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BGH · VI ZR 195/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 195/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Sonnabend und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden wurde. sammen, die auf ihrem Fahrrad aus der von rechts einmündenden SfliHBBH)Btraße nach links - also dem Kläger entgegen - ln die S( straße einbog. Sie hat eine 5*50 m breite Fahrbahn, die sich vor der Einmündung verbreitert, und beiderseits Radwege. Bel dem Zusammenstoß der Fahrräder kamen der Kläger und die Beklagte vom Radweg auf den Fahrbahnrand der SflBHHHHlH^Pstraße. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß die Beklagte, als sie nach links ln die SflBHBHP H^pstraße elnbog, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Zu dem Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Kläger die in seiner Fahrtrichtung gesehen linke Seite des Radweges benutzt habe; er sei links neben seinem Freund gefahren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein Hit verschulden des Klägers angenommen. Es hält den Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld dem Grunde nach nur zu 2/3 für gerechtfertigt und hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 seines Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Forderung nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach § 823 BGB verpflichtet sei, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Es hat ihr zur Last gelegt, beim Einbiegen nach links in die S( flHHKfl^straße entgegen ihrer Verpflichtung aus § 8 Abs.3 StVO a.F. die Kurve geschnitten und außerdem das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt zu haben. Dem Kläger hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er in dieser Lage nach links ausgewichen ist. Die Fahrräder sind nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts in Höhe des Fußgängerübergangs über die SflHHPHfl^str aße, also im Bereich der Straßenkreuzung zusammengestoßen* Die Beklagte durfte als Wartepflichtige mit ihrem Fahrrad nur dann in den Radweg der bevorrechtigten SflBHBi straße einbiegen, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen war, wenn also der Vorfahrt berechtigte Kläger noch ao weit von der Straßenkreuzung entfernt war, daß eine glatte Durchfahrt nicht beeinträchtigt, der Kläger auch nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Gegenmaßnahmen genötigt war (u.a. BGHZ 9, 6 sowie die Urteile des BGH vom 25. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch vorgeworfen, beim Einbiegen in die Sie verweist auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Kläger auf der rechten Seite des Radwegs geblieben wäre, und meint, der Kläger habe durch ein vorschriftswidriges und durch nichts zu rechtfertigendes Ausweichen nach links die alleinige Ursache für den Unfall gesetzt. Dann kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Zusammenstoß der Fahrräder und die sich daran anschließende Verletzung des Klägers durch die Beklagte zu demindest mit verursacht worden ist. Dagegen können die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mit Ter schulden zur Last legen und deshalb die Ersatzansprüche auf 2/3 des Schadens beschränken will, rechtlich nicht gebilligt werden. Allerdings hat der Kläger objektiv gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er bei der Begegnung mit der Beklagten nicht rechts, wie es §10 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F. vorschreibt, sondern linl ausgewichen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1st das falsche Reagieren eines Verkehrstellnehmers kein Verschulden, wenn er ln einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbar« Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern ln verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert. Verlaufs des Radwegs konnte der Kläger in dem Augenblick» als die Beklagte in seinen Sichtbereich kam und unmittelbar darauf den Radweg der ^g^straße erreichte, nicht erkennen, ob sie die rechte oder die linke Seite dieses Radwegs befuhr. Er brauchte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt, nach der anfänglichen Fahrtrichtung der Beklagten nicht sofort damit zu rechnen, daß sie seine Vorfahrt beeinträchtigen und eine Gefahr für ihn bedeuten werde, sondern konnte zunächst davon ausgehen, daß sie seine Hälfte des Radwegs alsbald gerade überqueren und auf der für sie rechten (nördlichen) Hälfte des Radwegs weiterfahren oder sogar die ganze SfllHB-H^pstraße überqueren würde. Ba hiernach ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall nicht erwiesen ist, war das Urteil des Landgerichts, das die volle Haftung der Beklagten bejaht , wie derherzust el len •

Zitierte Normen: § 823 BGB § 8 StVO
UnfallRadwegBerufungsgerichtEinmündungFahrradKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 195/69	URTEIL	Verkündet	am
15. Juni	1971
K r i e	g 1
AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter in dem Rechtsstrei t	der Geschäftsstelle
 der Marion
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Revisionsklägerin ui Revi si onsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den minderjährigen Schüler Johann 0 geh. am ■■■■I 1952, vertreten durch seine Eltern Johann und Henny 01 Istraßett.
