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BGH · VI ZR 196/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 196/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesricnter Br. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Br» Hauß und (Erbel für Recht erkännt: Ejf starb am folgenden Tage an den Verletzungen Der Beklagte hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,6 o/ooo Die Kläger haben vom Beklagten Ersatz des entgangenen Unterhalts für lie Zeit vom 1. Beklagten!zu dem Vorwurf gemacht, daß er beim Verlassen des Wagens weder einen Gang eingeschaltet noch die Handbremse angezogen habe. Der Wagen sei |nur deshalb nicht von der Schranke aufgehalten worden, wdil diese einen zu großen toten Gang gehabt und der Stellwerk^meister in einer Schreckreaktion durch Berührung der Kurbel) die Schranke über den toten Gang hinaus angehoben habe. einen völlig nüchternen Eindruck gemacht Das stattgegebe im übrigen den Kläger Landgericht hat dem bezifferten Klageantrag nicht n und unter Abweisung des Peststellungsantrags festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Hälfte des aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit den Klägern nicht infolge des Unfalls Versorgungsbezüge gewährt würdenc Mit der Berufung haben die Kläger unter Änderung des ursprünglichen Klageantrags beantragt, 2«, Es wii*d - unter Abweisung des Feststellungsantrags im übrigen - festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern drei Viertel des über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden, aus dem tödlichem Unfall ihres Ehemannes und Vaters vom 23« Oktober 1952 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf d$n Dienstherrn des Getöteten oder den Rechts- i naahfolger des Dienstherrn übergegangen sind, Diq Kläger und der Beklagte haben dieses Urteil mit der vom jOberlandesgericht zugelassenen Revision angefoch-ten, um ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter zu verfcjlgen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe den Wagen auf der leicht abschüssigen Fahrbahn verlas- weder gewußt noch unbewußt mit dem Betriebsmechanismus des Wagens in Berührung gekommen sei« BäflHBD habe den Wagen erst verlassen, als dieser schon teilweise unter dem Schrankenbaiim gewesen sei« Darauf, ob BäflHHM1*-6 Tür noch zugeschlageijt habe, komme es nicht an« Es sei auch gleichgültig, ob der Zustand der Schranke in Ordnung gewesen.sei oder ob der!Stellwerksmeister in einer Schreckreaktion feh- Denn jedenfalls habe - unbeschadet der geschlossenen Schranke - der beim Aussteigen des Beklagten nicht gesicherte Wagen auf der geneigten.'Fahrbahn eine erhebliche Gefährdung dargestellt, die vom Beklagten zu vertreten sei (§ 20 Abs 1 StVO). Beweisangeboten Beklagten unterstelle, daß ein Durchrollen des Volkswagens auf den Gleiskörper nur bei einem ordnungswidrigen Zustand der Schranke oder einer fehlerhaften dem kann nicht änerkannt werden, daß ein ganz außerhalb aller Lebenserfahrung liegender Geschehensablauf vorliegt, wenn man unterstellt, die Schranke habe nur deshalb etwas nachgegeben, weil der Schrankenwärter in seiner Aufregung die Kurbel berührt oder weil die Schranke einen besonders großen toten Gaig gehabt habe» Der adäquate Ufsachenzusammen> hang zwischen Verschulden und Unfall würde hierdurch noch nicht in Frage gestellt, zu demal, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfjihrt, die heruntergelassene Schranke nicht dazu bestimmt i^t, ein sicheres Hindernis für führerlos heranrollende Fjahrzeuge zu bilden. Insoweit erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe das Gebot der Unmittelbarkeit derf Beweisaufnahme durch- Verwendung des Inhalts der Strafakten verletzt» Wie das vom Beklagten im zweiten Rechtszug überreichte Privatgutachten des. Dipl» Ingenieurs Mißmahl zeigt, gingf es dem Beklagten, wenn er die bisher zugrunde gelegte Würdigung der Sachverständigen angriff, gerade darum, daß er siclj unter Hinweis auf den Zustand der Schranke oder eine fehlerhafte Reaktionsweise des Schrankenwärters entlasten wollteo Dieser Entlastungsversuch war aber untauglich, beweispflichtigen Beklagten gehen und daß sohon bei der nach Lage der Sache durchaus möglichen Fehlbeurteilung der Fahrtüchtigkeit des Beklagten durch IMP der itaftungsausschuß der Gefahrübernahme nicht Platz greifen kannte * Aus dem Umstand, daß BäpHB||und IMP vorn neben dem geklagten in etwas enger Sitzordnung Platz nahmen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Beklagte habe die Gefahren dieser Fahrt erkannt und auf sich genommen» Die Würdigung der Beweisaufnahme läßt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO nicht erkennen» Die aus der. gericht.ein Mitverschulden des verstorbenen KMB darin gesehen, daß dieser als erfahrener Kriminalpolizeimeister nicht von der Mitfahrt mit dem ersichtlich unter Alkoholeinfluß stehenden Beklagten abgesehen hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Kläger ist in verfahrensrechtlichf einwandfreier Weise festgestellt worden, daß schon der äußere Eindruck des Beklagten auf Alkoholbeeinflussung hindeutete«, Ob durch von dem Alkoholgenuß des Beklagten am Vormit- Entscheidend ist vielmehr für das Berufungsgericht nur die Überzeugung gewesen, habe auf Grund seines Zusammen- seins mit dem Beklagten bei einiger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß der Beklagte nicht mehr zur einwandfreien Führung eines Kraiftfahrzeugs in der Lage war. Im übrigen ist gegenüber den Ausführungen der Revision des Beklagten darauf hingewiesen, daß dieser in erster Linie für die Sitzwahl der Fahrgäste verantwortlich war. Wenn das Berufungsgericht die von dem Beklagten ausgehende Verursachung als wesentlicher angesehen hat, so war hierbei entscheidend, daß der Beklagte in einem Zustand erheblicher alkoholischer Einwirkung die Fahrt angetreten und eine jedem Kraftfahrer geläufige Pflicht zur Sicherung des Wagens verletzt hat. Bas Berufungsgericht hat unter Würdigung des Einkommens des Getöteten, seines Eigenbedarfs und der festen Haushaltskosten errechnet, daß den