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BGH · VI ZR 193/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 193/74

b) Rechtlich kann ein Ereignis auch dann unabwendbar sein, wenn ein besonders sorgfältiger Fahrer zwar nicht in der für den Unfall ursächlich gewordenen Weise gefahren wäre,er dies aber nur im Hinblick auf eine andere Gefahr als die, die sich verwirklicht hat, getan hätte. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. aus der Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ein weiterer Pkw, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluß stand und dem die Fahrerlaubnis entzogen war. Es kam zu einer Berührung zwischen diesem Fahrzeug und dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Pkw. Dabei stellte sich der entgegenkommende Wagen quer und rutschte ungebremst auf den Pkw, in dem sich die Klägerinnen befanden. Da sich das Fahrzeug des Zweitbeklagten (demnächst: des Beklagten) und der aus der Gegenrichtung kommende Pkw berührt haben, und da sich dieser dann querstellte und gegen den Wagen rutschte, in dem die Klägerinnen saßen, habe der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Die Kausalität der Fahrweise des Beklagten für den Unfall der Klägerinnen würde zwar entfallen, wenn dieser auch ohne dessen Zutun in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz eingetreten wäre. Das Berufungsgericht sieht sich aber nicht in der Lage, entsprechend den Bekundungen des von ihm gehörten Sachverständigen die Feststellung zu treffen, der entgegenkommende Pkw sei mit dem Wagen, in dem sich die Klägerinnen befanden, auch dann zusammengestoßen, wenn er weder den Pkw des Beklagten noch den Omnibus berührt hätte Bei dieser Sachlage haben die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts den ihnen obliegenden Beweis für Mihren entsprechenden Tatsachenvortrag n nicht führen können. Das Berufungsgericht führt auch mit Recht aus, daß der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten für den Zusammenstoß des entgegenkommenden Fahrzeugs mit dem der Klägerinnen dann nicht ursächlich gewesen ist, wenn der Unfall ohne "das Zutun des Zweitbeklagten" Ein Rechtsfehler kann aber bereits darin liegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten die Beweislast dafür auferlegt hat, daß der entgegenkommende Pkw mit dem Wagen, in dem sich die Klägerinnen befanden, auch dann zusammengestoßen wäre, wenn er seinen, des Beklagten Wagen nicht berührt hätte. a) Auch bei § 7 StVG trägt nämlich - so wie auch sonst grundsätzlich bei einem haftungsbegründenden Geschehen - der Kläger die Beweislast für den ürSachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten (Senatsurteil vom 21. Da den Klägerinnen somit nur Ansprüche zustehen können, wenn dieser Ursachenzusammenhang besteht, müßten sie, wenn der allgemein im Zivilprozeß geltende Grundsatz, wonach jede Partei die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trägt, hier Anwendung findet, auch insoweit mit dem Beweisrisiko belastet werden (vgl. aa) Dem Berufungsgericht wäre zu folgen, wenn bei einer solchen Fallgestaltung der Einwand des Beklagten, der Unfall habe sich, wenn man die Beteiligung seines Fahrzeugs hinwegdenke, in gleicher oder ähnlicher Art ereignet, als Berufung auf ein hypothetisches Ereignis anzusehen wäre, der zu dem gleichen Schaden hätte führen können. darauf, daß ein anderer, freilich nicht mehr wirksam gewordener Umstand früher oder später nach dem Eintritt des Schadens der Klägerinnen denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl, BGHZ 29, 207, 215; SenAtsurteil vom 17. bb) Im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlung ist allgemein anerkannt, daß auch in Fällen der hier zu entscheidenden Art Zweifel an der Ursächlichkeit der Fahrweise des Beklagten für den Unfall des Klägers zu dessen Lasten gehen (vgl. Wohl hat der Senat bei einer Haftung aus § 7 StVG dem Beklagten schon immer in bestimmten Fällen die Beweislast dafür auferlegt, daß seine Fahrweise (vgl. Dabei handelt es sich aber um Umstände, die bei dem Entlastungsbeweis aus § 7 Abs. 2 StVG erheblich werden und schon deshalb in den Risikobereich des Beklagten fallen. Zu erwägen wäre allerdings, ob bei der Gefährdungshaftung des § 7 StVG (möglicherweise auch bei ähnlichen gesetzlichen Regelungen) entsprechend dem Schutzu demfang dieser im Interesse der Verkehis-opfer weitgefaßten Haftungsnorm dem Kläger die Beweislast nur dafür aufzuerlegen wäre, daß das an der Unfallstelle anwesende Fahrzeug des Beklagten Berührung mit einem der an dem späteren Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge oder doch in irgend einer Weise dessen Fahrweise beeinflußt.hatte. Nach dem Sinn des § 7 Abs. 2 StVG bezieht sich das Merkmal der Unabwendbarkeit auf die Abwendung gerade des Schadensfalles, um