* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZE 195/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 195/59

Ein Kraftfahrer, der nach einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger sein Motorrad auf der Straße liegen läßt, um der Polizei genaue Feststellungen zu dem Unfall zu ermöglichen, muß so lange für die Sicherung des Verkehrs sorgen, bis die Polizei diese Aufgabe übernimmt und erfüllt. Bie primäre Ursache für den Unfall des Klägers sei nicht das am Boden liegende Motorrad, sondern die Tatsache gewesen, daß Wim^B durch die Scheinwerfer des Polizeiwagens geblendet worden^oei. Von dieser Pflicht sei er nach dem Eintreffen der Polizei nicht schlechthin befreit gewesen» Zwar sei es auch und in erster Linie Aufgabe der Polizei gewesen, den Verkehr zu sichern» Der Beklagte habe aber jedenfalls solange in eigener Verantwortung für die Sicherung des Verkehrs sorgen müssen, bis die Polizei diese Aufgabe übernommen und erfüllt habe» La sie ihrer Pflicht jedoch nicht nachgekommen sei, habe es weiter dem Beklagten obgelegen > die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Hindernis auf der Straße zu warnen» Die Aufforderung des Polizeibeamten, auf die andere Straßenseite unter die Laterne zu kommen und die Personalien anzugeben, habe den Beklagten in keine echte Pflichtenkollision gebracht, denn er habe, bevor er der Aufforderung nach- . Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe der Beklagte erkennen können, daß er nach wie vor für die Verkehrssicherung habe sorgen müssen und daß er seinen V/arnposten nur habe aufgeben dürfen, wenn in anderer Weise dafür gesorgt war, daß durch das Hindernis, das er geschaffen hatte, kein Schaden entstand» Das Verhalten des Beklagten sei auch für den Unfall des Klägers ursächlich gewesen. Y/im^^habe das auf der Straße liegende Motorz*ad nicht rechtzeitig wahrnehmen können und sei durch den Zusammenstoß mit dem Motorrad auf die andere Straßenseite und damit in die Pahrbahn des Klägers geraten. Sie meint: Der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auf sein Motorrad auffahren werde» Bas Zusammenstehen einer Reihe von Personen, darunter ein Polizeibeamter, sowie die haltendon Kraftfahrzeuge der Polizei und des Zeugen WllflMfe hätten bei einem sich nähernden Straßenbenutzer den Eindruck erwecken müssen, daß dort ein Unfall geschehen sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben9 daß der Beklagte die Gefahr für den Verkehr geschaffen hatte und daß seine Pflicht, andere vor der Entstehung eines Schadens zu bewahren, jedenfalls solange fortbestand, bis die Polizei von sich aus den Verkehr sicherte. Da sie das, wie der Beklagte erkennen konnte, nicht getan hat, ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Anwesenheit der Polizeibeamten den Beklagten noch nicht von seiner Verpflichtung befreite, die Gefahren abzuwenden, die anderen aus dem Hindernis auf der Fahrbahn drohten. Soweit der Beklagte der irrigen Meinung gewesen sein sollte, er müsse der Aufforderung des Polizeibeamten, auf die andere Straßenseite zu kommen, sofort entsprechen und habe deswegen seinen Warnposten aufgeben dürfen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß ein solcher Irrtum unbeachtlich wäre: Es mag sein, daß viele Deutsche der ^Auffassung sind, den Anordnungen eines Polizeibeamten müsse unbedingt und unverzüglich Folge geleistet werden. Er hätte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, daß er sein Motorrad nicht ungesichert auf der Straße liegen lassen durfte und daß es deshalb geboten war, den Polizeibeamten auf den Gefahrenzustand hin-zuv/eisen. Auch wenn man mit dem Beklagten hierin die Haupt Ursache für den Unfall des Klägers sieht, so schließt das nicht aus, daß das auf der Straße liegende Motorrad den Unfall mitverursacht hat. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision auch kein Grund ersichtlich, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß der Unfall des Klägers dem Beklagten nicht als Folge seines Verhaltens zuzutechnen sei.