Klägern von Februar bis September 1953 monatlich 406,50 BM und von Oktober 1953 bis Oktober 1955 monatlich 3?6,50 BM vom Einkommen &es Getöteten als gesetzlich geschuldeten Unterhalt zur Verfügung gestanden hätten. ihnen nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten insoweit nicht zu. Vielmehr habe, so fteint das Berufungsgericht, die öffentliche Versorgungskasse auf Grund des gesetzlichen Forderungsüber-gangs (§ 175 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) das sogenannte Quotenvorrecht, so daß der Beklagte nur dem Bienstherrn (bzw. Auch für die Zukunft soll die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur mit der durch das Vorrecht des Versorgungsträgers bedingten Einschränkung festgestellt werden, so daß der getroffenen Fest- Die Revision der Kläger wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts* Zwar kann sich diese Rechtsansicht darauf stützen, daß bei dem gesetzlichen.Übergang von Sehadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungs-* träger (§ 1342 RVO) in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, daß dem Soäialversicherungsträger ein Vorrecht zusteht, wenn der Schädiger infolge gesetzlicher Begrenzung der Schadensersatzpflicht (Haftungsgrenzen des StVG) oder Mit'ver-ursachung des Geschädigten (§§ 254;.9, 17 StVG) nur einen Teil des Schadens zu ersetzen hat* Die Passung der Bestimmungen über den Porderungsübergang auf den Träger der Beamtenversorgung (.§ 139 DBG, § 168 BBG, §. Wie aus der Amtlichen Begründung zu § 139 DBG (abgedruckt bei Nadleh-Wittland-Huppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, Erl» .zu § 139) hervorgeht, ist diese Bestimmung über den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienst-•herrn im Jahre 1937 in das Beamtenrecht eingefügt worden, weil der Gesetzgeber die bisherige, auch im Schrifttum häufig . rechts beruht auf dem Gedanken, daß der Dienstherr für eine angemessene Sicherung der Familie im Fall des Todes seines Beamten sorgen muß, der sich ihm mit seiner Persönlichkeit und seiner ganzen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hatte» Der Anspruch der Hinterbliebenen auf eine Versorgung knüpft nur daran ah, daß der verstorbene Beamte zur Zeit seines Lebens ruhegehaltsberechtigt gewesen ist« Im übrigen braucht die Beschränkung der Schadensersatzansprüche des Beamten nicht gerade auf einem Verschulden des Beamten beruhen, sie kann auch deshalb eintreten, weil der Beamte als Halter eines Kraftfahrzeuge eine Mitursache für einen Unfall gesetzt hat oder weil dfcr Schädiger dem verletzten Beamten nur auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes haftet« Im letzteren Fall würde es besonders unbillig sein, wenn der Forderungsübergang die Folge hättet daß der unmittelbar geschädigte Beamte oder seine Hinterbliebenen hinter dem öffentlichen Dienstherrn zurücktreten und so leer' ausgehen müßten« Die Fälle der gegenständlichen Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Schädigers müssen aber nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang gleichmäßig behandelt werden, da im Verhältnis zu dem Dienstherrn kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist« Dafür, daß im Konfliktsfalle der Dienstherr und nicht der Beamte zurückzutreten hat, gibt auch die Vorschrift des § 139 Satz 3 DBG (entsprechend § 168 Satz 3 BBG, § 175 Satz 3 LBG NRhW):, wonach der Forderungsübergang nicht zu dem Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden kann, immerhin einen gewissen Hinweis» Zwar betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Frage eines Vorrangs, wenn die Fürsorge verpflichtet, eine immerhin auffällige Regelung sein, wenn die Beamten und • ihre Hinterbliebenen weitgehenden Einschränkungen bei der Verfolgung bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche zugun-: sten des Dienstherrn unterworfen wären» Das gilt umsomehr, als bei Versorgungsänsprüchen auf der Grundlage eines privat-rechtlichen Diehstvertrages solche Einschränkungen nicht bestehen. Im Gebiet des privatrechtlichen Versorgungsrechts wäre der Versorgungsberechtigte höchstens verpflichtet, den seinen Versorgungsbezü&en entsprechenden Schadensersatzanspruch .dann an den Versorgungsgeher abzutreten, wenn beim Bezug beider Leistungen eine DoppelentSchädigung eintreten würde (BGHZ 21, 112 pH 19])« Der hinsichtlich der Sozialversicherung häufig herangezbgene Gedanke, daß der unbedingt Versicherungsschutz von vornherein nur bei gleichzeitiger Einschränkung des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs gewährt -sei, läißt sich auf das Beamtenversorgungsrecht schon Die vom Berufungsgericht behandelte Präge, ob die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Porderungsübergang auch insoweit gelten, als die Versorgung nicht vom Dienstherrn selbst, sondern von der Rheinischen Versorgungskasse gezahlt worden ist, hat, wenn ein Quotenvorrecht des Dienstherrn entfällt, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. als sie von dieser Kasse Versorgungsbezüge erhalten, keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend' machen» Die Verteilung des Schadensbetrages auf die einzelnen Kläger war dem Berufungsgericht zu überlassen, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen war» Kläger zu: 2), der nach der Aufstellung Bl 129 dA am 28o September 1935 geboren ist, noch unterhaltsberechtigt gegenüber seinem Vater gewesen wäre« Bin Feststellungsurteil zu seinen Gunsten bedürfte zu demindest näherer Begründung« Ferner wird bei der Feststellung zu dem Ausdruck kommen müssen, daß der Beklagte' den Klägern nur drei Viertel des in § 844 Abs 2 BGB näher umschriebenen Unterhaltsschadens zu ersetzen hat, wobei den Klägern ein Vorrecht gegenüber dem öffentlichen Versorgungsträger zukpmmt, wenn auf diesen ein Teil der Forderung übergeht« Sollte die Klägerin zu 1) durch die mit dem Unfall verbundenen Aufregungen ^mittelbaren Schaden erlitten haben, den sie nach § 823 Abs 1 BGB erstattet verlangen könnte, sb waren die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches (vgl RGZ 133?