den es geht, Im Hinblick darauf hätte auch der "Idealkraftfahrer", den sich § 7 Abs. 2 StVG vorstellt, nicht auf das Überholen des Omnibusses verzichten müssen. Daher kann ein Unfal1ereignis im Rechtssinne auch dann unabwendbar sein, wenn zwar der wIdealkraftfahrerM nicht in der für den Unfall ursächlich gewordenen Weise gefahren wäre, er dies aber im Hinblick auf eine andere Gefahr als die, die sich verwirklicht hat, getan hätte. In Jener Entscheidung ging es um die Frage, ob der Zusammenstoß des Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Da keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen getroffen werden können, hatte der Senat bereits jetzt abschließend in der Sache insoweit zu entscheiden, als der Rechtsstreit infolge des von den Beklagten eingelegten Rechtsmittels bei dem Revisionsgericht zur Entscheidung angefallen ist.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 3 PflVG § 7 StVG
KlägerinnenVersRUnfallBerufungsgerichtStVGFahrzeugPkw

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:________	nein
 StVG § 7
a)	Zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und dem Unfall.
b)	Rechtlich kann ein Ereignis auch dann unabwendbar sein, wenn ein besonders sorgfältiger Fahrer zwar nicht in der für den Unfall ursächlich gewordenen Weise gefahren wäre,er dies aber nur
 im Hinblick auf eine andere Gefahr als die, die sich verwirklicht hat, getan hätte.
BGH, Urt.v. 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74 - KG Berlin -
LG Berlin -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 193/74 URTEIL	Verkündet	am
k.Mai 1976
in dem Rechtsstreit	Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der "Zflfl^ Versicherungs-Gesellschaft, vertreten durah ihren Hauptbevollmächtigten Dr. Alfred M|
rtraße fl
2. den technischen Kaufmann Jürgen
 BüMKstraße fl.
Beklagte und Revfeionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1. die Hausfrau Martha
- a. wi
2.
A
traße fl
 die Christiane-Martina K ArÄBstraße fl
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
6
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Juli 1974 und das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1972 insoweit, als darin zu ihrem Nachteil erkannt ist, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten der Rechtsmittel haben die Klägerinnen zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerinnen befuhren am 28. Dezember 1969 als Insassen eines Pkw in	den
PHBBweg. In einer Linkskurve fuhr vor ihnen der Zweitbeklagte mit seinem Pkw, der einen ihm vorausfahrenden Omnibus überholen wollte. Als er den Uberholvorgang fast beendet habe, näherte sich
 
aus der Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ein weiterer Pkw, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluß stand und dem die Fahrerlaubnis entzogen war. Es kam zu einer Berührung zwischen diesem Fahrzeug und dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Pkw. Dabei stellte sich der entgegenkommende Wagen quer und rutschte ungebremst auf den Pkw, in dem sich die Klägerinnen befanden. Diese wurden bei dem Aufprall erheblich verletzt.
Die Klägerinnen haben den Zweitbeklagten und dessen Haftpflichtversicherer, die Erstbeklagte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem sich der Haftpflichtversicherer des entgegenkommenden Kraftwagens auf seine Leiäungsfreiheit berufen hat (§ 158 c Abs. 4 WG).
Durch Teilurteil hat das Landgericht den Sachschadenersatzantrag der beiden Klägerinnen zuerkannt und dem Feststellungsantrag der Erstklägerin entsprochen. Den Antrag der Zweitklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat es abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Zweitklägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagten gemäß § 7 StVG bzw. § 3 PflVG für schadensersatzpflichtig. Da sich das Fahrzeug des Zweitbeklagten (demnächst: des Beklagten) und der aus der Gegenrichtung kommende Pkw berührt haben, und da sich dieser dann querstellte und gegen den Wagen rutschte, in dem die Klägerinnen saßen, habe der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Die Kausalität der Fahrweise des Beklagten für den Unfall der Klägerinnen würde zwar entfallen, wenn dieser auch ohne dessen Zutun in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz eingetreten wäre. Das Berufungsgericht sieht sich aber nicht in der Lage, entsprechend den Bekundungen des von ihm gehörten Sachverständigen die Feststellung zu treffen, der entgegenkommende Pkw sei mit dem Wagen, in dem sich die Klägerinnen befanden, auch dann zusammengestoßen, wenn er weder den Pkw des Beklagten noch den Omnibus berührt hätte
 Bei dieser Sachlage haben die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts den ihnen obliegenden Beweis für Mihren entsprechenden Tatsachenvortrag n nicht führen können.
