Januar i960 gegen o«3o Uhr als Fußgänger beim Überqueren des Xaltenkircher Platzes in Hamburg-Altona von einer vom Zweitbeklagten gelenkten Kraftdroschke der Erstbeklagten angefahren« Er befand sich zu dieser Zeit auf dem Heimweg vom Altonaer Hauptbahnhof, wo er als Kellner beschäftigt war« Er war nach Überschreiten der Streseraannstraße zu der in den Xaltenkircher Platz ein-mündenden Plöner Straße gelangt und überquerte von dort au3 den Xaltenkircher Platz« Der Zweitbeklagte war, ebenfalls aus der Stresemannstraße kommend, nach links in den Kalten-kircher Platz eingebogen, um geradeaus durch die Kaltenkir-chener Straße weiterzufahren« Auf der Fahrbahn des Xaltenkircher Platzes, in Höhe der - in seiner Fahrtrichtung gesehen -von rechts trichterförmig einmündenden Oeverseestraße, ex'-blickte er den Kläger aus kurzer Entfernung, konnte aber trotz sofortigen Bremsens einen Zusammenprall mit ihm nicht verhindern« Der Kläger wurde von der Stoßstange der Taxe er-, faßt, zu Boden geschleudert und schwer verletzt« Er kann sich an Einzelheiten des ünfallgeschehens infolge der dabei erlittenen Gehirnverletzung nicht mehr erinnern« Als sich die Taxe schon auf dem Kaltenkircher Platz befunden habe, sei vor ihr, von rechtsaus der Oeverseestraße kommend, ein Volkswagen nach rechts in den Kaltenkircher Platz eingebogen« Um einen Zu« sammenstoß mit diesem zu vermeiden, sei der Zweitbeklagte etwas zur Fahrbahnmitte hin abgebogen» Als sich die 'laxe in Höhe der Plöner Straße befunden habe, sei plötzlich un« mittelbar links vor ihr der Kläger aufgetaucht. In der Berufungsinstanz hat die Erstbeklagte noch vorgetragen, sie habe bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten die erforderliche Sorgfalt angewandt» Der Kläger hat erwidert, das Entlastungsvorbringen der Erstbeklagten sei nicht schlüssig, es könne als wahr unterstellt werden» 1» Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten» Es stellt fest, der Kläger habe, als ihn der Zweitbeklagte aus einer Entfernung von 1o-12 m erblickt habe, links der Straßenbahnschienen, - in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten ge~ sehen - gestanden, den Blick auf die herankommende faxe gerichtet. 2. Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er den auf der Fahrbahn stehenden Kläger erst auf eine Entfernung von Io-12 m bemerkt habe, obwohl er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits aus einer Entfernung hätte bemerken können, die es ihm ermöglicht hätte, den Zusammenstoß zu vermeiden. Vor allem aber mußte der Zweitbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit auch darauf einstellen, daß bei dem nach dem Vorbringen der Revision erforderlich gewordenen Linksbiegen möglicherweise ein unbeleuchtetes Hindernis von seinen Scheinwerfern erst auf eine Entfernung erfaßt wurde, die geringer war als deren normale Reichweite. Bas wäre theoretisch möglich, wenn der Kläger die Fahrbahn ursprünglich schon weiter überquert hätte und, als er den von rechts herankommenden Volkswagen gesehen habe, wieder einige Schritte zurückgetreten wäre« Biese theoretische Möglichkeit könne aber der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten etwas derartiges selbst nicht behauptet hätten und der Zweitbeklagte sowie sein Fahrgast Heine den Kläger in diesem Fall noch in Bewegung gesehen haben müßten. Beide hätten aber von Anfang an erklärt, der Kläger habe mit dem Gesicht zur Taxe gestanden, und er sei von links gekommene Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zweitbeklagten und die entsprechenden Ausführungen der Strafkammer im Strafverfahren außer Betracht gelassen. Der Zweitbeklagte hat allerdings bei seiner Vernehmung im Strafverfahren die Vermutung geäußert, der Kläger sei "vor dem schnellfahrenden Volkswagen zurückgewichen n.Biese im Strafverfahren ausgesprochene Vermutung, auf die sich die Beklagten nicht bezogen haben, vermag jedoch nicht das erforderliche tatsächliche Vorbringen im Zi** vilprozeß zu ersetzen. Aus dem gleichen Grunde kann auch die weitere Rüge der Revision keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die Feststellung im Strafkaramerurteil übersehen, daß vor der Taxe des Zweitbeklagten 2-3 andere Fahrzeuge hergefahren seien. 