Zitierte Normen: § 20 StVO § 823 BGB § 286 ZPO § 254 BGB § 17 StVG § 67 WG § 844 BGB § 256 ZPO
BeamteWagenSchrankBerufungsgerichtDienstherrnKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

2353 026
Gesetz j*
Deutsches Beamtengesetz § 139 Bundesbeamtengesetz § 168
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen § 175
Hechtss^tz s
Hat der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen, so darf sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zu Gunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu dem Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken» Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten oder der Hinterbliebenen verbleibt, geht auf den Versorgungsträger über» Diesem steht also ein sogenanntes Quotenvorrecht nicht zu»
Aktenzeichens VI ZR 196/55
!
Urteil desi BGH vom 9» November 1956
OLG Düsseldorf
i
VI ZR 196/55
Vi erkundet j
am November 1956 ! flfllHiHflk, Justizailge-Stellter als Hrkundsbeamter 4er Geschäftsstelle |
I !m E a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,	der Witwe
2.	des Wilfri 3« der mindei 4» der minderjährigen
 Wilhelm KflD, Maria geh ed Kflfe,
 jährigen Gisela Ki^fl, Walburga Kl
 sämtlich wohnihaft in DflflfllB, GflflflMflstraße, Eingang fl,
 Block #,
zu y) und 4) igesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
I
Rechtsanwalt
 gegen .
den Handelsvertreter Walter Cflflfl in straße flP,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs-kläjger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevolllijiächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesricnter Br. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Br» Hauß und (Erbel
 für Recht erkännt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urtjeil des 1. Zivilsenats des* Oberlandesgerichts in püsseldorf vpm 12. Mai 1955 aufgehoben.
Pie Sache -wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 KlflHBB in K
den Ehemann der
 Am Nachmittag des 23» Oktober 1952 trafen der Beklagte und der Elektro-flngenieur	in äer Gastwirtschaft
 ttttKKKKt den Kriminalpolizeimeister Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4)o Es wurd^ Bier und Schnaps getrunken. Im Beisein und mit Kenntni^ des KtfP trank der Beklagte zwei Glas Bier und ein Glas Scinaps. Der Beklagte hatte aber schon im Laufe des Vormittags tjuid am Abend vorher alkoholische Getränke
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zu sich genommejji.
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Als der Beklagte mit seinem Volkswagen vom Klosterhof ab fuhr, nahn er außer	auch	mit, um ihn
 nach Hause zu bringen. Da die rückwärtigen-Sitze des Wagens mit Waren beleg'; waren, nahmen	und BäflHHi vorn rechts
 neben dem Beklagten Platz. Am Bahnübergang Dormagen-Horrem hielt der Beklagte etwa um 20.15 Uhr ungefähr 2 bis 3 m vor der geschlossenen Schranke an, stellte den Motor ab und stieg aus, um auf der gegenüberliegenden Seite der Straße sein Bedürfnis zu verrichten. Alsbald nachdem er ausgestiegen war, setzte sich der Wagen auf der leicht abschüssigen Straße langsam :Lh Bewegung. Dem BäflHB gelang es noch, auszusteigen. D^r Wagen schob sich mit KflP als Insassen unter der Bahnschranke durch und wurde von der Lokomotive eines D-Zuges erfaßt. Dabei wurde K^^ aus dem Wagen hinausgeschleudert. Ejf starb am folgenden Tage an den Verletzungen Der Beklagte hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,6 o/ooo
 Die Kläger haben vom Beklagten Ersatz des entgangenen Unterhalts für lie Zeit vom 1. Februar 1953 bis zu dem 30. Oktober 1955 gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihfien den weiteren aus dem Unfall entstandenen
 
und noch Entstehenden Schaden zu ersetzen habe* Sie haben dem
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Beklagten!zu dem Vorwurf gemacht, daß er beim Verlassen des Wagens weder einen Gang eingeschaltet noch die Handbremse angezogen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er habe vor dem Aussteigen nicht nur den ersten Gajftg eingelegt, sondern auch die Handbremse angezogen. Der Wagen|habe sich erst in Bewegung gesetzt, als der ausgestiegene	die Wagentür zugeschlagen habe. Wahrscheinlich habe	beim	Versuch, sich bequem zu setzen, die Bremse
 gelöst un4 den Anlasser betätigt. Erschreckt habe er dann vermutlich das Bein zurückgenommen und dabei den Schalthebel in derf vierten Gang gedrückt. Bei einiger Aufmerksamkeit habe	noch vor dem Zusammenprall aussteigen können. Der
 Wagen sei |nur deshalb nicht von der Schranke aufgehalten worden, wdil diese einen zu großen toten Gang gehabt und der Stellwerk^meister in einer Schreckreaktion durch Berührung der Kurbel) die Schranke über den toten Gang hinaus angehoben habe.	sei bekannt gewesen, daß er, der Beklagte, schon
 am Vormittjag des Unfalltages Bier und Schnaps getrunken habe. Wenn KM jtrotzdem mitgefahren sei, so habe er die hierin liegende Gefährdung auf sich genommen. Zum mindesten sei
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in der Mitfahrt ein erhebliches Mitverschulden zu sehen, zu demal ihn Mp) und Bäumchen durch die Platzwahl auf den Vordersitzen bei der Pahrt behindert hätten.
