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BGH · VI ZR 194/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 194/60

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner für Recht erkannt: Nach dem Unfall versuchte die Ehefrau des Klägers mit Hilfe eines früheren Schaustellers IMBHP als Kraftfahrers das Geschäft aufrecht zu erhalten; zur Entlastung im Haushalt beschäftigte sie, wenigstens zeitweilig, eine Hilfe. Büro und Buchhaltung, die der Kläger bis zu dem Unfall selbst besorgte, hat, wie damals bereits vorgesehen, eine Tochter des Klägers übernommen. In erster Instanz hat der Kläger mit der Behauptung, im Geschäft nicht mehr tätig sein und insbesondere weder die Fahrten zur Kundschaft noch die Lagerarbeiten mehr ausführen zu können, Schadensersatz für Erwerbsminderung in Höhe eines üblichen Geschäftsführergehalts von 850 DM verlangt, - gemindert um Bezüge aus der Angestelltenversicherung, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht, unter Anrechnung von Zahlungen, die er von dem Versicherer der Beklagten bereits erhalten hat* Weiter hat er festzustellen beantragt, daß ihm die Beklagten auch den künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen haben,, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Bas Landgericht hat ihm auf der Grundlage eines mit 650 UM als angemessen angesehenen Geschäftsführergehalts für die Zeit bis zu dem 31. Im Anschluß an die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Kläger im Berufungsverfahren für Gev/innausfall bis zu dem 31- Mai 1957 Zahlung eines vom Gericht zu schätzenden Betrages und für die Folgezeit bis einschließlich April 1981 über die vom Landgericht zuerkannte Rente hinaus eine Monatsrente von insgesamt 359,90 DM begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, daß er, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, Umsatz und Reinertrag des Geschäftes in den Jahren 1954 bis 1956 ohne den Einsatz von Fremdkräften stark hätte ausweiten und auch den steigenden Umsatz ab 1957 noch mindestens bis zur Vollendung seines Die Beklagten sind der Schadensberechnung entgegengetreten, haben bestritten, daß der Kläger seinen Wagen nicht mehr selbst fahren könne, und haben geltend gemacht, die behauptete Geschäftsausweitung sei nur unter Einsatz eines Kraftfahrers möglich gewesen. Las Oberlandesgericht hat durch Ueilurteil die Entscheidung des Landgerichts insoweit bestätigt, als die Beklagten zur Zahlung von 9 603,50 LM einschließlich 3 000 LM Schmerzensgeld verurteilt worden sind und über den Peststellungsantrag erkannt worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht in Anbetracht der schweren Unfallverletzungen, durch die der Kläger betroffen worden ist, und des groben Verschuldens, das dem Zweitbeklagten an der Verursachung des Unfalls zur Last fällt, ein Schmerzensgeld von insgesamt 8 000 DM für angemessen gehalten und die Beklagten daher für verpflichtet erachtet, über die bereits gezahlten 3 000 UM hinaus weitere 5 000 UM als Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen. Seine Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Bas Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung von dem Vorhandensein dieser Unfallauswirkung auf Grund des Gutachtens gebildet, das im landgerichtlichen Verfahren von der chirurgischen Universitätsklinik in Köln eingeholt worden ist. Ob es möglich sein würde, einen Kraftwagen technisch so umzugestalten, daß der Kläger ihn trotz seiner Behinderung bedienen könnte, hat das Berufungsgericht mit der tatrichterlichen Erwägung dahingestellt gelassen, daß dem Kläger als Körperbehinderten nicht zugemutet werden könne, sich dem Risiko auszusetzen, in schwierigen Situationen des Straßenverkehrs wegen fehlender Kraft und allseitiger Beweglichkeit seiner Gliedmaßen mit dem Wagen nicht zurecht zu kommen. Nicht die v;irtschaftlichen Folgen dieser Behinderungen hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Ansatz gebracht, wie die Revision argwöhnt, sondern die immaterielle Belastung, die sie für ihn mit sich bringt. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich bedacht, daß der Kläger auch durch die bereits seit Jahren dauernde mühselige und langwierige Auseinandersetzung mit dem Versicherer der Beklagten um den ihm zustehenden Schadensersatz belastet ist. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Dauer des Kampfes zu einem Teil auch auf dem Prozeßverhalten des Klägers beruht. Im wesentlichen ist sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts aber durch die objektive Schwierigkeit begründet, die auch der Kläger nicht ausräumen kann. Daß durch die langdauernde Auseinandersetzung der Kläger beeinträchtigt und belastet ist, stellt sich zu dem vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Teil auch dann als Folge des Unfalls dar, wenn, wie die Revision zu bedenken gibt, die vom Berufungsgericht hervorgehobene * 2, Auch soweit das Berufungsgericht bisher über den Anspruch auf Ersatz materiellen Schaddps erkannt hat, kann die Revision mit ihren Angriffen nicht;; durchdringen. a) Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger, wenn er auch 1952 im Zusammenhang mit seinem damaligen Kriegsrentenantrag sein Ge-schäft gewerbepolizeilich und steuerlich auf den Namen seiner Frau umgemeldet hat, tatsächlich doch Geschäftsinhaber blieb und der Geschäftserfolg den Ertrag seiner selbständigen Erwerbstätigkeit darstellte. Bie Revision hält diese Feststellung für unrichtig und durch die Gründe des Beschlusses vom 17. September I960 für widerlegt, durch den das Berufungsgericht die von den Beklagten beantragte Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt hat. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 159 ZPO verabsäumt, die Beklagten zu befragen, ob sie der dem bisherigen Vortrag entgegenstehenden jetzigen Darstellung des Klägers folgen wollten. Juli 1959 bereits deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatten, hat nach dem Inhalt des genannten Beschlusses der Vorsitzende des Berufungsgerichts in der Schlußverhandlung noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Senat die Auffassung, der Kläger sei im Geschäft seiner Frau tätig gewesen, für rechtlich und wirtschaftlich nicht haltbar erachte und in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgehen werde, daß der Geschäftsausfall einen Unfallschaden des Klägers darstelle; der Anwalt der Beklagten hat ,? Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß dem Kläger für den Fahrer im Jahre 1954 Auf- Weiter hat das Berufungsgericht die Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger eine Entschädigung für die Bienste zu leisten, die seine Ehefrau in der Zeit vom 15. Bie Beklagten hätten keinen Anspruch darauf, daß die Ehefrau des Klägers unter Aufgabe ihrer Hausarbeit die verantwortungsvollere Tätigkeit als Geschäftsführerin unentgeltlich Übernahme.Bas Berufungsgericht hat eine monatliche Vergütung von 100 BM für angemessen gehalten, insgesamt daher eine Vergütung von 1950 BM. Das Berufungsgericht hat sich jedoch in sorgfältiger umfassender Würdigung der Unterlagen seine Überzeugung von dem entstandenen Schaden gebildet, und es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei die Grenzen der Ermessensfreiheit überschritten hätte, die ihm durch § 287 ZPO eingeräumt war. Pebruar I960 zugrunde gelegt, in denen er unter Bezugnahme auf die vom Berufungsgericht beigezogenen Rentenakten dargelegt hat, welche Beträge er bekommen hat; diese Angaben sind von den Beklagten nicht bestritten worden. Unverkennbar hat sich das Berufungsgericht mit der Billigung des landgerichtlichen Urteils aber auch dessen Begründung zu eigen gemacht, daß die Feststellung gerechtfertigt sei, weil noch Heilungskosten in Betracht kommen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 847 BGB § 287 ZPO
GeschäftUnfallBerufungsgerichtZPOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 194/60
Verkündet am 5. Mai 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
1.	des Kraftfahrers Kurt E Straße ■ ,
2.	der Firma August R|
In dem Rechtsstreit
 in Hl
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 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Richard S
in Ei
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 7. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 14. Mai 1954 wurde der Kläger bei einem Zusammenstoß des von ihm geführten Kombi-Wagens mit einem vom Erstbeklagten gelenkten Lastzug der Zweitbeklagten schwer verletzt. Zu dem Unfall war es dadurch gekommen, daß der Erstbeklagte aus Übermüdung auf die linke Fahrbahnhälfte geraten war; der Kläger hatte nichts tun können, um den Zusammenstoß zu verhindern. Der Kläger erlitt u.a. einen Armbruch, einen Beinbruch und einen lebensbedrohlichen Milzriß. Er lag bis Ende November 1954 im Krankenhaus und mußte sich auch im Jahre 1955 noch wiederholter Krankenhausbehandlung, einer Kur sowie langdauernder Massagebehandlung unterziehen. Zurückgeblieben ist nach dem Ergebnis fachärztlicher Begutachtung vom Februar 1957 eine gewisse Bewegungseinschränkung im rechten Knie- und Sprunggelenk und eine erhebliche Bewegungsbehinderung und Muskelschwäche im linken Arm.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten bestreiten nicht, dem Kläger für seinen Unfallschaden aufkommen zu müssen. Streitig ist nur die Höhe des Schadens.