Die Haftung der Beklagten würde zwar entfallen wenn der Unfall unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall.
 
II.
Die Rügen der Revision sind begründet.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagten aus § 7 StVG bzw. § 3 PflVersG nur dann verurteilt werden können, wenn die Unfallursache im Betrieb de® Kraftfahrzeugs des Beklagten liegt (vgl. BGHZ 37, 311, 317). Denn die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Stelle, an der es zu dem Unfall kam, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei beim Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden; vielmehr muß dieses Fahrzeug durch seine Fahrweise zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben (Senatsurteile vom 21. November 1967 - VI ZR 108/66 * VersR 1968, 176 und vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 = VersR 1973, 83 m.w.Nachw.; vgl. auch Gelhaar/Thuleweit, Das Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs S. 18 f.). Das Berufungsgericht führt auch mit Recht aus, daß der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten für den Zusammenstoß des entgegenkommenden Fahrzeugs mit dem der Klägerinnen dann nicht ursächlich gewesen ist, wenn der Unfall ohne "das Zutun des Zweitbeklagten"
(womit es offenbar die Anwesenheit seines Fahrzeugs an der Unfallstelle meint) in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz eingetreten wäre.
Ein Rechtsfehler kann aber bereits darin liegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten die Beweislast dafür auferlegt hat, daß der entgegenkommende Pkw mit dem Wagen, in dem sich die Klägerinnen befanden, auch dann zusammengestoßen wäre, wenn er seinen, des Beklagten Wagen nicht berührt hätte.
a)	Auch bei § 7 StVG trägt nämlich - so wie auch sonst grundsätzlich bei einem haftungsbegründenden Geschehen - der Kläger die Beweislast für den ürSachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten (Senatsurteil vom 21. November 1967 - VI ZR 108/66 = aaO; vgl. auch OLG Hamburg VersR 1954, 124 und Geigel, Haftpflichtprozeß, 15.Aufl. Kap. 25 Rdn. 23). Da den Klägerinnen somit nur Ansprüche zustehen können, wenn dieser Ursachenzusammenhang besteht, müßten sie, wenn der allgemein im Zivilprozeß geltende Grundsatz, wonach jede Partei die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trägt, hier Anwendung findet, auch insoweit mit dem Beweisrisiko belastet werden (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipöld,
ZPO 19. Auf1., § 282 Anm. IV.2).
b)	Von diesem Grundsatz will das Berufungsgericht ersichtlich dann eine Ausnahme machen, wenn bereits feststeht, daß das im Betrieb befindliche Fahrzeug in irgend einer Weise auf die Fahrweise eines anderen Kraftfahrzeugs, das schließlich zur unmittelbaren Unfallursache wurde, Einfluß genommen hatte.
aa) Dem Berufungsgericht wäre zu folgen, wenn bei einer solchen Fallgestaltung der Einwand des Beklagten, der Unfall habe sich, wenn man die Beteiligung seines Fahrzeugs hinwegdenke, in gleicher oder ähnlicher Art ereignet, als Berufung auf ein hypothetisches Ereignis anzusehen wäre, der zu dem gleichen Schaden hätte führen können. Das ist aber nicht der Fall. Der Beklagte beruft sich nicht bloß
 
darauf, daß ein anderer, freilich nicht mehr wirksam gewordener Umstand früher oder später nach dem Eintritt des Schadens der Klägerinnen denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl, BGHZ 29, 207, 215; SenAtsurteil vom 17. November 1959 - VI ZR 190/58 « VersR I960, 115).
