Das Fahrzeug habe auch nicht unbeaufsichtigt auf dem Hofe gestanden; denn die Ehefrau des Erst be klagten und d er Arbeiter KfBflÜM hätten sich auf dem Hofe auf gehalten. Unter den gegebenen Umständen hätten die Beklagten mit einer unbefugten Benutzung des Treckers nicht rechnen können. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung des verlangten Betrages von DM 1.105,36 nebst Zinsen verurteilt und den Anspruch des Ehemanns der Verstorbenen auf Zahlung einer Rente dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bas Berufungsgericht hält beide Beklagten, und zwar den Erstbeklagten als Halter und Eigentümer, den Zweitbeklagten als Fahrer des Treckers, wegen fahrlässiger Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für haftbar, weil sie den Trecker ohne jede Sicherungsmaßnahme, mit der Andrehkurbel versehen, fahrbereit vor der Garage auf dem Hof bei geöffnetem Hoftor hätten stehen lassen.» Das Urteil bejaht eine Ersatzpflicht aber auch für den Pall, daß der Trecker, wie die Bek& gten behaupten, ohne Abnahme der Andrehkurbel in der Garage abgestellt, diese aber nicht verschlossen war» April I960 - VI ZR 66/59 - VersR I960, 695)o In der letzteren Entscheidung hat der Senat im Hinblick auf die hohen Gefahren, die sich aus der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen ergeben, das Abziehen des Zündschlüssels von einem nur auf kurze Zeit abgestellten I»astkraftwagen selbst dann für erforderlich erachtet, wenn das Fahrzeug einem zuverlässigen, aber fahrunkundigen Beifahrer zur Bewachung überlassen worden ist« Bas Gleiche wie für das Abziehen des Zündschlüssels eines Kraftwagens muß aber vorliegend für das Wegnehmen der Andrehkurbel des Treckers gelten, bei dem der Zündschlüssel für das Anlassen des Motors ohne Bedeutung ist; denn durch die Y/egnahme der Andrehkurbel wird das Ingangsetzen des Treckers durch Unbefugte in ähnlicher Weise und in ähnlichem Ausmaß erschwert wie durch das Abziehen des Zündschlüssels von einem anderen Kraftfahrzeug. Bas Wegnehmen und Verwahren der Kurbel beim Abstellen des Treckers auf dem Hofe ist auch leicht zu bewerkstelligen; diese Maßnahme war daher den Beklagten auch durchaus zu demutbar. Auch das Vorbringen der Revision, das Abnehmen der Xurbel beim Abstellen des Treckers sei in den Kreisen der Landwirtschaft nicht üblich, bei mehreren Fabrikaten sei die Kurbel überhaupt nicht abnehmbar, vermag die Beklagten nicht zu entlasten«. Stand den Beklagten in dem Abnehmen der Kurbel ein geeignetes und zu demutbares Mittel zur wesentlichen Erschwerung einer unbefugten Benutzung zur Verfügung, so waren sie auch gehalten, es anzuwendeno War es in den Berüfskreisen der Beklagten tatsächlich üblich, die Trecker ohne Wegnahme der Andrehkurbel und ohne andere geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Benutzung abzustellen, so muß diese Übung als Mißbrauch bezeichnet werden, und die Beklagten können sich zu ihrer Entlastung nicht auf Sie berufen«, Zu Unrecht macht'die Revision geltend, mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht selbst festgestellte besondere Schwierigkeit der Ingangsetzung eines Treckers durch einen mit der Maschine nicht Vertrauten halte es der allgemeine Verkehr nicht für erforderlich, die Andrehkurbel abzuziehen«, Das Berufungsgericht hat gerade das Gegenteil eindeutig festgestellt; es führt wörtlich aus; ,,;Seine Ingangsetzung war daher jedem Unbefugten sehr leicht möglich, wie der Geschehensablauf beweist, sogar auch dann, wenn er - wie Behrens - mit der Bedienung dieses Schleppertyps nicht vertraut war»" Es hat daraus zutreffend den Schluß gezogen, daß für die Beklagten die Notwendigkeit, die Kurbel Die Revision meint, durch die Anwesenheit der Ehefrau des Erstbeklagten und des Landarbeiters auf dem Hof sei eine hinreichende Überwachung des Treckers gewährleistet gewesen, so daß sich das Wegnehmen der Kurbel erübrigt habe« Dem steht schon entgegen, daß beide von den Beklagten nicht einmal beauftragt waren, den Trekker zu überwachen. Die Ehefrau hat denn auch von der Schwarzfahrt überhaupt nichts bemerkt, KflHH|^Ba^er war es gerade, der durch