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BGH · VI ZR 195/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 195/89

Ausgangs dieser Kurve, etwa 250 m hinter dem Ortseingangsschild, fuhr der Kläger auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte von hinten auf den Beklagten auf, der mit dem Fahrrad unterwegs war. Der Kläger räumt ein, daß er die innerörtlich zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, und läßt sich im Hinblick hierauf ein hälftiges Mitverschulden anrechnen. Das Berufungsgericht hat erwogen; Zwar habe sich der Beklagte beim Einfahren auf die Straße entgegen § 10 StVO nicht so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war; nach den örtlichen Verhältnissen habe er bei der zu fordernden Sorgfalt das Motorrad des Klägers ebenso wie den von diesem überholten Pkw herankommen sehen können und sei im Hinblick hierauf gehalten gewesen, das Überqueren der Fahrbahn zurückzustellen. Dagegen habe der Kläger nicht bewiesen, daß dem Beklagten ein weiterer Fahrfehler zur Last falle, insbesondere, daß er das Überqueren der Fahrbahn unverhofft abgebrochen und dadurch seinen - des Klägers - Versuch, nach links ausweichend hinter ihm vorbeizukommen, vereitelt habe. Vielmehr könne sich der Kläger auch aus anderen, von ihm selbst zu verantwortenden und nicht durch den Beklagten veranlaßten Gründen, nämlich noch als Folge des Überholvorgangs oder der Zentrifugalkraft des Motorrades in der mit überhöhter Geschwindigkeit durchfahrenen Rechtskurve, in der zu dem Unfall führenden Fahrbewegung auf der linken Fahrbahnhälfte befunden haben. Ferner habe sich noch ausgewirkt, daß der Kläger verbotswidrig, nämlich mit überhöhter Geschwindigkeit und in 1. Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, der Beklagte habe, bevor er den Radweg zu dem Überqueren der Fahrbahn verließ, den herankommenden Motorradfahrer (= den Kläger) gesehen : Die dahingehende Darstellung, die Rechtsanwalt Dr. v. Damit hat es zu erkennen gegeben, daß es den Unfallbeitrag des Beklagten als schwererwiegend einstufen würde, wenn ihm sogar bewußt war, daß sich das Motorrad des Klägers näherte, und er gleichwohl auf die Straße herausfuhr. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Revision die hier inmitten stehende Rüge nicht dadurch verschlossen, daß das Berufungsgericht in den Urteilstatbestand aufgenommen hat, der Kläger habe behauptet, der Beklagte sei ohne Rückschau in die Fahrbahn eingefahren, und hiergegen kein Tatbestands-Berichtigungsantrag gestellt worden ist. Denn das Berufungsgericht hat in dieser Weise nur den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers wiedergegeben, als seinen zweitinstanzlichen Vortrag jedoch festgehalten, daß der Beklagte den Kläger entweder habe kommen sehen oder dem Verkehr nicht genügend Beachtung geschenkt habe. Unter diesen Umständen wäre eine Tatbestandsberichtigung nach der Einschätzung des erkennenden Senats von dem Berufungsgericht abgelehnt worden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die Formulierungen des Berufungsgerichts erwecken teilweise den Eindruck, daß sich der Kläger als zusätzliches Mitverschulden (neben der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit) entgegenhalten Ein Mitverschuldensvorwurf in dieser Hinsicht könnte jedoch der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB nicht zugrundegelegt werden, da, wie das Berufungsgericht andererseits rechtsfehlerfrei darlegt, nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger versucht hat, etwa von der Straßenmitte aus nach links auszuweichen, um hinter dem die Fahrbahn überquerenden Beklagten vorbeizukommen, und sich eine solche Reaktion auf das Verhalten des Beklagten in der entstandenen Situation nicht als sachwidrig und damit nicht als verschuldenserhöhend darstellen würde. Auch dies wäre nicht damit zu vereinbaren, daß das Berufungsgericht über die Fahrbewegungen der beteiligten Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision keine vollständige Klarheit gewinnen konnte und verschiedene Abläufe als weder bewiesen noch ausgeschlossen ansieht. So hält es zwar für naheliegender, daß der Beklagte erst 1,7 bis 1,8 m auf die Fahrbahn herausgekommen war und dort - in dem Versuch, noch abzudrehen - von dem Kläger angefahren worden ist, aber auch nicht für ausgeschlossen, daß er bereits bis zur Straßenmitte gelangt war und von dort zu dem linken Fahrbahnrand zurückzukehren versuchte. offen, wie sich der Korrekturversuch des Beklagten ausgewirkt hat und ob nicht sogar ohne ihn die Kollision ausgeblieben wäre.

