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BGH

Gericht: BGH

Am 23 * Juli 1956 gegen 19 Uhr 30 fuhr der Kläger bei trockenem und klarem Wetter auf seinem Motorroller in südwestlicher Richtung über den Sternbuschweg in Duisburg, dessen Fahrbahn 9»10 m breit ist« Als der Kläger sich der Kreuzung des vorfahrtberechtigton Sternbuschweges mit der Oststras se näherte, fuhr der Zweitbeklagte den 10,4-0 m langen Linienbus der Erstbeklagten in nordwestlicher Richtung über die OststraßCo Als der Zweitbeklagte mit dem Bus in die Kreuzung einfuhr, um die Vorfahrtsstraße zu überqueren, wurde ihm die Sicht nach links durch einen anhaltenden Omnibus genommen<> Nach rechts (in nordöstlicher Richtung) konnte der Zweitbeklagte den Sternbuschweg auf 310 m ungehindert übersehen» Wegen der Sichtbehinderung nach links zog der Zweitbeklagte den Linienbus äußerst langsam soweit vor, bis er den Sternbuschweg auch nach links überblicken konnte» Nach dem Vorbringen der Beklagten war der Bus in diesem Augenblick mit der Stirnseite etwa 3?5 m in den Sternbuschweg eingefahren, Alsdann beschleunigte der Zweitbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit Der inzwischen auf dem Sternbuschweg herannahende Kläger versuchte, vor dem Autobus nach rechts in die Oststraße aus-zuweicheno Sein Motorroller prallte jedoch etwa in Höhe der rcchton hinteren Wagentür gegen den Bus» Dieser hatte beim Anstoß den Sternbuschweg soweit überquert, daß er mit der Hälfte bis Zweidritteln seiner Länge jenseits der Fahrbahn des Sternbuschwegs in die Oststraße hineinragte» habe er sicher sein dürfen, daß sein Vorfahrtrecht beachtet werdeo Der Zweitbeklagte habe jedoch nicht mehr nach rechts geschaute Die Beklagten tragen vor, der Zweitbeklagte habe auf der Mitte der Kreuzung nicht angehalten0 Er habe sich zunächst nur vorgetastet, um alsdann den Sternbuschweg zügig zu überqueren, Der Kläger sei übermäßig schnell gefahren und noch so weit von der Kreuzung entfernt gewesen, daß der Zweitbeklag te ihn nicht habe sehen können. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Schadensabwägung ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Zweitbeklagten zugrun-degclegto Der Zusammenstoß ist im Kreuzungsbereich der Ost-straßc mit dem vorfahrtberechtigten Sternbuschweg erfolgt» Damit trifft bereits nach dem Beweise des ersten Anscheins den wartepflichtigen Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall» Dieser Beweis ist nicht entkräftet» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger - dessen Fahrgeschwindigkeit etwa 60 km/st betrug - höchstens noch 85 m von der Kreuzung entfernt war, als der Zweitbeklagte den Bus zu beschleunigen begann» Der Zwoitbeklagte konnte unter diesen Umständen nicht j damit rechnen, er vermöge die Kreuzung vor dem Kläger recht- Vor allem aber meint die Revision, das Berufungsgericht habe ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden des Klägers annchmen müssen» Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht indessen davon ausgegangen, daß ein ursächliches mitv/ir-kondes Verschulden des Klägers nur bei einer Verkehrslage bestände, die diesem erlaubt hätte, eine Verletzung seines Vorfahrtrechts so rechtzeitig zu erkennen, daß er sich darauf einstellen und den Unfall vermeiden konnte» Die Revision würde insoweit nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht es rechtsirrigerweise abgelehnt hätte, einen Sachverhalt festzustellen, der die von der Revision gewünschte V/ertung verlangt» Die vorgetragenen Rügen der Revision können jedoch die Beweiswürdigung nicht