Kläger, Revisions beklagten und Re vi sl onekläger, •
• Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Sonnabend und Scheffen
 für Recht erkannt:
I.	Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
II.	Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden wurde.
III.	Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Bezember 1967 wird zurückgewiesen.
IV.	Bie Beklagte hat die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 29* September 1966 gegen 13*00 Uhr fuhr der damals 14 Jahre alte Kläger, der mit seinem Freund Alex GflBBHHlvon einer Radtour zurückkam, mit seinem Fahrrad auf dem Radweg der SflBBHHHl straße in Bflll stadtauswärts. Kurz vor der Einmündung
 
der	stieß	er	mit	der	Beklagten zu-
sammen, die auf ihrem Fahrrad aus der von rechts einmündenden SfliHBBH)Btraße nach links - also dem Kläger entgegen - ln die S( straße einbog.
 Die S4HHHHHHP H^pstraße, deren Radweg der Kläger befuhr, ist eine in etwa östlicher Richtung verlaufende Hauptausfallstraße und durch ein amtliches Verkehrszeichen (Bild 52 der Anlage zur StVO a.F.) als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet. Der etwa 2,40 m breite Radweg verläuft auf der südlichen (für den Kläger rechten) Seite der Straße. Er dient dem Radfahrverkehr in beiden Richtungen. Die in nördlicher Richtung verlaufende SflHHBVstraße mündet ln einem spitzen Vinkel von etwa 60 Grad in die Südseite der SPHHHMP q^pstraße ein. Sie hat eine 5*50 m breite Fahrbahn, die sich vor der Einmündung verbreitert, und beiderseits Radwege. Vor der Einmündung ist auf der rechten Seite das Verkehrszeichen "Vorfahrt achten !"(damals Bild 30 Anlage zur StVO a.F.) angebracht. An derselben Stelle mündet auch die in nordwestlicher Richtung verlaufende Friedrlch-Mißler-Straße derart in die fPBPPP H^Pstraße ein, daß sie mit der S< straße und mit der örtlichen Fortsetzung der S{ MPIP H^PStraße jeweils einen Vinkel von 60 Grad bildet. Der Radweg der SflBHüHHDHflpstraße 1st durch Klinkerbepflasterung und Markierung erkennbar und folgt an dieser sternförmigen Einmündung der beiden Seitenstraßen nicht dem geraden Verlauf der Fahrbahn, sondern bildet einen Bogen in südlicher
 Richtung, so daß er sowohl die Fahrhahn der ^■■Mtraße als auch die der Friedrich-Mißler-Straße ln ungefähr rechtem Vinkel schneidet und erst hinter der Einmündung wieder neben der Fahrbahn der itraße liegt.
Bel dem Zusammenstoß der Fahrräder kamen der Kläger und die Beklagte vom Radweg auf den Fahrbahnrand der SflBHHHHlH^Pstraße. Sie konnten sich aber auf den Beinen halten. Ihre Fahrräder hatten sich mit den Vorderrädern ineinander verhakt. Der Kläger taumelte etwas und wurde von einem ln diesem Augenblick vorbei fahrenden Tanklastwagen gestreift. Die Begrensungsstange auf dem rechten vorderen Kotflügel des Lastwagens traf den Kläger am Kopf. Er erlitt eine blutende Wunde an der linken Schläfe und eine Verletzung des Schädelknochens.
Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht. Er hat vorgetragen:
Die Fahrräder seien unmittelbar vor der Einmündung der S^HHÜ^Bstraße zusammengestoßen und zwar etwa dort, wo der Radweg die SBIBBBB) straße überquere. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß die Beklagte, als sie nach links ln die SflBHBHP H^pstraße elnbog, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Sie sei ihm flott ln sein Vorderrad hineingefahren. Hach dem Unfall habe sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung ihre Schuld an dem Unfall zugegeben.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten
 
ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die klage abzuweisen.
