Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Kläger und ihre Streithelfer haben behauptet, der Erstbeklagte sei zu schnell gefahren, dadurch habe er den Kombiwagen überrollt und gegen den von gesteuerten Lastzug gedrückt. Josef se^ durch eigene Unachtsamkeit auf den Lastzug aufgefahren und hierbei getötet worden. Auf die Anträge der Kläger hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Erstbeklagten in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erstbeklagte den fahrenden Kombiwagen durch die Dampfwolke übersehen, ihn mit dem von ihm gesteuerten Lastzug er-faßt, mit beträchtlicher Geschwindigkeit gegen den Lastzug gedrückt und alsdann überrollt hat. Die von der Revision erwähnten Fragen der Beweis-fUhrungspflicht und des Anscheinsbeweises brauchen nicht erörtert zu werden, denn über den Unfallhergang hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die von ihm vorgenommene Wertung tragen. Hiernach scheidet auch die Annahme aus, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine Haftung der Beklagten entfällt, wenn Josef - sei es auch nur um Sokundenbruchteile früher - durch ein von dem Lastzug der Beklagten unabhängiges Auffahren auf den Lastzug zu Tode gekommen wäre. Die Revision wendet sich daher in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, daß der Erstbeklagte den Kombiwagen erfaßt, gegen den Lastzug gedrückt und hierbei den Tod vor. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugen V/c0|B|und IflHHBl nicht gewürdigt« Das Berufungsgericht hat sich mit ihren Angaben eingehend befaßt und diese Aussagen in Verbindung mit den auf der Tacho-graphensefceibe aufgezeiebneten Ausschlagen als nicht ausreichend für eine andere Beweiswürdigung angesehen« Hilfsweise wird segar die Aussage dieser beiden Zeugen als richtig unterstellt und auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt. Das Berufungsgericht hat die Aufzeichnung der Tachographenscheibe auch nicht als.ausschlaggebendes Beweismittel genommen, vielmehr nur erklärt, die für seine Feststellungen maßgebliche Aussage von G^^weräe durch das Diagramm gestützt« Die Bedeutung der von dem Sachverständigen Prof.Dr. Klein dargelegten Kontusions-und Kömpressionsverletzungen von Josef ist vom Berufungsgericht erkannt und eingehend gewürdigt worden. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß die vorgenommene Würdigung unmöglich sei oder einen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthalte« Schließlich durfte das Berufungsgericht den eigenen Angaben des Erstbeklagten, die dieser unmittelbar nach dem Unfall vor der Polizei gemacht hat, entscheidungs-
2204 029 VI ZR 194/62 Verkündet am 7- Juni 1965 1 ri e ; 1, J usti zobersekretär a 1 c. Grk u nd ‘Beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke s In dem Rechtsstreit lo L. • Internationale Transporte, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 1 r- D str o Berta * Peter o Christa Bi iffer 3 vertreten durch .die sorgeberechtigte Mutter, lägerin Ziffer 1, 1940, 1944 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt UHIH^ Streithelfer der Kläger: lo Deutsche Bundesbahn, vertretehdurch den Präsidenten der Bundesbahndirektion 2o Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Autobahnamt Baden-Württemberg, JH^Str. - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu Ziff. 1; Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E.Meyer, Uanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten auferlegt. f ■ + : t Von Rechts wegen Tatbestand : Am 19. Januar 1957 kam es gegen 2.00 Uhr morgens bei km 569,6 der Autobahn Karlsruhe-Mannheim auf der Autobahnbrücke Mannheim-Friedrichsfeld in einem durch den Abdampf zweier bei der Brücke befindlicher Bundesbahnlokomotiven gebildeten Nebelfelde zu einem Auffahrunfall mehrerer Kraftfahrzeuge. Nach dem Unfall stellte sich heraus, daß der Erstbeklagte mit dem der Zweitbeklagten gehörenden Lastzug auf einen von dem Zeugen gelenkten Last- zug aufgefahren war. Unter dem Lastzug der Beklagten befand sich ein völlig zertrümmerter und zusammengedrückter Kombiwagen (Matador). Der durch den Unfall getötete Halter des Matadors, der