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BGH · VI ZB 194/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 194/61

Die Klägerin hat vorgebrseht: Sie habe schon im März 1955 die Absicht gehabt, sich von der Firma zu lösen und ihr keine weiteren Kredite zu gewähren. Vorhaben habe sie nur deshalb nicht verwirklicht, weil ihr die falsche Bilanz per 31.12.1954 mit der Unterschrift der beklagten Treuhandgesellschaft vorgelegt worden sei und weil sie den Erklärungen des Beklagten ver- Er habe durch seine Verweisung auf die Bilanz vom 31.12.1954 und seine großsprecherischen Erklärungen die Kredite der Klägerin erschlichen. Sie sei aber auch ersatzpflichtig, weil sie die falsche Bilanz vom 31.12.1954 durch ihren Geschäftsführer Dr. und ihren Prokuristen Te^lHP habe mitunterzeichnen lassen, um dadurch die Richtigkeit der einzelnen Bilanzwerte zu bekräftigen. Y/enn die Treuhandgesellschaft die gefälschte Bilanz auf ihre Richtigkeit geprüft habe, dann hafte sie ohne weiteres wegen Bilanzfälschung und Betrug. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Y/irtschafts-priifer Dr. ScflHHfc und von den Beklagten zunächst einen Teilbetrag von 6.100 DM verlangt. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin habe, selbst wenn sie die Absicht gehabt habe, sich im März 1955 von der Firma KsJHH zu lösen, schon damals ihre Forderung nicht mehr realisieren können, denn die Überschuldung dieser Firma habe Ende 1954 schon mehr als 400-000 DM betragen. Noch in der zweiten Hälfte des Jahres 1955 habe die Klägerin der Firma KaMBWaren im '.Verte von 124.205,14 DM geliefert, obwohl sie für ihre Lieferungen aus der ersten Jahreshälfte im Werte von 50.597,51 DM außer durch Hingabe von Wechseln und Prolongationswechseln nur in Höhe von 1.656,21 DM tatsächlich Bezahlung erhalten habe. Die Treuhandgesellschaft sei in die Firma Kfp^nur eingetreten, weil sie sich bei den Vorverhandlungen auf die vorgelegten Unterlagen und auf die Überprüfung verlassen habe, die damals von der Deutschen Revisions- und Treuhandgesellschaft in durchgeführt worden sei. Unberechtigt sei der Vorwurf, habe bei den Kreditverhandlungen in leichtfertiger Weise die Firma Ka®^als sanierungsfähig hingestellt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag aus dem Berufungsrechtszug (6.100 plus 99-122,77 DM sowie Zinsen) gegen die Treuhandgesellschaft und weiter. Sie ist dadurch geschädigt, daß sie an die Firma KaflP Waren auf Kredit geliefert hat und hierfür über die Konkursquote hinaus keine Bezahlung mehr erhält. Diesen Schaden hätten die Beklagten zu ersetzen, wenn sie in einer gegen die güten Sitten verstoßenden Weise zu seiner Entstehung beigetragen und wenn eie ferner erkannt und gebilligt hätten, daß die Klägerin oder allgemein die Tiefer a nt en der Firma KaJI^dadurch Schaden erleiden könnten. Der Vorwurf der Klägerin, daß die gesellschaft als Kommanditistin der Firma Ka|^eine unrichtige Bilanz dieser Firma mitunterzeichnet habe, ist insofern berechtigt, als die von dem Geschäftsführer Dr. und dem Prokuristen TeUHl unterschriebene Bilanz per 51* Dezember 1954 in der Tat objektiv falsch war. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß TMMBBgesellachaft mit dieser Unterzeichnung der Bilanz nicht die Verantwortung für deren Richtigkeit gegenüber den Gläubigern der Firma Kam über nommen hat. Dagegen kann der Unterschrift eines Kommanditisten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wenn er eine Bilanz neben den persönlich haftenden Gesellschaftern mitunterzeichnet bat, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Er ist auch weder an der Geschäftsführung beteiligt, noch berechtigt oder verpflichtet, bei der Aufstellung der Bilanz mitzuwirken, sondern hat nach § 166 HGB nur das Recht, die abschriftliche Mitteilung der Aus diesen erweiterten Befugnissen der TflHB^gesellschaft ergibt sich aber nicht, daß sie damit an der Geschäftsführung des Betriöbe; beteiligt worden sei, wie die Revision meint, und daß sie deshalb mit der tJnterzeichnung der Bilanz ebenso wie die persönlich haftenden Gesellschafter auch nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit von Inventar und Bilanz übernommen habe. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Mitunterzeichnung der Bilanz durch die TfHHRgesellschaft vorwiegend das Innenverhältnis der Kommanditistin zur Gesellschaft berührte und daß die Treuhandgesellschaft mit der Unterschrift ihrer Vertreter ihre im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung zu der Bilanz gegeben hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sie damit rechnen, daß die Bilanz mit ihrer Unter- Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Treuhandgesellschaft ein sittenwidriges Handeln vorzuwerfen wäre, wenn ihre Vertreter bewußt öder leichtfertig eine unrichtige Bilanz der Firma Ka®^mitunter-schrieben hätten. Juli 1956 (- VI ZR 132/55 - MDR 1957, 29 = VersR 1956, 641) entschieden, daß ein Wirtschaftsprüfer, der bewußt oder leichtfertig ein unrichtiges Gutachten Über die Kreditwürdigkeit eines kaufmännischen Unternehmens erstattet, nicht nur seinem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet, sondern nach § 626 BGB auch gegenüber einem anderen ersatzpflichtig sein kann, der von dem Gutachten Kenntnis erhalten und daraufhin dem Unternehmen Kredit gewährt hat (vgl. Die gleichen Grundsätze müssen gelten, wenn ein Kommanditist in der Stellung, wie sie die Treuhandgesellschaft für Vertriebene einnimmt, bewußt oder leichtfertig eine falsche Bilanz seiner Gesellschaft mitunterzeichnet, obwohl er damit rechnen muß, daß Kreditgeber der Gesellschaft in den Besitz der Bilanz kommen und durch sie in ihren Entschlüssen beeinflußt werden* Für die Berechtigung eines solchen Vorwurfs hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nichts ergeben. Er ist, wie das Berufungsgericht feststellt, von Anton Xs^^über den Warenbestand ebenso getäuscht worden wie die Banken, die Deutsche Revisionsund Treuhandgesellschaft in DflPPHBB und der Wirtschaftsberater Ko^p. Und schließlich sind auch durch den Wirtschaftsprüfer Kc^p einen Experten auf dem Gebiet der Fischindustrie, zunächst keine Fehlmengen im Warenlager aufgedeckt worden, obwohl die Warenbestände nach dem Bericht Kc^pp vom 26. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen^ daß dieses Unterlassen nicht leichtfertig war» Dabei ist von Bedeutung, daß die Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer aufgestellt war und daß selbst der in der Fischindustrie erfahrene Wirtschaftsberater sich noch im August 1953 nicht in der Lage gesehen hat, die Fragwürdigkeit des Zahlenmaterials aus der Bilanz abzuleiten. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Vertreter der Treuhand-gesellschaft leichtfertig gehandelt haben, indem sie aie Bilanz mitunterschrieben, keinen Rechtsfehler erkennen. 1. Soweit Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-pchafter umgefcucht worden sind, hat sich das Berufungsgericht der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Hoöemacher angeschlossen, daß diese Umbuchung kaufmännisch richtig war und mit den Grundsätzen der Bilanzwahrheit in Einklang steht. Die Forderung gegen die Firma in der Sowjetzone in Höhe von 35.847*30 DM war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Bilanz gesondert ausgewiesen, so daß ein Gläubiger, der die Bilanz einsah, über den Wert dieser Forderung nicht getäuscht werden konnte. Er habe, so wird im Berufungsurteil aus-gefiihrt, sich selbst Gedanken darüber machen können und müssen, daß die Realisierung einer Forderung gegen einen in der Sowjetzone wohnenden Schuldner mit Schwierigkeiten verbunden sein könne. Februar 1957 genötigt gewesen sei, mit der Firma einen Vergleich zu schließen, nach dem die Forderung auf 14.609 DM-Ost ermäßigt worden sei und dieser Betrag in In der Nichtvernehmung des hierfür benannten Zeugen ist jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken, denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin, deren Richtigkeit sich schon aus den Konkursakten ergab, ersichtlich als wahr unterstellt. Daß die Forderung der Firma KaHBgegen die Firma Kalla-Tannenberg für diesen Zeitpunkt in ihrem Wert leichtfertig falsch eingeschätzt worden sei, dafür haben sich nach der rechtsfehlerfreien Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. habe nicht den Auftrag gehabt, die Inventur vollständig durchzuführen, sondern sei nur beauftragt gewesen, im Rahmen des Prüfungsrechts, das der Treuhandgesellschaft als Kommanditistin eingeräumt war, an der Inventur teilzunehmen. Für KHHPals Nichtfachmann auf dem Gebiete der Fischindustrie sei es nicht leicht gewesen, die gelagerten Warenmengen zu übersehen und zu schätzen« Durch die Art der Stapelung habe der Eindruck entstehen können, daß eine große Anzahl Dosen vorhanden sei. Dezember 1954 habe Knigge die körperlich und bestandsmäßig aufgenommenen Warenvorräte auf den Inventurzetteln bestätigt* Er könne nicht dafür verantwortlich gemacht Werden, daß diese Zettel nachträg- Daß die Fragepflicht des § 139 ZPO verletzt worden sei, könnte die Revision nur dann mit Erfolg rügen, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Klägerin zur Frage der Fälschung der Inventurblätter noch Weiteres hätte Vorbringen können und daß sie das nur aus Versehen unterlassen hätte. 2. Das Berufungsgericht sieht auch nicht als erwiesen an, daß K^|^ bei den Kreditverhandlungen bewußt oder leichtfertig falsche Erklärungen Über die läge und die Kreditwürdigkeit der Firma Kaflfe abgegeben hat. Es hat ausgeführt, habe nach seinen Erfahrungen ein positives Urteil über die wirtschaftliche Lage der Firma KaflBmindestens mit der gleichen Berechtigung abgeben können, wie die Deutsche Revisions- und Treuhandgesell-. Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß ein sittenwidriges Handeln der Treuhandgesellschaft und des Beklagten nicht bewiesen ist. Es würde also genügen, *.?enn die Beklagten sich bewußt gewesen wären, daß durch ihr Verhalten Lieferanten der Firma KaH®Schaden erleiden könnten, und wenn sie diesen als möglich vorgestellten Erfolg für den Fall, daß er eintrat, gebilligt hätten, Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Ersichtlich hält das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten nicht für widerlegt, daß sie an den Erfolg einer Sanierung der Firma Ka(H geglaubt haben. C. Im Berufungsurteil wird nicht geprüft, ob für den An spruch der Klägerin noch andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen« Bas Berufungsgericht hat angenommen, diese Prüfung sei ihm verwehrt, weil die Klägerin ihre Klage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhoben habe. B. Da der Klägerin gegen die und gegen Knigge keine Beliktsansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht mit Recht die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Teilklage (6.100 DK) gebilligt und den im Beruf ungsrechtszug erhobenen Teil der Klage abgewiesen.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 41 HGB § 626 BGB § 286 ZPO § 823 BGB § 97 ZPO
BilanzFirmaTreuhandgesellschaftBerufungsgericht®KlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZB 194/61
096
Verkündet am 27* Februar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Blechindustrie RflHB & ZB	in
 alleiniger Inhaber Fabrikant Herbert Z
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1. die T
esellschaft der Vertriebenen m.b.H.,
_______________________traßeflp
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst und Br. Johannes
2. den
W
omkaufmann V/ilhelm straße^B,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin lieferte seit Jahren Dosen zur Herstellung on Fischkonserven an die Firma Fischindustrie Anton	KG
n	über	deren	Vermögen	am 12. Januar 1956 das
 onkursverfahren eröffnet wurde. Sie wird mit ihrer Kaufreisforderung, die sie mit 105,222,77 DM zur Konkurs-abelle angemeldet hat, zur* größten Teil ausfallen. Für hren Schaden macht die: Klägerin die, Beklagten verantwort-3‘ch.
