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BGH · VI ZR 193/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 193/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann am 29. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich das Berufungsgericht auf die Sicht des Landgerichts stützen sollte, daß eine Dokumentation des ärztlichen Handelns aus Rechtsgründen auch geboten ist und ihr Unterbleiben zu haftungsrechtlichen Folgen führen kann, wenn sie medizinisch nicht erforderlich war, so könnte dem nicht gefolgt werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeststellungmedizinischBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteRevisionDokumentation

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
VI ZR 193/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. med. Dieter
 Istraße,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dr. ■■ und Dr.
gegen
 die am 13.8.IBB geborene Angela ihre Eltern Guiseppe und Monika
C
vertreten durch
§,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
WII
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann am 29. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Juni 1987 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,- DM (50.000 DM + 50.000 DM)
Gründe:
Soweit sich das Berufungsgericht auf die Sicht des Landgerichts stützen sollte, daß eine Dokumentation des ärztlichen Handelns aus Rechtsgründen auch geboten ist und ihr Unterbleiben zu haftungsrechtlichen Folgen führen kann, wenn sie medizinisch nicht erforderlich war, so könnte dem
 nicht gefolgt werden.
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Jedoch wird das Berufungsurteil von der Feststellung getragen, daß im Streitfall von dem Beklagten auch die medizinisch gebotene Dokumentation der Schulterentwicklung nicht vorgenommen worden ist, daß das Berufungsgericht dies als Indiz für ein fehlerhaftes Vorgehen nehmen konnte und daß es infolgedessen im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen rechtsfehlerfrei einen Behandlungsfehler des Beklagten bejahen konnte. Mit den gegen diese Feststellungen gerichteten Rügen wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankerma:
Dr. Macke
 Dr. Birkmann