* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 195/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 195/66

Als der Beklagte zu 2) den Ehemann der Klägerin in Höhe des hinter dem Omnibus parkenden Personenkraftwagens zu überholen versuchte, wurde der Radfahrer von dem Straßenbahnzug erfaßt; hierbei erlitt er Verletzungen, an deren Folgen er am A* 1964 verstarb. Der an dem Unfall beteiligte Großraumwagen-Züg der Beklagten zu 1) ragte mit 42,5 cm seitlich über die Straßen-bahnscriine hinaus, so daß zwischen dem parkenenden Personenkraftwagen und dem Straßenbahnzug ein freier Raum von etwa 127,5 cm verblieb. Die Klägerin hat von den Beklagten äle Gesamtschuldnern Ersatz des Schadens verlangt, der durch den Unfall ihres Ehemannes entstanden ist und bis zu dem 19* September 1970 entstehen wird. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Unfall allein auf das schuldhafte Verhalten des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen sei. 1) Baa Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) nach § 1 RHaftpflG als gegeben angesehen, weil weder das Vorliegen höherer Gewalt noch ein eigenes Verschulden des Ehemannes der Klägerin bewiesen sei, der insbesondere nicht schon deshalb schuldhaft gehandelt habe, weil er trotz seines Alters von 68 Jahren noch Fahrrad gefahren sei. Aus § 8 Abs, 6 StVO könnten die Beklagten kein schuldhaftes Verhalten des Ehemannes der Klägerin herleiten. Oktober 1955 - VI ZR 194/54 - VHS 10, 15 -ausgeführt hat, ist die Frage, Welcher Abstand bei der Vorbeifahrt an einem Radfahrer gemäß dem in § 1 StVO ausgesprochenen Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr einzuhalten ist, nach läge des Einzelfalles zu beurteilen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte zu 2) zu dicht an dem Radfahrer vorbeigefahren ist und sich nicht wie ein gewissenhafter Fahrzeugführer verhalten hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Rach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für das einen Radfahrer überholende Fahrzeug ein seitlicher Abstand von weniger als 50 cm bei weitem zu knapp (Urteil vom 6. bahnfUhrers im Ermittlungsverfahren ergibt sich vielmehr, daß ein geringfügiges Verhalten der Straßenbahn ein gefahrloses Überholen ermöglicht hätteo Es läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht angesichts der tatsächlichen Feststellungen Über den dem Radfahrer zur Verfügung stehenden freien Raum und den von dem Beklagten zu 2) eingehaltenen Seitenabstand ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) angenommen hat« Zu Unrecht rügt die Revision auch die Verletzung der Vorschrift des § 8 Abs» 6 StVO«, Hiernach ist Schienen-fahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, soweit möglich Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren» Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6» Februar 1962 - VI ZR 244/60 LM Nr» 13 zu § 8 StVO = VersR 1962, 380, auf das die Revision verweist, aüsgeführt hat, gewährt die Vorschrift des § 8 Abs» 6 StVO kein allgemeines Vorrecht der Straßenbahn; sie ändert nichts daran, daß die Straßenbahn bei der Benutzung der Straße grundsätzlich den anderen Verkehrsteilnehmern gleichstehto Die Vorschrift räumt ihr nur insofern ein Vorrecht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern ein, als ihnen zur Pflicht gemacht wird, auf die Straßenbahn besondere Rücksicht zu nehmen* Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ist durch die betriebsbedingten Besonderheiten der Straßenbahn, vor allem durch ihre Schienengebundenheit und ihre schwere Bremsfähigkeit, gerechtfertigt; sie ergibt sich aber auch daraus, daß die Straßenbahn dem städtischen Maosenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist» Die Frage, ob es der Ehemann der Klägerin durch seine Fahrweise an der gegenüber dem Straßenbahnverkehr gebotenen Rücksichtnahme hat fehlen lassen, ist in Übereinstimmung Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der beklagte Straßenbahnführer rechtzeitig ein Warnzeichen gegeben hätte oder der Radfahrer die Annäherung der Straßenbahn anderweit hätte bemerken müssen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 8 StVO § 97 ZPO
StraßenbahnBerufungsgerichtRadfahrerabstehenStVOKlägerinPersonenkraftwagenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:____________nein
 StVO §§ 1, 10
2um seitlichen Sicherheitsabstand den eine Straßenbahn beim Überholen eines Hadfahrers einhalten muß.
BGrH,ürt.v, 19. März 1968 - VI ZR 195/66 - OLG Gelle
IG Hannover
 nr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 195/66	URTEIL	Verkündet am
19, März 1968 Kr iegl, Justiz-haunts skre tär
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Verköhrsbetj^^je^^jl
1.	der H _____
gesellschaft, I
2.	des Straßenbahnführers Dieter
 nomm/imm, t
l", Aktion-
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Prau Lina ^3^
:eb»
Klägerin, Berufungsbeklagte und Reviaionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 ft
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 1966 wird zurückgewiesen.-
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt o
Von Rechte wegen Tatbestand:
Am WtKB 3-964 gegen 14o00 Uhr befuhr der 68-jährige Ehemann der Klägerin mit seinem Fahrrad die LinBBfestraße in HBM0 in Richtung LimflP, von KÜflHBi kommend.
Dem Radfahrer folgte ein Croßraur$-Straßehbahnzug der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde. Etwa gegenüber der Einmündung der FBB^traße parkten auf der rechten Straßenseite ein Omnibus und an diesen anschließend - in Fahrtrichtung gesehen - mehrere Personenkraftwagen. Der Zwischenraum zwischen der rechten Straßenbahnschiene und dem Omnibus betrug 1*70 m. Da der auf den Omnibus folgende abgestellte Personenkraftwagen nicht scharf an der rechten Bordsteinkante stand, betrug auch hier der Abstand der rechten Straßenbahnschiene bis zu diesem Personenkraftwagen nur 1.70 m.
 