erschüttern» Sie beruft sich vergeblich darauf, daß nach dem Vortrag der Beklagten und dem Privatgutachten Marquard die Geschwindigkeit des Omnibusses boim Anprall etwa 12,6 km/st betragen habe» Die von der Revision somit angenommene erhebliche Fahrzeit zu dem Überqueren der Vorrechtsstraße mußte vom Berufungsgericht seiner rechtlichen \7ertung nicht zugrunde gelegt werden; denn der gerichtliche Sachverständige Spange hält eine Endgeschwindigkeit von 20,9 km/st für möglich» Das Gericht konnte somit davon aus-gohen, daß der Bus - wie es der Annahme des Sachverständigen Spange entspricht - beim Zusammenstoß eine erheblich höhere Fahrgeschwindigkeit gehabt hat, als die Beklagten Vorträgen» Dann aber benötigte der Bus eine wesentlich geringere Zeit, um die Kreuzung zu räumen, als sie die Revision zugrundelegt» Damit wiederum kann nicht festgestellt werdenj daß der Kläger ausreichend Zeit gehabt hätte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden» Hierbei ist noch folgendes zu bedenken: Die Sachverständigen Marquard und selbst Spange gehen bei ihrer Zeitberechnung für den Bus offenbar nicht erst von dem Zeitpunkt aus, in dem der Kläger die Verletzung seines Voffahrtre chts hätte erkennen können« Hierauf kommt es aber für die rechtliche Beurteilung maßgeblich an» Denn der Kläger durfte grundsätzlich darauf vertrauen, ihm werde das Vorfahrtrecht belassen» Er brauchte noch nicht deshalb eine Verletzung seines Vorfahrt- rechts durch den Zweitbeklagten anzunehmen, weil dieser in die Kreuzung einfuhr» In solchen Verkehrslagen ist es nämlich üblich, daß der Wartepflichtige die Kreuzung befährt, sein Fahrzeug bis zur Mitte und möglicherweise darüber hinaus vorzieht, wenn es sich um ein bevorrechtigtes Fahrzeug handelt, das dennoch unbehindert vorbeifahren kann» Selbst wenn jedoch unterstellt wird, der Kläger habe eine Verletzung seines Vorfahrtrechts erkennen können, als der Zweitbeklagte die Straßcnmitte überquerte, ist der Unfall möglicherweise vom Kläger nicht mehr zu vermeiden gewesen» In diesem Zeitraum konnte der mit etwa 60 km/st fahrende Kläger möglicherweise selbst bei schärfstem Bremsen den Unfall nicht mehr vermeiden, denn es ist nicht bestimmbar, wie weit er noch entfernt v/ar, als der Bus die ötraßenmitte überfuhr» Der Kläger war nämlich, als der Zweitbeklagte den Bus beschleunigte, höchstens noch 85 m entfernt, kann aber der Unfanstelle auch schon wesentlich näher gewesen sein» Die Revision der Beklagten meint weiter, die erfolgte Zahlung durch den Haftpflichtversicherer sei irrigerweise nicht richtig verrechnet worden» Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu» Das Berufungsgericht hat hei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß nach der Sitzungsniederschrift vom 4« Juni 1959 von dem Haftpflichtversicherer 4»OOO DM gezahlt worden sind» Soweit die Revision eine höhere Zahlung vorträgt, muß diese im Revisionsrechtszug unberücksichtigt bleiben» Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, welche Forderungen durch die Zahlungen getilgt werden sollten, ist das Berufungsgericht mit Recht von einer verhältnismäßigen Verteilung der Zahlung auf alle Forderungen ausgegangen» Die Verrechnung im einzelnen kann naturgemäß erst im Höheverfahren stattfinden» Die Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages von 3»000 DM Schmerzensgeld war ebenfalls nicht ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargolegt hat» Auch im übrigen ist ein Rechts-fchlcr zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich, so daß ihre Revision zurückzuvveisen war.