Die Kläger sind dem Vorbringen des Beklagten entgegen-
getreten.
Sie haben behauptet, der Beklagte habe bei der
 Abfahrt volm K
einen völlig nüchternen Eindruck gemacht
 Das stattgegebe im übrigen den Kläger
 Landgericht hat dem bezifferten Klageantrag nicht n und unter Abweisung des Peststellungsantrags festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Hälfte des aus dem Unfall entstandenen und
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noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit den Klägern nicht infolge des Unfalls Versorgungsbezüge gewährt würdenc
 Mit der Berufung haben die Kläger unter Änderung des ursprünglichen Klageantrags beantragt,
1o den Beklagten zu verurteilen, an jeden von ihnen vom 1j. Februar 1953 bis zu dem 31* Oktober 1955 eine monatliche, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Rente, insgesamt jedoch monatlich 64 DM1 nebst 4 # Zinsen vom Fälligkeitstage einer
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 Monatsrate ab zu zahlen,
 ustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,
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ihnen! allen weiteren aus dem tödlichen Unfall ihres Ehema|nnes und Vaters entstandenen und noch entstehende^ Schaden zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf d^s Land als Träger der Hinterbliebenenversorgung übergegangen seien.
Der Bekla abweisung verla
 Das Oberl gewiesen und da der Kläger wie
 igte hat mit der Anschlußberufung volle Klage-
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.andesgericht hat die Anschlußberufung zurück-s Urteil des Landgerichts auf die Berufung folgt abgeändert und neu gefaßt;
1» Der bezifferte Klageantrag wird abgewiesen.
2«, Es wii*d - unter Abweisung des Feststellungsantrags im übrigen - festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern drei Viertel des über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden, aus dem tödlichem Unfall ihres Ehemannes und Vaters vom 23« Oktober 1952 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf d$n Dienstherrn des Getöteten oder den Rechts- i
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naahfolger des Dienstherrn übergegangen sind,
 Diq Kläger und der Beklagte haben dieses Urteil mit der vom jOberlandesgericht zugelassenen Revision angefoch-ten, um ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter zu verfcjlgen. Im Übrigen beantragen sie jeweils, die
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Revision de^ Gegners zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe den Wagen auf der leicht abschüssigen Fahrbahn verlas-
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sen, ohne die Bremse anzuziehen oder einen Gang einzulegen»
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Es hat im einzelnen unter Würdigung der Beweisaufnahme seine Überzeugungjbegründet, daß das Abrollen des Wagens nicht anders erklärt werden könne und daß der des Fahrens unkundige
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weder gewußt noch unbewußt mit dem Betriebsmechanismus des Wagens in Berührung gekommen sei« BäflHBD habe den Wagen erst verlassen, als dieser schon teilweise unter dem Schrankenbaiim gewesen sei« Darauf, ob BäflHHM1*-6 Tür noch zugeschlageijt habe, komme es nicht an« Es sei auch gleichgültig, ob der Zustand der Schranke in Ordnung gewesen.sei oder ob der!Stellwerksmeister in einer Schreckreaktion feh-
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lerhaft reagiert habe. Denn jedenfalls habe - unbeschadet der geschlossenen Schranke - der beim Aussteigen des Beklagten nicht gesicherte Wagen auf der geneigten.'Fahrbahn eine erhebliche Gefährdung dargestellt, die vom Beklagten zu vertreten sei (§ 20 Abs 1 StVO). Es liege nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß sich die Gefährdung in der geschehenen A^?t ausgewirkt habe, zu demal die Schranke nicht den Bestimmungszweck habe, anrollende Fahrzeuge aufzuhalten.