Zitierte Normen: § 10 StVO § 254 BGB § 10 StVO § 254 BGB § 383 ZPO § 254 BGB
FahrbahnMotorradBerufungsgerichtGeschwindigkeitKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 195/89	URTEIL	Verkündet	am:
15. Mai 1990 Ryseck
 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Johann
itraße 32,
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wilfried Sl
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Straße 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1990 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Unfall ereignete sich am 20. Juli 1984 gegen 17.00 Uhr im Ortseingangsbereich von H.. Der Kläger hatte vor Erreichen des Ortsschildes mit seinem Motorrad zu dem Überholen eines Pkw angesetzt. Der Überholvorgang erstreckte sich über das Ortsschild hinaus in eine anschließende langgezogene Rechtskurve mit beiderseitiger (aufgelockerter) Wohnbebauung hinein. Ausgangs dieser Kurve, etwa 250 m hinter dem Ortseingangsschild, fuhr der Kläger auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte von hinten auf den Beklagten auf, der mit dem Fahrrad unterwegs war. Er hatte zunächst in gleicher Richtung wie der Kläger den links der Fahrbahn verlaufenden Fahrradweg befahren und diesen verlassen, um die Straße zu überqueren. Die Bewegungen des Motorrades und des Fahrrades unmittelbar vor dem Zusammenstoß sind im einzelnen streitig. Das Motorrad des Klägers fuhr oder rutschte nach dem Zusammenstoß noch ca. 74 m weiter und stieß dabei gegen einen Gartenzaun, den es beschädigte. Der Kläger, der über die Endstellung des Motorrades noch hinausgeschleudert wurde, erlitt schwere, der Beklagte leichtere Verletzungen.
Der Kläger räumt ein, daß er die innerörtlich zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, und läßt sich im Hinblick hierauf ein hälftiges Mitverschulden anrechnen. Er begehrt unter Berücksichtigung dessen Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 21.067,80 DM nebst Zinsen, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 25.000 DM, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für etwaige weitere unfallbedingte Schäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision hält der Kläger an seinem Schadensersatzbegehren fest.
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Entscheidunqsqründe: I.
Das Berufungsgericht hat erwogen; Zwar habe sich der Beklagte beim Einfahren auf die Straße entgegen § 10 StVO nicht so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war; nach den örtlichen Verhältnissen habe er bei der zu fordernden Sorgfalt das Motorrad des Klägers ebenso wie den von diesem überholten Pkw herankommen sehen können und sei im Hinblick hierauf gehalten gewesen, das Überqueren der Fahrbahn zurückzustellen. Dagegen habe der Kläger nicht bewiesen, daß dem Beklagten ein weiterer Fahrfehler zur Last falle, insbesondere, daß er das Überqueren der Fahrbahn unverhofft abgebrochen und dadurch seinen - des Klägers - Versuch, nach links ausweichend hinter ihm vorbeizukommen, vereitelt habe. Vielmehr könne sich der Kläger auch aus anderen, von ihm selbst zu verantwortenden und nicht durch den Beklagten veranlaßten Gründen, nämlich noch als Folge des Überholvorgangs oder der Zentrifugalkraft des Motorrades in der mit überhöhter Geschwindigkeit durchfahrenen Rechtskurve, in der zu dem Unfall führenden Fahrbewegung auf der linken Fahrbahnhälfte befunden haben. So bleibe nur übrig, daß der Beklagte unachtsam in die Fahrbahn eingefahren sei. Auf der anderen Seite sei die Geschwindigkeit des Klägers weit übersetzt gewesen. Sie habe, so ist das Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung in Verbindung mit dem weiteren Streitstoff überzeugt, zu dem Unfallzeitpunkt mindestens 80 km/h betragen und damit um 30 km/h über der innerorts höchstzulässigen Geschwindigkeit gelegen. Ferner habe sich noch ausgewirkt, daß der Kläger verbotswidrig, nämlich mit überhöhter Geschwindigkeit und in
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einer langgezogenen Kurve, überholt habe; er habe sich infolgedessen zu demindest noch in der Fahrbahnmitte befunden. Insgesamt stelle sich das Verhalten des Klägers als grob verkehrswidrig, vorsätzlich und unverantwortlich dar. Unter Mitberücksichtigung der entsprechend erhöhten Betriebsgefahr des Motorrades erlange der Unfallverursachungsanteil des Klägers ein solches Übergewicht, daß derjenige des Beklagten, der sein Fehlverhalten noch zu korrigieren versucht habe, vollständig zurücktrete.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, der Beklagte habe, bevor er den Radweg zu dem Überqueren der Fahrbahn verließ, den herankommenden Motorradfahrer (= den Kläger) gesehen : Die dahingehende Darstellung, die Rechtsanwalt Dr. v. V. als der damalige anwaltliche Beistand des Beklagten im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei gegeben habe, gehe auf eine konkrete Information durch den Beklagten zurück. War das der Fall und traf diese Information zu, beruht die bisherige Bewertung, mit der das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten in die Abwägung nach § 254 BGB einstellt, auf falschen Voraussetzungen. Das Berufungsgericht hat nämlich das Verhalten des Beklagten im Hinblick darauf als "unachtsam” angesehen.