Malermeister Josef war der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Kläger zu 2 und 3o Die Kläger und ihre Streithelfer haben behauptet, der Erstbeklagte sei zu schnell gefahren, dadurch habe er den Kombiwagen überrollt und gegen den von gesteuerten Lastzug gedrückt. Sie haben daher von beiden Beklagten Schadensersatz begehrt. Die Beklagten haben eine Ersatzpflicht in Abrede gestellt. Josef se^ durch eigene Unachtsamkeit auf den Lastzug aufgefahren und hierbei getötet worden. Das erst später erfolgte Auffahren durch den Erstbeklagten sei für den Tod von EflHHIB nicht ursächlich. Das Landgericht hält eine Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gegeben* Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Auf die Anträge der Kläger hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Erstbeklagten in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision wiederholen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen. Die Streithelfer der Kläger sind zu Händen ihrer i'rozeßbevollmächtigten II. Instanz rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geladen worden. Entscheidungsgrunde; Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erstbeklagte den fahrenden Kombiwagen durch die Dampfwolke übersehen, ihn mit dem von ihm gesteuerten Lastzug er-faßt, mit beträchtlicher Geschwindigkeit gegen den Lastzug gedrückt und alsdann überrollt hat. Hierbei ist Josef £■• nach der 'Überzeugung des Berufung-gerichts getötet worden® Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei diesem Tatbestand eine haftungsbegrUndende unerlaubte Handlung des Erstbeklagten als Fahrer des Lastzuges gegeben ist, bestehen keine Bedenken. Die von der Revision erwähnten Fragen der Beweis-fUhrungspflicht und des Anscheinsbeweises brauchen nicht erörtert zu werden, denn über den Unfallhergang hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die von ihm vorgenommene Wertung tragen. Hiernach scheidet auch die Annahme aus, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine Haftung der Beklagten entfällt, wenn Josef - sei es auch nur um Sokundenbruchteile früher - durch ein von dem Lastzug der Beklagten unabhängiges Auffahren auf den Lastzug zu Tode gekommen wäre. Die Revision wendet sich daher in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, daß der Erstbeklagte den Kombiwagen erfaßt, gegen den Lastzug gedrückt und hierbei den Tod vor. Josef verursacht habe« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugen V/c0|B|und IflHHBl nicht gewürdigt« Das Berufungsgericht hat sich mit ihren Angaben eingehend befaßt und diese Aussagen in Verbindung mit den auf der Tacho-graphensefceibe aufgezeiebneten Ausschlagen als nicht ausreichend für eine andere Beweiswürdigung angesehen« Hilfsweise wird segar die Aussage dieser beiden Zeugen als richtig unterstellt und auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt. Das Berufungsgericht hat die Aufzeichnung der Tachographenscheibe auch nicht als.ausschlaggebendes Beweismittel genommen, vielmehr nur erklärt, die für seine Feststellungen maßgebliche Aussage von G^^weräe durch das Diagramm gestützt« Die Bedeutung der von dem Sachverständigen Prof.Dr. Klein dargelegten Kontusions-und Kömpressionsverletzungen von Josef ist vom Berufungsgericht erkannt und eingehend gewürdigt worden. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß die vorgenommene Würdigung unmöglich sei oder einen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthalte« Schließlich durfte das Berufungsgericht den eigenen Angaben des Erstbeklagten, die dieser unmittelbar nach dem Unfall vor der Polizei gemacht hat, entscheidungs- erhebliche Bedeutung beimessen. Biese Angaben stehen auch der .ürdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen» Es war vor allem nicht erforderlich, eingehender zu seinen Angaben Stellung zu nehmen als es vom Berufungsgericht erfolgt ist. Nichts ist dafür ersichtlich, daß maßgebende Erklärungen des Erstbeklagten übersehen oder mißverstanden worden seien. Die Eostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZV0. . weyer Br. Klei newefers Br. K.E.Meyer Br. Hauß K Hanebeck