Die Firma Ka^^ hatte schon seit dem Jahre 1877 in chmiedeberg (Sudetenland) bestanden und sich damals zu iinem der führenden europäischen Unternehmen der Fischonservenindustrie entwickelt. Nachdem ihr Betrieb im ahre 1945 verloren gegangen war, wurde sie im Jahre 1948 n CHHHB mit Hilfe von Flüchtlingsaufbaudarlehen als vffene Handelsgesellschaft'neu gegründet. Sie erhielt größere Bankkredite von der Vereinsbank HgmB (ERI>”"Kre“ lit Uber 90.000 DM und Betriebsmittelkredit über 60.000 DM), ler	Kreditbank	(Lombard	Kredit über zuletzt
 156.032,82 DM, Kontokorrentkredit bis zu 90.000 DM und tetriebsmittelkredit von 50.000 DM) sowie von der (?■■■■’ md D^Ubbank (zuletzt 68.761 DM), geriet aber bald in /irtschaftliche Schwierigkeiten. Im Jahre 1954 gelang es Jem Inhaber Anton Ka|^, die beklagte T^HOPgesellschaft ler Vertriebenen m.b.H. für eine Beteiligung an seinem Jnternehmen zu gewinnen. Durch Gesellschaftsvertrag vom L2. Mai 1954 wurde die Firma in eine Kommanditgesellschaft amgevvandelt. Die Tfl|HHteeeellschaft trat als Kommanditistin mit einer Einlage von 85.000 DM ein, während die Disher persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Herta K nit ihrer alten Geschäftseirilage von 35.000 DM als weitere
 
Kommanditistin haftete. Als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten sich Anton Ka^P mit 35.000 DM, dessen inzwischen verstorbener Prokurist iHBnit 20.000 DIS und der Kaufmann P^p mit 15-000 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrage bedurfte die Feststellung und Genehmigung der Jahresabschlüsse der Zustimmung der beklagten Treuhandgesellschaft. Die jährlichen Bilanzen waren nach Unterzeichnung durch die Geschäftsführung ebenfalls der Treuhandgesellschaft vorzulegen. Sie hatte das Recht, den Betrieb zu besichtigen und die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie das gesamte Rechnungswesen zu prüfen oder durch eitlen Beauftragten prüfen zu lassen.
Der Wirtschaftsprüfer Dr. ScHÜB stellte seit 1948 die Bilanzen der Firma Kap^ auf und beriet sie in ihren Steuerangelegenheiten. Die von ihm aufgestellte Bilanz per 31.12*1954 trägt die Unterschrift "CPBHP^, den 15* April 1955« aufgestellt durch Dr. H.	Sie
 ist außerdem im. Aufträge der beklagten TflPBPBgesellschaft von Dr. H(^, dem damaligen Geschäftsführer, und Teichert, dem damaligen Prokuristen dieser Gesellschaft unterschrieben. Die Inventur per 31.12-1954 ist von Anton Ka^P und dem Beklagten	unterzeichnet. Dieser batte am 30. Dezember 195*
im Aufträge der Treuhandgesellschaft an der Bestandsaufnahme des Warenlagers teilgenommen, um festzustellen, ob die Inventur ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Von Anfang 1955 bis November 1955 fanden zwischen der Firma Ka^^ und ihren Gläubigern (Lieferanten}, darunter die Klägerin und Dr. F^p als Inhaber der Firma Kreditverhandlungen statt, an denen auch der Beklagte teilnahmö Auf Grund einer Beaprechung mit den Gläubigern vom 15. Juli 1955 erhielt der Wirtschaftsberater Korden Auftrag, die Rentabilitätslage und die Zukunftsaussichten
 
der Firma Ka^^ zu untersuchen. Er erstattete zwei Gutachten, in denen unter anderem festgestellt ist, daß die Warenbestände zu hoch bewertet waren. In seinem Gutachten vom 27« August 1955 kam Ko^^zusamraenfassend zu dem Ergebnis, "daß bei einer angemessenen Auffüllung des Eigenkapitals, einer straffen und planvollen Geschäftsführung und einem Wirksamwerden der Bemühungen um eine Ordnung des Marktes das Geschäft der Firma A. KaflHB eine zufriedenstellende Entwicklung .und* echten ‘ße?/änn erwarten lasse." Um die Jahreswende wurde der Wirtschaftsberater Kogp von Dosenfabrikanten, vertreten durch Br. F
beauftragt, bei der Firma KaflB eine Bilanzierung per 31«12.1955 vorsunehmen. Als er am 6., 7. und 9« Januar 1956 im Rahmen dieses Auftrages die Warenbestände prüfte, stellte sich heraus, daß die Firma KaflBR um kreditwürdig zu erscheinen, seit Jahren falsche Bestandsverzeichnisse aufgestellt hatte. An Vollkonserven waren am 10. Januar 1956	187*204	Dosen vorhanden, während
