Die Beklagte hat eingewendet, der Vertrag der Parteien verstoße wegen unerlaubter Arbei tsVermittlung gegen §§ 35 , 37 , 210 AVAVG und sei daher nichtig. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte hätten bei der Beklagten nicht ein bestimmtes Y/erk zu erstellen gehabt, sondern seien wie ihre anderen Arbeiter im Produktionsprogramm eingesetzt und in den Betrieb völlig eingeordnet worden. Wegen der Nichtigkeit des Vertrages sei dio Klägerin ungerechtfertigt bereichert; sie habe an den von ihr berechneten Betrögen jeweils 25^ verdient und daher bereits mindestens 25-000 DM ohne Rechtsgrund erhalten. In Absatz 3 war weiter bestimmt, daß als Arbeitsvermittlung auch die Zuweisung von Arbeitern gilt, deren Arbeitskraft der Zuweisende regelmäßig dritten Personen für eine Beschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die Arbeit auf eigene Rechnung ausfUhren zu lassen und ohne selbst die Ausrüstung mit den erforderlichen Werkzeugen für die zugewiesenen Arbeitskräfte zu übernehmen. § 37 Abs.3 AVAVG beziehe sich seinem Sinne nach nur auf den Fall, daß der Zugewiesene in den Betrieb der dritten Person nicht als deren Arbeitnehmer eingeordnet worde, sondern lediglich in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu dem zuweisenden Unternehmer verbleibe. Auf den Abschluß von Arbeitsverträgen im Sinne der Vertragstheorie sei das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Leiharbeitsverhältnis nicht gerichtet gewesen; solche Verträge seien zv/isehen den gestellten Facharbeitern und der Beklagten, nicht abgeschlossen worden. Aber auch wenn man der Eingliederungstheorie folge, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des § 37 Abs. 1 AVAVG für anwendbar gehalten habe und für deren Anwendung gute Gründe dem Zweck der §§ 35» 37 AVAVG zu entnehmen seien, rechtfertige der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht die Anwendung des § 37 Abs. 1 AVAVG. Doch müsse jedenfalls ein auf die Eingliederung gerichteter Wille der von der Klägerin zugewiesenen Facharbeiter und ein gleichgerichteter Wille der Beklagten sowie eine Zusammenführung zu diesem Zwecke festzustollen sein, wenn § 37 Abs. 1 AVAVG Anwendung finden solle. Auch wenn alle Beteiligten eine Eingliederung in den Betrieb des Entleihers nicht wollten, wenn also kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeiter und Entleiher begründet werden solle, könne sich ergeben, daß sich die Leiharbeiter zur Erfüllung ihres Vertrages mit dem Verleiher in den betrieblichen Gesamtablauf der Arbeiten beim Entleiher einfügen müßten. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die Gestellung bestimmter Arbeiter gehabt; eine Auswechslung habe zwar auch durch sie herbeigeführt werden können, dies aber nicht durch einen Akt gegenüber den zugewiesenen Arbeitern selbst, sondern durch Kündigung gegenüber der Klägerin. Schließlich habe sich die Beklagte im Vertrage ausdrücklich verpflichtet, die ihr von der Klägerin zugewiesenen Arbeitskräfte nicht bei sich einzustellen. Im Lichte dieser weitgespannten Zielsetzung und Aufgaben ist es zu sehen, daß § 37 Abs. 1 AVAVG als Arbeitsvermittlung eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf gerichtet ist, arbeitsuchende Arbeitnehmer mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeite Verhältnis sen zusammen zuführen. ist, daß sich der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers oingliedert und dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein soll. Wenn hiernach der Revision auch nicht darin gefolgt werden kann, daß es auf die subjektive Willensrichtung der Beteiligten nicht ankomme und lediglich auf den objektiven Sachverhalt abzustellen sei, so kann je nach den Umständen des Falles die subjektive Will richtung aus dem