Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz am 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 968 f). daß er sich der Bedeutung seiner Entscheidung für das allgemeine Schmerzensgeldgefüge und seiner Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft aller Versicherten, die letztlich von Jeder Ausweitung der Schmerzensgeldsätze belastet wird, bewußt ist. Das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 300,000,- DM liegt deutlich an der obersten Grenze der bisher zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge, Es erscheint Jedoch angesichts der besonders schweren Beeinträchtigung des damals erst 26 Jahre alten Klägers, die nach den tatrichterlichen Feststellungen im geistigseelischen Bereich über die Folgen schwerster Querschnittslähmungen hinausgeht, aus revisionsrechtlicher Sicht noch vertretbar. Wenn die Betreuung, wie hier, innerhalb der Familie erfolgt, ist allerdings nicht auf die Kosten für eine fremde Pflegkraft abzustellen. aus revisionsrechtlicher Sicht noch vertretbar, wenn man bedenkt, daß der Kläger fast ständig auf eine Bezugsperson angewiesen ist und daß wahrscheinlich eine sehr viel teurere Heimunterbringung notwendig würde, wenn die Eltern des Klägers diese Betreuung nicht leisteten.
BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 195/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Günther SflB, F^Bstraße 18, S\
2. F|^^B^PB-Gesellschaft, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Dieter
Straße 2, H{
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. -
gegen
Thomas FBHHstraße 26,
vertreten durch den Pfleger Walter
traße 26
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Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz am 1. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 228.750,- DM
Die Bemessung des Schmerzensgeldes liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, dem allerdings Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 968 f). Insbesondere, wenn der Tatrichter, wie hier, die Beträge, die von der Rechtsprechung bisher in vergleichbaren Fällen zuerkannt worden sind, deutlich nach oben überschreitet, so bedarf das einer ausreichenden Begründung, die u.a. erkennen läßt,
daß er sich der Bedeutung seiner Entscheidung für das allgemeine Schmerzensgeldgefüge und seiner Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft aller Versicherten, die letztlich von Jeder Ausweitung der Schmerzensgeldsätze belastet wird, bewußt ist.
Das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 300,000,- DM liegt deutlich an der obersten Grenze der bisher zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge,
Es erscheint Jedoch angesichts der besonders schweren Beeinträchtigung des damals erst 26 Jahre alten Klägers, die nach den tatrichterlichen Feststellungen im geistigseelischen Bereich über die Folgen schwerster Querschnittslähmungen hinausgeht, aus revisionsrechtlicher Sicht noch vertretbar.
Auch die Bestimmung der Höhe eines Pflegegeldes liegt im tatrichterlichen Ermessen. Wenn die Betreuung, wie hier, innerhalb der Familie erfolgt, ist allerdings nicht auf die Kosten für eine fremde Pflegkraft abzustellen. Vielmehr ist die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die Jedenfalls im Verhältnis zu dem Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149, 150). Die Zubilligung eines monatlichen Betrages von 1.800,- DM erscheint
aus revisionsrechtlicher Sicht noch vertretbar, wenn man bedenkt, daß der Kläger fast ständig auf eine Bezugsperson angewiesen ist und daß wahrscheinlich eine sehr viel teurere Heimunterbringung notwendig würde, wenn die Eltern des Klägers diese Betreuung nicht leisteten.
Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Schmitz