sein Einverständnis mit der Ausfahrt und durch seine- zwischen den Parteien unstreitige - Mitwirkung die unbefugte Benutzung des Treckers durch bHK erst ermöglicht hat. Das Abstellen in der unverschlossenen Garage bot für sich allein keine ausreichende Sicherung gegen eine unbefugte Benutzung des Treckers. Es kommt daher auf die Verfahrungsrüge der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Trecker sei vor der Garage abgestellt gewesen, nicht mehr an. Auch die Vorhersehbarkeit einer unbefugten Benutzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung» Beiden Beklagten ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu Last zu legen.
2191 046 VI_ZR_194/59 Verkündet am 4c Oktober I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io) des Landwirts Fritz L 2o) des Landwirts Fritz L beideir^EflH0 Nr„ PP) Kreis N, Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen 1„) den Landwirt Heinz Nr0 ^P, Kreis N 2o) die Ehefrau Elli P in H|PPHP, K®|^straßei Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Bode, Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2, November 1959 wird zurückgewiesen• Jedoch wird das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 12, Februar 1959 dahin geändert) daß 1) ein Anspruch der Klägerin PflIHHB aaf Zahlung von 5c750c— DM gegenüber den Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, 2) die Beklagten L|^H^Bals Gesamtschuldner untereinander und mit dem Landarbeiter Erich BflIHB verurteilt werden, an die Kläger Heinz wflHB|fcund Elli PHBfc 1.105,36 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 31. Oktober 1958 zu zahlen. Im übrigen ist der Rechtsstreit, soweit er gegen die Beklagten gerichtet war, in der Hauptsache erledigt. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Re.chts wegen. f ► Tatbestand; Am 15° Juni 1958, einem Sonntag, kam der damals 23-jährige Landarbeiter Erich B|H| auf das Hofgrundstück des Erstbeklagten, bei dem der Landarbeiter KflBH beschäftigt war, und setzte einen dort befindlichen Trecker in Betrieb, mit dem er, um beim Melken zu helfen, zur Weide vorausfahren wollte. Er hatte auf dem Hofe seines Arbeitgebers schon Trecker gefahren, besaß auch den vorgeschriebenen Führerschein, war aber mit der Bedienung dieses Treckertyps (Fabrikat Allgeier} nicht vertraut« Nachdem sein erster Versuch, mit dem Trecker aus dem Hofe herauszufahren, mit einem Anprall ander Begrenzungsmauer geendet hatte, gelangte er beim zweiten Versuch durch die Toreinfahrt hindurch auf die Dorfstraße, hielt sich aber dort nicht auf der Fahrbahn, sondern fuhr in einem Halbkreis auf den Gehweg links der Straße, wo er die 67-jährige Ella WfllD die Mutter der Kläger, anfuhr und tödlich verletzte. Der Unfall ereignete sich in Abwesenheit der Beklagten, die einige Stunden vorher nacheinander den Hof verlassen hatten und nach auswärts .gefahren waren. Die Kläger sowie der inzwischen verstorbene Ehemann der Verunglückten haben mit der Klage einen Betrag von DM I.105,56 als Ersatz für Sachschäden, Arzt-, Krankenhaus- und Beerdigungskosten verlangt. Der Ehemann hat außerdem eine Rente wegen entgangener Dienste seiner Ehefrau auf die Dauer von zehn Jahren begehrt. Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagten hätten es schuldhaft verabsäumt, das Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Dieses habe mit Zündschlüssel und Andrehkurbel betriebsfertig, aber unbewacht auf dem Hofe vor der Garage gestanden. Außerdem sei es infolge einer früheren Beschädigung nicht betriebssicher gewesen. Beide Beklagte seien für die Un- - 4- - fallfolge haftbar, der Erstbeklagte als Fahrzeughalter, der Zweitbeklagte als Fahrer, zu dessen Obliegenheiten auch die Wartung des Fahrzeuges gehört habe. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben jedes Verschulden am Unfall in Abrede gestellt und behauptet, der Schlepper habe nicht vor, sondern bei geschlossener Garagentür mit vorgelegtem Überwurfhebel in der Garage gestanden. Der Zündschlüssel sei - dies ist unstreitig - nur für die Lichtanlage bestimmt, für die Ingangsetzung des Motors also ohne Bedeutung. Die Belassung der Andrehkurbel beim Trecker sei üblich und auch ungefährlich, weil eih Uneingeweihter nichts damit anfangen könne. Das Fahrzeug habe auch nicht unbeaufsichtigt auf dem Hofe gestanden; denn die Ehefrau des Erst be klagten und d er Arbeiter KfBflÜM hätten sich auf dem Hofe auf gehalten. Unter den gegebenen Umständen hätten die Beklagten mit einer unbefugten Benutzung des Treckers nicht rechnen können. Der Trecker sei betriebssicher gewesen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung des verlangten Betrages von DM 1.105,36 nebst Zinsen verurteilt und den Anspruch des Ehemanns der Verstorbenen auf Zahlung einer Rente dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie haben vorgetragen, der Ehemann der Verstorbenen, ihr Vater, habe seine Ansprüche aus 3 > § 845 BGB durch notarielles Testament der Klägerin Elli iJHBBzugewandt, Sie verlangen nunmehr außer dem Betrag von 1O^05,36 DM nebst Zinsen Zahlung der -auf die Zeit bis zu dem Tode ihres Vaters begrenzten r-Kente aus § 845 BGB an die Klägerin Elli übrigen haben sie die Hauptsache für erledigt erklärte Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hält beide Beklagten, und zwar den Erstbeklagten als Halter und Eigentümer, den Zweitbeklagten als Fahrer des Treckers, wegen fahrlässiger Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für haftbar, weil sie den Trecker ohne jede Sicherungsmaßnahme, mit der Andrehkurbel versehen, fahrbereit vor der Garage auf dem Hof bei geöffnetem Hoftor hätten stehen lassen.» Das Urteil bejaht eine Ersatzpflicht aber auch für den Pall, daß der Trecker, wie die Bek& gten behaupten, ohne Abnahme der Andrehkurbel in der Garage abgestellt, diese aber nicht verschlossen war» Die Revision rügt vergebens, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts enthalte eine Überspannung der dem Halter und dem Fahrer eines Treckers anzusinnenden Sicherungsmaßnahmeno Es ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß eine unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen erhebliche Gefährdungen für den Verkehr mit sich bringt« Das gilt auch für ein schweres Treckerfahrzeug, das immerhin eine Geschwindigkeit bis zu 20 km/st zu entwickeln vermag» Ein fahrbereit abgestelltes Kraftfahrzeug, das Unbefugten zugänglich ist, bietet stets eine potentielle Gefahr der unbefugten Benutzung» Angesichts dieser Ge-fahrenquellen*?muß vom Halter wie vom Fahrer verlangt werden, daß sie alle nach den Umständen zu demutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Benutzung, des Fahrzeuges durch Unbefugte zu erschweren (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 1» April 1958 - VI ZR 92/57 - VF.S 14, 417; vom 12. April I960 - VI ZR 66/59 - VersR I960, 695)o In der letzteren Entscheidung hat der Senat im Hinblick auf die hohen Gefahren, die sich aus der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen ergeben, das Abziehen des Zündschlüssels von einem nur auf kurze Zeit abgestellten I»astkraftwagen selbst dann für erforderlich erachtet, wenn das Fahrzeug einem zuverlässigen, aber fahrunkundigen Beifahrer zur Bewachung überlassen worden ist« Bas Gleiche wie für das Abziehen des Zündschlüssels eines Kraftwagens muß aber vorliegend für das Wegnehmen der Andrehkurbel des Treckers gelten, bei dem der Zündschlüssel für das Anlassen des Motors ohne Bedeutung ist; denn durch die Y/egnahme der Andrehkurbel wird das Ingangsetzen des Treckers durch Unbefugte in ähnlicher Weise und in ähnlichem Ausmaß erschwert wie durch das Abziehen des Zündschlüssels von einem anderen Kraftfahrzeug. Bas Wegnehmen und Verwahren der Kurbel beim Abstellen des Treckers auf dem Hofe ist auch leicht zu bewerkstelligen; diese Maßnahme war daher den Beklagten auch durchaus zu demutbar. Bie Entfernung der Andrehkurbel bedeutet zwar keinen unbedingt sicheren Schutz gegen unbefugte Benutzung. Ba-rauf kömmt es jedoeh nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß durch das Wegnehmen der Kurbel die unbefugte Benutzung wesentlich erschwert wird (vgl. die o.a.Entscheidung VRS 14, 417; Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 35 StVO Anm. 5). Bie