objektiven Sachverhalt doch erschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht hat es zu gelten, daß bei LeiharbeitsVerhältnis, wie das Berufungsgericht zutreffer bemerkt hat, erst die Besonderheiten des Binzelf alles ergeben, ob der Leiharbeiter dem Betriebe des Entleihers so eingeordnet werden soll, daß er dessen Arbeitnehmer werde. Die Beklagte hatte behauptet und unter Beweis gestellt, die Klägerin betreibe an ihrem Sitz in Westernohe ein Lampengeschäft von nur örtlicher Bedeutung; in diesem seien fünf Arbeitskräfte beschäftigt; ihr Haupterwerbszweig sei dagegen der Abschluß von Arbeitsüberlassungsverträgen; durch Inserate suche sie Arbeitskräfte für einen Einsatz auswärts und iro Ausland; die Arbeitskräfte würden von vornherein für den Einsatz in Es mußte die Frage nahe legen, ob nicht die Klägerin den von ihr engagierten Arbeitnehmern in der Tat lediglich in fremden Betrieben oder doch zu demindest vorwiegend in fremden Betrieben hat Arbeit beschaffen wollen und auch der Wille der Arbeitnehmer selbst nur darauf gerichtet gewesen ist, allein oder vorwiegend in fremden Betrieben Arbeit zu bekommen. Daher hätte das Berufungsgericht auch nicht an der von ihm selbst als berücksichtungsbedürftig bezeichneten Frage Vorbeigehen dürfen, wie denn der Vertrag der Klägerin mit den Arbeitnehmern gestaltet gewesen ist. Es steht offen, welche Vereinbarungen zwischen ihnen über die Arbeitstätigkeit getroffen worden sind, wo und in welcher Weise die Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, was mit Bezug auf einen etwaigen Wechsel des Arbeitsplatzes gelten sollte und wie es insbesondere hinsichtlich ArbeitsVergütung oder Kündigung gehalten sein sollte, wenn die Arbeit an der einen Stelle zu Ende ging, ohne daß schon wieder eine Beschäftigungsmög-lichkeit an anderer Stelle gegeben war. Unter den Blickwinkeln, die sich hier eröffnen, kann es in besonderem Maße von Gewicht sein, daß die Klägerin, was das Berufungsgericht nur als möglich unterstellt, aber als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, der Beklagten die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt hat, ohne auf deren Verwendung Einfluß zu nehmen und - von der Kündigung gegenüber der Beklagten .abgesehen - irgend eine Einwirkungsmöglichkeit zu haben. Auch ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht unbedenklich, daß der Vertrag der Parteien auf eine nur kurzfristige Gestellung von Lei harbeitern ausgerichtet gewesen sei. Das Urteil würde - mit anderer Begründung -aufrecht zu erhalten sein, wenn der Vertrag der Parteien auch boi Verstoß der Klägerin gegen § 37 Abs. 1 AVAVG rechtlichen Bestand hätte. Aus dem Wortlaut dos § 134 BGB folgt aber nicht, daß die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nur bei einem Verbot eintreten soll, das sich gegen beide Vertragsschließenden richtet. Das hat die Rechtsprechung nur als allgemeine Regel dem Sinn und Zv/eck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen entnommen (BGHZ 37, 236, 262 mit Nachweisen). In dem Palle der Entscheidung BGHZ 46, 24 (m.An. von Mormann in DM Nr. 49 zu § 134 BGB) ist allerdings die Nichtigkeit des ProvisionsvorSprechens verneint worden, das eine Schauspielerin einem Agenten für die gegen §§ 35, 37 AVAVG verstoßende Vermittlung eines Schauspielengagements erteilt hatte. hatte von der Bundesanstalt einen Auftrag zur Arbeitsvermittlung, zwar nur für das Pilmfach und nicht auch für Bühnenverträgo; er war von der Bundesanstalt auf seine allgemeine Geeignetheit für die Arbeitsvermitt-lung überprüft worden? sein Verstoß gegen das Verbotsgesetz hatte nur darin bestanden, daß er die Grenzen des ihm erteilten Auftrags Überschritt, indem er seine Vermittlungstätigkeit auf eine verwandte Sparte aus-dehnte, für die er