Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Dressier am 18. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht als erwiesen ansehen durfte, die Zweitbeklagte habe ihre Tochter immer wieder über die Gefahren der Verwendung von Spiritus zu dem Grillen belehrt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 194/91 vom 18. Februar 1992 in dem Rechtsstreit Konrad Ri ■Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Christa Istraße | f Beklagte zu 2) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Dressier am 18. Februar 1992 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. März 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht als erwiesen ansehen durfte, die Zweitbeklagte habe ihre Tochter immer wieder über die Gefahren der Verwendung von Spiritus zu dem Grillen belehrt. Das Berufungsgericht geht jedenfalls zutreffend davon aus, daß sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens richten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - S4 VersR 1988, 83). Da die Organisation des Betriebsfestes allein ihrem Ehemann oblag und - wie bereits das Landgericht festgestellt hat - die Drittbeklagte schon früher öfter gegrillt, dabei aber stets die ungefährlichen Grillanzünder verwendet hatte, brauchte die Beklagte zu 2) nicht damit zu rechnen, daß sich ihre Tochter plötzlich Spiritus beschafft, um das etwa ausgehende Grillfeuer wieder zu beleben . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000,- DM Dr. Steffen Dr. Kullmann Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Dressier