Als der Beklagte zu 2) den Ehemann der Klägerin in Höhe des hinter dem Omnibus parkenden Personenkraftwagens zu überholen versuchte, wurde der Radfahrer von dem Straßenbahnzug erfaßt; hierbei erlitt er Verletzungen, an deren Folgen er am A*	1964 verstarb.
Der an dem Unfall beteiligte Großraumwagen-Züg der Beklagten zu 1) ragte mit 42,5 cm seitlich über die Straßen-bahnscriine hinaus, so daß zwischen dem parkenenden Personenkraftwagen und dem Straßenbahnzug ein freier Raum von etwa 127,5 cm verblieb.
Die Klägerin hat von den Beklagten äle Gesamtschuldnern Ersatz des Schadens verlangt, der durch den Unfall ihres Ehemannes entstanden ist und bis zu dem 19* September 1970 entstehen wird. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 1) aus § 1 RHaftpflG, der Beklagte zu 2) aus § 823 BGB hafte.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Unfall allein auf das schuldhafte Verhalten des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen sei. Den Beklagten zu 2) treffe kein Verschulden.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
7 r
 
Entscheidungsgründe:
1)	Baa Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) nach § 1 RHaftpflG als gegeben angesehen, weil weder das Vorliegen höherer Gewalt noch ein eigenes Verschulden des Ehemannes der Klägerin bewiesen sei, der insbesondere nicht schon deshalb schuldhaft gehandelt habe, weil er trotz seines Alters von 68 Jahren noch Fahrrad gefahren sei.
Der Beklagte zu 2) habe den Unfall und den lod des Ehemannes der Klägerin fahrlässig verursacht; er habe beim Überholen die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, Ber Abstand zwischen dem Straßenbahnzug und dem Radfahrer habe höchstens 42,5 cm betragen, wenn man den zwischen der Außenkante des Straßenbahnzuges und dem parkenenden Personenkraftwagen verbleibenden freien Raum (127?5 cm), den Abstand des Fahrrades zu dem parkenden Personenkraftwagen (mindestens 20 cm) und die Breite des Radfahrers (mindestens 65 cm) berücksichtige. Dieser Abstand sei für i'dfe gefahrlose überholen des Radfahrers zu gering gewesen, zu demal sich ein von Ilenschenkraft bewegtes Zweirad nicht so sicher lenken lasse wie andere Fahrzeuge, Überdies sei beim Überholen eines Radfahrers in Rechnung zu stellen, daß dieser möglicherweise durch den ÜberholVorgang unsicher werde, zu demal wenn es sich um einen längeren Straßenbahnzug handele.
Aus § 8 Abs, 6 StVO könnten die Beklagten kein schuldhaftes Verhalten des Ehemannes der Klägerin herleiten. Insbesondere sei dieser nicht verpflichtet gewesen, in eine zwischen den parkenden Fahrzeugen befindliche Lücke hineinzufahren und notfalls vom Fahrrad abzusteigen.
 