PolizeiUnfallMotorradBerufungsgerichtBasPolizeibeamtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk::	nein
 Amtliche Sammlung:nein
BGB § 823 De, Ec
'2191 057
Ein Kraftfahrer, der nach einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger sein Motorrad auf der Straße liegen läßt, um der Polizei genaue Feststellungen zu dem Unfall zu ermöglichen, muß so lange für die Sicherung des Verkehrs sorgen, bis die Polizei diese Aufgabe übernimmt und erfüllt. Pie Anwesenheit eines Polizeibeamten an der Unfallstelle befreit ihn noch nicht von der Verpflichtung, die Gefahren abzuwenden» die anderen aus dem von ihm geschaffenen Hindernis auf der Fahrbahn drohen«
BGH, Urt, v. 7* Oktober I960
VI ZE 195/59 -
OI.G München
1»G Passau
VI ZR 195/59
Verkündet am 7«Oktober I960 Kriegl,J ust izobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bahnarbeiters Josef
 in Pl
 Beklagten,Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br4
gegen
 den Bahnsteigschaffner Ludwig Nr.
in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck, Br.Bode und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
L
Von Hechts wegen
I
 Tatbestand:
Der Beklagte stieß am 28» März 1957> als er gegen 21 Uhr mit seinem Motorrad durch die Freyungorutraße in Fassau stadt einwäi'ts fuhr, mit dem am rechten Fahrbahnrand gehenden Johann	zusammen	und	stürzte«	Er
 ließ das Motorrad auf der rechten Straßenseite liegen* um der Polizei genaue Feststellungen zu dem Unfall zu ermöglichen, veranlaßte, daß die Polizei benachrichtigt wurde, und warnte die des Weges kommenden Verkehrsteilnehmer, indem er sie auf das am Boden liegende Motorrad aufmerksam machte« Polizeihauptwachtmeister WiflHK der nach etwa einer Viertelstunde an der Unfallstelle eintraf, nahm den verletzten	mit	auf die andere Straßen-
seite unter eine "Straßenlaterne und notierte hier dessen Personalien« Später rief er auch den Beklagten, der immer noch bei seinem auf der Fahrbahn liegenden Motorrad stand, zu sich unter die Laterne, um auch seine Personalien festzustellen« Kurze Zeit nachdem der Beklagte das Motorrad verlassen und sich zu dem Polizeihauptwachtmeister WifBBHhegeben hatte, kam der Zollbeamte Wim^p auf seinem Motorrad mit Beiwagen aus der gleichen Richtung wie der Beklagte heran« Er überfuhr mit seiner Maschine das auf der Straße liegende Motorrad des Beklagten, geriet auf die linke Seite der Fahrbahn und stieß dort mit dem Kläger zusammen, der auf seinem Moped aus der entgegengesetzten Richtung heranfuhr« Der Kläger stürzte und wurde schwer verletzt« Er wirft dem Beklagten vor, daß er sein am Boden liegendes Fahrzeug nicht genügend bewacht und dadurch den Unfall schuldhaft mitverursacht habe«
Der Kläger hat von dem Beklagten 1 944,60,DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt;
 
dessen Höhe er in da3 Ermessen des Gerichts stellte Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Für die Sicherung des Verkehrs sei die Polizei verantwortlich gewesen. Er habe sich erst auf die ausdrückliche Anordnung des Polizeibeamten hin von dem Motorrad entfernt. Biese polizeiliche Weisung habe er befolgen müssen. Bie primäre Ursache für den Unfall des Klägers sei nicht das am Boden liegende Motorrad, sondern die Tatsache gewesen, daß Wim^B durch die Scheinwerfer des Polizeiwagens geblendet worden^oei.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat dagegen die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem PestStellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründ e:
I. .
Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 ff BGB im wesentlichen aus folgenden Gründen bejaht:
Ber Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Verkehr vor den Gefahren zu bewahren, die von seinem auf der Fahr bahn liegenden Motorrad ausgegangen seien. Von dieser
 Pflicht sei er nach dem Eintreffen der Polizei nicht schlechthin befreit gewesen» Zwar sei es auch und in erster Linie Aufgabe der Polizei gewesen, den Verkehr zu sichern» Der Beklagte habe aber jedenfalls solange in eigener Verantwortung für die Sicherung des Verkehrs sorgen müssen, bis die Polizei diese Aufgabe übernommen und erfüllt habe» La sie ihrer Pflicht jedoch nicht nachgekommen sei, habe es weiter dem Beklagten obgelegen > die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Hindernis auf der Straße zu warnen» Die Aufforderung des Polizeibeamten, auf die andere Straßenseite unter die Laterne zu kommen und die Personalien anzugeben, habe den Beklagten in keine echte Pflichtenkollision gebracht, denn er habe, bevor er der Aufforderung nach- . kam, darauf bestehen müssen, daß der Polizeibeamte die zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen traf»
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe der Beklagte erkennen können, daß er nach wie vor für die Verkehrssicherung habe sorgen müssen und daß er seinen V/arnposten nur habe aufgeben dürfen, wenn in anderer Weise dafür gesorgt war, daß durch das Hindernis, das er geschaffen hatte, kein Schaden entstand»
Das Verhalten des Beklagten sei auch für den Unfall des Klägers ursächlich gewesen. Y/im^^habe das auf der Straße liegende Motorz*ad nicht rechtzeitig wahrnehmen können und sei durch den Zusammenstoß mit dem Motorrad auf die andere Straßenseite und damit in die Pahrbahn des Klägers geraten.
IX o
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstand en.
5
1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat.
Sie meint: Der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auf sein Motorrad auffahren werde» Bas Zusammenstehen einer Reihe von Personen, darunter ein Polizeibeamter, sowie die haltendon Kraftfahrzeuge der Polizei und des Zeugen WllflMfe hätten bei einem sich nähernden Straßenbenutzer den Eindruck erwecken müssen, daß dort ein Unfall geschehen sei. Der Beklagte habe sich daher darauf verlassen können, daß herannahende Kraftfahrer wegen der besonderen Situation an der Unfallstelle ihre Geschwindigkeit weit genug ermäßigten, um rechtzeitig vor dem auf der Straße liegenden Motorrad anhalten zu können.
Biese Rüge greift nicht durch. Die Revision übersieht, daß das Motorrad, wie unstreitig ist, etwa 7 m von der Stx'aßenlaterne entfernt lag und von ihrem Lichtkegel nur schwach angeleuchtet wurde. Es ist eine allgemein bekann te Erfahrungstatsache, daß derartige Hindernisse auf der Fahrbahn leicht übersehen werden können und eine erhebliche Gefahr für den Verkehr bedeuten. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß ein einsichtiger Kraftfahrer in einer solchen Lage mit der Möglichkeit eines Unfalls rechnet.
Im weiteren versucht die Revision ein Verschulden des Beklagten mit der Erwägung zu verneinen, daß die Unfallstelle mit dem Erscheinen der Polizeibeamten unter deren Herrschaft gestanden habe. Sie meint, der Beklagte habe sich darauf verlassen können, daß die Polizeibeamten das Erforderliche veranlassen würden, um die Unfallstelle zu sichern» Auch hierin vermag der Senat
 
