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BGH · VI ZR 193/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 193/90

Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts verurteilt worden, an den Kläger 75.517 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Kammergericht hat aus diesem Grunde durch das angefochtene Urteil das Rechtsmittel als unzulässig verworfen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Mit der Revision hält der Beklagte daran fest, daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und damit die Berufung als zulässig anzusehen sei. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO), da sie entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung der Berufung begründet worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision war dem Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren: Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, wenn sie ohne Verschulden an der Daß bei solcher Lage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, entspricht, wie auch die Revision sieht, der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Sie wird von der Erwägung getragen, daß der Rechtsanwalt zwar die routinemäßige Berechnung gängiger Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders und die diesem entsprechende Präsentation zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, jedoch zu einer eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs gehalten ist, wenn die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbe- gründung - in Frage steht; denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, sondern es geht um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der anstehenden Prozeßhandlung, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluß vom 12.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltBerufungKammergerichtFristZPOVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF g
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 193/90
URTEIL
Verkündet am:
16. Oktober 1990 Bauer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans
traße 59,
/
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und v.
gegen
 Michael
Straße 37,
i
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts verurteilt worden, an den Kläger 75.517 DM nebst Zinsen zu zahlen. Er hat gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 28. Dezember 1988 zugestellte Urteil durch am 30. Januar 1989 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 2. März 1989 (Donnerstag) eingegangen. Das Kammergericht hat aus diesem Grunde durch das angefochtene Urteil das Rechtsmittel als unzulässig verworfen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Mit der Revision hält der Beklagte daran fest, daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und damit die Berufung als zulässig anzusehen sei.
Entscheidunasorründe s
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO), da sie entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung der Berufung begründet worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision war dem Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren:
Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, wenn sie ohne Verschulden an der
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Einhaltung der Frist verhindert war. Dabei steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hiervon ausgehend hat sich das Kammergericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß vorliegend die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe, weil er versäumt habe, spätestens im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsbegründung nach Vorlage der Sache zu der sog. Vorfrist den von der Anwaltsgehilfin S. fälschlich auf den 2. März 1989 berechneten Ablauf der Begründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, und andernfalls - wovon das Kammergericht stillschweigend ausgeht und durch die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemachten Angaben nicht ausgeräumt wird, die Revision auch nicht in Zweifel zieht - die Fristversäumung vermeidbar gewesen wäre. Daß bei solcher Lage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, entspricht, wie auch die Revision sieht, der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR
1987,	764, 765, vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR
1988,	414 und vom 13. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544). Von ihr abzugehen besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision keine Veranlassung. Sie wird von der Erwägung getragen, daß der Rechtsanwalt zwar die routinemäßige Berechnung gängiger Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders und die diesem entsprechende Präsentation zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, jedoch zu einer eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs gehalten ist, wenn die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbe-
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gründung - in Frage steht; denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, sondern es geht um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der anstehenden Prozeßhandlung, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463 m.w.N.). Den Rechtsanwalt von der Nachprüfung der förmlichen Rechtsmittelvoraus-setzungen freizustellen, wäre seiner Aufgabenstellung nicht angemessen. Es handelt sich um einen klassischen juristischen Bearbeitungsschritt, wie er in gleicher Weise auch für die Richter der Rechtsmittelgerichte zur täglichen Arbeit gehört. Die Verantwortlichkeit des Kanzleipersonals für das Fristenwesen endet mit der Vorlage der Sache an den Rechtsanwalt.
Ist bis dahin die Frist bereits abgelaufen, mag der Rechtsanwalt - sofern er das Fristenwesen in der Kanzlei ordnungsgemäß organisiert hat - entlastet sein. Nach diesem Zeitpunkt aber ist auch bei der Prüfung der Förmlichkeiten der Rechtsanwalt selbst gefordert.
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Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Steffen	Dr.	Macke
 Dr.
Bischoff	Dr.	Birkmann
 aus
Lepa