2)	Diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum.
Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 26, Januar 1955 - VI ZR 251/53 VersR 1955, 183, 184, und vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 194/54 - VHS 10, 15 -ausgeführt hat, ist die Frage, Welcher Abstand bei der Vorbeifahrt an einem Radfahrer gemäß dem in § 1 StVO ausgesprochenen Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr einzuhalten ist, nach läge des Einzelfalles zu beurteilen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte zu 2) zu dicht an dem Radfahrer vorbeigefahren ist und sich nicht wie ein gewissenhafter Fahrzeugführer verhalten hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Rach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für das einen Radfahrer überholende Fahrzeug ein seitlicher Abstand von weniger als 50 cm bei weitem zu knapp (Urteil vom 6. Mai 1954 - 3 StR 41/54 - VRS 6, 437; Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht 16. Auflage, Anm. 19 zu § 10 StVO).
Für eine Straßenbahn kann insofern grundsätzlich nichts anderes gelten als für einen Lastkraftwagen. Denn die Gefährdung eines zu überholenden Radfahrers wird nicht so sehr durch die Beschaffenheit des überholenden Fahrzeugs, als vielmehr durch die mangelhafte Stabilität und Spurhaltigkeit des Fahrrades begründet. Zwar mag es für eine Straßenbahn wegen ihrer Schienengebundenheit und schlechteren Brennbarkeit leichter als für ein Kraftfahrzeug unvermeidbar werden können, einen Radfahrer mit unzureichendem Seitenabstand zu überholen. Eine derartige Sachgestaltung ist aber vorliegend nicht behauptet. Bei Zugrundelegung der eigenen Einlassung des beklagten Straßen-
 
bahnfUhrers im Ermittlungsverfahren ergibt sich vielmehr, daß ein geringfügiges Verhalten der Straßenbahn ein gefahrloses Überholen ermöglicht hätteo Es läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht angesichts der tatsächlichen Feststellungen Über den dem Radfahrer zur Verfügung stehenden freien Raum und den von dem Beklagten zu 2) eingehaltenen Seitenabstand ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) angenommen hat«
Zu Unrecht rügt die Revision auch die Verletzung der Vorschrift des § 8 Abs» 6 StVO«, Hiernach ist Schienen-fahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, soweit möglich Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren» Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6» Februar 1962 - VI ZR 244/60 LM Nr» 13 zu § 8 StVO = VersR 1962, 380, auf das die Revision verweist, aüsgeführt hat, gewährt die Vorschrift des § 8 Abs» 6 StVO kein allgemeines Vorrecht der Straßenbahn; sie ändert nichts daran, daß die Straßenbahn bei der Benutzung der Straße grundsätzlich den anderen Verkehrsteilnehmern gleichstehto Die Vorschrift räumt ihr nur insofern ein Vorrecht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern ein, als ihnen zur Pflicht gemacht wird, auf die Straßenbahn besondere Rücksicht zu nehmen* Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ist durch die betriebsbedingten Besonderheiten der Straßenbahn, vor allem durch ihre Schienengebundenheit und ihre schwere Bremsfähigkeit, gerechtfertigt; sie ergibt sich aber auch daraus, daß die Straßenbahn dem städtischen Maosenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist»
Die Frage, ob es der Ehemann der Klägerin durch seine Fahrweise an der gegenüber dem Straßenbahnverkehr gebotenen Rücksichtnahme hat fehlen lassen, ist in Übereinstimmung
 
mit dem Berufungsgericht zu verneinen« .Der Ehemann der Klägerin hatte weder seine Fahrtrichtung geändert noch Anstalten hierzu getroffen; er hatte seine Fahrt fortgesetzt und sich hierbei an die Verkehrsvorschrift gehalten, soweit als möglich die rechte Fahrbahnseite zu benutzen.
Die von § 8 Abs. 6 StVO verlangte Rücksichtnahme auf den Straßenbahnverkehr geht bei. der hier festgestellten Ver-kehrslage nicht so weit, daß der in Fahrt befindliche Radfahrer hätte aböteigen oder in einem kleinen Zwischenraum zwischen abgestellten Kraftwagen hätte anhalten müssen, um auf diese Weise der Straßenbahn ein sofortiges Überholen zu ermöglichen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der beklagte Straßenbahnführer rechtzeitig ein Warnzeichen gegeben hätte oder der Radfahrer die Annäherung der Straßenbahn anderweit hätte bemerken müssen. Brauchte aber der Radfahrer nicht damit zu rechnen, daß ihn die Straßenbahn gerade an der durch parkende Kraftfahrzeuge verengten Straßenstelle überholen werde, so kann ihm ein mitwirkendes Verschulden nicht zur East gelegt werden.
3)	Die Revision der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet; sie mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Eines Vorbehalts hinsichtlich des Forderungsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger bedurfte es nicht,
'it
 
weil die Klägerin ihre Y/itwenrente bereits in Abzug gebracht und das Landgericht die rechnerische Überprüfung zulässigerweise deia Betragsverfahren Vorbehalten hato
 Engels	Hanebeck	Br*	Bode
 Br« Nüßgens	Sonnabend
/