1» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Teilschadens von 10,000 DM für die Zeit vom 29* März bis 8. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sie durch die Ausstellung eines wahrheitswidrigen Zeugnisses in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt (§ 826 BGB). Das Berufungsgericht hat in der Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses Uber eine vorsätzliche Schadenszufügung nach § 826 BGB gesehen, wobei es einen Verstoß gegen die guten Sitten daraus hergeleitet hat, daß die Verrichtungsgehilfen der Beklagten, der Geschäftsführer der Filiale und der Geschäftsführer der Niederlassung, den Grund- richt hat ferner die Ursächlichkeit des Zeugnisses für die Einstellung und den bedingten Vorsatz der beiden Geschäftsführer bejaht« Das kam nicht nur darin zu dem Ausdruck, daß er dank seiner guten Auffassungsgabe die ihm übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt habe und seine guten Umgangsformen und sein gewandtes Auftreten ihn die Verhandlungen mit Tankstellenverwaltern und Kunden mit Erfolg hätte durchführen lassen, sondern auch darin, daß ihm Handlungsvollmacht erteilt worden sei« Das Hess für den Leser des Zeugnisses darauf schließen, daß der Angestellte es in dem Großbetrieb der Beklagten zu einer geachteten, regelmäßig nur aufgrund besonderen Vertrauens erreichbaren Stellung gebracht und dieses Vertrauen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auch gerechtfertigt habe. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte als Großunternehmerin ein besonderes Vertrauen bezüglich der Ausstellung eines Zeugnisses genoß und daß die von ihr getroffene Feststellung , habe "die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit ausgeführtn in Verbindung mit seinem Aufgabenbereich als Abrechner und Revisor mit Handlungsvollmacht ein völlig falsches Bild über seine Zuverlässigkeit vermittelte. Durch das Verschweigen der strafbaren Handlungen und der darauf gestützten fristlosen Entlassung unter Hervorhebung nur der günstigen, auf eine Vertrauensstellung hinweisenden Tatsachen hat die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen. (BAG 9> 289> 292), welches für die Kenntnis von strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers, jedenfalls solchen erheblichen Umfangs, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, zu bejahen ist« Eine durch das Verschweigen derartiger strafbarer Handlungen zu dem Ausdruck kommende wohlwollende Gesinnung zugunsten des Arbeitnehmers auf Kosten anderer Arbeitgeber steht der Annahme sittenwidrigen Handelns im Sinne des § 826 BGB nicht entgegen. Ein derart leichtfertiges Verhalten beim Ausstellen eines in wesentlichen Punkten unrichtigen Zeugnisses stellt vor allem dann einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn der Aussteller billigend in Kauf nimmt, daß Dritte durch don unrichtigen Inhalt des Zeugnisses geschädigt werden können. Sie macht geltend, diese seien davon ausgegangen,daß das auf Bitten von Rechtsanwalt dem Bevollmächtigten und Strafverteidiger ausgestellte Zeugnis nur dem Zweck dienen würde, für eine Genehmigung zu dem Be- Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Bewußtsein der beiden Geschäftsführer der Beklagten bejaht, daß das Zeugnis einem künftigen Arbeitgeber vorgelegt werden und dieser durch den unrichtigen Inhalt des Zeugnisses Schaden erleiden könne, und ferner festgestellt, daß sie diesen möglichen Erfolg gebilligt, wenn auch nicht gewünscht haben (vgl. Schließlich liegt auch insoweit kein Rechtsfehler des Berufungsgerichtes vor, als es die Gefahr der Wiederholung von Straftaten derselben Art und damit die naheliegende Möglichkeit eines Mißbrauchs des Zeugnisses als einen weiteren Gesichtspunkt für die Feststellung der Billigung eines möglichen künftigen Schadenseintritts gewertet hat. Erst recht muß sie nicht davon ausgehen, dies werde auch dann der Fall sein, wenn der frühere Arbeitgeber dem Verurteilten ein Zeugnis ausstellt, das durch Verschweigen erheblicher Straftaten unter gleichzeitiger Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit über diese täuschen muß. März 1958 Sauf etwaige Unstimmigkeiten, noch eine Rückfrage beim Aussteller des Zeugnisses für erforderlich gehalten und auch in der Ausstellung von Blanko-Post** Schecküberweisungen kein mitwirkendes Verschulden der Klägerin gesehen. 