6 -
Übertretung des Wagen beim Wegga deutet stets ein des Wagens,. die
 Die Revision des Beklagten meint, wenn man gemäß den
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Beweisangeboten Beklagten unterstelle, daß ein Durchrollen des Volkswagens auf den Gleiskörper nur bei einem ordnungswidrigen Zustand der Schranke oder einer fehlerhaften
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Reaktion des Schrankenwärters möglich sei, so handele es sich um einen ganz außerhalb der Erfahrung liegenden Geschehensablauf, der für Öen Beklagten eine "objektive und subjektive Entlastung'^edeute. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verschulden des Beklagten liegt schon in der fahrlässigen
§ 20 Abs 1 StVO, nämlich darin, daß er den ng nicht sicherte» Ein solcher Verstoß be-e Gefährdung des Verkehrs und der Insassen sich - zu demal bei abschüssiger Fahrbahn -schwerwiegend au|swirken kann» Es mag unterstellt werden, daß eine geschlosserte Schranke einen langsam heranrollenden Personenkraftwagen jin den meisten Fällen aufhalten wird» Trotz-
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dem kann nicht änerkannt werden, daß ein ganz außerhalb aller Lebenserfahrung liegender Geschehensablauf vorliegt, wenn man unterstellt, die Schranke habe nur deshalb etwas nachgegeben, weil der Schrankenwärter in seiner Aufregung
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die Kurbel berührt oder weil die Schranke einen besonders großen toten Gaig gehabt habe» Der adäquate Ufsachenzusammen> hang zwischen Verschulden und Unfall würde hierdurch noch nicht in Frage gestellt, zu demal, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfjihrt, die heruntergelassene Schranke nicht dazu bestimmt i^t, ein sicheres Hindernis für führerlos heranrollende Fjahrzeuge zu bilden. Darauf, ob der Beklagte gerade diesen vlerlauf des Geschehens voraussehen konnte,
 an. Seine Schadensersatzpflicht ist schon et, weil eine fahrlässige Verletzung eines (§20 Abs 1 StVO) in adäquat ursächlicher
 kommt es nicht deshalb begründ Schutzgesetzes Weise zu dem Tod des Koch geführt hat (§ 823 Abs 2 BGB).
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Das Berufungsgericht brauchte daher den Beweisangeboten
 des Beklagten, die diesen Punkt 'betrafen, nicht nachzugehen. Insoweit erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe das Gebot der Unmittelbarkeit derf Beweisaufnahme durch- Verwendung des Inhalts der Strafakten verletzt» Wie das vom Beklagten im zweiten Rechtszug überreichte Privatgutachten des. Dipl» Ingenieurs Mißmahl zeigt, gingf es dem Beklagten, wenn er die bisher zugrunde gelegte Würdigung der Sachverständigen angriff, gerade darum, daß er siclj unter Hinweis auf den Zustand der Schranke oder eine fehlerhafte Reaktionsweise des Schrankenwärters entlasten wollteo Dieser Entlastungsversuch war aber untauglich,
• so daß es 4uf weitere Beweiserhebungen nicht ankam«. Auch die
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Revision njpomt bei ihrer prozessualen Rüge gerade auf diesen Ge sicht spur^kt Bezug» -	~	 -	^	;Vlm
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übrigen konnte das Berufungsgericht die im Strafverfahren er-
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statteten Gutachten, mit deren Verwendung sich der Beklagte im ersten iechtszug einverstanden erklärt hatte, verwerten.
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Jedenfallsjbestand solange keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, 4ine neue Begutachtung herbeizuführen, als nicht
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der Beklagte wesentliche Gesichtspunkte vortrug, die gegen
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die Richtigkeit dieser Gutachten sprachen. Wollte der Beklagte den Sachverständigen Vorhaltungen machen, so hätte er unter Hinweis hierauf ihre mündliche Vernehmung beantragen müssen«
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Ein Öaftungsverzicht oder ein Handeln auf eigene Gefahr würde vorajassetzen,. daß	sich	der Gefahr bewußt gewesen
 wäre, die jln der Teilnahme an der Fahrt mit dem unter Alkohole inwirkjing stehenden Beklagten lag« Wenn sich das Beru-
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fungsgeriejit nicht davon überzeugt hat, daß KtfP dieses Be-
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wußtsein gehabt hat, so liegen die hierzu angestellten Erwägungen abf tatsächlichem Gebiet« Es widerspricht entgegen
 der Ansicht der Revision des Beklagten weder der Lebenser-fahrunf noch den Denkgesetzen, daß sich der - gleichfalls unter Alkoholeinfluß stehende - IMP nicht seiner Gefährdung bewußt gewesen ist«, Die. Revision verkennt, daß Zweifel in dieser Richtung zu Lasten, des. beweispflichtigen Beklagten gehen und daß sohon bei der nach Lage der Sache durchaus möglichen Fehlbeurteilung der Fahrtüchtigkeit des Beklagten durch IMP der itaftungsausschuß der Gefahrübernahme nicht Platz greifen kannte * Aus dem Umstand, daß BäpHB||und IMP vorn neben dem geklagten in etwas enger Sitzordnung Platz nahmen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Beklagte habe die Gefahren dieser Fahrt erkannt und auf sich genommen» Die Würdigung der Beweisaufnahme läßt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO nicht erkennen» Die aus der. Würdigung der Umstände abgeleitete rechtliche Folgerung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats»
III.
Das Berufungsgericht hat unter Anwendung der §§ 254 > 846- BGB eine Schadensteilung dahin vorgenommen, daß der Schadensersatza|nspruch der Hinterbliebenen des.Ki^pauf drei Viertel gemindert wird. Das Ergebnis dieser Schadensabwä-gung wird sowohl von der Revision der Kläger wie von der Revision des Beklagten bekämpft. Dabei wird von jeder Partei die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe die Umstände in einseitiger Weise zu ihren Lasten gewürdigt» Diese
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Rügen sind niclit gerechtfertigt.
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Die Abwägung ist vom Revisionsgericht nur dahin zu prüfen, ob die für die Abwägung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zutreffend erkannt und die wesentlichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt sind. Dagegen findet eine Ermessenskontrolle nicht statt. Zutreffend hat das Berufungs
 
gericht.ein Mitverschulden des verstorbenen KMB darin gesehen, daß dieser als erfahrener Kriminalpolizeimeister nicht von der Mitfahrt mit dem ersichtlich unter Alkoholeinfluß stehenden Beklagten abgesehen hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Kläger ist in verfahrensrechtlichf einwandfreier Weise festgestellt worden, daß schon der äußere Eindruck des Beklagten auf Alkoholbeeinflussung hindeutete«, Ob durch	von dem Alkoholgenuß des Beklagten am Vormit-
tag erfahren hatte, ist vom Berufungsgericht nicht mit Sicherheit aufgeklärt worden. Eine solche Mitteilung ist nur bei Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme unterstellt, aber nicht bei der Abwägung gemäß § 254 BGB zu dem Nachteil der Kläger berücksichtigt worden. Entscheidend ist vielmehr für das Berufungsgericht nur die Überzeugung gewesen,	habe auf Grund seines Zusammen-
seins mit dem Beklagten bei einiger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß der Beklagte nicht mehr zur einwandfreien Führung eines Kraiftfahrzeugs in der Lage war. Ein Mitverschulden des K^9 ist daher aus diesem Grunde zutreffend bejaht worden.
Der engen ^Sitzweise könnte dagegen bei der Würdigung nur Bedeutung zukommen, wenn durch sie der Fahrer bei der Lenkung des Fahrzeugs behindert und hierdurch der Unfall verursacht wäre. Im übrigen ist gegenüber den Ausführungen der Revision des Beklagten darauf hingewiesen, daß dieser in erster Linie für die Sitzwahl der Fahrgäste verantwortlich war.
Wenn das Berufungsgericht die von dem Beklagten ausgehende Verursachung als wesentlicher angesehen hat, so war hierbei entscheidend, daß der Beklagte in einem Zustand erheblicher alkoholischer Einwirkung die Fahrt angetreten und eine jedem Kraftfahrer geläufige Pflicht zur Sicherung des Wagens verletzt hat. Biese Pflichtverletzung hat sich angesichts der Neigung der Fahrbahn hier besonders schwer ausgewirkt. Ferner ist die von dem Kraftfahrzeug des Beklagten
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ausgehende Gefährdung mit Recht berücksichtigt worden* Einer rechtlichen Überprüfung halten die Abwägungsgründe des BerufungsurteiJLs’ in allem stand.
IV. .
Ben Klägern geht es sowohl bei der Zahlüngs- wie bei der Feststellungsklage im wesentlichen um die Verfolgung des Unterhaltsschadens. Gemäß § .84.4 Abs 2 hat der Beklagte ihnen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Bauer des Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Bas Berufungsgericht hat unter Würdigung des Einkommens des Getöteten, seines Eigenbedarfs und der festen Haushaltskosten errechnet, daß den Klägern von Februar bis September 1953 monatlich 406,50 BM und von Oktober 1953 bis Oktober 1955 monatlich 3?6,50 BM vom Einkommen &es Getöteten als gesetzlich geschuldeten Unterhalt zur Verfügung gestanden hätten. Bas Berufungsgericht zieht von diesen Beträgen ein Viertel für mitwirkendes Verschulden ab„ so daß für die erste Zeit 304,90 BM, für die spätere Zeit 282,40 BM monatlich als zu ersetzender Schaden verbleiben. Ba die den Klägern gezahlten monatlichen
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Hinterbliebenehbezüge höher sind als diese Beträge, steht
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ihnen nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten insoweit nicht zu. Vielmehr habe, so fteint das Berufungsgericht, die öffentliche Versorgungskasse auf Grund des gesetzlichen Forderungsüber-gangs (§ 175 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) das sogenannte Quotenvorrecht, so daß der Beklagte nur dem Bienstherrn (bzw. der Versorgungskasse des Landschaftsverbandes) schadensersatzpflichtig sei. Auch für die Zukunft soll die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur mit der durch das Vorrecht des Versorgungsträgers bedingten Einschränkung festgestellt werden, so daß der getroffenen Fest-
 
Stellung* wie sie im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen zu verstehen ist, nur eine sehr* beschränkte Bedeutung für die Kläger zukommt*
Die Revision der Kläger wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts* Zwar kann sich diese Rechtsansicht darauf stützen, daß bei dem gesetzlichen.Übergang von Sehadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungs-* träger (§ 1342 RVO) in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, daß dem Soäialversicherungsträger ein Vorrecht zusteht, wenn der Schädiger infolge gesetzlicher Begrenzung der Schadensersatzpflicht (Haftungsgrenzen des StVG) oder Mit'ver-ursachung des Geschädigten (§§ 254;.9, 17 StVG) nur einen Teil des Schadens zu ersetzen hat* Die Passung der Bestimmungen über den Porderungsübergang auf den Träger der Beamtenversorgung (.§ 139 DBG, § 168 BBG, §. 175 Landesbeamtengesetz . NRW) deutet zunächst darauf hin, daß die Rechtslage im Gebiet des Beamtenrechts nicht anders zu beurteilen ist* So hat auch das Reichsgericht die Bestimmung des § 139 DBG verstanden und ein sogenanntes Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn anerkannt (RGZ 160, 253 [254]; 171, 193 [198])* Das Schrifttum ist durchweg'der gleichen Auffassung (vgl Pischbach, Bfundesbeamtengesetz 1956 II 3 zu § 168; Brand,
 Das Deutsche: Beamtengesetz 1942 Anm 4 zu § 124 DBG; Zwiebler, Deutsche öffentlich-rechtliche Versichrung 1938, 136 [139]; Pinzger, ZAkDR 1941, 110). Der erkennende Senat hat bei den in dem Urteil BGHZ 13, 28 [32] angestellten Erwägungen diese herrschende Auffassung zugrunde gelegt* Andererseits
 hat'der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Ent-
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Scheidung vom 24* April 1952 (LM Nr 2 zu § 139 DBG = VersR 1952, 239) die Rechtslage gegenteilig, nämlich im Sinne des Vorrechts deis Beamten und seiner Hinterbliebenen entschieden (ebenso Reinicke NJW 1954, 1103 [1106]; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht1 1956, S 623 und Informationen zürn Haftpflichtrecht 1956, 138)* Dem tritt der Senat "nach erneuter Prüfung bei.