Der Kläger betrieb seit dem 1. Juli 1950 einen Großhandel in Süßwaren. Im Zusammenhang mit einem Kriegsrentenantrag meldete er sein Geschäft 1952 gewerbepolizeilich und steuerlich auf den Namen seiner Frau um, verfügte aber weiterhin allein über das Geschäft und seine Erträge. Bas Geschäft bestand im wesentlichen in der Bedienung einiger grösserer Schausteller, die der Kläger freitags an ihrem jeweiligen Standplatz mit Waren von seinem Lager belieferte und montags *
*
 
zu dem Kassieren erneut aufsuchte. Daneben belieferte er einige Werkskantinen und in geringem Umfang auch Einzelhändler und Gastwirte. Nach dem Unfall versuchte die Ehefrau des Klägers mit Hilfe eines früheren Schaustellers IMBHP als Kraftfahrers das Geschäft aufrecht zu erhalten; zur Entlastung im Haushalt beschäftigte sie, wenigstens zeitweilig, eine Hilfe. Doch brach nach der Darstellung des Klägers das Schaustellergeschäft zusammen. Nach der Krankenhausentlassung Ende November 1954 verlegte sich der Kläger daher auf eine Ausweitung des Kantinen*- und Werkshandels und erzielte hier Umsätze, die sich nach seinen Angaben im November und Dezember 1954 bereits auf 44 000 bzw. 51 000 DM stellten, 1955 stark abfielen, seit 1956 aber wieder anstiegen. Der Kläger hat den Gesamtumsatz des Geschäfts wie folgt beziffert:
1951	62	000	DM
1952	167	000	ti
1953	210	000	ii
1954	217	000	n
1955	168	000	ii
1956	220	000	ti
1957	306	000	ii
1958	324	000	ii
1959	an 400	000	n
Im Sommer 1956 stellte Lütgenau seine Tätigkeit für de$ Kläger ein; der Kläger beschäftigte darauf nacheinander drei v/eitere Fahrer. Seine Ehefrau ist seit 1956 nur noch etwa in dem gleichen Umfang im Geschäft tätig wie vor dem' Unfall. Büro und Buchhaltung, die der Kläger bis zu dem Unfall selbst besorgte, hat, wie damals bereits vorgesehen, eine Tochter des Klägers übernommen.
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In erster Instanz hat der Kläger mit der Behauptung, im Geschäft nicht mehr tätig sein und insbesondere weder die Fahrten zur Kundschaft noch die Lagerarbeiten mehr ausführen zu können, Schadensersatz für Erwerbsminderung in Höhe eines üblichen Geschäftsführergehalts von 850 DM verlangt, - gemindert um Bezüge aus der Angestelltenversicherung, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht, unter Anrechnung von Zahlungen, die er von dem Versicherer der Beklagten bereits erhalten hat* Weiter hat er festzustellen beantragt, daß ihm die Beklagten auch den künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen haben,, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Bas Landgericht hat ihm auf der Grundlage eines mit 650 UM als angemessen angesehenen Geschäftsführergehalts für die Zeit bis zu dem 31. Mai 1957	12	185,60 UM und für die Fol-
gezeit bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres am 10.April 1981 eine Monatsrente von 266,30 UM zuerkannt, Über bereits gezahlte 3 000 UM hinaus weitere 5 000 UM als Schmerzensgeld zugesprochen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Im Anschluß an die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Kläger im Berufungsverfahren für Gev/innausfall bis zu dem 31- Mai 1957 Zahlung eines vom Gericht zu schätzenden Betrages und für die Folgezeit bis einschließlich April 1981 über die vom Landgericht zuerkannte Rente hinaus eine Monatsrente von insgesamt 359,90 DM begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, daß er, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, Umsatz und Reinertrag des Geschäftes in den Jahren 1954 bis 1956 ohne den Einsatz von Fremdkräften stark hätte ausweiten und auch den steigenden Umsatz ab 1957 noch mindestens bis zur Vollendung seines