1. Ohne Grund rügt die Revision , daß die Klägerin wegen einer unterschiedlichen Beurteilung des wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Monatsmitte und wegen der verspäteten Ausstellung dos Zeugnisses Bedenken gegen seine Richtigkeit und Vollständigkeit hätte haben müssen. Soweit ein allgemeiner Brauch besteht, das Prädikat "ehrlich11 im Zeugnis zu erwähnen {wie z.B. bei Hausangestellten), kann die Nichterwähnung allerdings ein erkennbarer Hinweis für den Leser des Zeugnisses sein (BGH VersR 1964, 314). Sowohl zu diesem Punkt als auch zu den beiden anderen genannten Rügen ist auch ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen, wozu sich weitere Ausführungen nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. Der Revision ist auch nicht darin beizupflichten, daß schon in der Überlassung von Blanko-Postschecküberweisungsaufträgen an den eigenen Buchhalter ein mitwirkendes Verschulden zu sehen sei. Es mag dahinstehen, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, zur Ausstellung von Blanko-Überweisungsaufträgen "gezwungen*1 war oder ob sich nicht ein anderer sichererer Weg angeboten hätte. Allein entscheidend ist, ob in dem von der Klägerin gewählten Weg eine ihr zurechenbare Selbstschädigung liegt, weil sie das zu demutbare Maß an Sorgfalt nicht eingehalten und darum den durch das ihr zurechenbare eigene Verhalten verursachten Teil des Schadens selbst zu tragen hat {§ 254 Abs. 1 BGB). Es stellt keinen Verstoß gegen die Gebote des v/ohlverstandenen eigenen Interesses dar, ist vielmehr eine Präge der unternehmerischen Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Firma ihrem Buchhalter Blanko-Papiere aushändigt. Bas Berufungsgericht wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob earver-kehrsüblich oder doch unter den hier vorliegenden Umständen für den Unternehmer im eigenen Interesse angezeigt war, die Buchhaltung gerade im Hinblick auf die Neueinstellung des Buchhalters, auf seine noch nicht hinreichend erprobte Bewährung und auf die festgestellte Unübersichtlichkeit des Betriebes in angemessenen Zeitabständen einer Kontrolle zu unterziehen. dem Buchhalter durch die Verwendung zahlreicher Blanko-Postschecküberweisungsaufträge und die unkontrollierte Bezahlung von Rechnungen mit Barschecks sowie durch die Übertragung des gesamten Posteinganges eine Vertrauensstellung erheblichen Ausmaßes eingeräumt worden war. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 10, März 1969 unwidersprochen vorgetragen, daß der Steuerberater 0^^ nur mit der Prüfung der Bilanz, der Abfassung der Gewerbe Steuererklärung und der Peststellung des Gewinnes, nicht aber mit der Überprüfung der Buchhaltung beauftragt war. Es wird somit zu prüfen sein, ob die Unterschlagungen bei einer Kontrolle der Buchhaltung, wie sie möglicherweise von der Klägerin zu fordern gewesen wäre, nicht früher als geschehen hätten entdeckt werden können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin und zwei Angestellte bei einer Überprüfung des Postscheckverkehrs Rasuren auf den Lastschriftzetteln gefunden haben und danach die Unterschlagungen aufdecken konnten. Es besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhaltes, daß einem vorsätzlichen Schädiger ganz allgemein die Berufung auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt ist, wenn auch bei § 254 Abs. 1 BGB in der Regel davon auszugehen ist. hat und der Einwand des Mitverschuldens sich hier auf einen Sachverhalt stützt (Mangel üblicher Kontrolle), der von dem eigentlichen schadenstiftenden Verhalten des Schädigers (Zeugnisausstellung und dadurch bewirkte Einstellung) zu trennen ist (vgl.
Nachschlagewerk
BG-HZs
ia
nein
041
BGB, §§ 826 Gb, 630; HGB{ § 73 Abs, 1 Satz 2
Zur Präge der Haftung aus einem unrichtigen Dienstleistungszeugnis für einen gehobenen Angestellten (hiers Handlungsbevollmächtigten), das nach bedingter Aussetzung der wegen Unterschlagung ausgesprochenen Strafe ausgestellt ist.