nicht beauftragt war. Mit dem damaligen Pall ist der hier in Betracht zu ziehende Verstoß der Klägerin gegen das Verbot unerlaubter Arbeitsvermittlung nicht vergleichbar. Wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterung und Feststellung muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: __________ nein AVAVG §§ 35, 37, 210; BGB § 134 Zur Präge der Nichtigkeit von Arheitnehmer-Überlassungs-vertrügen wegen Verotooseo gegen das Verbot unerlaubter Arbeitsvermittlung. BGH, ürt. v. 10. Dezember 1968 - VI ZR 194/67 - OIG Düsseldorf IG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI. ZR_ljURTEIL Verkündet «in 10. Dezember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Inhaber Josef Stahlbau Karl Josef » Beklagten, Berufungsklägerin und Revision^klägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Walter Z Eloktro-Montagcbau, Inhaber V/alter ZI über H Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Weber und Sonnabend für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Mai 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 8. September 1965 schrieb die Klägerin unter dem Briefkopf "Walter ZflP, Elektro-Montagebau" an die Beklagte, ein Stahlbauunternebmen: "Wir erlauben uns. Ihnen ein Angebot Uber die Gestellung von Montage-Kolonnen zu unterbreiten. Wir verfügen Uber Montage-Kolonnen, die folgende Arbeitsgebiete beherrschen: Schlosserei, Rohrschlosserei, Schweißerei, Bl ektro-Mont agen, Moß- und Regeltechnik...M Die Klägerin wios auf Geschäftsbeziehungen zu bedeutenden Großunternehmen hin und teilte mit, ihr Stundenvor-rechnungosatz betrage für die Normalstunde 10,50 DM; in diesem Preis seien sämtliche Gemeinkosten einschließlich Pernauslöoung enthalten. Die Beklagte antwortete am 16. September 1965 s "... Gestellung von vier Schlossern und zwei Schweißern zunächst für 14 läge (als Probezeit), dann abschließend auf unbestimmte Zeit für Arbeiten in unserem DfHHHl Werk... Am 6. Oktober 1965 erwiderte die Klägerin, sie bestätige den ihr erteilten Auftrag; die normale Arbeitszeit betrage wöchentlich 41 1/4 Stunden bei einer täglichen Arbeitsdauer von 8 1/4 Stunden; Überstunden würden mit Zuschlägen berechnet; Rechnungen würden wöchentlich erstellt; Zahlungen seien innerhalb 8 lagen ohne jeglichen Abzug zu leisten. ’'Beide Partner", so hieß es in dem Schreiben weiter, "verpflichten sich mit Abschluß dieses Vertrages, sich gegenseitig keine Leute abzuv/erben bzw. einzustellon. Bio Kündigungsfrist beträgt 14 Tage beiderseits». Die Klägerin entsandte danach eine Montagekolonne zu der Beklagten. Die Zahl der gestellten Facharbeiter wechselte während der Geschäftsbeziehung der Parteien. Die nach und nach erteilten und bezahlten Rechnungen beliefen sich auf über 100.000 DM. Wegen eines aus-stehenden Restbetrages aus der Zeit vom 22. Januar bis 7* April 1966 hat die Klägerin im Mahnverfahren zunächst 16.058,55 DM gegen die Beklagte geltend gemacht und nach erhobenem Widerspruch Zahlung dieses Betrages nebst 10$ Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich am 9. Mai 1966 gezahlter 7 838,56 DM gefordert. Die Beklagte hat eingewendet, der Vertrag der Parteien verstoße wegen unerlaubter Arbei tsVermittlung gegen §§ 35 , 37 , 210 AVAVG und sei daher nichtig. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin bestehe in der Hauptsache aus der - möglichst langdauernden - "Vermietung" von Arbeitskräften. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte hätten bei der Beklagten nicht ein bestimmtes Y/erk zu erstellen gehabt, sondern seien wie ihre anderen Arbeiter im Produktionsprogramm eingesetzt und in den Betrieb völlig eingeordnet worden. Die Klägerin habe sich lediglich um die Lohnzahlung mit. Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben gekümmert. Wegen der Nichtigkeit des Vertrages sei dio Klägerin ungerechtfertigt bereichert; sie habe an den von ihr berechneten Betrögen jeweils 25^ verdient und daher bereits mindestens 25-000 DM ohne Rechtsgrund erhalten. Die Beklagte hat mit diesem Bereich erungsanopruch aufgerechnet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt dio Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Träger der Arbeitsvermittlung ist die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit ihren Landesarbeitsömtern und Arbeitsämtern. Nur von ihnen darf Arbeitsvermittlung betrieben werden. Strafbar ist, wer vorsätzlich ohne einen Auftrag der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung ausübt (§§ 1, 55, 210 AVAVGr). WaB unter Arbeitsvermittlung zu verstehen ist, hat das Gesetz in § 37 AVAVG bestimmt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist Arbeitsvermittlung eine (Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, arbeitsuchende Arbeitnehmer mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. In Absatz 3 war weiter bestimmt, daß als Arbeitsvermittlung auch die Zuweisung von Arbeitern gilt, deren Arbeitskraft der Zuweisende regelmäßig dritten Personen für eine Beschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die Arbeit auf eigene Rechnung ausfUhren zu lassen und ohne selbst die Ausrüstung mit den erforderlichen Werkzeugen für die zugewiesenen Arbeitskräfte zu übernehmen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 3 AVAVG ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 - 1 BvR 84/65 - (BVerfGE 21, 262) für nichtig erklärt worden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, richtet die Ausdehnung des - in dem gleichzeitig ergangenem Urteil BVerfGE 21, 245 als verfassungsmäßig anerkannten - sog. allgemeinen Arbeitsverroittlungs-monopolo der Bundesanstalt auf den regelmäßigen Abschluß von Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen ein objektives Hindernis für die Wahl einer gewerblichen Tätigkeit auf, die Überlassungsverträge zu dem Gegenstand hat; das Bundesverfassungsgericht hat dies mit Art. 12 Abs. 1 GG für nicht vereinbar gehalten, weil es zu dem Schutze eines überragenden Gemeinschaftsgutes nicht notwendig sei. Offenbar sei der Raum, innerhalb dessen Arbeitnehmer-Überlassungoverträge die wirtschaftliche Punktion der Arbeitsvermittlung ersetzen könnten, sehr begrenzt; sie seien überhaupt nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn ein Betrieb aus gewissen Gründen, z.B. wegen des Ausfalls eines ständigen Arbeitnehmers infolge Urlaubs, Krankheit oder Kündigung oder wegen vorübergehender, aber dringender Arbeiten mit den eigenen Arbeitskräften nicht auskomme. Ohnehin sei eine Erweiterung des allgemeinen Verraittlungsmonopols auf den regelmäßigen Abschluß von Arbeitnehmer-Oberlassungsverträgen überhaupt nicht gegeben, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer in den Betrieb der "dritten Person" - in der Regel eines Unternehmers - derart eingeordnet werde, daß er nach der ganzen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen - wenn auch nur auf kurze Zeit - deren Arbeitnehmer werde; dies würde genügen, um ein ArbeiteVerhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1 AVAVG zu begründen; unwesentlich sei dabei, daß der zugewiesene Arbeitnehmer gleichzeitig an ein irgendwie geartetes Vertragsverhältnis zu dem zuweisenden Unternehmer gebunden bleibe; in einem solchen Falle liege eindeutig eine von des Monopol erfaßte Arbeitsvermittlung vor. § 37 Abs. 3 AVAVG beziehe sich seinem Sinne nach nur auf den Fall, daß der Zugewiesene in den Betrieb der dritten Person nicht als deren Arbeitnehmer eingeordnet worde, sondern lediglich in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu dem zuweisenden Unternehmer verbleibe. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht einschränkend herausgestellt, daß es mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, den regelmäßigen Abschluß von Arbei tnehmer-Öberlassungsverträgen mit diesem Inhalt in das Monopol der Bundesanstalt einzubeziehen. 2. Das Berufungsgericht hat angesichts dieser während des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geprüft, ob der Vertrag der Parteien gegen § 37 Abs. 1 AVAVG verstößt. Es hat dies verneint. Was unter "Begründung eines Arbeitsverhältnisses" zu verstehen sei, so hat das Berufungsgericht erwogen, sei gesetzlich nicht geregelt. Vertragstheorie und Eingliederung^ theorie ständen einander gegenüber. Auf den Abschluß von Arbeitsverträgen im Sinne der Vertragstheorie sei das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Leiharbeitsverhältnis nicht gerichtet gewesen; solche Verträge seien zv/isehen den gestellten Facharbeitern und der Beklagten, nicht abgeschlossen worden. Aber auch wenn man der Eingliederungstheorie folge, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des § 37 Abs. 1 AVAVG für anwendbar gehalten habe und für deren Anwendung gute Gründe dem Zweck der §§ 35» 37 AVAVG zu entnehmen seien, rechtfertige der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht die Anwendung des § 37 Abs. 1 AVAVG. Erst die Besonderheiten des Einzelfalles ergäben beim Leiharbeitsverhältnis, ob der Leiharbeiter dem Betriebe des Entleihers so eingeordnet werden solle, daß er Arbeitnehmer des Entleihers werde. Dabei sei auch die Ausgestaltung des Vertrages des Verleihers mit dem Entleiher sowie des zugewiesenen Arbeiters mit dem Verleiher zu berücksichtigen. Doch müsse jedenfalls ein auf die Eingliederung gerichteter Wille der von der Klägerin zugewiesenen Facharbeiter und ein gleichgerichteter Wille der Beklagten sowie eine Zusammenführung zu diesem Zwecke festzustollen sein, wenn § 37 Abs. 1 AVAVG Anwendung finden solle. Hierfür sei die Direktionsbefugnis der Beklagten hinsichtlich der zu verrichtenden Arbeiten kein entscheidendes Merkmal, möge das Weisungsrecht im allgemeinen auch für ein arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis cha- i rakteristisch sein. Gerade bei LeiharbeitsVerhältnissen könnten die Arboitgeborfunktionen in der verschiedensten Weise aufgeteilt werden. Auch wenn alle Beteiligten eine Eingliederung in den Betrieb des Entleihers nicht wollten, wenn also kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeiter und Entleiher begründet werden solle, könne sich ergeben, daß sich die Leiharbeiter zur Erfüllung ihres Vertrages mit dem Verleiher in den betrieblichen Gesamtablauf der Arbeiten beim Entleiher einfügen müßten. Die Diroktionsbefugnis könne allenfalls ein gewisses Anzeichen für die Eingliederung in den Betrieb in dem Sinne der Eingliederungstheorie sein. Hier sei der Vertrag der Parteien mit der kurzen Kündigungsfrist auf eine kurzfristige Gestellung von Leiharbeitern ausgerichtet gewesen. Entsprechend werde die Zurückziehung und anderweitige Verwendung der Arbeitnehmer in deren Vertragsverhältnis mit der Klägerin vorgemerkt gewesen sein. Die Arbeitnehmer hätten also damit rechnen müssen, schon nach zwei Wochen - unter Umständen noch früher -von der Klägerin abgezogen zu werden. In der personellen Besetzung der Montage-Kolonne habe die Klägerin grundsätzlich freie Hand behalten. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die Gestellung bestimmter Arbeiter gehabt; eine Auswechslung habe zwar auch durch sie herbeigeführt werden können, dies aber nicht durch einen Akt gegenüber den zugewiesenen Arbeitern selbst, sondern durch Kündigung gegenüber der Klägerin. Danach könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Arbeiter ungeachtet ihrer Vertragsbeziehungen zur Klägerin einen Dienstantrittsakt zur Begründung eines neuen Arbeitsverhält-nisses. mit der Beklagten hätten vornehmen wollen, das dann auch durch eine von der Beklagten ausgesprochene Entlassung sein Ende hätte finden können. Auch auf Seiten der Beklagten liege ein entsprechender Wille nicht nahe, hätte er ihr doch nicht nur das Direktionsrecht eingebracht, sondern auch weitere Arbeitgeberfunktionen auferlegt, jedenfalls 30weit die Klägerin die Arbeitgeberpflichten tatsächlich nioht erfüllt haben würde. Die Beklagte habe es hingenommen, daß die Klägerin, ohne auf die ftir den Betrieb der Bekifften maßgeblichen Bedingungen abzustellen, im Vertrage festgelegt habe, wieviel Stunden die normale Arbeitszeit betragen solle; das spreche gegen den Bingliederungswillen. Schließlich habe sich die Beklagte im Vertrage ausdrücklich verpflichtet, die ihr von der Klägerin zugewiesenen Arbeitskräfte nicht bei sich einzustellen. Ob sich die Klägerin damit leiharbeitekräfte habe erhalten wollen, möge dahinstehen. Jedenfalls sei die Beklagte bei Vertragsschluß gewillt gewesen, mit den gestellten Arbeitskräften keinen Einstellungsakt vorzunehmen; nichts spreche nämlich dafür, daß sie diese Bestimmung nicht habe beachten wollen. Koch weniger seien Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Klägerin den Vertrag geschlossen habe, um eine Eingliederung der Lei harbeiter in den Betrieb der Beklagten herbeizuführen; die Vertragsklausel wttre anderenfalls unverständlich. 3. Diese Beurteilung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, weisen die der Bundesanstalt gestellten und in §§ 35 ff AVAVG umschriebenen Aufgaben darauf hin, daß der Begriff der Arbeitsvermittlung, wie ihn das Gesetz in §§ 35» 37 AVAVG verwendet, in weitem Sinne zu verstehen ist. Die Bundesanstalt hat im Rahmen der Wirtschafte- und Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung dahin zu wirken, daß Arbeitslosigkeit und Mangel an Arbeitskräften vermieden oder behoben werden (§ 38). Demzufolge hat die Arbeitsvermittlung dahin zu wirken, daß Arbeitauchenden offene Stellen nachgewieson werden und Wirtschaft und Verwaltung die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die persönliche Eignung der Arbeitsuchenden und ihre sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen (§ 39)« Der Arbeitsvermittlung ist damit ein allgemeines wirtschaftliches» arbeitsmarktpolitioches und soziales Ziel gesetzt; dabei ist es im Einzelfall Aufgabe und Pflicht der Dienststellen der Bundesanstalt, unter möglichster Berücksichtigung persönlicher Belange wirtschaftlich zweokmäßig und zugleich sozial gerecht Arbeit .zu vermitteln (vgl. Draeger-Buchwitz-Schönefelder AVAVG § 39 Anra. 4,7). Im Lichte dieser weitgespannten Zielsetzung und Aufgaben ist es zu sehen, daß § 37 Abs. 1 AVAVG als Arbeitsvermittlung eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf gerichtet ist, arbeitsuchende Arbeitnehmer mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeite Verhältnis sen zusammen zuführen. Schon daß diese Begriffsbestimmung nur auf das Tun ab— stellt, nicht aber darauf, daß der damit erstrebte Erfolg auch tatsächlich eintritt, gibt ihr inhaltliche Weite. Unzweifelhaft kann Arbeitsuchender auch sein, wer sich noch in ungekündigter anderweitiger Arbeit befindet. Als Arbeitsvermittlung will es das Gesetz (nach § 37 Abs. 2) denn auch schon angesehen wissen, wenn nur Listen von Stellenangeboten oder Stellengesuchen heraus-gogeben, vertrieben oder ausgehängt werden. Preilich kann sich auch eine weite Auslegung des § 37 Abs. 1 AVAVG nicht davor verschließen, daß mit einer Zusammenführung von arbeitsuchenden Arbeitnehmern mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung mindestens der