70. Lebensjahres allein hätte erzielen können.
Die Beklagten sind der Schadensberechnung entgegengetreten, haben bestritten, daß der Kläger seinen Wagen nicht mehr selbst fahren könne, und haben geltend gemacht, die behauptete Geschäftsausweitung sei nur unter Einsatz eines Kraftfahrers möglich gewesen. Lie Umsatzziffern für die Zeit vor dem Unfall seien überhöht. Eine Steigerung wäre nur durch Unterbietungsrabatte und Unlauteren Wettbewerb möglich gewesen, so daß ein vermehrter Reinertrag entweder überhaupt nicht oder nur auf gesetzwidrige Weise erzielt worden wäre.
Las Oberlandesgericht hat durch Ueilurteil die Entscheidung des Landgerichts insoweit bestätigt, als die Beklagten zur Zahlung von 9 603,50 LM einschließlich 3 000 LM Schmerzensgeld verurteilt worden sind und über den Peststellungsantrag erkannt worden ist. Im übrigen hat es die Entscheidung Über Berufung und Anschlußberufung dem Schlußurteil Vorbehalten.
Mit der Revision gegen dieses Urteil erstreben die Be klagten weiterhin die Abweisung des Klägers mit den zuerkannten Ansprüchen.
Ler Kläger beantragt, die Revision zurückzuweis$n.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht in Anbetracht der schweren Unfallverletzungen, durch die der Kläger betroffen worden ist, und des groben Verschuldens, das dem Zweitbeklagten an der Verursachung des Unfalls zur Last fällt, ein Schmerzensgeld von insgesamt 8 000 DM für angemessen gehalten und die Beklagten daher für verpflichtet erachtet, über die bereits gezahlten 3 000 UM hinaus weitere 5 000 UM als Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen. Die Revision greift diese Entscheidung mit der Rüge mehrfachen Verstosses gegen § 286 ZPO als unbillig an. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.
Uie Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes unterliegt dem freien Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist (Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1954 - VI ZR 62/53 - NJW 1954, 1034 - LM Nr. 6 zu § 847 BOB » VRS 7, 23 '» VersR 1954, 277). Verfahrensrechtliche Grundlage der Schätzung ist nicht § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Pezember 1955 - VI ZR 261/53 -VersR 1956, 211; vom 8. Januar 1957 - VI ZR 226/55 - VersR 1957, 218, 219; vom 26. September 1958 - VI ZR 200/57 - VersR 1958, 801, 802; vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 - VersR 1959, 458; vom 3. November 1959 - VI ZR 193/58 - VersR i960, 252; vom 16. Januar i960 - VI ZR 60/59 - VersR I960, 401; vgl. auch Pagendarm in der Anmerkung bei LM Nr. 8 zu § 847 BGB). Das Berufungsgericht war daher bei der Klärung und Feststellung
 
der für die Bemessung des Schmerzensgeldes bedeutsamen tatsächlichen Umstände in besonderem Maße freigestellt. Baß es dabei den Ermessensspielraum des § 287 ZPO überschritten hätte, läßt sich nicht feststellen.
Die Revision wendet sich bei ihren Rügen namentlich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Zubilligung des Schmerzensgeldes neben den inzwischen überwundenen schweren Folgen des Unfalls eine bestehen gebliebene Bewegungsbeeinträchtigung des linken Armes berücksichtigt hat, die den Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere an der Führung eines Kraftwagens hindert. Bas Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung von dem Vorhandensein dieser Unfallauswirkung auf Grund des Gutachtens gebildet, das im landgerichtlichen Verfahren von der chirurgischen Universitätsklinik in Köln eingeholt worden ist. Ob es möglich sein würde, einen Kraftwagen technisch so umzugestalten, daß der Kläger ihn trotz seiner Behinderung bedienen könnte, hat das Berufungsgericht mit der tatrichterlichen Erwägung dahingestellt gelassen, daß dem Kläger als Körperbehinderten nicht zugemutet werden könne, sich dem Risiko auszusetzen, in schwierigen Situationen des Straßenverkehrs wegen fehlender Kraft und allseitiger Beweglichkeit seiner Gliedmaßen mit dem Wagen nicht zurecht zu kommen. Biese Würdigung hält sich im Rahmen des § 287 ZPO und ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungs gericht dem Kläger auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geglaubt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitberücksichtigt hat, daß er sich wegen der überstandenen Milz- und Närbenbruchoperation und der möglicherweise zu be-
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fürchtenden Weiterungen scheut, überhaupt noch einen Kraftwagen zu benutzen. Das Berufungsgericht hält solche Befürchtungen nicht für abwegig.
Nicht die v;irtschaftlichen Folgen dieser Behinderungen hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Ansatz gebracht, wie die Revision argwöhnt, sondern die immaterielle Belastung, die sie für ihn mit sich bringt. Belastet ist der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem dadurch, daß er nicht mehr wie früher in persönlichem geschäftlichem Einsatz tätig sein kann und dem subjektiv durchaus berechtigten Gefühl preisgegeben ist, Erfolgschancen - jenseits des Bereichs des zu ersetzenden Schadens - eingebüßt zu haben, die er im Vollbesitz seiner Kräfte gehabt hätte. Auch hiergegen sind rechtlich begründete Einwendungen nicht gegeben.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich bedacht, daß der Kläger auch durch die bereits seit Jahren dauernde mühselige und langwierige Auseinandersetzung mit dem Versicherer der Beklagten um den ihm zustehenden Schadensersatz belastet ist. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Dauer des Kampfes zu einem Teil auch auf dem Prozeßverhalten des Klägers beruht. Im wesentlichen ist sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts aber durch die objektive Schwierigkeit begründet, die auch der Kläger nicht ausräumen kann. Daß durch die langdauernde Auseinandersetzung der Kläger beeinträchtigt und belastet ist, stellt sich zu dem vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Teil auch dann als Folge des Unfalls dar, wenn, wie die Revision zu bedenken gibt, die vom Berufungsgericht hervorgehobene *
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Schwierigkeit der Schadensermittlung bei besserer Buchführung des Klägers in der Zeit vor dem Unfall nicht in gleichem Maße bestanden hätte. Bas Berufungsgericht war daher nicht gehindert, diese Belastung als*, objektive Unfallfolge bei der Bemessung des Schmerziensgeldes mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des erkennenden Renats ^om 19« Januar I960 - VI ZR 60/59- aaO)•
Bie Entscheidung über |das Sch^ierzensgeld besteht hiernach zu Recht.
2, Auch soweit das Berufungsgericht bisher über den Anspruch auf Ersatz materiellen Schaddps erkannt hat, kann die Revision mit ihren Angriffen nicht;; durchdringen.
a) Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger, wenn er auch 1952 im Zusammenhang mit seinem damaligen Kriegsrentenantrag sein Ge-schäft gewerbepolizeilich und steuerlich auf den Namen seiner Frau umgemeldet hat, tatsächlich doch Geschäftsinhaber blieb und der Geschäftserfolg den Ertrag seiner selbständigen Erwerbstätigkeit darstellte. Im Urteilstatbestand hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich die Parteien hierüber nunmehr einig seien. Bie Revision hält diese Feststellung für unrichtig und durch die Gründe des Beschlusses vom 17. September I960 für widerlegt, durch den das Berufungsgericht die von den Beklagten beantragte Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt hat. Es mag dahinstehen,?ob die Gründe eines solchen Beschlusses, wie die Revision meint, zur Entkräftung?:# des Tatbestandes ebenso herangezogen werden können wie ein Sitzungsprotokoll (§314 ZPO). Wie in den Gründen dargelegt
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i3t, haben sich die Beklagten auf Grund einer eingehenden. Erörterung der Präge im Terrain vom 22. September 1959 vor dem Berufungsgericht durch Schriftsatz vom 24. Juli 1959 mit der jetzigen Sachdarstellung des Klägers einig erklärt, daß er tatsächlich und wirtschaftlich Inhaber des Gewerbebetriebes war. Damit waren die Wirkungen eines etwaigen früheren abweichenden Geständnisses des Klägers beseitigt. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 159 ZPO verabsäumt, die Beklagten zu befragen, ob sie der dem bisherigen Vortrag entgegenstehenden jetzigen Darstellung des Klägers folgen wollten. Abgesehen davon, daß sie dies in dem Schriftsatz vom 24. Juli 1959 bereits deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatten, hat nach dem Inhalt des genannten Beschlusses der Vorsitzende des Berufungsgerichts in der Schlußverhandlung noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Senat die Auffassung, der Kläger sei im Geschäft seiner Frau tätig gewesen, für rechtlich und wirtschaftlich nicht haltbar erachte und in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgehen werde, daß der Geschäftsausfall einen Unfallschaden des Klägers darstelle; der Anwalt der Beklagten hat ,? darauf weder entgegenstehende Tatsachen vorgetragen noch eine von seinem schriftsätzlichen Vortrag abweichende Rechtsauffassung mitgeteilt. Entgegen der Ansicht der Revision bestätigen die Gründe des Beschlusses daher die tatbestandliche Feststellung. In der Beurteilung, daß der Kläger in Wirklichkeit Inhaber des Geschäfts geblieben sei, tritt kein Rechtsfehler zutage; sie wird von der Revision sachlich auch nicht weiter angegriffen.
b) Der geschäftliche Schaden, den der Kläger infolge seines Unfalls erlitten hat, besteht nach den Ausführungen
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des Berufungsurteils einmal darin, daß er fortan auf die Mitarbeit eines Kraftfahrers angewiesen war, der zugleich auf dem Lager arbeitete, und daß er diese Mitarbeit zu vergüten hatte. Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß dem Kläger für den Fahrer	im	Jahre 1954 Auf-
wendungen in Höhe von 1 310,75 DM entstanden sind und daß sich der Mindestaufwand für Lütgenau und seine Nachfolger in der Folgezeit bis zu dem 30. Juni I960 auf monatlich 260 BM, insgesamt also auf 17 160 i)M belaufen hat; es hat die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe weitere Aufwendungen für die Beschäftigung eines Kraftfahrers entstanden und zu ersetzen sind, dem Schlußurteil Vorbehalten.
Weiter hat das Berufungsgericht die Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger eine Entschädigung für die Bienste zu leisten, die seine Ehefrau in der Zeit vom 15. Mai 1954 bis zu dem 31* Bezember 1955 zur Fortführung des Geschäftes geleistet hat. Im Interesse einer Minderung des Schadens sei der Kläger verpflichtet gewesen, das Geschäft aufrecht zu erhalten. Er wäre berechtigt gewesen, zu diesem Zweck zu Lasten der Beklagten eine bezahlte Fremdkraft einzustellen. Bie Beklagten hätten keinen Anspruch darauf, daß die Ehefrau des Klägers unter Aufgabe ihrer Hausarbeit die verantwortungsvollere Tätigkeit als Geschäftsführerin unentgeltlich Übernahme.Bas Berufungsgericht hat eine monatliche Vergütung von 100 BM für angemessen gehalten, insgesamt daher eine Vergütung von 1950 BM.