bb) Im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlung ist allgemein anerkannt, daß auch in Fällen der hier zu entscheidenden Art Zweifel an der Ursächlichkeit der Fahrweise des Beklagten für den Unfall des Klägers zu dessen Lasten gehen (vgl. Senatsur-teilevom 3. November 1967 - VI ZR 90/66 * VersR 1968,
51, 53 u. vom 1. Juli 1975 - VI ZR 35/74 * VersR 1975, 1026, 1028). Wohl hat der Senat bei einer Haftung aus § 7 StVG dem Beklagten schon immer in bestimmten Fällen die Beweislast dafür auferlegt, daß seine Fahrweise (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Dezember 1958
-	VI ZR 4/58 s VersR 1959, 387) oder ein Mangel am Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1963 -
-	VI ZR 73/62 = VersR 1963, 639) nicht ursächlich für einen Unfall geworden ist. Dabei handelt es sich aber um Umstände, die bei dem Entlastungsbeweis
 aus § 7 Abs. 2 StVG erheblich werden und schon deshalb in den Risikobereich des Beklagten fallen. Die im Streitfall bedeutsame Kausalitätsfrage betrifft dagegen nicht den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG, sondern schon die Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG,.
Zu erwägen wäre allerdings, ob bei der Gefährdungshaftung des § 7 StVG (möglicherweise auch bei ähnlichen gesetzlichen Regelungen) entsprechend dem
 Schutzu demfang dieser im Interesse der Verkehis-opfer weitgefaßten Haftungsnorm dem Kläger die Beweislast nur dafür aufzuerlegen wäre, daß das an der Unfallstelle anwesende Fahrzeug des Beklagten Berührung mit einem der an dem späteren Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge oder doch in irgend einer Weise dessen Fahrweise beeinflußt.hatte.
2. Da die Klage jedenfalls aus dem nachstehend erörterten Grunde keinen Erfolg haben kann, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob die vom Berufungsgericht seinem Urteil zugrundegelegte Beweislastverteilung rechtlich zu beanstanden ist.
Der Senat vermag nämlich den Stai dpunkt des Berufungsgerichts nicht zu billigen, daß der Unfall für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Zur Begründung seiner Auffassung nimmt das Berufungsgericht - verfahrensrechtlich zwar einwandfrei - auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Darin wird aber nur geprüft, ob ein besonders , sorgfältiger Kraftfahrer in jener besonderen Verkehrslage zur Vermeidung eines eigenen Unfalls vom Überholen des Omnibusses Abstand genommen hätte. Darauf kommt es jedoch nicht an, da Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht Ansprüche gegen den Beklagten seitens der Insassen seines Wagens oder seitens des Fahrers oder Halters des mit seinem Fahrzeug kollidierten Wagens oder des von ihm überholten Omnibusses sind. Nach dem Sinn des § 7 Abs. 2 StVG bezieht sich das Merkmal der Unabwendbarkeit auf die Abwendung gerade des Schadensfalles, um den es geht,
 
hier also um den Unfall der Klägerinnen. Im Hinblick darauf hätte auch der "Idealkraftfahrer", den sich § 7 Abs. 2 StVG vorstellt, nicht auf das Überholen des Omnibusses verzichten müssen. Für die Beurteilung dieser Frage sind ähnliche Gesichtspunkte maßgebend, wie sie bei der Prüfung des Schutzbereiches einer Norm oder des Rechtswidrigkeitszusammenhangs von Bedeutung sind (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 20. Februar 1968 - VI ZR 130/66 =
VersR 1968, 698 und vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 101/68 « VersR 1970, 159; vgl. auch v. Caemmerer DAR 1970,
283, 289). Daher kann ein Unfal1ereignis im Rechtssinne auch dann unabwendbar sein, wenn zwar der wIdealkraftfahrerM nicht in der für den Unfall ursächlich gewordenen Weise gefahren wäre, er dies aber im Hinblick auf eine andere Gefahr als die, die sich verwirklicht hat, getan hätte.
Das Urteil des Senats vom 24. März 1964 (VI ZR 12/63 * VersR 1964, 777, 778) steht dieser Auffassung nicht entgegen. In Jener Entscheidung ging es um die Frage, ob der Zusammenstoß des Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Insoweit mag auch ein aus anderem Zusammenhang gebotenes Verhalten des Fahrzeugführers die Unabwendbarkeit ausschließen.
Bei dieser Sachlage muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht. Da keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen getroffen werden können, hatte der Senat bereits jetzt abschließend in der Sache insoweit zu entscheiden, als der Rechtsstreit infolge des von den Beklagten eingelegten Rechtsmittels bei dem Revisionsgericht zur Entscheidung angefallen ist. In diesem Umfang war daher die Klage abzuweisen.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann