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BGH · VI ZR 195/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 195/60

Für den Betrieh eines Kraftfahrzeugs angestellt ist jeder Arbeitnehmer, der das Fahrzeug in dem ihm vom Kalter zu-gev/iesenen Aufgabenbereich steuern soll und darf, und dem zu diesem Zweck die Benutzung des Fahrzeugs mit Willen des Halters ermöglicht ist (hier: Kraftfahrzeug-Handwerker einer Automobilfabrik, der auf Anruf zwecks Hilfeleistung einen hierfür bereitstehenden Kombiwagen fahren soll und darf)o Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen sei der Benutzer weder für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt gewesen, noch habe sie ihm das Fahrzeug überlassen. 1. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Fahrt am 23« Bezember 1956 eine Schv/arzfahrt gewesen sei, also eine ohne Wissen und Willen der Beklagten unternommene Fahrt. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Niedermayer sowie der ebenfalls an der Fahrt beteiligte und bei der Beklagten als Kraftfahrzeughandwerker tätige • für den Betrieb dieses Fahrzeugs angestellt waren. Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß es für die Haftung des Halters für einen Unfall dann nicht darauf ankommt, ob die Schwarzfahrt durch ein Verschulden des Halters ermöglicht worden ist, wenn das Fahrzeug von demjenigen benutzt wurde, der für seinen Betrieb angestellt war oder dem das Fahrzeug überlassen wurde» Der Halter eines Kraftfahrzeugs soll nämlich für Schwarzfahrten solcher Personen, denen er die Führung des Kraftfahrzeugs ermöglicht hat, haften (DJ 1939» 1771, 1772)» Er muß für den Schaden einstehen, der dadurch entsteht, daß diejenigen Personen, denen er Vertrauen schenkt, dieses mißbraucheno Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die beiden an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeughandwerker für den Betrieb dieses Kombiwagens angestellt waren«, Es kam hierbei nicht darauf an, ob die Kraftfahrzeughandwerker nur als Fahrer des Kombiwagens angestellt waren. Der Sinn des § 7 Abs.3 StVG geht vielmehr dahin, den pflichtversicherten Halter stets haften zu lassen, wenn er dem Verursacher des Unfalls die Führung des Fahrzeugs und somit die Schwarzfahrt ermöglicht hatö Die Einräumung einer Verfügungsgewalt über das Fahrzeug liegt aber bereits dann vor, wenn seine Benutzung überhaupt in den Tätigkeitsbereich fällt, für den der Benutzer angestellt ist. Damit wird das Fahrzeug von dem Halter in die Verantwortung einer dritten Person gegeben, für die der Halter generell einstehen muß. Da somit nicht feststeht, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist, muß das ergangene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Zitierte Normen: § 7 StVG
HalterWilleBerufungsgerichtFahrzeugBrKlägerinKombiwagenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 StVG § 7 Abs. 3 Satz 2
Für den Betrieh eines Kraftfahrzeugs angestellt ist jeder Arbeitnehmer, der das Fahrzeug in dem ihm vom Kalter zu-gev/iesenen Aufgabenbereich steuern soll und darf, und dem zu diesem Zweck die Benutzung des Fahrzeugs mit Willen des Halters ermöglicht ist (hier: Kraftfahrzeug-Handwerker einer Automobilfabrik, der auf Anruf zwecks Hilfeleistung einen hierfür bereitstehenden Kombiwagen fahren soll und darf)o
BGH, Urt. v, 30oMai 1961 - VI ZR 195/60 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
VI ZR 195/60
Verkündet am 50. Mai 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pirma	AG	in	St^|B^-Un(
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Ba^B in
i, gesetzlich vertreten durch Direktor
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juli I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 0.	1956	gegen	19»35 Uhr fuhr der bei der '
Beklagten als Kraftfahrzeughandwerker angestellte Alfred
 ohne betrieblichen Anlaß einen Kombilieferwagen der Beklagten. Er stieß schuldhaft mit dem bei der Klägerin versicherten und ihm auf dem Fahrrad entgegenkommenden Arbeiter Jakob	zusammen.	Dieser	wurde	tödlich verletzt.
Die Klägerin zahlt an die Witwe	eine	Witwen- und an
 seinen Sohne eine Waisenrente sov/ie Rentnerkrankenversicherungsbeiträge. Sie hat gegen die Beklagte als Halterin des Kombilieferwagens den auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangenen Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen V geltend gemacht und hierbei ein Drittel Mitverschulden des berücksichtigt.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie könne nach § 7 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes nicht in Anspruch genommen werden. Das Fahrzeug sei ohne ihr Vfissen und Willen und ohne ihr Verschulden benutzt worden. Für die Folgen der Schwarzfahrt sei sie somit nicht haftbar. Im übrigen sei der Benutzer	weder	für	den	Betrieb	des Kraftfahrzeugs
 angestellt gewesen, noch habe sie ihm das Fahrzeug überlassen.
Das Landgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden.
 
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Fahrt am 23« Bezember 1956 eine Schv/arzfahrt gewesen sei, also eine ohne Wissen und Willen der Beklagten unternommene Fahrt. Bas wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Niedermayer sowie der ebenfalls an der Fahrt beteiligte und bei der Beklagten als Kraftfahrzeughandwerker tätige • für den Betrieb dieses Fahrzeugs angestellt waren. ,
Für seinen Betrieb angestellt seien die Personen, die an-stellungs =(sprich «iufgabens) gemäß den Kombiwagen fahren dürfen. Bieses Fahrzeug, so stellt das Berufungsgericht fest, habe nicht für irgendwelche Zwecke bereit gestanden, sondern habe gerade von	und Bü^m^ ohne weite-
res und ohne besondere Genehmigung verwendet werden sollen, wenn ein Anruf auf Hilfeinanspruchnahme erfolgte, etwa für eine Abschleppfahrt. In solchen Fällen seien die Monteure berechtigt gev/esen, ohne besondere Anweisung mit diesem Wagen äuszufahren, wenn auch unter Kontrolle des Pförtners, der die Fahrt einzutragen gehabt habe.
Bas Berufungsgericht meint weiter, damit sei beiden Kraftfahrzeughandwerkern das Fahrzeug auch von der Be-
klagten als Halterin überlassen worden, weil die tatsächliche Benutzungsmöglichkeit eingeräumt worden sei.
Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß es für die Haftung des Halters für einen Unfall dann nicht darauf ankommt, ob die Schwarzfahrt durch ein Verschulden des Halters ermöglicht worden ist, wenn das Fahrzeug von demjenigen benutzt wurde, der für seinen Betrieb angestellt war oder dem das Fahrzeug überlassen wurde» Der Halter eines Kraftfahrzeugs soll nämlich für Schwarzfahrten solcher Personen, denen er die Führung des Kraftfahrzeugs ermöglicht hat, haften (DJ 1939» 1771, 1772)»
Er muß für den Schaden einstehen, der dadurch entsteht, daß diejenigen Personen, denen er Vertrauen schenkt, dieses mißbraucheno
 Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die beiden an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeughandwerker für den Betrieb dieses Kombiwagens angestellt waren«, Es kam hierbei nicht darauf an, ob die Kraftfahrzeughandwerker nur als Fahrer des Kombiwagens angestellt waren. Der Sinn des § 7 Abs. 3 StVG geht vielmehr dahin, den pflichtversicherten Halter stets haften zu lassen, wenn er dem Verursacher des Unfalls die Führung des Fahrzeugs und somit die Schwarzfahrt ermöglicht hatö Die Einräumung einer Verfügungsgewalt über das Fahrzeug liegt aber bereits dann vor, wenn seine Benutzung überhaupt in den Tätigkeitsbereich fällt, für den der Benutzer angestellt ist. Es kommt nur darauf an, daß der Führer das Fahrzeug gerade in dem anstellungsmässig vom Halter zugewiesenen Aufgabenbereich
 
benutzen soll und darf und ihm dadurch mit Willen des Hai-ters die Benutzung des Fahrzeugs leichter gemacht ist. Damit wird das Fahrzeug von dem Halter in die Verantwortung einer dritten Person gegeben, für die der Halter generell einstehen muß.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Kombir wagen dem Benutzer	-	wenn auch nur für bestimm-
te Fahrten - zur Verfügung stand. Er konnte gerade wegen seines in dem Anstellungsverhältnis begründeten Aufgabenbereichs den Wagen benutzen. Auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten kommt es somit nicht mehr an.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob überhaupt ein Ubergangsfähiger Anspruch gegeben war. Zwar hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragen, Weik habe seinen und seiner Familie Lebensunterhalt aus Arbeitslosenhilfe und dem Ertrag von Korbflechtarbeiten bestritten. Das Berufungsgericht durfte aber nicht ohne nähere Erörterung dieser bestrittenen Behauptung, von einem ziffernmässig bestimmten Unterhaltsanspruch der Familienangehörigen ausgehen. Da somit nicht feststeht, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist, muß das ergangene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
 
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Engels
 Dr. Kleinev/efers	Dr.	Bode
 Dr. Hauß
H. Meyer