Als Schaden hat das Berufungsgericht schließlich den Gewinnausfall erfaßt, den der Kläger in seinem Geschäft erlitten hat. Bas Berufungsgericht hat sich in eingehender
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Beweisaufnahme mit sachverständiger Hilfe ein Bild von der Eigenart des Geschäfts gemacht, von den Umsätzen aus der Zeit vor und nach dem Unfall, von der Entwicklung des Geschäfts und seiner Rentabilität im Vergleich zu dem statistisch belegten allgemeinen Zuwachs im Süßwarengroßhandel und dessen durchschnittlichen Gewinnquoten, und es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger in seinem Geschäft ohne den Unfall im Jahre 1954 einen Mehrumsatz von 8 750 UM mit einem Mehrertrag von 437,50 TM erzielt hätte, im Jahre 1955 einen Mehrumsatz von 69 038 UM mit einem Mehrertrag von 3 452 UM und im Jahre 1956 einen Mehrumsatz von 17 038 UM mit einem Mehrverdienst von 852 UM. Uaß in den folgenden Jahren noch ein Gewinnausfall zu verzeichnen sei, läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht feststellen.
Uas Berufungsgericht hat hiernach als erwiesen angesehen, daß sich der geschäftliche Geaamtschaden des Klägers,
- von aufklärungsbedürftigen weiteren Aufwendungen für die Kraftfahrer seit dem 1. Januar 1955 abgesehen, - auf 1 811 UM (Eahrer	1954)
17	160 "	(Mindestaufwand für Kraftfahrer 1955 bis I960)
1	950 "	(Vergütung für Ehefrau)
	437 u	(Gewinnausfall 1954)
3	452 '■	(Gewinnausfall 1955)
	852 «	(Gewinnausfall 1956)
25 662 UM stellt. Hierauf hat das Berufungsgericht bisher! ge Zahlungen der Beklagten für Gewinnausfall von 8 800 UM und Leistungen der Sozialversicherung von insgesamt 12 258,50 UM angerechnet, so daß es dem Kläger ausser dem Restschmerzensgeld von 5 000 UM noch 4 603,50 UM zuerkannt hat. *
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Die Revision will diese Schadensfeststellung nicht gelten lassen. Sie verweist insbesondere auf zahlreiche von den Beklagten vor getragene oder in der Beweisaufnahme hervorgetretene Einzelheiten, die nach ihrer Ansicht der Schadensfeststellung des Berufungsgerichts den Boden entziehen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch in sorgfältiger umfassender Würdigung der Unterlagen seine Überzeugung von dem entstandenen Schaden gebildet, und es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei die Grenzen der Ermessensfreiheit überschritten hätte, die ihm durch § 287 ZPO eingeräumt war.
Auch im übrigen läßt die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Daß es bei den Leistungen der Sozialversicherung, die es von dem Betrag des errechne ten Schadens abgezogen hat, von einer Unfallrente der Beruföge*--nossenschaft gesprochen hat, während es in Wirklichkeit Zahlungen aus der Angestelltenversicherung gewesen sind, ist unschädlich. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß nicht alle Beträge angerechnet seien, die der Kläger erhalten habe. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 16. Mai 1958 und 20. Pebruar I960 zugrunde gelegt, in denen er unter Bezugnahme auf die vom Berufungsgericht beigezogenen Rentenakten dargelegt hat, welche Beträge er bekommen hat; diese Angaben sind von den Beklagten nicht bestritten worden. Soweit sie in einem früheren Stande des Prozesses die Richtigkeit der damaligen Angaben des Klägers in Zweifel gezogen und vorsorglich um Beiziehung der Rentenakten gebeten haben, war dies überholt; sie hätten es sagen müssen, wenn sie auch die neueren Angaben des Klägers hätten bestreiten wollen. Die Revision behauptet, der Kläger habe nicht nur die im Berufungsurteil angerechneten 12 258,50 DM, sondern 15 334,90 DM aus der Sozialversicherung
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erhalten. Dies ist ein neues Vorbringen, mit dem die Beklagten im Revisionsverfahren nicht gehört werden können.
3. Zur Entscheidung über das Peststellungsbegehren vermißt die Revision im Berufungsurteil eine Begründung. Unverkennbar hat sich das Berufungsgericht mit der Billigung des landgerichtlichen Urteils aber auch dessen Begründung zu eigen gemacht, daß die Feststellung gerechtfertigt sei, weil noch Heilungskosten in Betracht kommen. Darin liegt kein Rechtsfehler,
 Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr.Kleinewefers	Dr.K.E.Meyer	Hanebeck
H.Meyer	Dr.	Pfretzschner *
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