4o Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Erstbeklagten nicht für geeignet, sie nach § 831 BGB zu entlasten, weil sie schon nicht schlüssig vorgetragen habe, daß sie den Zweitbeklagten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt habe» Die durch das Zeugnis ihres Ehemanns unter Beweis gestellte Behauptung der Erstbeklagten, dieser habe den Zweit beklagten seit 3o Jahren als zuverlässigen Fahrer gekannt, hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für geeignet, die Beachtung der erforderlichen Auswahlsorgfalt schlüssig darzutun o Nach seiner Auffassung waren zur Prüfung der Frage, ob die Beklagte sich auf das Werturteil ihres Ehemannes ver lassen durfte, Tatsachenbehauptungen darüber erforderlich, wie nahe die Bekanntschaft ihres Ehemanns mit dem Zweitbe-klagten war, vor allem aber, inwiefern ihr Ehemann Gelegenheit hatte, sich im Verlauf der Bekanntschaft gerade von der charakterlichen Zuverlässigkeit des Zweitbeklagten als Kraftfahrer zu überzeugen* Entgegen der Meinung der Revision überspannt das Berufungsgericht hiermit nicht die Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen zur Entlastung nach § 831 BGB* Das Berufungsgericht konnte sich schließlich nicht davon überzeugen, daß der Zweitbeklagte die charakterliche Zuverläßüigkeit als Taxenführer tatsächlich besaß, womit der Beweis geführt wäre, daß eine mangelnde AuswahlSorgfalt für den Unfall nicht ursächlich war» Eine solche Feststellung, so erwägt es, könne schon deshalb nicht getroffen werden, weil dem Zweitbeklagten im Jahre 1957 der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer vorläufig entzogen worden sei, und weil im Jahre 1958 gegen ihn ein Strafbefehl ergangen sei wegen verkehrswidrigen Einbiegens in eine andere Straße, wobei ein Fußgänger angefahren worden sei« Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen» Hätte nämlich die Erstbeklagte trotz Kenntnis der den Zweit" beklagten belastenden Tatsachen diesen eingestellt, so wäre sie jedenfalls zu ganz besonderer Sorgfalt bei seiner Überwachung verpflichtet gewesen» Der Zweitbeklagte ist erst 1959 von der Erstbeklagten als Taxifahrer eingestellt worden» Man kann daher nicht sagen, daß er sich im Dienste der Erstbeklagten seit langem bewährt habe (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 22»11»1957 - VI ZR 185/56 - LM § 851 BGB (Fc) Nr» 8)» Das Vorbringen der Erstbeklagten, der Taxenstand des Zweitbeklagten habe sich unmittelbar vor ihrer Wohnung befunden, sie selbst sei häufig
VI_ ZRJ95/62 -------- Verkündet am 4- Dezember 1964 Kriegl, Justizoberaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1» der Frau Herta 2o des Erich Weg #, Beklagte, Berufungskläger-^und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr«, ^Hpl «• gegen den Kellner waiter E frfl^fcstr o Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1964 unter Mitwir*-kung der Bundesrichter Hanebeck, Dr- Bode, Dr«, Hauß* Heinro Meyer und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18«, Juni 1963 wird zurückgewiesen«» Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegto Von Hechts wegen 2 - Tatbestand^ Der Kläger wurde am 25. Januar i960 gegen o«3o Uhr als Fußgänger beim Überqueren des Xaltenkircher Platzes in Hamburg-Altona von einer vom Zweitbeklagten gelenkten Kraftdroschke der Erstbeklagten angefahren« Er befand sich zu dieser Zeit auf dem Heimweg vom Altonaer Hauptbahnhof, wo er als Kellner beschäftigt war« Er war nach Überschreiten der Streseraannstraße zu der in den Xaltenkircher Platz ein-mündenden Plöner Straße gelangt und überquerte von dort au3 den Xaltenkircher Platz« Der Zweitbeklagte war, ebenfalls aus der Stresemannstraße kommend, nach links in den Kalten-kircher Platz eingebogen, um geradeaus durch die Kaltenkir-chener Straße weiterzufahren« Auf der Fahrbahn des Xaltenkircher Platzes, in Höhe der - in seiner Fahrtrichtung gesehen -von rechts trichterförmig einmündenden Oeverseestraße, ex'-blickte er den Kläger aus kurzer Entfernung, konnte aber trotz sofortigen Bremsens einen Zusammenprall mit ihm nicht verhindern« Der Kläger wurde von der Stoßstange der Taxe er-, faßt, zu Boden geschleudert und schwer verletzt« Er kann sich an Einzelheiten