Art gemeint 11 - ist, daß sich der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers oingliedert und dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein soll. Wenn hiernach der Revision auch nicht darin gefolgt werden kann, daß es auf die subjektive Willensrichtung der Beteiligten nicht ankomme und lediglich auf den objektiven Sachverhalt abzustellen sei, so kann je nach den Umständen des Falles die subjektive Will richtung aus dem objektiven Sachverhalt doch erschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht hat es zu gelten, daß bei LeiharbeitsVerhältnis, wie das Berufungsgericht zutreffer bemerkt hat, erst die Besonderheiten des Binzelf alles ergeben, ob der Leiharbeiter dem Betriebe des Entleihers so eingeordnet werden soll, daß er dessen Arbeitnehmer werde. b) An einer erschöpfenden Erfassung und Würdigung der in Betracht kommenden Umstände hat es das Berufungen gericht jedoch fehlen lassen. Hit Recht beanstandet die Revision, daß es wesentliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Die Beklagte hatte behauptet und unter Beweis gestellt, die Klägerin betreibe an ihrem Sitz in Westernohe ein Lampengeschäft von nur örtlicher Bedeutung; in diesem seien fünf Arbeitskräfte beschäftigt; ihr Haupterwerbszweig sei dagegen der Abschluß von Arbeitsüberlassungsverträgen; durch Inserate suche sie Arbeitskräfte für einen Einsatz auswärts und iro Ausland; die Arbeitskräfte würden von vornherein für den Einsatz in -12 - fremden Betrieben aufgrund von Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen gesucht und eingestellt} sie würden von der Klägerin nicht aushilfsweise und kurzfristig,sondern möglichst langfristig unter Vereinbarung -einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung gestellt; bei der Beklagten hätten 29 von der Klägerin zugewiesene Arbeitskräfte monatelang gearbeitet; sie seien im Fertigungsprogramm der Beklagten wie deren eigene Arbeitnehmer eingesetzt gewesen und hätten sich von diesen nur dadurch unterschieden, daß die Löhne über die Klägerin abgerechnet worden seien. Dieses Vorbringen hätte nicht unbeachtet bleiben dürfen. Es mußte die Frage nahe legen, ob nicht die Klägerin den von ihr engagierten Arbeitnehmern in der Tat lediglich in fremden Betrieben oder doch zu demindest vorwiegend in fremden Betrieben hat Arbeit beschaffen wollen und auch der Wille der Arbeitnehmer selbst nur darauf gerichtet gewesen ist, allein oder vorwiegend in fremden Betrieben Arbeit zu bekommen. Daher hätte das Berufungsgericht auch nicht an der von ihm selbst als berücksichtungsbedürftig bezeichneten Frage Vorbeigehen dürfen, wie denn der Vertrag der Klägerin mit den Arbeitnehmern gestaltet gewesen ist. Es steht offen, welche Vereinbarungen zwischen ihnen über die Arbeitstätigkeit getroffen worden sind, wo und in welcher Weise die Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, was mit Bezug auf einen etwaigen Wechsel des Arbeitsplatzes gelten sollte und wie es insbesondere hinsichtlich ArbeitsVergütung oder Kündigung gehalten sein sollte, wenn die Arbeit an der einen Stelle zu Ende ging, ohne daß schon wieder eine Beschäftigungsmög-lichkeit an anderer Stelle gegeben war. Unter den Blickwinkeln, die sich hier eröffnen, kann es in besonderem Maße von Gewicht sein, daß die Klägerin, was das Berufungsgericht nur als möglich unterstellt, aber als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, der Beklagten die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt hat, ohne auf deren Verwendung Einfluß zu nehmen und - von der Kündigung gegenüber der Beklagten .abgesehen - irgend eine Einwirkungsmöglichkeit zu haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich gegen das Vorhandensein des Eingliederungsv/iliens nichts daraus herleiten, daß