BGH, Urt, v, 22. September 1970 - VI ZR 193/69 -
KG Berlin IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_Zß_122Z6! URTEIL Verkaufet —
22. September 1970 Krieg! Justizhauptsekretü]
alt Urkundsbeamter der GeachXftaatelle
in dem Rechtsstreit
der Firma straße 0 Gerhard
, Aktiengesellschaft, BfHI, Vf\___
vertreten durch den Vorstand, die Direktoren Dr. h.c. Wilhelm zur Wilhelm
Walter P.
_ >, Dr. Klaus M(
Karl Heinz
Beklagten und Revisionsklägerin
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr,
und Dr.
gegen
die Firma Johannes P flBiHBHHI , Kornmand^gesellschaft, Lebensmitteleinzelhand<n!sfilialbetrieb, BtfHl, BfBHM^Qtraße
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter» den Kaufmann Hasso BtflB, StfBIBBNtraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmäch tig ter:
Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Lr. Weber, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
1» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 1969 aufgehoben, soweit es die Widerklage abgewiesen hat.
2. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand?
Die Klägerin hatte den kaufmännischen Angestellten Heinz am 22. Januar '962 auf seine Bewerbung hin
als Buchhalter eingestellt und ihm nach Ablauf einer vierteljährlichen Probe- und einer weiteren Einarbeitungs zeit Anfang Januar 1963 die vollsSbüfidige Führung der Buch haltung übertragen.
Bei seiner Bewerbung hatte u.a. ein
Zeugnis der Beklagten vom 24. März 1958 folgenden Inhalts vorgelegtt
"Herr Heinz geb. 23. Dezember 1908
in^lPB? war vom 1.12.1938 bis zu seiner Einberufung zu dem Militärdienst im Mai 1940 als Korrespondent bei unserer Hiederlassung in BBi tätig, wo nach seiner Bückkehr aus der Kriegsgefangenschaft infolge Betriebseinschränkungen keine Arbeitsmöglichkeit mehr bestand.
Nach vorübergehend anderweitiger Beschäftigung wurde Herr^B^P ab 29* Dezember 1951 bei uns eingestellt.
Zunächst haben wir Herrn^H^ in unserer Abteilung Abrechnung eingesetzt, wo ihm die mengenund berichtmäßige Führung unserer Bestände oblag. Außerdem wurde Herr vorübergehend als Tankstellenabrechner beschäftigt. Hierbei hatte er die mengenund wertmäßige Abrechnung mit den Tankstellenverwaltern durchzuführen und darüber hinaus Akontozahlungen zu kassieren.
Im Anschluß daran wurde Herr^HlH^ Hevisor.
In dieser Eigenschaft unterstand ihm die gesamte Mengenüberwachung auf dem Lagerund Tank-stellensektör sowie die Bearbeitung von Mengendifferenzen bei Lägern, Tankwagen und Tankstellen.
Herr danlc seiner guten Auffassungs-
gabe die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt. Seine guten Umgangsformen und sein gewandtes Auftreten ließen ihn seine Verhandlungen mit Tankstellenverwaltern und Kunden mit Erfolg durchführen. Am 1. Januar 1954 erteilten
wir Herrn p^^P^P Handlungsvollmacht für unsere Niederlassung. Herr^H^HI ist mit Wirkung vom 15. Juli 1955 aus unseren Diensten ausgeschieden.H
hatte hei der Beklagten rund 21.500 DM unterschlagen; er war deswegen fristlos entlassen und am 17. Mai 1957 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges in zwei Fällen zu dem Nachteil anderer Geschädigter zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM unter bedingter Strafaussetzung verurteilt worden.
unterschlug bei der Klägerin in der Zeit von März 1963 bis Februar 1967 ungefähr 140.000 DM, indem er auf den von dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, HassopppPPP, ausgestellten Blanko-Postschecküberweisungsaufträgen, die zur Eintragung entsprechend dem jeweiligen Milchbedarf der einzelnen Filialleiter bestimmt waren, sich selbst als Empfänger und als Höhe des Überweisungsauftrages den Betrag einer noch nicht bezahlten Rechnung eintrug; beim Postempfang nahm er diese Postscheckkontoauszüge mit den Lastschriftzetteln an sich, setzte durch Rasur einen anderen Empfänger, und zwar jeweils einen Lieferanten einer noch nicht beglichenen Rechnung ein und erreichte die Bezahlung dieses Rechnungsbetrages dadurch, daß er Bonßdorf entsprechende Bankschecks zur Unterschrift vorlegte.