Revision weist daher ohne Erfolg darauf hin, daß der Traktor auch bei Wegnahme der Andrehkurbel hätte in Gang gesetzt werden können, nämlich mittels einer bei einem Nachbarn entliehenen Xurbel oder dadurch, daß er von mehreren Männern angeschoben wurde«. Es liegt auf der Hand, daß die Anwendung dieser Mittel eine wesentliche Erschv/erung der unbefugten Benutzung bedeutet hätte0 Auch das Vorbringen der Revision, das Abnehmen der Xurbel beim Abstellen des Treckers sei in den Kreisen der Landwirtschaft nicht üblich, bei mehreren Fabrikaten sei die Kurbel überhaupt nicht abnehmbar, vermag die Beklagten nicht zu entlasten«. Stand den Beklagten in dem Abnehmen der Kurbel ein geeignetes und zu demutbares Mittel zur wesentlichen Erschwerung einer unbefugten Benutzung zur Verfügung, so waren sie auch gehalten, es anzuwendeno War es in den Berüfskreisen der Beklagten tatsächlich üblich, die Trecker ohne Wegnahme der Andrehkurbel und ohne andere geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Benutzung abzustellen, so muß diese Übung als Mißbrauch bezeichnet werden, und die Beklagten können sich zu ihrer Entlastung nicht auf Sie berufen«, Zu Unrecht macht'die Revision geltend, mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht selbst festgestellte besondere Schwierigkeit der Ingangsetzung eines Treckers durch einen mit der Maschine nicht Vertrauten halte es der allgemeine Verkehr nicht für erforderlich, die Andrehkurbel abzuziehen«, Das Berufungsgericht hat gerade das Gegenteil eindeutig festgestellt; es führt wörtlich aus; ,,;Seine Ingangsetzung war daher jedem Unbefugten sehr leicht möglich, wie der Geschehensablauf beweist, sogar auch dann, wenn er - wie Behrens - mit der Bedienung dieses Schleppertyps nicht vertraut war»" Es hat daraus zutreffend den Schluß gezogen, daß für die Beklagten die Notwendigkeit, die Kurbel wegzunehmen, erkennbar war«, Die Revision meint, durch die Anwesenheit der Ehefrau des Erstbeklagten und des Landarbeiters auf dem Hof sei eine hinreichende Überwachung des Treckers gewährleistet gewesen, so daß sich das Wegnehmen der Kurbel erübrigt habe« Dem steht schon entgegen, daß beide von den Beklagten nicht einmal beauftragt waren, den Trekker zu überwachen. Die Ehefrau hat denn auch von der Schwarzfahrt überhaupt nichts bemerkt, KflHH|^Ba^er war es gerade, der durch sein Einverständnis mit der Ausfahrt und durch seine- zwischen den Parteien unstreitige - Mitwirkung die unbefugte Benutzung des Treckers durch bHK erst ermöglicht hat. Die Beklagten mußten, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, ein derartiges Verhalten von KflHHüiK? der keine Fahrerlaubnis besaß, auch in Rechnung stellen, selbst wenn er sonst, wie sie behaupten, ein tüchtiger und zuverlässiger Arbeiter war. Keinesfalls durften sie ihm unbedingt vertrauen und im Hinblick auf seine Anwesenheit auf dem Hof von der leicht durchführbaren und zu demutbaren Wegnahme der Kurbel absehen. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht das Weg- * ( nehmen der Andrehkurbel unter den gegebenen Umständen als notwendige Sicherungsmaßnahme erachtet, und zwar auch für den Fall, daß der Trecker in der unverschlossenen Garage abgestellt war. Das Abstellen in der unverschlossenen Garage bot für sich allein keine ausreichende Sicherung gegen eine unbefugte Benutzung des Treckers. Es kommt daher auf die Verfahrungsrüge der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Trecker sei vor der Garage abgestellt gewesen, nicht mehr an. Auch die Vorhersehbarkeit einer unbefugten Benutzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung» Beiden Beklagten ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu Last zu legen. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen zu dem Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Den durch den Tod des Ehemannes HIB eingetretenen Veränderungen mußte durch Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend dem Antrag der Kläger und Peststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits Rechnung getragen werden. Dr« Engels Dr. Kleinewefers Dr, Bode Heinrich Meyer * Dr» Hauß