 nach der Inventur der Firma Ka(|Bper 31*12.1955	927*815	Dosen
 hätten vorhanden sein müssen. Der Betrieb war seit Jahren überschuldet. Im Jahre 1950 betrug die Überschuldung schon mehr als 40.000 DM. Sie stieg im laufe der Jahre ständig bis auf 249*846,39 DM zu Ende des Jahres 1953* Die Aktivposten der Bilanz per 31*12.1954 waren wegen der falschen Bestandsaufnahme des Warenlagers um mindestens 264.881,93 3DM überhöht. Für den 12. Januar 1956 errechnete der Konkursverwalter eine Überschuldung von rund 922.000 DM. Anton Ke ist wegen Konkursverbrechens und Betruges zu 1 Jahr und 10 Monaten Gefängnis und seine Ehefrau Herta Ka(^^wegen Beihilfe zu dem Konkursverbrechen und Betruges zu 9 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.
Die Klägerin hat vorgebrseht: Sie habe schon im März 1955 die Absicht gehabt, sich von der Firma zu lösen und ihr keine weiteren Kredite zu gewähren. Dieses
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Vorhaben habe sie nur deshalb nicht verwirklicht, weil ihr die falsche Bilanz per 31.12.1954 mit der Unterschrift der beklagten Treuhandgesellschaft vorgelegt worden sei und weil sie den Erklärungen des Beklagten	ver-
traut habe. Dieser habe bei den Kreditverhandlungen die Firma Ka|^ als sanierungsfähig hingestellt und erklärt, die Treuhandgesellschaft werde neue Mittel in die Firma Ka^P einschiessen und ihre Kommanditeinlage auf 200.000 DM erhöhen, wenn die Gläubiger stillhielten.	habe	die
 Fälschung des per 31.12.1954 aufgestellten Inventurverzeichnisses erkennen müssen. Er habe durch seine Verweisung auf die Bilanz vom 31.12.1954 und seine großsprecherischen Erklärungen die Kredite der Klägerin erschlichen.
Die beklagte	müsse,	so	meint	die
 Klägerin weiter, für das schuldhafte Verhalten ihres Prokuristen	einstehen.	Durch	ihn	habe	sie	die	Inventur
 bei der Firma KaJ^aufnehraen lassen. Sie sei aber auch ersatzpflichtig, weil sie die falsche Bilanz vom 31.12.1954 durch ihren Geschäftsführer Dr.	und	ihren	Prokuristen
 Te^lHP habe mitunterzeichnen lassen, um dadurch die Richtigkeit der einzelnen Bilanzwerte zu bekräftigen.
Y/enn die Treuhandgesellschaft die gefälschte Bilanz auf ihre Richtigkeit geprüft habe, dann hafte sie ohne weiteres wegen Bilanzfälschung und Betrug. Falls sie die Bilanz aber ohne vorherige Überprüfung mitunterzeichnet habe, dann habe sie leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt, daß die Bilanz und das ihr zugrundeliegende Bestandsverzeichnis möglicherweise falsch seien und die Interessenten daher getäuscht werden könnten.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Y/irtschafts-priifer Dr. ScflHHfc und von den Beklagten zunächst einen Teilbetrag von 6.100 DM verlangt.
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Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin habe, selbst wenn sie die Absicht gehabt habe, sich im März 1955 von der Firma KsJHH zu lösen, schon damals ihre Forderung nicht mehr realisieren können, denn die Überschuldung dieser Firma habe Ende 1954 schon mehr als 400-000 DM betragen. Im übrigen sei die Klägerin selbst stets vorbehaltlos bemüht gewesen, ihre Geschäftebeziehungen zu der Firma Ka^MBauf-rechtzuerhalten. Für die Weitergewährung der Kredite seien auch nicht die Bilanz per 51-12.1954» sondern die Gutachten des Wirtschaftsberaters Koch von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Noch in der zweiten Hälfte des Jahres 1955 habe die Klägerin der Firma KaMBWaren im '.Verte von 124.205,14 DM geliefert, obwohl sie für ihre Lieferungen aus der ersten Jahreshälfte im Werte von 50.597,51 DM außer durch Hingabe von Wechseln und Prolongationswechseln nur in Höhe von 1.656,21 DM tatsächlich Bezahlung erhalten habe. Daß sie Verluste erlitten habe, sei deshalb nur ihrem eigenen Leichtsinn zuzuschreiben.