Die Klägerin erwirkte gegen Schlott Titel auf Zahlung von insgesamt 140.000 DM. Die gegen ihn betriebene Zwangsvollstreckung blieb erfolglos.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Teilschadens von 10,000 DM für die Zeit vom 29* März bis 8. Oktober 1963 in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sie durch die Ausstellung eines wahrheitswidrigen Zeugnisses in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt (§ 826 BGB).
Landgericht und Kammergericht haben die.Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Kammergericht hat ferner die von der Beklagten in der zweiten Instanz im Wege der Widerklage geltend gemachte negative Feststellungsklage betreffend den angeblichen Zahlungsanspruch von weiteren 130.000 DM, dessen sich die Klägerin berühmt, abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung und den Widerklageantrag weiter.
Entsoheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht hat in der Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses Uber eine vorsätzliche
Schadenszufügung nach § 826 BGB gesehen, wobei es einen Verstoß gegen die guten Sitten daraus hergeleitet hat, daß die Verrichtungsgehilfen der Beklagten, der Geschäftsführer der Filiale und der Geschäftsführer der Niederlassung, den Grund-
sätzen der Zeugniswahrheit zuwider die Unterschlagungen Schlotts verschwiegen hätten. Dem über die Führung und
Leistung Auskunft gebenden Zeugnis habe eine Zuverlässigkeit entnommen werden müssen« Las Berufungsge-
richt hat ferner die Ursächlichkeit des Zeugnisses für die Einstellung und den bedingten Vorsatz der
beiden Geschäftsführer bejaht«
II.
Liese Ausführungen halten den Angriffen der Revision
stand«
1« Es handelt sich um ein sog« qualifiziertes, d«h« auf Verlangen des Dienstverpflichteten auf die Leistungen und die Führung im Dienste sich erstreckendes Zeugnis (§§ 630 S« 2 BGB, i 73 Abs« IS, 2 HGB). Aus dem Zeugnis war nicht ersichtlich, daß während seiner Tätig-
keit bei der Beklagten einen Betrag von 21«000 DM unterschlagen hatte und deshalb gerade in Geldangelegenheiten unzuverlässig war. Dem Zeugnis v/ar im Gegenteil das unzutreffende Gesamtbild zu entnehmen, daß ein ge-
treuer langjähriger Angestellter gewesen sei. Das kam nicht nur darin zu dem Ausdruck, daß er dank seiner guten Auffassungsgabe die ihm übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt habe und seine guten Umgangsformen und sein gewandtes Auftreten ihn die Verhandlungen mit Tankstellenverwaltern und Kunden mit Erfolg hätte durchführen lassen, sondern auch darin, daß ihm Handlungsvollmacht erteilt worden sei« Das Hess für den Leser des Zeugnisses darauf schließen, daß der Angestellte es in dem Großbetrieb der Beklagten zu einer geachteten, regelmäßig nur aufgrund besonderen Vertrauens erreichbaren Stellung gebracht und dieses Vertrauen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auch gerechtfertigt habe.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte als Großunternehmerin ein besonderes Vertrauen bezüglich der Ausstellung eines Zeugnisses genoß und daß die von ihr getroffene Feststellung , habe "die ihm übertragenen Aufgaben
zur Zufriedenheit ausgeführtn in Verbindung mit seinem Aufgabenbereich als Abrechner und Revisor mit Handlungsvollmacht ein völlig falsches Bild über seine Zuverlässigkeit vermittelte. Gerade für eine Einstellung als Buchhalter kam der Zuverlässigkeit in Geldangelegenheiten entscheidende Bedeutung zu.
Durch das Verschweigen der strafbaren Handlungen und der darauf gestützten fristlosen Entlassung unter Hervorhebung nur der günstigen, auf eine Vertrauensstellung hinweisenden Tatsachen hat die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Zeugnis muß die wesentlichen Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des. Arbeitnehmers von Bedeutung und für den künftigen Arbeitgeber von fInteresse sind. Das Zeugnis soll zwar von verständigem Wohlwollen getragen sein und das weitere Fortkommen des Angestellten nicht unnötig erschweren.