des ünfallgeschehens infolge der dabei erlittenen Gehirnverletzung nicht mehr erinnern« Die mit KopfSteinpflaster befestigte Fahrbahn des Kalten-kircher Platzes ist an der schmälsten Stelle - bei der Einmündung der Plöner Straße - 13,2o m breit und verbreitert sich von dort aus nach Borden bis auf 13,Io m« Sie war zur ünfallzeic x-egennaß und durch Peitschenmastlampen ausreichend beleuchtet« Die Fahrbahn des Xaltenkircher Platzes ist gegenüber allen einmündenden Straßen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet« Der Kläger hat, nachdem ihn die Beklagten wegen seines Schmerzensgeldanspruchs durch Zahlung von 5 ooo DM abgefunden haben, mit der Klage Ersatz des ihm bis zu dem 31» Dezember 1962 entstandenen Vermögensschadens sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm allen weiteren ünfallscha« den als Gesamtschuldner zu ersetzen haben» Er hat vorgetragen, der Zusammenstoß habe sich ereignet, als er die Fahrbahn des Kaltenkircher Platzes, von der Plöner Straße kommend, noch kaum zur Hälfte überquert habe» Der Unfall sei allein vom Zweitbeklagten verschuldet, der mit erheb« licher Geschwindigkeit ohne erkennbaren Anlaß auf der Fahr« bahnmitte gefahren sei» Dabei habe er die verkehrserforder« liehe Sorgfalt gröblich außer acht gelassen, was schon da« raus hervorgehe, daß er den Kläger viel zu spät bemerkt habe, um den Unfall noch durch Abbremsen oder Ausweichen vermeiden zu können« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben entgegnet, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen und allein vom Kläger verschuldet. Als sich die Taxe schon auf dem Kaltenkircher Platz befunden habe, sei vor ihr, von rechtsaus der Oeverseestraße kommend, ein Volkswagen nach rechts in den Kaltenkircher Platz eingebogen« Um einen Zu« sammenstoß mit diesem zu vermeiden, sei der Zweitbeklagte etwas zur Fahrbahnmitte hin abgebogen» Als sich die 'laxe in Höhe der Plöner Straße befunden habe, sei plötzlich un« mittelbar links vor ihr der Kläger aufgetaucht. Für ein Verschulden des Klägers spreche schon der Anscheinsbeweis, da sich der Unfall auf der - für den Zwoitbeklagten - rech« ten Fahrbahnhälfte ereignet habe» Ein Verschulden des Klägers liege einmal darin, daß er schräg über die Fahrbahn gegangen sei, statt den kürzesten Weg zu wählen« Zudem habe er die Taxe schon aus größerer Entfernung bemerken und sich auf ihr Herankoiamen einstellen müssen, besonders im Hin« blick auf die Dunkelheit« Er habe sich aber offensichtlich überhaupt nicht um den ihm gegenüber bevorrechtigten Fährverkehr gekümmert. Er habe verhalten müssen, bis die Taxe vorbeigefahren sei, zu demal er sich auf einer Hauptverkehrsstraße mit besonders starkem Verkehr befunden habe« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» In der Berufungsinstanz hat die Erstbeklagte noch vorgetragen, sie habe bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten die erforderliche Sorgfalt angewandt» Der Kläger hat erwidert, das Entlastungsvorbringen der Erstbeklagten sei nicht schlüssig, es könne als wahr unterstellt werden» Das Oberlandesgericht hat die~TBeruf ungen der Beklagten zurückgewiesen * Es hat das angefochtene Urteil jedoch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß die Zahlungsansansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurden und die begehrte Feststellung vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Versicherungsträger getroffen wurde» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungs-antrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Ent scheidungsgründe; 1» Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten» Es stellt fest, der Kläger habe, als ihn der Zweitbeklagte aus einer Entfernung von 1o-12 m erblickt habe, links der Straßenbahnschienen, - in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten ge~ sehen - gestanden, den Blick auf die herankommende faxe gerichtet. Der Zusammenstoß habe sich hier auf einer Linie ereignet, die den Mittelstreifen der Plöner Straße mit der gegenüberliegenden Bordsteinkante an der Einmündung der Oeverseestraße in die Xaltenkirchener Straße verbinde (Linie AB auf der vom Senat als Anlage zu dem Ortsbesichtigungsprotokoll gefertigten Zeichnung GA Bl» 