die Klägerin festgelegt hat, wieviel Stunden die normale Arbeitszoit betrage; die Beklagte wurde hierdurch bei der Arbeitsgestaltung und Einweisung der zugewiesenen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb nicht eingeengt; nur Abrechnungsmaßstäbe wurden hiermit gesetzt. Auch ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht unbedenklich, daß der Vertrag der Parteien auf eine nur kurzfristige Gestellung von Lei harbeitern ausgerichtet gewesen sei. Nach den getroffenen Abmachungen sollte der Vertrag nach 14-tägiger Erprobung der gestellten Schlosser und Schweißer - allerdings bei 14-tägiger Kündigungsmöglichkeit - auf unbestimmte Zeit laufen. Es erscheint hiernach durchaus fraglich, ob der Wille der Klägerin und der gestellten Arbeitskräfte, daß zwischen diesen und der Beklagten trotz Arbeitsleistung und Einordnung im Betriebe der Beklagten kein Arbeitavertrag geschlossen werden solle, rechtliche Beachtung finden kann. Es wäre eine unzulässige Umgehung des § 37 Abs. 1 AVAVG, wenn die Klägerin in der praktischen Wirklichkeit Arbeit vermittelt und hieraus sogar ein Geschäft gemacht hätte. Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung daher nicht bestehen bleiben. 4. Das Urteil würde - mit anderer Begründung -aufrecht zu erhalten sein, wenn der Vertrag der Parteien auch boi Verstoß der Klägerin gegen § 37 Abs. 1 AVAVG rechtlichen Bestand hätte. Das würde bei einem Sachverhalt, wie er nach dem Gesagten m$d.icherweise in Betracht kommt, nicht angenommen werden können. Das unter Strafandrohung gestellte gesptßliche Verbot ^unerlaubter Arbeitsvermittlung richtet sich zwar nur gegen den Vermittler. Aus dem Wortlaut dos § 134 BGB folgt aber nicht, daß die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nur bei einem Verbot eintreten soll, das sich gegen beide Vertragsschließenden richtet. Das hat die Rechtsprechung nur als allgemeine Regel dem Sinn und Zv/eck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen entnommen (BGHZ 37, 236, 262 mit Nachweisen). So ist denn auch anerkannt, daß der Verstoß cbs nicht zugelassenen Rechtsberaters gegen Art. 1 § 1 RBeratG mit der gegen ihn allein gerichteten Strafdrohung des Art. 1 § 8 RBeratG genügt, die Nichtigkeit des GeschäftsbesorgungsVertrages herbeizuführen, den er mit einem Rechtsuchenden geschlossen hat (BGHZ 37, 258, 262,* 47, 364, 369). In dem Palle der Entscheidung BGHZ 46, 24 (m.Anm. von Mormann in DM Nr. 49 zu § 134 BGB) ist allerdings die Nichtigkeit des ProvisionsvorSprechens verneint worden, das eine Schauspielerin einem Agenten für die gegen §§ 35, 37 AVAVG verstoßende Vermittlung eines Schauspielengagements erteilt hatte. Hierfür sind aber die besonderen Umstände des damaligen Palles entscheidend gewesen: Der Agent hatte von der Bundesanstalt einen Auftrag zur Arbeitsvermittlung, zwar nur für das Pilmfach und nicht auch für Bühnenverträgo; er war von der Bundesanstalt auf seine allgemeine Geeignetheit für die Arbeitsvermitt-lung überprüft worden? sein Verstoß gegen das Verbotsgesetz hatte nur darin bestanden, daß er die Grenzen des ihm erteilten Auftrags Überschritt, indem er seine Vermittlungstätigkeit auf eine verwandte Sparte aus-dehnte, für die er nicht beauftragt war. Mit dem damaligen Pall ist der hier in Betracht zu ziehende Verstoß der Klägerin gegen das Verbot unerlaubter Arbeitsvermittlung nicht vergleichbar. Hier würde die Wirksamkeit des Vertrages der Parteien je nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung sehr wohl in Präge gestellt sein. 5. Das angefochtene Urteil muß hiernach aufge-hoben werden. Wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterung und Feststellung muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten ist. Engels Hanebeck Br. Bode Br. Weber Sonnabend