Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 194/07
8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Vortrag vor dem Tatrichter, nach welchem ein Dammschutz den Dammriss zuverlässig verhindert hätte oder dessen Unterlassung grob fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.338,76 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.08.2005 - 25 O 131/99 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 5 U 148/05 -