177), allenfalls 2-3 m südlich oder nördlich hiervon» An dieser Linie betrage aber nach der vom Senat vorgenomrnenen Messung der Abstand der linken Schiene des 1«5o m breiten Straßenbahngleises - in Fahrtrichtung des Zweiuoeklagten - von der linken Bordsteinkante 5*7o m und der Abstand der rechten Schiene von der rechten Bordsteinkante 6»oo m«, Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach dem amtlichen Straßenplan 3 m nördlich der erwähnten Linie AB die Straßenbahngleise eindeutig auf der rechten Fahrbahnhälfte des Zweitbeklagten verliefen«, Da der Zusammenprall zudem nur in der Mitte oder rechts der Geleise stattgefunden haben könne, müsse sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenpralls auf der rechten Fahrbahnhälfte des Zweitbeklagten befunden haben„ Die Rüge geht fehl» Aus dem amtlichen Straßenplan, der im Maßstab 1:1ooo gefertigt ist, so daß 3 m in der Natur auf dem Plan nur eine Differenz von 3 mm ausmachen, ergibt sich durchaus nicht, daß der Kläger, falls er 3 m nördlich der Linie AB gestanden hat, sich auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden hat.Zudem läßt sich die Linie AB gar nicht mit einer solchen Genauigkeit auf den amtlichen Straßenplan übertragen, daß aus diesem zuverlässige Schlüsse gezogen werden könnten. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht, daß das Berufungsgericht das gewonnene Ergebnis entscheidend auf die von ihm an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen stützt9 durch die nach seiner Überzeugung die ’’gegenteilige Behauptung der Beklagten eindeutig widerlegt” ist«, 2. Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er den auf der Fahrbahn stehenden Kläger erst auf eine Entfernung von Io-12 m bemerkt habe, obwohl er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits aus einer Entfernung hätte bemerken können, die es ihm ermöglicht hätte, den Zusammenstoß zu vermeiden. Es führt aus, bei den vom Senat • allerdings bei günstigeren Beleuchtungsverhältnissen und trockener Fahrbahn - durchgeführten Fahrversuchen sei ein Fußgänger aus der Taxe weithin, zu demindest aus einer Entfernung von 5o m sichtbar gewesen. Dem Sei:at sei aus eigener Fahrpraxis Gekannt, wie störend sich die Reflexwirkung einer nassen Fahrbahn bei Dunkelheit auf die Sichtver-hältnisse auswirke. Selbst wenn man dies aber im Zusammenhang mit den zur Unfallzeit ungünstigeren Beleuchtungsverhältnissen berücksichtige, habe der Zweitbeklagte den Kläger aus einer Entfernung von wenigstens 25 m wahrnehraen können, als ihn die Scheinwerfer ,i« keines Abblendlichts erfaßt hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision unter Vorlage eines Privatgutachtens, das Berufungsgericht habe die Auswirkungen von Lichtreflexen bei nassem Wetter, die dem Zweitbeklagten gute Sichtverhältnisse vorgetäuscht hätten, nicht hinreichend berücksichtigt. Über diese Frage habe es mangels hinreichender eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Sachverständigen nicht befinden dürfen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anhalt dafür, daß es sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt. Zudem kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob der Zweitbeklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, den Kläger auf mindestens 25 m wahrnehmen konnte; denn er mußte in jedem Fall seine Fahrgeschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen (§ 9 StVO). Die Beeinträchtigung der Sicht durch die Reflexwirkung bei nasser Fahrbahn mußte - 7 aber dem Zwoitbeklagten als Berufskraftfahrer geläufig sein«, Für das Voriiegen besonderer Umstände, die auch einen erfahrenen Kraftfahrer über die Sichtweite hätten täuschen können, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nichts«, Sie haben sich lediglich darauf berufen, die Aufmeik-samkeit des Zweitbeklagten sei durch den aus der Oeversee-straße einbiegenden Volkswagen derart abgelenkt worden, daß er unmöglich im gleichen Augenblick auch nach links habe beobachten könnena Hierzu hat aber das BerufungsgeL richt mit Hecht dargelegt, der Zweitbeklagte sei nach sei~ ner eigenen Aussage durch den Volkswagen nicht nennenswert behindert worden; wenn er sich trotzdem entschlossen