der Revision nicht zu folgen. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben9 daß der Beklagte die Gefahr für den Verkehr geschaffen hatte und daß seine Pflicht, andere vor der Entstehung eines Schadens zu bewahren, jedenfalls solange fortbestand, bis die Polizei von sich aus den Verkehr sicherte. Da sie das, wie der Beklagte erkennen konnte, nicht getan hat, ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Anwesenheit der Polizeibeamten den Beklagten noch nicht von seiner Verpflichtung befreite, die Gefahren abzuwenden, die anderen aus dem Hindernis auf der Fahrbahn drohten.
Soweit der Beklagte der irrigen Meinung gewesen sein sollte, er müsse der Aufforderung des Polizeibeamten, auf die andere Straßenseite zu kommen, sofort entsprechen und habe deswegen seinen Warnposten aufgeben dürfen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß ein solcher Irrtum unbeachtlich wäre: Es mag sein, daß viele Deutsche der ^Auffassung sind, den Anordnungen eines Polizeibeamten müsse unbedingt und unverzüglich Folge geleistet werden. Bas könnte entgegen der Meinung der Revision den Irrtum des Beklagten aber nicht entschuldigen und ihn nicht von seiner Ersatzpflicht befreien. Er hätte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, daß er sein Motorrad nicht ungesichert auf der Straße liegen lassen durfte und daß es deshalb geboten war, den Polizeibeamten auf den Gefahrenzustand hin-zuv/eisen. Da er sich nicht so verhalten hat, wie es ein einsichtiger und sorgfältiger Mensch in dieser Lage getan hätte, trifft ihn der Vorwurf, fahrlässig gehandelt zu haben,
I
 
2o Ben ursächlichen Zusammenhang zwischen der Sorgfalt svex'letzung des Beklagten und dem Schaden des Klägers hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei bejaht»
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Polizeibeamten Wimf^P nicht berücksichtigt. Es ist von dessen Angaben ausgegangen und hat als richtig unterstellt, daß er durch die Scheinwerfer des Polizeiwagens geblendet worden ist und deswegen das Motorrad zu spät gesehen hat. Auch wenn man mit dem Beklagten hierin die Haupt Ursache für den Unfall des Klägers sieht, so schließt das nicht aus, daß das auf der Straße liegende Motorrad den Unfall mitverursacht hat. Biese Mitverursachung reicht aber als. Haftungsgrundlage aus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.
Offensichtlich hat das Berufungsgericht es für überflüssig gehalten, noch besonders zu betonen, daß das Verhalten des Beklagten auch adäquat ursächlich für den Schaden des Klägers war. Darin ist kein Rechtsfehler zu sehen, denn es kann, wie schon oben dargelegt wurde, in der Tat nicht zweifelhaft sein, daß ein Motorrad, das bei Dunkelheit auf der Fahrbahn liegt, im allgemeinen und nicht nur unter eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen Umständen geeignet ist, einen Unfall der Art herbeizuführen, wie ihn der Kläger hier erlitten hat.
Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision auch kein Grund ersichtlich, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß der Unfall des Klägers dem Beklagten nicht als Folge seines Verhaltens zuzutechnen sei.
8
jr.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Hechtsfehler enthält, war die Revision des Beklagten zurückzuweisen«,
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO»
[
i
Br»Kleinewefers	Br0K»EoMeyer	Hanebeck
i
Dr.Bode	Br,Graf
t