Die Treuhandgesellschaft der Vertriebenem m.b.H. und	haben weiter vorgetragen: Ihnen sei nicht be-
kannt gewesen, daß die - nur für den internen Gebrauch bestimmte - Bilanz vom 31. Dezember 1954 und das Inventurverzeichnis von ausschlaggebender Bedeutung für die Kreditgewährung seien. Die Bilanz sei von Dr. H^i und
 mitunterzeichnet worden, weil der Gesellschaftsvertrag vorschreibe, daß die Bilanz der üreuhandgesell-schaft als Kommanditistin vorzulegen und von ihr zu genehmigen sei. Daß K0|^ im Aufträge der ^imigesellschaft an der Inventuraufnahme teilgenommen habe, liege im Hahmen des im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz eingeräumten Kontrollrechts des Kommanditisten und habe ebenfalls nur Interne Bedeutung gehabt. K^fl^^habe nur die Warenbestände
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überprüft, die nicht an Banken übereignet gewesen und nicht laufend von deren Beauftragten kontrolliert worden seien. Durch die Mitunterzeichnung der Inventurzettel habe nur die Identität gesichert werden sollen. Das sei für das Außenverhältnis ohne jede Bedeutung gewesen. Da die ln-vehturzettel nach den Feststellungen des Strafverfahrens erst nachträglich geändert worden seien, habe K®|® keine Möglichkeit gehabt, diese Fälschungen festzustellen. Er und die T®®®zesellschaft seien von KaP®ebenso getäuscht worden wie die Klägerin und die Beauftragten der Banken bei der ständigen Überprüfung der zur Sicherung übereigneten Waren und wie zuletzt der als Experte auf dem Gebiete der Fischindustrie geltende »Virtschaftsberater Ko®. Die Treuhandgesellschaft sei in die Firma Kfp^nur eingetreten, weil sie sich bei den Vorverhandlungen auf die vorgelegten Unterlagen und auf die Überprüfung verlassen habe, die damals von der Deutschen Revisions- und Treuhandgesellschaft in
 durchgeführt worden sei. Diese Überprüfung habe zu einer durchaus positiven Beurteilung der Firma K800 geführt. Ein Grund, den Angaben Ksf®M zu mißtrauen, habe umso weniger bestanden, als die 1877 in gegründete Firma stets einen guten Huf gehabt und vor 1945 in ihrer Branche zu den führenden europäischen Firmen gehört habe. Unberechtigt sei der Vorwurf,	habe	bei	den Kreditverhandlungen in
 leichtfertiger Weise die Firma Ka®^als sanierungsfähig hingestellt. Diese Beurteilung durch Kp|0p stimme mit den Ergebnissen überein, zu denen die Deutsche Revir sions- und Treuhandgesellschaft in E®H®® und der Wirtschaftsberater Kc®| in ihren Gutachten gekommen seien. Was K®^fe über den Plan erklärt habe, die Beteiligung
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der TflHUgesellBchaft an der Firma	zu erhöhen,
 sei richtig gewesen. Eine solche Absicht habe tatsächlich bestanden, sie sei aber später aufgegeben worden. Feste Zusagen habe IflHH^nicht gemacht; hierzu sei er auch gar nicht berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage ab-gev/iesen, soweit sie gegen die TflHIB&esellschaft und K^jjj^ gerichtet ist.
Gegen dieses Ürteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat ihren Klageanspruch von bisher 6.100 DM im Berufungsrechtszug um 99-122,77 DM nebst Zinsen erhöht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die erweiterte Klage gegen die Tfl^BPsesell-schaft und K^m) ebenfalls abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag aus dem Berufungsrechtszug (6.100 plus 99-122,77 DM sowie Zinsen) gegen die Treuhandgesellschaft und weiter. Diese beantragen, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründes
Äo Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf § 826 BGB. Sie ist dadurch geschädigt, daß sie an die Firma KaflP Waren auf Kredit geliefert hat und hierfür über die Konkursquote hinaus keine Bezahlung mehr erhält. Diesen Schaden hätten die Beklagten zu ersetzen, wenn sie in einer gegen die güten Sitten verstoßenden Weise zu seiner Entstehung beigetragen und wenn eie ferner erkannt und gebilligt hätten, daß die Klägerin oder allgemein die Tiefer a nt en der Firma KaJI^dadurch Schaden erleiden könnten. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht Ersatzansprüche dieser Art gegen die
 
(JHIgese 11 schaft der Vertriebenen m.b.H. und gegen den Beklagten Knigge verneint, sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
1.	1. Der Vorwurf der Klägerin, daß die gesellschaft als Kommanditistin der Firma Ka|^eine unrichtige Bilanz dieser Firma mitunterzeichnet habe, ist insofern berechtigt, als die von dem Geschäftsführer
 Dr.	und dem Prokuristen TeUHl unterschriebene
 Bilanz per 51* Dezember 1954 in der Tat objektiv falsch war. Es steht fest, daß dieser Bilanz ein unrichtiges Inventurverzeichnis zugrunde liegt und daß die Aktivposten deshalb um mindestens 264*881,93 DM überhöht sind.
2.	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß TMMBBgesellachaft mit dieser Unterzeichnung der Bilanz nicht die Verantwortung für deren Richtigkeit gegenüber den Gläubigern der Firma Kam über nommen hat. Nach »
§ 41 HGB sind das Inventar und die Bilanz einer Kommanditgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen. Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift ihre Verantwortlichkeit dafür, daß Inventar und Bilanz richtig und vollständig sind (hGB-RGRK 2. Aufl. § 41
 Anm. 1). Dagegen kann der Unterschrift eines Kommanditisten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wenn er eine Bilanz neben den persönlich haftenden Gesellschaftern mitunterzeichnet bat, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Der Kommanditist ist nur mit einem bestimmten Kapital beteiligt, haftet also nicht wie der persönlich haftende Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Er ist auch weder an der Geschäftsführung beteiligt, noch berechtigt oder verpflichtet, bei der Aufstellung der Bilanz mitzuwirken, sondern hat nach § 166 HGB nur das Recht, die abschriftliche Mitteilung der
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jährlichen Bilanz zu verlangen, deren Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck die Bücher und Papiere einzusehen. Allerdings war der T^Hgcsellschaft im Gesellschafts-Vertrag iifcer dieses gesetzliche Informations- und Kontrollrecht der Kommanditisten hinaus auch das Recht eingeräumt, an der Inventur mitzuwirken. Ferner war im Vertrage vorgesehen, daß die Jahresabschlüsse der Zustimmung der	seil schaft bedurften. Aus diesen erweiterten
 Befugnissen der TflHB^gesellschaft ergibt sich aber nicht, daß sie damit an der Geschäftsführung des Betriöbe; beteiligt worden sei, wie die Revision meint, und daß sie deshalb mit der tJnterzeichnung der Bilanz ebenso wie die persönlich haftenden Gesellschafter auch nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit von Inventar und Bilanz übernommen habe. Biese Befugnisse der Treuhandgesellschaft dienten vielmehr deren eigenen Interessen.
Da sie am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt war, liegt es auf der Hand, daß sie in hohem Maße daran interessiert war, sich ein Bild von der Lage des Betriebes zu machen. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Mitunterzeichnung der Bilanz durch die TfHHRgesellschaft vorwiegend das Innenverhältnis der Kommanditistin zur Gesellschaft berührte und daß die Treuhandgesellschaft mit der Unterschrift ihrer Vertreter ihre im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung zu der Bilanz gegeben hat.
3. Diese Bedeutung der Bilanzunterschrift schließt nicht aus, daß die	außer	im eigenen,
 auch im Interesse anderer Personen zu prüfen verpflichtet war, ob sie die Unterzeichnung der Bilanz verantworten konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sie damit rechnen, daß die Bilanz mit ihrer Unter-
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schrift an Lieferanten der Firma Ka^BPgelangte und von ihnen bei Prüfung der Kreditwürdigkeit dieser Firma verwertet wurde. Dabei spielt, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, auch das besondere Vertrauen eine Rolle, das der T^HUgesellschaft als einer Gesellschaft der Vertriebenen und als staatlich kontrollierter Einrichtung in der Öffentlichkeit entgegengebracht wird. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Treuhandgesellschaft ein sittenwidriges Handeln vorzuwerfen wäre, wenn ihre Vertreter bewußt öder leichtfertig eine unrichtige Bilanz der Firma Ka®^mitunter-schrieben hätten. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1956 (- VI ZR 132/55 - MDR 1957, 29 = VersR 1956, 641) entschieden, daß ein Wirtschaftsprüfer, der bewußt oder leichtfertig ein unrichtiges Gutachten Über die Kreditwürdigkeit eines kaufmännischen Unternehmens erstattet, nicht nur seinem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet, sondern nach § 626 BGB auch gegenüber einem anderen ersatzpflichtig sein kann, der von dem Gutachten Kenntnis erhalten und daraufhin dem Unternehmen Kredit gewährt hat (vgl. auch BGHZ 10, 228, 233). Die gleichen Grundsätze müssen gelten, wenn ein Kommanditist in der Stellung, wie sie die Treuhandgesellschaft für Vertriebene einnimmt, bewußt oder leichtfertig eine falsche Bilanz seiner Gesellschaft mitunterzeichnet, obwohl er damit rechnen muß, daß Kreditgeber der Gesellschaft in den Besitz der Bilanz kommen und durch sie in ihren Entschlüssen beeinflußt werden*
4« Daß der ü^HH^gesellächaft did Unrichtigkeit der Bilanz damals bekannt gewesen sei* behauptet auch die Re-* vision nicht; Nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts ist aber auch nichts dafür dargetan, daß
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die Treuhandgesellschaft grob fahrlässig und•leichtfertig gehandelt hätte, als sie die Bilanz der Firma KaJHdurch ihre Vertreter mitunterzeichnen ließ«
a) Der Vorwurf der Leichtfertigkeit könnte erhoben werden, wenn die TpPHHte>ese^scbaft die Bilanz per 31o Dezember 1954 ohne jede Prüfung mitunterschrieben hätte oder wenn sie ohne Schwierigkeit hätte feststellen können, daß der Warenbestand in der Bilanz unrichtig angegeben war. Für die Berechtigung eines solchen Vorwurfs hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nichts ergeben.
Die TpBMBPge Seilschaft .hat an der Inventur der Firma Kap^vom 30. Dezember 1954, die Grundlage der Jahresbilanz war, den Beklagten	teilnehmen	lassen.
Daß	ein Diplomkaufmann, für diese Aufgabe unge-
eignet oder unzuverlässig gewesen sei, behauptet auch die Klägerin nicht. Er ist, wie das Berufungsgericht feststellt, von Anton Xs^^über den Warenbestand ebenso getäuscht worden wie die Banken, die Deutsche Revisionsund Treuhandgesellschaft in DflPPHBB und der Wirtschaftsberater Ko^p. Den Banken waren große Teile des Warenlagers zur Sicherheit übereignet. Bei ihren Überprüfungen, der übereigneten Bestände hatten sich keine Beanstandungen ergeben. Die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft hat die Firma überprüft und ist dabei zu keinem ungünstigen Ergebnis gekommen. Und schließlich sind auch durch den Wirtschaftsprüfer Kc^p einen Experten auf dem Gebiet der Fischindustrie, zunächst keine Fehlmengen im Warenlager aufgedeckt worden, obwohl die Warenbestände nach dem Bericht Kc^pp vom 26. September 1955 durch einen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der Hausbank körperlich aufgenommen worden waren.
 
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen: Die Firma
 standen» sehr fleißig zu sein» und hätten keinen übermäßigen Lebensaufwand betrieben. Berücksichtige man weiter, daß die Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer
 können, daß die Warenbestände richtig angegeben seien.
Das gelte, umso mehr, sie die Bilanz auch nach der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Hodemacher keine grotesken ünwahrscheinlichkeäten aufweise,
b) Die Bedenken, die die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils erhebt, sind unbegründet. Zu Unrecht glaubt sie einen Vorwurf daraus herleiten zu können» daß die im^mgesellBchaft keinen Bilanzvergleich vorgenommen und die Umschlagsgeschwindigkeit nicht überprüft hat. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen^ daß dieses Unterlassen nicht leichtfertig war» Dabei ist von Bedeutung, daß die Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer aufgestellt war und daß selbst der in der Fischindustrie erfahrene Wirtschaftsberater sich noch im August 1953 nicht in der Lage gesehen hat, die Fragwürdigkeit des Zahlenmaterials aus der Bilanz abzuleiten.
Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Vertreter der Treuhand-gesellschaft leichtfertig gehandelt haben, indem sie aie Bilanz mitunterschrieben, keinen Rechtsfehler erkennen.
II.	Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Bilanz per 31. Dezember 1954 auch noch in anderen Funkten unrichtig sei.
habe einen guten Ruf und, als ihr Unternehmen noch
 geführt wurde, sogar europäische Bedeutung
 und seine Frau hätten in dem Ruf ge-
- dem Beklagten Dr«	-	aufgestellt worden sei,
 so habe die Üj^^BgeSeilschaft nach alledem annehmen
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1.	Soweit Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-pchafter umgefcucht worden sind, hat sich das Berufungsgericht der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Hoöemacher angeschlossen, daß diese Umbuchung kaufmännisch richtig war und mit den Grundsätzen der Bilanzwahrheit
 in Einklang steht. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts cinzuv/enden.
2.	Die Forderung gegen die Firma
 in der Sowjetzone in Höhe von 35.847*30 DM war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Bilanz gesondert ausgewiesen, so daß ein Gläubiger, der die Bilanz einsah, über den Wert dieser Forderung nicht getäuscht werden konnte. Er habe, so wird im Berufungsurteil aus-gefiihrt, sich selbst Gedanken darüber machen können und müssen, daß die Realisierung einer Forderung gegen einen in der Sowjetzone wohnenden Schuldner mit Schwierigkeiten verbunden sein könne.
Zudem waren, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Hodemacher entnimmt, damals auch gute Gründe vorhanden, die Forderung voll anzusetzen, denn nach einem Schreiben des Bundesamtes für die gewerbliche Wirtschaft habe die Möglichkeit bestanden, das Guthaben entweder zu transferieren oder es für Messekosten zu verwenden.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Beweisangebote der Klägerin übergangen. Allerdings hatte die Klägerin Beweis dafür angetreten, daß der Konkursverwalter am 26. Februar 1957 genötigt gewesen sei, mit der Firma	einen
 Vergleich zu schließen, nach dem die Forderung auf 14.609 DM-Ost ermäßigt worden sei und dieser Betrag in
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Raten auf ein Sperrkonto bei der Deutschen Notenbank habe gezahlt werden sollen. In der Nichtvernehmung des hierfür benannten Zeugen ist jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken, denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin, deren Richtigkeit sich schon aus den Konkursakten ergab, ersichtlich als wahr unterstellt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, denn ftir die Präge, ob sich die Treuhandgesellschaft bei Überprüfung der Bilanz per 31. Dezember 1954 leichtfertig verhalten hat, kam es hauptsächlich auf die Verhältnisse an, wie sie .bei Aufstellung der Bilanz bestanden haben. Daß die Forderung der Firma KaHBgegen die Firma Kalla-Tannenberg für diesen Zeitpunkt in ihrem Wert leichtfertig falsch eingeschätzt worden sei, dafür haben sich nach der rechtsfehlerfreien Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben.