habe, die Fahrbahnmitte zu benutzen, so sei er verpflichtet gewesen, die vor ihm liegende Fahrbahn mit besonderer Sorg~ falt zu beobachten, zu demal er gerade an dieser Stelle mit fußgängern, die die Fahrbahn überschreiten wollten, habe rechnen müssen«, Die weitere Hüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Lichtkegel der laxe infolge der nach links abgesetzten Straßenführung an der Unfallstelle nur die äußerste rechte Fahrbahn erfaßt habe, greift ebenfalls nicht durch. Einmal findet diese - erstmalig in der Hevisionsinstanz vorgetragene - Behauptung weder in der Unfallskizze noch im amtlichen Lageplan eine Stütze. Vor allem aber mußte der Zweitbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit auch darauf einstellen, daß bei dem nach dem Vorbringen der Revision erforderlich gewordenen Linksbiegen möglicherweise ein unbeleuchtetes Hindernis von seinen Scheinwerfern erst auf eine Entfernung erfaßt wurde, die geringer war als deren normale Reichweite. - 8 Das Berufungsgericht erwägt noch, ein Verschulden des Zweitbeklagten würde entfallen, wenn der Kläger gerade im entscheidenden Augenblick für ihn verdeckt gewesen wäre. Bas wäre theoretisch möglich, wenn der Kläger die Fahrbahn ursprünglich schon weiter überquert hätte und, als er den von rechts herankommenden Volkswagen gesehen habe, wieder einige Schritte zurückgetreten wäre« Biese theoretische Möglichkeit könne aber der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten etwas derartiges selbst nicht behauptet hätten und der Zweitbeklagte sowie sein Fahrgast Heine den Kläger in diesem Fall noch in Bewegung gesehen haben müßten. Beide hätten aber von Anfang an erklärt, der Kläger habe mit dem Gesicht zur Taxe gestanden, und er sei von links gekommene Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zweitbeklagten und die entsprechenden Ausführungen der Strafkammer im Strafverfahren außer Betracht gelassen. Der Zweitbeklagte hat allerdings bei seiner Vernehmung im Strafverfahren die Vermutung geäußert, der Kläger sei "vor dem schnellfahrenden Volkswagen zurückgewichen n. Biese im Strafverfahren ausgesprochene Vermutung, auf die sich die Beklagten nicht bezogen haben, vermag jedoch nicht das erforderliche tatsächliche Vorbringen im Zi** vilprozeß zu ersetzen. Hier haben die Beklagten nichts derartiges vorgetragen, im Gegenteil behauptet (Schrifts. vom 5«Iooi960 GA Bl. 2o), der Kläger sei trotz Herannahens des Beklagten unentwegt weitergegangen. Aus dem gleichen Grunde kann auch die weitere Rüge der Revision keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die Feststellung im Strafkaramerurteil übersehen, daß vor der Taxe des Zweitbeklagten 2-3 andere Fahrzeuge hergefahren seien. Das Strafurteil enthält zudem eine derartige Feststellung nicht; es spricht lediglich von 2-3 Kraftfahrzeugen, die an der Auipeiunlage in der Stresemarmstraße vor dem Mveit-beklagten gestanden hätten<> Das Berufungsgericht hat nach allem ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten mit Hecht bejahto 3° Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein i^itverschulden des Klägers verneint, sind ebenfalls frei von Hechtsirrtunio Die hiergegen vorgebrachten Rügen bewegen sich ausschließlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, die nicht von Rechts-fehlem beeinflußt ist* 4o Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Erstbeklagten nicht für geeignet, sie nach § 831 BGB zu entlasten, weil sie schon nicht schlüssig vorgetragen habe, daß sie den Zweitbeklagten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt habe» Zutreffend erwägt es, an die Auswahl eines Kraftfahrers seien im Hinblick auf die mit seiner Tätigkeit für die öffentliche Sicherheit verbundenen Gefahren besonders strenge An-forderungen zu stellen; das gelte insbesondere für die Auswahl eines Taxenfahrers durch einen großstädtischen Unternehmer, weil der großstädtische Verkehr besonders unfallträchtig sei» Die Erstbeklagte habe sich bei der Einstellung des Zweitbeklagten davon überzeugen müssen, daß dieser neben der nötigen Sachkunde und technischen Fertigkeit auch die zur Ausübung seines verantwortungsvollen Berufes erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit besitze» Daß sie die hiernach erforderliche? Sorgfalt bei der Auswahl des Zweitbeklagten angewandt habe, sei ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen» Ihre Behauptung, ihr sei bei der Einstellung nichts Nachteiliges über den Zweitbeklagten bekannt geworden, hält das Berufungsgericht mit Recht für farblos, ja nichtssagend o Sie hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, zu demindest vortragen müssen, welcher Art ihre Erkundigungen waren, d.h« bei wem sie Erkundigungen eingezogen hat und welche Mitteilungen ihr dabei gemacht worden sind«. Erst auf Grund eines derart konkreten Sachvortrages wäre eine Prüfung der Auswahlsorgfalt überhaupt möglich gewesen n Die durch das Zeugnis ihres Ehemanns unter Beweis gestellte Behauptung der Erstbeklagten, dieser habe den Zweit beklagten seit 3o Jahren als zuverlässigen Fahrer gekannt, hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für geeignet, die Beachtung der erforderlichen Auswahlsorgfalt schlüssig darzutun o Nach seiner Auffassung waren zur Prüfung der Frage, ob die Beklagte sich auf das Werturteil ihres Ehemannes ver lassen durfte, Tatsachenbehauptungen darüber erforderlich, wie nahe die Bekanntschaft ihres Ehemanns mit dem Zweitbe-klagten war, vor allem aber, inwiefern ihr Ehemann Gelegenheit hatte, sich im Verlauf der Bekanntschaft gerade von der charakterlichen Zuverlässigkeit des Zweitbeklagten als Kraftfahrer zu überzeugen* Entgegen der Meinung der Revision überspannt das Berufungsgericht hiermit nicht die Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen zur Entlastung nach § 831 BGB* Die Rüge das Berufungsgericht habe nach § 139 ZPO auf das fehlende Vorbringen hinweisen müssen, greift nicht durch, weil die Revision nicht im einzelnen dargelegt hat, was die Beklagten auf Befragen in tatsächlicher Hinsicht weiter vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten□ Wenn es weiterhin der von dem Ehemann der Erotbeklagten vor der Einstellung durchgeführten Probefahrt sowie dein Umstand, daß der Zweitbeklagte einen Taxenführerschein besaß o keine wesentliche Bedeutung für die Feststellung seiner charakterlichen Zuverlässigkeit beimißt, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht konnte sich schließlich nicht davon überzeugen, daß der Zweitbeklagte die charakterliche Zuverläßüigkeit als Taxenführer tatsächlich besaß, womit der Beweis geführt wäre, daß eine mangelnde AuswahlSorgfalt für den Unfall nicht ursächlich war» Eine solche Feststellung, so erwägt es, könne schon deshalb nicht getroffen werden, weil dem Zweitbeklagten im Jahre 1957 der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer vorläufig entzogen worden sei, und weil im Jahre 1958 gegen ihn ein Strafbefehl ergangen sei wegen verkehrswidrigen Einbiegens in eine andere Straße, wobei ein Fußgänger angefahren worden sei« Die Revision meint, die Erstbeklagte habe auch bei Kenntnis der angeführten Umstände den Zweitbeklagten ohne Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt einstellen dürfen. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen» Hätte nämlich die Erstbeklagte trotz Kenntnis der den Zweit" beklagten belastenden Tatsachen diesen eingestellt, so wäre sie jedenfalls zu ganz besonderer Sorgfalt bei seiner Überwachung verpflichtet gewesen» Der Zweitbeklagte ist erst 1959 von der Erstbeklagten als Taxifahrer eingestellt worden» Man kann daher nicht sagen, daß er sich im Dienste der Erstbeklagten seit langem bewährt habe (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 22»11»1957 - VI ZR 185/56 - LM § 851 BGB (Fc) Nr» 8)» Das Vorbringen der Erstbeklagten, der Taxenstand des Zweitbeklagten habe sich unmittelbar vor ihrer Wohnung befunden, sie selbst sei häufig i T mit ihm gefahren und ihr Ehemann sei des öfteren bei Kolonnenfahrten (Beerdigungen) hinter ihm hergefahren, ist nicht schon geeignet, die der Eratbeklagten obliegen-de erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Überwachung des Zweitbeklagten als gewahrt darzulegen, Bas Berufungsgericht hat danach zu Recht eine Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB bejaht« Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuv/eisen, _ Hanebeck Br« Bode Br, Hauß Meyer Br, Nüßgens