Volltext der Entscheidung

vi_zh.J25/62
Verkündet am 21» Mai 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dom Rechtsstreit
1 o der	Verlcehrsgosellschaft	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand,	Hf
2» des Kraftfahrers Heinrich 0|
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 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisions kläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Sparkassenangestellten Franz
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Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisions-beklagten,
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Mai 1963 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinv/efers, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erJcannt:	.	•
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf von 3« Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revi3ionsrechtszuges werden zu 11/13 den Beklagten und zu 2/13 dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 23 * Juli 1956 gegen 19 Uhr 30 fuhr der Kläger bei trockenem und klarem Wetter auf seinem Motorroller in südwestlicher Richtung über den Sternbuschweg in Duisburg, dessen Fahrbahn 9»10 m breit ist« Als der Kläger sich der Kreuzung des vorfahrtberechtigton Sternbuschweges mit der Oststras se näherte, fuhr der Zweitbeklagte den 10,4-0 m langen Linienbus der Erstbeklagten in nordwestlicher Richtung über die OststraßCo Als der Zweitbeklagte mit dem Bus in die Kreuzung einfuhr, um die Vorfahrtsstraße zu überqueren, wurde ihm die Sicht nach links durch einen anhaltenden Omnibus genommen<> Nach rechts (in nordöstlicher Richtung) konnte der Zweitbeklagte den Sternbuschweg auf 310 m ungehindert übersehen» Wegen der Sichtbehinderung nach links zog der Zweitbeklagte den Linienbus äußerst langsam soweit vor, bis er den Sternbuschweg auch nach links überblicken konnte» Nach dem Vorbringen
 der Beklagten war der Bus in diesem Augenblick mit der
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Stirnseite etwa 3?5 m in den Sternbuschweg eingefahren, Alsdann beschleunigte der Zweitbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit
 Der inzwischen auf dem Sternbuschweg herannahende Kläger versuchte, vor dem Autobus nach rechts in die Oststraße aus-zuweicheno Sein Motorroller prallte jedoch etwa in Höhe der rcchton hinteren Wagentür gegen den Bus» Dieser hatte beim Anstoß den Sternbuschweg soweit überquert, daß er mit der Hälfte bis Zweidritteln seiner Länge jenseits der Fahrbahn des Sternbuschwegs in die Oststraße hineinragte»
Der Kläger hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Linienbus vor der Straßenmitte nochmals angehalten,, Daher
 
habe er sicher sein dürfen, daß sein Vorfahrtrecht beachtet werdeo Der Zweitbeklagte habe jedoch nicht mehr nach rechts geschaute
 Die Beklagten tragen vor, der Zweitbeklagte habe auf der Mitte der Kreuzung nicht angehalten0 Er habe sich zunächst nur vorgetastet, um alsdann den Sternbuschweg zügig zu überqueren, Der Kläger sei übermäßig schnell gefahren und noch so weit von der Kreuzung entfernt gewesen, daß der Zweitbeklag te ihn nicht habe sehen können.
Der Kläger hat behauptet, der Zweitbeklagte habe fehl-samerweise nicht nach rechts geblickt, sondern ohne Beachtung des herannahenden Motorrollers die Straße befahren.
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche gegen beide Beklagten und den Schmerzensgeldanspruch gegen den Zweit beklagten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt,Dem Feststellungsbegehren ist im gleichen Umfang - vorbehaltlich des Übergangs auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger - entsprochen worden.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und seine Klageanträge wiederholt. Die Beklagten haben mit der Anschlußberufung Klageabweisung begehrt mit dem Ziel, ihre Verurteilung auf 1/3 des dom Kläger entstandenen Schadens im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgeeetzes zu beschränken.