Die Rücksichtnahme auf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers findet aber dort ihre Grenze, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitssuchenden ohne weiteres aufdrängt und das Verschweigen bestimmter für die Führung im Dienst bedeutsamer Vorkommnisse die für die Beurteilung des Arbeitnehmers wesentliche Gesamt-bewertung in erheblichem Maße als unrichtig erscheinen läßt (BGH TJrt. v. 26. November 1963 - VI ZR 221/62 -VersR 1964, 3H; BAG AP Nr. 10 zu § 826 BGB; RArbG 15,
314, 317). Zu berücksichtigen ist ein berechtigtes und verständiges Interesse des künftigen Arbeitgebers
(BAG 9> 289> 292), welches für die Kenntnis von strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers, jedenfalls solchen erheblichen Umfangs, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, zu bejahen ist« Eine durch das Verschweigen derartiger strafbarer Handlungen zu dem Ausdruck kommende wohlwollende Gesinnung zugunsten des Arbeitnehmers auf Kosten anderer Arbeitgeber steht der Annahme sittenwidrigen Handelns im Sinne des § 826 BGB nicht entgegen. Bei der Beantwortung der Frage nach der Sittenwidrigkeit kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß eine zu großzügige Handhabung im Verschweigen nachteiliger Gesichtspunkte schließlich zu einer Entwertung der Zeugnisse im allgemeinen und damit zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der günstig zu bewertenden Arbeitnehmer führen würde, weil sich dann niemand mehr auf die Richtigkeit eines Zeugnisses verlassen könnte.
2. Ein derart leichtfertiges Verhalten beim Ausstellen eines in wesentlichen Punkten unrichtigen Zeugnisses stellt vor allem dann einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn der Aussteller billigend in Kauf nimmt, daß Dritte durch don unrichtigen Inhalt des Zeugnisses geschädigt werden können. Dies verkennt wohl auch die Revision nicht, die sich vielmehr im wesentlichen gegen die Bejahung des für di6. Anwendung des § 826 BGB weiter erforderlichen, zu demindest bedingten Schädigungs-Vorsatzes der beiden Geschäftsführer wendet. Sie macht geltend, diese seien davon ausgegangen,daß das auf Bitten von Rechtsanwalt dem Bevollmächtigten und
Strafverteidiger ausgestellte Zeugnis nur dem
Zweck dienen würde, für eine Genehmigung zu dem Be-
trieb eines Einzelhandelsgeschäftes zu erhalten, und bei den Akten der Stadt verbleiben werde.
v
In äer Nichterhebung der hierfür angebotenen Beweise liegt jedoch kein Verfahrensfehler. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Bewußtsein der beiden Geschäftsführer der Beklagten bejaht, daß das Zeugnis einem künftigen Arbeitgeber vorgelegt werden und dieser durch den unrichtigen Inhalt des Zeugnisses Schaden erleiden könne, und ferner festgestellt, daß sie diesen möglichen Erfolg gebilligt, wenn auch nicht gewünscht haben (vgl.
BGHSt 7, 363, 369? BGH Urt. v. 13. Juli 1956 - VI ZR 132/55 - BK BGB § 826 (Gb) Nr. 4 * VersR 1956, 6415 Urt. v. 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - VersR 1966, 1032). Biese Feststellung hat das Berufungsgericht einmal aus der Schwere des Verstoßes gegen die T/ahrheitspflicht und sum anderen aus dem ganz ungewöhnlichen Entgegenkommen der Beklagten gegenüber hergeleitet, die in der Bar-
lehnshingabe von 6.500 BM noch nach der fristlosen Entlassung zu dem Ausdruck gekommen sei. Barin liegt angesichts der geschäftlichen Erfahrung der Zeugnisaussteller kein Rechtsfehler. Auch besteht entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch in der Begründung des Berufungsurteils, soweit es ausführt, die Aussteller des Zeugnisses hätten sich Uber das künftige Verhalten des gar
keine Gedanken gemacht, denn diese Erwägung bezieht sich nur auf die Behauptung der Beklagten, ihre Geschäftsführer hätten ebenso wie das Schöffengericht darauf vertraut,
Schlott werde sich in Zukunft bessern. Biese Ausführungen sind in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen, die Geschäftsführer der Beklagten seien entgegen ihrer Behauptung nicht zu der (positiven) Vorstellung gelangt, werde sich künftig wohlverhalten.