Sie hat erwidert:
Der Zusammenstoß habe sich nicht unmittelbar vor der Einmündung der SflBHBHBstraße ereignet, sondern erst dann, als die schon 15 bis 20 m auf dem Radweg der SflHHHBIP H^pstraße stadteinwärts gefahren sei. Zu dem Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Kläger die in seiner Fahrtrichtung gesehen linke Seite des Radweges benutzt habe; er sei links neben seinem Freund gefahren. Da sie selbst vorschriftsmäßig die für sie rechte Seite des Radwegs benutzt habe, treffe sie kein Verschulden.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein Hit verschulden des Klägers angenommen. Es hält den Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld dem Grunde nach nur zu 2/3 für gerechtfertigt und hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 seines Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Forderung nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
 
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent Scheidung sgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach § 823 BGB verpflichtet sei, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Es hat ihr zur Last gelegt, beim Einbiegen nach links in die S( flHHKfl^straße entgegen ihrer Verpflichtung aus § 8 Abs. 3 StVO a.F. die Kurve geschnitten und außerdem das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt zu haben. Sie sei ln flottem Tempo (20 km/st gegenüber 13 km/st des Klägers) aus einer Nebenstraße an einer unübersichtlichen Stelle in die vorfaihr there chtigte ■npH^^straße eingebogen und habe durch ihre verkehrswidrige Fahrweise den Kläger, der bis dahin auf der für ihn rechten Seite des Radwegs gefahren sei, zu einem Ausweichmanöver veranlaßt, das Ihn auf die linke Seite des Radwegs und damit "auf den Kollisionskurs" gebracht habe. Dem Kläger hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er in dieser Lage nach links ausgewichen ist. Es meint: Damit habe er gegen § 10 StVO a.F. verstoßen. Daraus, daß er in der verkehrten Richtung ausgewichen sei, könne ihm zwar kein schwerer Vorwurf gemacht werden. Dennoch sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, daß
 ein dem § 10 StVO a.F. entsprechendes verkehrsrichtiges Ausweichen nach rechts den Zusammenstoß verhindert hätte* Daher sei es gerechtfertigt, dem Kläger nur den Ersatz von 2/3 seines Schadens zuzubilligen*
II* Die Revisionsangriffe der Beklagten können keinen Erfolg haben.
1. Soweit sie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, sind ihre Rügen unbegründet (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes)*
2* Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte, daß es sich hier um einen Vorfahrtfall handele. Die Fahrräder sind nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts in Höhe des Fußgängerübergangs über die SflHHPHfl^str aße, also im Bereich der Straßenkreuzung zusammengestoßen* Die Beklagte durfte als Wartepflichtige mit ihrem Fahrrad nur dann in den Radweg der bevorrechtigten SflBHBi straße einbiegen, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen war, wenn also der Vorfahrt berechtigte Kläger noch ao weit von der Straßenkreuzung entfernt war, daß eine glatte Durchfahrt nicht beeinträchtigt, der Kläger auch nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Gegenmaßnahmen genötigt war (u.a. BGHZ 9, 6	sowie	die	Urteile des BGH vom 25. Februar 1964 - VI ZR 266/62 - VersR 1964, 619 und vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65 - VersR 1966, 1157). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
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war das Gegenteil der Pall. Der Kläger mußte, wie rechtsfehlerfrei festgestellt ist, der einbiegenden Klägerin ausweichen. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt hat (vgl. das Urteil des BGH vom 21. Juni 1963 - VI ZR 211/62 -VersR 1963, 1075).
3.	Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch vorgeworfen, beim Einbiegen in die
H^^straße die Kurve geschnitten und damit schuldhaft gegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO a.P. verstoßen zu haben. Insoweit hat die Beklagte keine Bedenken gegen das Berufungsurteil eihoben.
4.	Mit ihren weiteren Rügen versucht die Revision der Beklagten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fahrweise der Beklagten und dem Unfall anzuzweifeln. Sie verweist auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Kläger auf der rechten Seite des Radwegs geblieben wäre, und meint, der Kläger habe durch ein vorschriftswidriges und durch nichts zu rechtfertigendes Ausweichen nach links die alleinige Ursache für den Unfall gesetzt. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Hach den Feststellungen des Berufungsgerlchts 1st der Kläger durch die verkehrswidrige Fahrweise der Beklagten veranlaßt worden, der Beklagten auszuweichen. Dann kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Zusammenstoß der Fahrräder und
 die sich daran anschließende Verletzung des Klägers durch die Beklagte zu demindest mit verursacht worden ist.