Die Anschlußberufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, Auf die Berufung des Klägers ist eine Haftung bis zu 4/5 des entstandenen Schadens angenommen worden. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
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Mit dor Revision wiederholen die Beklagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge» Der Kläger Bittet, die Revision zurückzuweiseno Die von ihm eingelegte Anschlußre-vision hat er zurückgenommen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten muß erfolglos bleiben»
Mit Recht hat das Berufungsgericht der Schadensabwägung ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Zweitbeklagten zugrun-degclegto Der Zusammenstoß ist im Kreuzungsbereich der Ost-straßc mit dem vorfahrtberechtigten Sternbuschweg erfolgt» Damit trifft bereits nach dem Beweise des ersten Anscheins den wartepflichtigen Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall» Dieser Beweis ist nicht entkräftet» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger - dessen Fahrgeschwindigkeit etwa 60 km/st betrug - höchstens noch 85 m von der Kreuzung entfernt war, als der Zweitbeklagte den Bus zu beschleunigen begann» Der Zwoitbeklagte konnte unter diesen Umständen nicht j	damit rechnen, er vermöge die Kreuzung vor dem Kläger recht-
|	zeitig zu räumen» Selbst die Revision beruft sich noch dar-
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sonst v/ürde dossen besonders langsames Fahren das Vorrecht des anderen in Frage stellen, eine Folgerung, die schon das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt hat»
Der Zweitbeklagte konnte auch nicht deshalb erwarten, der Kläger werde sein Vorfahrtsrecht zurückstellen, weil der Bus ein schwerbewegliches Verkehrsmittel ist» Die für schienengebundene Fahrzeuge nach § 8 Abs» 6 StVO geforderte Rücksichtnahme gilt hier nicht» Es gibt keine Sonderstellung für Omnibusse im Straßenverkehr (BGH VRS 13 S» 22 Nr» 9)» Es kann für solche Omnibusse auch nicht deshalb ein Sonderrecht im Straßenverkehr angenommen werden, weil sie dem Massenverkehr dienen» Die Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer ist die Grundlage der geltenden Straßenverkehrsordnung» Diese aber kennt keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen den verschiedenen Fahrzeugarten. Lediglich aus -§ 1 StVO kann gegenüber schwerbeweglichen Fahrzeugen in besonderen Verkehrslagen eine Rücksichtnahme erforderlich sein» Insoweit gibt der Sachverhalt aber keinen Anlaß, den Zweitbeklagten von einer Beachtung des Vorrechts des Sternbuschv/eges freizustellen»
Vor allem aber meint die Revision, das Berufungsgericht habe ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden des Klägers annchmen müssen» Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht indessen davon ausgegangen, daß ein ursächliches mitv/ir-kondes Verschulden des Klägers nur bei einer Verkehrslage bestände, die diesem erlaubt hätte, eine Verletzung seines Vorfahrtrechts so rechtzeitig zu erkennen, daß er sich darauf einstellen und den Unfall vermeiden konnte»
Das Berufungsgericht hat sich aber außerstande gesehen,
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die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen«. Die Revision würde insoweit nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht es rechtsirrigerweise abgelehnt hätte, einen Sachverhalt festzustellen, der die von der Revision gewünschte V/ertung verlangt» Die vorgetragenen Rügen der Revision können jedoch die Beweiswürdigung nicht erschüttern» Sie beruft sich vergeblich darauf, daß nach dem Vortrag der Beklagten und dem Privatgutachten Marquard die Geschwindigkeit des Omnibusses boim Anprall etwa 12,6 km/st betragen habe» Die von der Revision somit angenommene erhebliche Fahrzeit zu dem Überqueren der Vorrechtsstraße mußte vom Berufungsgericht seiner rechtlichen \7ertung nicht zugrunde gelegt werden; denn der gerichtliche Sachverständige Spange hält eine Endgeschwindigkeit von 20,9 km/st für möglich» Das Gericht konnte somit davon aus-gohen, daß der Bus - wie es der Annahme des Sachverständigen Spange entspricht - beim Zusammenstoß eine erheblich höhere Fahrgeschwindigkeit gehabt hat, als die Beklagten Vorträgen» Dann aber benötigte der Bus eine wesentlich geringere Zeit, um die Kreuzung zu räumen, als sie die Revision zugrundelegt» Damit wiederum kann nicht festgestellt werdenj daß der Kläger ausreichend Zeit gehabt hätte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden»