Schließlich liegt auch insoweit kein Rechtsfehler des Berufungsgerichtes vor, als es die Gefahr der Wiederholung von Straftaten derselben Art und damit die naheliegende
Möglichkeit eines Mißbrauchs des Zeugnisses als einen weiteren Gesichtspunkt für die Feststellung der Billigung eines möglichen künftigen Schadenseintritts gewertet hat. Die im Strafurteil gewährte bedingte Aussetzung und die darin zu dem Ausdruck kommende Erwartung des Strafrichters, der Verurteilte werde künftig ein gesetzmäßiges Leben führen, stehen der Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes der Geschäftsführer der Beklagten nicht entgegen. Die bedingte Strafaussetzung braucht nicht etwa auf der Erwartung zu beruhen, der Verurteilte werde sich künftig gerade auch in einer Vertrauensstellung bewähren. Erst recht muß sie nicht davon ausgehen, dies werde auch dann der Fall sein, wenn der frühere Arbeitgeber dem Verurteilten ein Zeugnis ausstellt, das durch Verschweigen erheblicher Straftaten unter gleichzeitiger Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit über diese täuschen muß. III.
III.
Bas Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der SLäg^in.- verneint. Es hat weder eine Uberprüfungspflicht hinsichtlich der beiden von Schlott vorgelegten Zeugnisse dar Gruppe Benzolvertrieb - die
zur Unternehmensgruppe der gehört - vom 21. November 1947 und des hier maßgebenden Zeugnisses vom 24. März 1958 Sauf etwaige Unstimmigkeiten, noch eine Rückfrage beim Aussteller des Zeugnisses für erforderlich gehalten und auch in der Ausstellung von Blanko-Post** Schecküberweisungen kein mitwirkendes Verschulden der Klägerin gesehen.
11
1. Ohne Grund rügt die Revision , daß die Klägerin wegen einer unterschiedlichen Beurteilung des wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Monatsmitte und wegen der verspäteten Ausstellung dos Zeugnisses Bedenken gegen seine Richtigkeit und Vollständigkeit hätte haben müssen.
Zwar darf der Aussteller eines Zeugnisses wegen der allgemein gepflogenen zurückhaltenden Darstellung ungünstiger Eigenschaften und Vorkommnisse damit rechnen» daß das Zeugnis mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht gelesen und gewertet wird (Hikisch, Arbeitsrecht» 3. Aufl. Bd. 1 S. 863). Eine lückenhafte Beurteilung müßte sich jedoch» um ein Mitverschulden des Geschädigten zu begründen, aus dem Gesamtirihalt des Zeugnisses oder einem allgemeinen Brauch ergeben, bestimmte Merkmale stets hervorzuheben. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einem erkennbaren "beredten Schweigen11 gesprochen werden. So hat das Reichsgericht (WarnRspr 1916 Nr. 76 S» 123) zu Recht in der Nichterwähnung der Ehrlichkeit bei einer sonst positiven Beurteilung noch keinen Hinweis auf eine Unehrlichkeit erblickt, der eine Nachfrage bei dem früheren Arbeitgeber erforderlich macht, wenn die Ehrlichkeit zu den Selbstverständlichkeiten des Berufskreioes des Dienstverpflichteten gehört. Soweit ein allgemeiner Brauch besteht, das Prädikat "ehrlich11 im Zeugnis zu erwähnen {wie z.B. bei Hausangestellten), kann die Nichterwähnung allerdings ein erkennbarer Hinweis für den Leser des Zeugnisses sein (BGH VersR 1964, 314). Keinesfalls kann aber der Arbeitgeber» der im Zeugnis umfangreiche Unterschlagungen des zu beurteilenden Tankstellenabrechners» Revisors und Handlungsbevollmächtigten nicht erwähnt, sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch-r.-, dos geschädigten
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neuen Arbeitgebers darauf berufen, dieser habe wegen der Nichterwähnung der Ehrlichkeit Bedenken gegen die Vollständigkeit des Zeugnisses bekommen müssen.
Sowohl zu diesem Punkt als auch zu den beiden anderen genannten Rügen ist auch ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen, wozu sich weitere Ausführungen nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 erübrigen.