 
5.	Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keinen Rechts fehler zu dem Nachteil der Beklagten.
III. Dagegen können die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mit Ter schulden zur Last legen und deshalb die Ersatzansprüche auf 2/3 des Schadens beschränken will, rechtlich nicht gebilligt werden.
Allerdings hat der Kläger objektiv gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er bei der Begegnung mit der Beklagten nicht rechts, wie es §10 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F. vorschreibt, sondern linl ausgewichen ist. Das Berufungsgericht irrt aber mit seiner Meinung, daß dem Kläger dieser Verkehrsverstoß als fahrlässiges Handeln anzurechnen sei. Es hält ihm zwar zugute, daß er schnell reagieren mußte, als er die Beklagte bemerkte, meint aber, er habe, ohne zu erschrecken, noch verkehrsrichtig nach rechts auswelchen können. Damit überspannt es die Anforderungen, die ln einer solchen Lage sin die Sorgfaltspfllchi eines vierzehnjährigen Radfahrers zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1st das falsche Reagieren eines Verkehrstellnehmers kein Verschulden, wenn er ln einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbar« Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern ln verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert. So lag die Sache hier, wenn man den Sachverhalt zugrunde legt, von dem das Berufungsgericht ausgeht. Wegen des abknickenden
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Verlaufs des Radwegs konnte der Kläger in dem Augenblick» als die Beklagte in seinen Sichtbereich kam und unmittelbar darauf den Radweg der ^g^straße erreichte, nicht erkennen, ob sie die rechte oder die linke Seite dieses Radwegs befuhr.
Er brauchte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt, nach der anfänglichen Fahrtrichtung der Beklagten nicht sofort damit zu rechnen, daß sie seine Vorfahrt beeinträchtigen und eine Gefahr für ihn bedeuten werde, sondern konnte zunächst davon ausgehen, daß sie seine Hälfte des Radwegs alsbald gerade überqueren und auf der für sie rechten (nördlichen) Hälfte des Radwegs weiterfahren oder sogar die ganze SfllHB-H^pstraße überqueren würde. Auch die Zeugin in deren Blickfeld die Beklagte zu dieser Zeit auf tauchte, hatte, wie das Berufungsgericht ihrer Aussage entnimmt, zunächst den Eindruck, daß die Beklagte beabsichtigte, die	Hg^straße in
 Richtung F^BP-Museum zu überqueren. In diesem Fall hatte der Kläger keine Veranlassung zu einer Ausweichbewegung. Er konnte erst später erkennen, daß die Beklagte in gestrecktem Bogen die Kurve schnitt und sich länger auf der ihm zustehenden Hälfte des Radwegs hielt. Bas Berufungsgericht hat daraus rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß der Kläger gezwungen war, schnell zu reagieren. Es hat in anderem Zusammenhang ausgeführt: Bern Kläger sei bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nur eine geringe Frist für ein überlegtes Ausweichen geblieben. Er sei zu einer Schreckreaktion veranlaßt worden, die von Natur aus immer die Möglichkeit eines fehlerhaften Manövers ln sich berge. Biese Erwägungen, denen voll zuzustimmen ist, stehen aber der Annahme entgegen, daß der Kläger bei seiner
 Altersstufe fahrlässig gehandelt habe, als er in der Gefahrenlage falsch reagierte. Bas gilt umsomehr, als es der Erfahrung entspricht, daß Verkehrsteilnehmer einem plötzlich von der Seite auf tauchenden Hindernis durch Ausweichen nach der entgegengesetzten Seite zu begegnen versuchen, ohne das mit ihrem Villen beeinflussen zu können. Venn sich ein Verkehrsteilnehmer in einer solchen plötzlich auftretenden Gefahrenlage nicht so verhält, wie es sich bei nachträglicher Betrachtung als zweckmäßig erweist, so kann ihm das nicht als Verschulden angerechnet werden (Urteil des BGH vom 20. Februar 1967 - VI ZR 159/65 - VersR 1967, 500).
Ba hiernach ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall nicht erwiesen ist, war das Urteil des Landgerichts, das die volle Haftung der Beklagten bejaht , wie derherzust el len •
Fehle	Br.	Bode	Br.	Veber
 Sonnabend
Schaffen