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daß es ihm bei Aufbietung, der ihm im Rahmen des § 10 StVO abzuverlangenden Sorgfalt hätte möglich sein müssen, die herannahenden Fahrzeuge zu bemerken. Damit hat es zu erkennen gegeben, daß es den Unfallbeitrag des Beklagten als schwererwiegend einstufen würde, wenn ihm sogar bewußt war, daß sich das Motorrad des Klägers näherte, und er gleichwohl auf die Straße herausfuhr. Eine dem Kläger für diesen Fall günstigere Abwägung wäre rechtlich auch nicht zu beanstanden. Hiernach mußte die Sache zur neuerlichen Abwägung nach § 254 BGB unter Einbeziehung des hier behandelten und durch Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. v. V. unter Beweis gestellten Vorbringens des Klägers an den Tatrichter zurückgegeben werden.
Der Antrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. v. V. war nicht etwa im Hinblick auf dessen anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (s. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unbeachtlich. Der Beklagte hätte ihn davon entbinden können (§ 385 Abs. 2 ZPO). Demzufolge wäre ihm aufzugeben gewesen, sich hierzu zu erklären. Hätte er sich nicht bereitgefunden, den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, wäre dies seinerseits von dem Berufungsgericht zu würdigen gewesen. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO nicht nur das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu würdigen, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlung. Dazu gehören auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei einschließlich der Versagung der Entbindung von der Schweigepflicht (BGH Urteil vom 20. April 1983 - VIII ZR 46/82 - MDR 1984, 48).
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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Revision die hier inmitten stehende Rüge nicht dadurch verschlossen, daß das Berufungsgericht in den Urteilstatbestand aufgenommen hat, der Kläger habe behauptet, der Beklagte sei ohne Rückschau in die Fahrbahn eingefahren, und hiergegen kein Tatbestands-Berichtigungsantrag gestellt worden ist. Denn das Berufungsgericht hat in dieser Weise nur den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers wiedergegeben, als seinen zweitinstanzlichen Vortrag jedoch festgehalten, daß der Beklagte den Kläger entweder habe kommen sehen oder dem Verkehr nicht genügend Beachtung geschenkt habe. Außerdem hat das Berufungsgericht auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und somit auch auf den darin enthaltenen Antrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. v. V. Bezug genommen. Unter diesen Umständen wäre eine Tatbestandsberichtigung nach der Einschätzung des erkennenden Senats von dem Berufungsgericht abgelehnt worden.
2. Nach alledem konnte das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und war die Sache zur anderweiten Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB, ggfls. nach ergänzender Beweisaufnahme, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welchem zugleich die Entscheidung über die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu überlassen war, da es auch insoweit auf den endgültigen Ausgang des Rechtsstreites ankommt.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die Formulierungen des Berufungsgerichts erwecken teilweise den Eindruck, daß sich der Kläger als zusätzliches Mitverschulden (neben der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit) entgegenhalten
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lassen müsse, von ihm selbst zu verantwortende Gründe
-	vorangegangenes verbotswidriges Überholen, Zentrifugalkraft des Motorradrades bei zu hoher Geschwindigkeit -hätten dazu beigetragen, daß er sich auf der linken Fahrbahnhälfte auf den Kollisionspunkt zubewegte. Ein Mitverschuldensvorwurf in dieser Hinsicht könnte jedoch der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB nicht zugrundegelegt werden, da, wie das Berufungsgericht andererseits rechtsfehlerfrei darlegt, nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger versucht hat, etwa von der Straßenmitte aus nach links auszuweichen, um hinter dem die Fahrbahn überquerenden Beklagten vorbeizukommen, und sich eine solche Reaktion auf das Verhalten des Beklagten in der entstandenen Situation nicht als sachwidrig und damit nicht als verschuldenserhöhend darstellen würde. Aus den nämlichen Gründen darf dem Beklagten
-	auch in dieser Hinsicht kann das Berufungsurteil Anlaß zu Mißverständnissen geben - nicht etwa zugutegehalten werden, daß er seine Fahrweise noch zu korrigieren versucht habe. Auch dies wäre nicht damit zu vereinbaren, daß das Berufungsgericht über die Fahrbewegungen der beteiligten Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision keine vollständige Klarheit gewinnen konnte und verschiedene Abläufe als weder bewiesen noch ausgeschlossen ansieht. So hält es zwar für naheliegender, daß der Beklagte erst 1,7 bis 1,8 m auf die Fahrbahn herausgekommen war und dort - in dem Versuch, noch abzudrehen - von dem Kläger angefahren worden ist, aber auch nicht für ausgeschlossen, daß er bereits bis zur Straßenmitte gelangt war und von dort zu dem linken Fahrbahnrand zurückzukehren versuchte. Bei diesem Beweisergebnis bleibt
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offen, wie sich der Korrekturversuch des Beklagten ausgewirkt hat und ob nicht sogar ohne ihn die Kollision ausgeblieben wäre. Unter diesen Umständen müßte der Korrekturversuch nach beiden Seiten, auch zugunsten des Beklagten, außer Betracht bleiben.
Dr. Kullmann
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Birkmann