2. Der Revision ist auch nicht darin beizupflichten, daß schon in der Überlassung von Blanko-Postschecküberweisungsaufträgen an den eigenen Buchhalter ein mitwirkendes Verschulden zu sehen sei. Es mag dahinstehen, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, zur Ausstellung von Blanko-Überweisungsaufträgen "gezwungen*1 war oder ob sich nicht ein anderer sichererer Weg angeboten hätte. Allein entscheidend ist, ob in dem von der Klägerin gewählten Weg eine ihr zurechenbare Selbstschädigung liegt, weil sie das zu demutbare Maß an Sorgfalt nicht eingehalten und darum den durch das ihr zurechenbare eigene Verhalten verursachten Teil des Schadens selbst zu tragen hat {§ 254 Abs. 1 BGB). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es stellt keinen Verstoß gegen die Gebote des v/ohlverstandenen eigenen Interesses dar, ist vielmehr eine Präge der unternehmerischen Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Firma ihrem Buchhalter Blanko-Papiere aushändigt. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof einen Fall entschieden, in welchem der Leiter einer Filiale mit der Einziehung von Forderungen betraut worden war (Urt. v. 11. März 1963 - II ZR 68/64 - LM BGB § 254 (Da) Nr. 13).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ferner weder in der nicht alsbald durchgeführten Kontrolle über die Verwendung der Blanko-Postschecküberweisungsaufträge noch in der mangelnden Kontrolle des Gebrauches der Bankschecks eine Vernachlässige^ der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gesehen.
Bie Verurteilung der Beklagten war daher zu bestätigen.
IV.
Bas angefochtene TJrteil war jedoch insoweit aufzuheben, als es die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen hat. 1
1. Bie Frage einer zu fordernden Kontrolle des neu eingestellten Buchhalters stellte sich für den
Klaganspruch nur in Bezug auf wenige Monate (29* März bis 8. Oktober 1963). Bei der Widerklage handelt es sich aber um den Zeitraum von fast vier Jahren. Bas Berufungsgericht wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob earver-kehrsüblich oder doch unter den hier vorliegenden Umständen für den Unternehmer im eigenen Interesse angezeigt war, die Buchhaltung gerade im Hinblick auf die Neueinstellung des Buchhalters, auf seine noch nicht hinreichend erprobte Bewährung und auf die festgestellte Unübersichtlichkeit des Betriebes in angemessenen Zeitabständen einer Kontrolle zu unterziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob hierzu der Umstand Anlaß geben mußte, daß
H -
dem Buchhalter durch die Verwendung zahlreicher Blanko-Postschecküberweisungsaufträge und die unkontrollierte Bezahlung von Rechnungen mit Barschecks sowie durch die Übertragung des gesamten Posteinganges eine Vertrauensstellung erheblichen Ausmaßes eingeräumt worden war.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 10, März 1969 unwidersprochen vorgetragen, daß der Steuerberater 0^^ nur mit der Prüfung der Bilanz, der Abfassung der Gewerbe Steuererklärung und der Peststellung des Gewinnes, nicht aber mit der Überprüfung der Buchhaltung beauftragt war. Es wird somit zu prüfen sein, ob die Unterschlagungen bei einer Kontrolle der Buchhaltung, wie sie möglicherweise von der Klägerin zu fordern gewesen wäre, nicht früher als geschehen hätten entdeckt werden können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin und zwei Angestellte bei einer Überprüfung des Postscheckverkehrs Rasuren auf den Lastschriftzetteln gefunden haben und danach die Unterschlagungen aufdecken konnten.
2. Es besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhaltes, daß einem vorsätzlichen Schädiger ganz allgemein die Berufung auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt ist, wenn auch bei § 254 Abs. 1 BGB in der Regel davon auszugehen ist. Eine Ausnahme ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach dem Grundsatz der Billigkeit ein Abwägen des beiderseitigen Verschuldens erfordern (RGZ 148, 48, 57; Sen.Urt. v. 1. April 1969 - VI ZR 229/67 - LM BGB § 254 (Da) Kr, 27 n.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall wird hier zu erwägen sein, weil die Beklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt
15 -
hat und der Einwand des Mitverschuldens sich hier auf einen Sachverhalt stützt (Mangel üblicher Kontrolle), der von dem eigentlichen schadenstiftenden Verhalten des Schädigers (Zeugnisausstellung und dadurch bewirkte Einstellung) zu trennen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 ; - Betr. 1970, 679 = WM 1970, 633).
Fehle Br. Bode Br. Weber
Bundesrichter Sonnabend ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Pehle
Scheffen