Hierbei ist noch folgendes zu bedenken: Die Sachverständigen Marquard und selbst Spange gehen bei ihrer Zeitberechnung für den Bus offenbar nicht erst von dem Zeitpunkt aus, in dem der Kläger die Verletzung seines Voffahrtre chts hätte erkennen können« Hierauf kommt es aber für die rechtliche Beurteilung maßgeblich an» Denn der Kläger durfte grundsätzlich darauf vertrauen, ihm werde das Vorfahrtrecht belassen» Er brauchte noch nicht deshalb eine Verletzung seines Vorfahrt-
 
rechts durch den Zweitbeklagten anzunehmen, weil dieser in die Kreuzung einfuhr» In solchen Verkehrslagen ist es nämlich üblich, daß der Wartepflichtige die Kreuzung befährt, sein Fahrzeug bis zur Mitte und möglicherweise darüber hinaus vorzieht, wenn es sich um ein bevorrechtigtes Fahrzeug handelt, das dennoch unbehindert vorbeifahren kann» Selbst wenn jedoch unterstellt wird, der Kläger habe eine Verletzung seines Vorfahrtrechts erkennen können, als der Zweitbeklagte die Straßcnmitte überquerte, ist der Unfall möglicherweise vom Kläger nicht mehr zu vermeiden gewesen»
Der Zweitbeklagtc legte vom Beginn des Überquerens der Straßenmitte an bis zu dem Zusammenstoß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielleicht 9,30 m, d.h. einen Weg zurück, der der Summe der halben Straßenbreite und der halben länge seines Fahrzeugs entspricht«, Seine Endgeschwindigkeit lag möglicherweise bei 20,9 km/st, seine Geschwindigkeit auf der Straßcnmitte bei 6-8 km/st» Dann aber benötigte der Zweitbeklagte vom Überqueren der Straßenmitte bis zu dem Zusammenstoß bei gleichbleibender Beschleunigung nur rund 2,3 Sekunden»
In diesem Zeitraum konnte der mit etwa 60 km/st fahrende Kläger möglicherweise selbst bei schärfstem Bremsen den Unfall nicht mehr vermeiden, denn es ist nicht bestimmbar, wie weit er noch entfernt v/ar, als der Bus die ötraßenmitte überfuhr» Der Kläger war nämlich, als der Zweitbeklagte den Bus beschleunigte, höchstens noch 85 m entfernt, kann aber der Unfanstelle auch schon wesentlich näher gewesen sein»
Andererseits hat das Berufungsgericht erwogen, daß der Kläger möglicherweise den Unfall hätte vermeiden können und dies bei der Schadensabwägung berücksichtigt»
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Die Revision der Beklagten meint weiter, die erfolgte Zahlung durch den Haftpflichtversicherer sei irrigerweise nicht richtig verrechnet worden» Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu» Das Berufungsgericht hat hei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß nach der Sitzungsniederschrift vom 4« Juni 1959 von dem Haftpflichtversicherer 4»OOO DM gezahlt worden sind» Soweit die Revision eine höhere Zahlung vorträgt, muß diese im Revisionsrechtszug unberücksichtigt bleiben» Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, welche Forderungen durch die Zahlungen getilgt werden sollten, ist das Berufungsgericht mit Recht von einer verhältnismäßigen Verteilung der Zahlung auf alle Forderungen ausgegangen» Die Verrechnung im einzelnen kann naturgemäß erst im Höheverfahren stattfinden» Die Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages von 3»000 DM Schmerzensgeld war ebenfalls nicht ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargolegt hat» Auch im übrigen ist ein Rechts-fchlcr zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich, so daß ihre Revision zurückzuvveisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97, 566,
515 ZPO.
Engels	Dr. Kleinewefers	Hanebeck
 Meyer	Dr.	Pfretzschner