III.	1. Dem Beklagten	wirft	die	Klägerin in
 erster Linie vor, er habe bei der Inventur vom 30. Dezember 1954 unschwer erkennen können, daß das Bestandsverzeichnis der Firma KaflSfalsch sein müsse. Diesen Vorwurf hält das Berufungsgericht aus folgenden Gründen für unberechtigt:
habe nicht den Auftrag gehabt, die Inventur vollständig durchzuführen, sondern sei nur beauftragt gewesen, im Rahmen des Prüfungsrechts, das der Treuhandgesellschaft als Kommanditistin eingeräumt war, an der Inventur teilzunehmen. Nach der Aussage des Wirtschaftsberaters Ko^ sei eine Bestandsaufnahme bei vollen Kellern außerordentlich schwer. Es sei leicht möglich, sich über die Größe der Keller und die Menge der eingelagerten
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Waren zu irren. Für KHHPals Nichtfachmann auf dem Gebiete der Fischindustrie sei es nicht leicht gewesen, die gelagerten Warenmengen zu übersehen und zu schätzen« Durch die Art der Stapelung habe der Eindruck entstehen können, daß eine große Anzahl Dosen vorhanden sei. KfllHP habe Stichproben gemacht und geprüft, ob die Kisten voll waren. Offenbar habe Anton KaflBles sehr geschickt verstanden, ihn ebenso zu täuschen, wie er es auch bei anderen Friifern getan habe.‘.Nicht nur eine geschickte Stapelung der Kisten, sondern auch eine geschickte Führung habe die Prüfer irregeleitet und bei ihnen jedes Mißtrauen unterdrückt. Sc habe Kafl^z.B. leere Kisten wegräumen und die Prüfer dahinterstehende volle Kisten kontrollieren lassen. In den Stapeln seien in großer Menge Leerkisten versteckt gewesen. Die Inventur, an der	teilge-
nommen habe, sei eine partielle Inventur gewesen, denn große Teile des Warenlagers seien ah Banken zur Sicherung ihrer Kredite übereignet gewesen. Bei einer solchen Teilinventur stoße man, wie der Sachverständige ßodemacher ausgeführt habe, schwerer auf Fehlmengen. Auch der Wirtschaftsberater KoJ^hebe erst in einer dreitägigen eingehenden Untersuchung festgestellt, daß seine Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Warenmengen zutrafen. Bei der Inventur vom 30. Dezember 1954 habe Knigge die körperlich und bestandsmäßig aufgenommenen Warenvorräte auf den Inventurzetteln bestätigt* Er könne nicht dafür verantwortlich gemacht Werden, daß	diese	Zettel	nachträg-
lich gefälscht habe.
. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehören überwiegend dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an. Sie bieten aus Rechtsgründen keinen Anlaß zur Beanstandung und sind
 
entgegen der Meinung der Revision auch durch verfahrene-rechtliche Rügen nicht zu erschüttern. Paß KflHF die Inventurblätter unterschrieben hat, ist im Berufungsurteil ausdrücklich berücksichtigt. Der Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Blätter nachträglich gefälscht worden sind, stehen ebenfalls keine verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen. Daß die Fragepflicht des § 139 ZPO verletzt worden sei, könnte die Revision nur dann mit Erfolg rügen, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Klägerin zur Frage der Fälschung der Inventurblätter noch Weiteres hätte Vorbringen können und daß sie das nur aus Versehen unterlassen hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein.
2. Das Berufungsgericht sieht auch nicht als erwiesen an, daß K^|^ bei den Kreditverhandlungen bewußt oder leichtfertig falsche Erklärungen Über die läge und die Kreditwürdigkeit der Firma Kaflfe abgegeben hat. Es hat ausgeführt,	habe	nach	seinen	Erfahrungen	ein
 positives Urteil über die wirtschaftliche Lage der Firma KaflBmindestens mit der gleichen Berechtigung abgeben können, wie die Deutsche Revisions- und Treuhandgesell-. schaft in DflHHHB und der Wirtschaftsberater Ko^pdas getan hätten. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO). Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
IV.	Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts
 zu billigen, daß ein sittenwidriges Handeln der Treuhandgesellschaft und des Beklagten	nicht bewiesen ist.
V.	Damit die Klage aus §826 BGB Erfolg haben kann, müßte, wie bereits ausgeführt wurde, neben einem gegen die
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guten Sitten verstoßenden Verhalten der Beklagten, weiter hinzukommen, daß sie mit dem Vorsatz gehandelt hätten, den anderen Gläubigern der Firma KaU^chaden zuzufugeno Hierzu würde bedingter Vorsatz ausreichen. Es würde also genügen, *.?enn die Beklagten sich bewußt gewesen wären, daß durch ihr Verhalten Lieferanten der Firma KaH®Schaden erleiden könnten, und wenn sie diesen als möglich vorgestellten Erfolg für den Fall, daß er eintrat, gebilligt hätten, Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt.
Es hält nicht für nachgewiesen, daß die 7‘flHHBgesell-schaft und	sich eine Schädigung anderer als mög-
lich vorgestellt und sie gewollt oder gebilligt haben.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin und die xfmpgesellschaft hätten insofern gleichlaufende Interessen gehabt, als sie zur Vermeidung nachteiliger Bispositionen einer Aufklärung über die wirtschaftliche Lage und die Kreditwürdigkeit der Firma KaBHbedurft hätten. Wenn die Vertreter der	Schaft und
 eine Schädigung der Klägerin in Kauf genommen und gebilligt hätten, so hätten sie gleichzeitig die Schädigung ihrer eigenen Firma gebilligt. Bas aber könne nicht angenommen werden. Ersichtlich hält das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten nicht für widerlegt, daß sie an den Erfolg einer Sanierung der Firma Ka(H geglaubt haben. Biese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Becbtsfehler erkennen. Sie bindet daher den Senat«
B. Bach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB ebenfalls aus* Bas Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß die Voraussetzungen eines Betruges nicht dargetan sind.
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C. Im Berufungsurteil wird nicht geprüft, ob für den An spruch der Klägerin noch andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen« Bas Berufungsgericht hat angenommen, diese Prüfung sei ihm verwehrt, weil die Klägerin ihre Klage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhoben habe. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Eine Verweisung der Gesichtspunkte, für die die Zuständigkeit mangelte, kam nicht in Betracht (vgl. Rosenberg Lehrb. d.ZivProzR. 8. Aufl. S. 138).
B. Da der Klägerin gegen die	und
 gegen Knigge keine Beliktsansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht mit Recht die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Teilklage (6.100 DK) gebilligt und den im Beruf ungsrechtszug erhobenen Teil der Klage abgewiesen. Daher war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Pfretzschner
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