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Wie aus der Amtlichen Begründung zu § 139 DBG (abgedruckt bei Nadleh-Wittland-Huppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, Erl» .zu § 139) hervorgeht, ist diese Bestimmung über den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienst-•herrn im Jahre 1937 in das Beamtenrecht eingefügt worden, weil der Gesetzgeber die bisherige, auch im Schrifttum häufig . angefochtene Bechtsprechung als unbillig ansah, die den Schädiger insoweit von der Schadensersatzpflicht freistellte, als der Staat kraft beamtenrechtlicher Verpflichtung Versorgungsleistungen an den betroffenen Beamten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hatte» Die Neuregelung entzog dieser Rechtsprechung bewUßt die Grundlage und bewirkte so, daß in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Schädiger, Geschädigten und öffentlichem Versörgungsträger die berechtigten finanziellen Belange des Versorgungsträgers angemessen gewahrt wurden» Wäre die Bestimmung dahin zu verstehen, daß bei begrenzter Schadiensersatzpflicht des. Schädigers der auf den Dienstherrn Ubergegangenen Porderung der Vorrang zukommt, so würde die Neuregelung eine empfindliche Schlechterstellung der Beamten und ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bedeuten. Das zeigt gerade der zur Entscheidung stehende Pall, in dem die Hinterbliebenen keinen Ausgleich für die durch dejn. Tod ihres Ernährers eingetretene Vermin-
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derung ihrer Unterhaltsbezüge erhalten würden, wenn man von einem Quotenvorrecht des Dienstherrn ausgeht, während sie nach der vor 1937 bestehenden Rechtslage drei Viertel des Unterschiedsbetrages zwischen früher geschuldetem Unterhalt und der Hinterbliiebenenversorgüng hätten fordern können»
Dafür aber, daß ;sich die Neuregelung des Jahres 1937 nicht nur im Sinne der Heranziehung des Schädigers zu Gunsten des Versorgungsträgers, sondern auch im Sinne einer Schlechterstellung der Beamten, nämlich einer Beschränkung ihrer privatrechtlich^n Schadensersatzansprücheauswirken sollte, ergibt sich aüs'der Begründung des Deutschen Beamtenge-
 
setzes kein Anhaltspunkt» Ein solches Ergebnis wäre auch
 nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, daß es als Folge
 eines Eigenverschuldens des Beamten hinzunehmen sei* Die hier
 in Frage stehende Hinterbliebenenversorgung des Beamten-
rechts beruht auf dem Gedanken, daß der Dienstherr für eine
 angemessene Sicherung der Familie im Fall des Todes seines
 Beamten sorgen muß, der sich ihm mit seiner Persönlichkeit
 und seiner ganzen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hatte»
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Der Anspruch der Hinterbliebenen auf eine Versorgung knüpft nur daran ah, daß der verstorbene Beamte zur Zeit seines Lebens ruhegehaltsberechtigt gewesen ist« Im übrigen braucht die Beschränkung der Schadensersatzansprüche des Beamten nicht gerade auf einem Verschulden des Beamten beruhen, sie kann auch deshalb eintreten, weil der Beamte als Halter eines Kraftfahrzeuge eine Mitursache für einen Unfall gesetzt hat oder weil dfcr Schädiger dem verletzten Beamten nur auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes haftet« Im letzteren Fall würde es besonders unbillig sein, wenn der Forderungsübergang die Folge hättet daß der unmittelbar geschädigte Beamte oder seine Hinterbliebenen hinter dem öffentlichen Dienstherrn zurücktreten und so leer' ausgehen müßten« Die Fälle der gegenständlichen Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Schädigers müssen aber nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang gleichmäßig behandelt werden, da im Verhältnis zu dem Dienstherrn kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist«
Dafür, daß im Konfliktsfalle der Dienstherr und nicht der Beamte zurückzutreten hat, gibt auch die Vorschrift des § 139 Satz 3 DBG (entsprechend § 168 Satz 3 BBG, § 175 Satz 3 LBG NRhW):, wonach der Forderungsübergang nicht zu dem Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden kann, immerhin einen gewissen Hinweis» Zwar betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Frage eines Vorrangs, wenn die

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beiden - als bestehend vorausgesetzten - Forderungen des Versorgungsträgers und des Versorgungsberechtigten bei der Befriedigung, insbesondere bei derT Zwangsvollstreckung, mit-. einander konkurrieren. Doch kann der Gedanke dieser Vorschrift, die bezeichnenderweise im § 1542 RVO, § 49 Angestell-tenversicherungfcgesetz, § 105 Reichsknappschaftsgesetz nicht enthalten ist, durchaus eine Stufe vorverlegt werden» Er spricht dann für eine Auslegung, daß der dem Beamten und seinen Hinterbliebenen"entstandene persönliche Schaden nicht infolge der Auswirkung des gesetzlichen Forderungsübergangs zu Gunsten des Dienstherrn'ungedeckt bleiben darf (vgl Reimer Schmidt VerfeR 1953, 457 [458] zu § 67 WG).
Muß der Dienstherr im Einzelfall seinem Beamten oder dessen Hinterbliebenen gegenüber zurückstehen, so ist dies kein unbilliges Opfer» Es würde dagegen im Rahmen des Beamtenverhältnisses, das auf gegenseitiger Treubindung beruht und das den Dienstherrn zu einer gesteigerte! Fürsorge verpflichtet, eine immerhin auffällige Regelung sein, wenn die Beamten und • ihre Hinterbliebenen weitgehenden Einschränkungen bei der Verfolgung bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche zugun-: sten des Dienstherrn unterworfen wären» Das gilt umsomehr, als bei Versorgungsänsprüchen auf der Grundlage eines privat-rechtlichen Diehstvertrages solche Einschränkungen nicht bestehen. Im Gebiet des privatrechtlichen Versorgungsrechts wäre der Versorgungsberechtigte höchstens verpflichtet, den seinen Versorgungsbezü&en entsprechenden Schadensersatzanspruch .dann an den Versorgungsgeher abzutreten, wenn beim Bezug beider Leistungen eine DoppelentSchädigung eintreten würde (BGHZ 21, 112 pH 19])« Der hinsichtlich der Sozialversicherung häufig herangezbgene Gedanke, daß der unbedingt Versicherungsschutz von vornherein nur bei gleichzeitiger Einschränkung des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs gewährt -sei, läißt sich auf das Beamtenversorgungsrecht schon
 
deshalb nicht übertragen, weil hier erst im Jahre 1937 der gesetzliche Forderungsübergang von Schadenersatzansprüchen eingeführt Worden ist* Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß auch die ähnliche Bestimmung des § 6? Wff trotz ihres Wortlautes im Sinne des Vorrechts des Geschädigten und nicht des gesetzlichen Zessionärs zu verstehen ist (BGHZ 13, 28). Hach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 139 DBG, § 168 BBG und der entsprechenden Vorschriften der Dandesbeamtengesetze sind diese dahin auszulegen, daß der Versorgungsträger zur rücktreten muß, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens einzustehen hat. Die berechtigten finanziellen Belange des Dienstherrn, auf die die Amtliche Begründung zu § 139 DBG hinweist, bleiben auch'bei einer solchen Auslegung noch ausreichend gewahrt.
über den Klageantrag zu 1) muß daher erneut entschieden werden. Dabei kann von den vom Berufungsgericht rechtlich einwandfrei errechneten Beträgen ausgegangen werden, die den Umfang des vom Beklagten zu leistenden Erwerbsund Unterhaltsschadens festlegen. Banach hat der Beklagte für die erste Zeit 304,90 DM monatlich, für die spätere 282,40 DM monatlich zu zahlen. Hiervon steht zunächst den Klägern ein solcher Anteil zu, daß sie die Differenz zwischen dem früher von ihrem Ernährer geschuldeten Unterhalt und den ;jetzt an sie gezahlten Versorgungsbezügen voll ersetzt erhalten. Die vom Berufungsgericht behandelte Präge, ob die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Porderungsübergang auch insoweit gelten, als die Versorgung nicht vom Dienstherrn selbst, sondern von der Rheinischen Versorgungskasse gezahlt worden ist, hat, wenn ein Quotenvorrecht des Dienstherrn entfällt, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Das Gläubigerrecht der Rheinischen Versorgungskasse steht hier nicht zur Erörterung, da die Kläger insoweit,
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als sie von dieser Kasse Versorgungsbezüge erhalten, keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend' machen» Die Verteilung des Schadensbetrages auf die einzelnen Kläger war dem Berufungsgericht zu überlassen, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen war»
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Auch über den Feststellungsantrag wird das Berufungsgericht erneut zu befinden haben» Dabei wird zu prüfen sein, ob der. Kläger zu: 2), der nach der Aufstellung Bl 129 dA am 28o September 1935 geboren ist, noch unterhaltsberechtigt gegenüber seinem Vater gewesen wäre« Bin Feststellungsurteil zu seinen Gunsten bedürfte zu demindest näherer Begründung« Ferner wird bei der Feststellung zu dem Ausdruck kommen müssen, daß der Beklagte' den Klägern nur drei Viertel des in § 844 Abs 2 BGB näher umschriebenen Unterhaltsschadens zu ersetzen hat, wobei den Klägern ein Vorrecht gegenüber dem öffentlichen Versorgungsträger zukpmmt, wenn auf diesen ein Teil der Forderung übergeht« Sollte die Klägerin zu 1) durch die mit dem Unfall verbundenen Aufregungen ^mittelbaren Schaden erlitten haben, den sie nach § 823 Abs 1 BGB erstattet verlangen könnte, sb waren die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches (vgl RGZ 133? 270; 157, 11) näher zu prüfen, bevor auch insoweit die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wird. Eine Feststellunjg dieses besonderen Schadens würde, falls auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen, zweckmäßig gesondert ausgesprochen. Die bisherige Feststellung ist also insofern zu weitgehend, als sie - begrenzt durch die Quote -grundsätzlich allen Schaden der Kläger umfaßt, andererseits zu dem Nachteil der Kläger zu eng, alß aus den Gründen, die . das Feststellungsurteil erläutern, die Beschränkung des Unterhaltsschadens durch das Quotenvorrecht des Versorgungsträgers zu entnehmen ist* Die Aufhebung des Feststellungs-
 
Urteils war daher sowohl zugunsten wie - allerdings nur ln einem praktisch unbedeutenden Umfang - zu dem Nachteil der Kläger auszusprechen*
Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen*
Br.. Kleinewefers Gelhaar	Hanebeck
 Dr„ Hauß
 Erbel