Ber Schlossermeister Thomas ChflHBBBfc, Ehemann und Vater der Jetzigen Kläger, erlitt am 15* August 1935 in Hj^^auf seinem Motorrad (NSU 600 ccm) einen Unfall* Er stieß auf der 5,50 m breiten Straße von RlflHHi nach Ka^^^mit dem ihm entgegenkommenden Trecker eines landwirtschaftlichen Zuges zusammen, als dieser kurz vor ihm - in der Pahrtrichtung des Treckers gesehen - nach links in ein Grundstück abbog. CbflHBfc-fuhr, nachdem er gebremst und eine Bremsspur von 7,20 m hinterlassen hatte, mit dem Motorrad gegen das rechte Vorderrad des Treckers und stürzte. Der Beklagte MplB war damals landwirtschaf t-licher Lehrling bei dem Beklagten Peter G^HWB und fuhr den Trecker, der nach seiner Bauart nur eine Höchstgeschwindigkeit von 18 kra/st erreichen kann, im Auftrag seines Lehrherrn, Eigentümer des Treckers war der Beklagte Hans Thomas OhflHB hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht. Mit der Klage hat er von ihnen 6.000 IM nebst Sinsen als Teil seines Schadens und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger über gegangen sind oder übergehen. Schlossermeister mitschuldig an dem Unfall, denn er hätte in den vier Sekunden, die der Trecker zu dem Einbiegen gebraucht habe, ohne v/eiteres anhalten können, wenn er rechtzeitig gebremst hätte» ChflHHBB habe auch für die Betriebsgefahr seines aus dem Jahre 1930 stemmenden alten Motorrades einzustehen« Die Ehefrau des Schlossermeisters C3 jetzige Klägerin Maria Magdalena ChflHBHfr, beauftragte Anfang Oktober 1955 den Rechtsanwalt in 3?lfl|[H^mit der Geltendmachung der Schadens er satzansprüche ihres Ehemannes» Der Anwalt kündigte mit Schreiben vom 12» und 15» Oktober 1955 den Beklagten Peter GfHHBi und Johannes unbezifferte Schadensersatzansprüche an und wandte sich am 25. Die nötigen Informationen müsse aber selbst beschaffen» Sonst könne er seinen Anspruch niemals durchsetzen,, Es liege also an ihm» Darauf sandte ChflHIBBfe seinem Anwalt einen als Wirtschaftsbericht Uber-schriebenen Schriftsatz vom 7« April 1958» in dem er seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten seit der Währungsreform schildert und der mit den Sätzen schließt: Sein kranker Kopf könne unter diesen geistigen Poltern nicht genesen. Im April und im Juli 1958 wies Rechtsanwalt seinen Mandanten auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist hin; er wiederholte, daß er ohne Unterlagen nichts für ihn tun könne. Mit einem Schreiben vom 21, Oktober 1958 v/andte er sich dann unmittelbar an den Steuerberater des Obfl■■■■fco Der Steuerberater stellte ihm eine Bilanz für die Jahre 1954 bis 1957 auf .Unter Vorlage dieser Bilanz, einiger Bankauszüge und des Steuerbescheids für 1956 legte Rechtsanwalt dann am 5» Dezember 1958 Es hielt für naheliegend, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgreife, weil die Verjährung nach § 203 oder 206 BGB gehemmt gewesen sei. Darauf erhob Rechtsanwalt Br. Hermann Wflp, der den Antragsteller auf dessen Wunsch als Anwalt beigeordnet wurde, die jetzige Klage vom 15. Juni 1966 Rechtsanwalt Br. Wfl) aus FlflHIB äurch das Yormundschaftsgericht als Pfleger für Thonas bestellt mit der Aufgabe, den Pflegling in dem jetzigen Schadensersatzprozeß zu vertreten. I» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Er hatte sich, als er mit dem Trecker nach links in das Grundstück einbog, nach § 17 StVO so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen v/ar. Es ist unstreitig, daß er nach vorne auf eine Strecke von mindestens 120 ra freie Sicht hatte* Ferner ist unangefochten festgestellt, daß das Motorrad des Thomas das rechte Vorderrad des Treckers getroffen hat, als dieser sich schon 2 ra jenseits der Straßenmitte (Straßenbreite 5,50 ra) und kurz vor dm Rand der Straße befand. Ein Mit verschulden des Thomas hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Es ist nicht aus-zusphließen, daß ChflHHHHi das verkehrsv/idri ge Einbiegen des Treckers erst in einem Zeitpunkt bemerken konnte, in dem der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden war. IIIo Da sich andererseits nicht feststeilen läßt, daß der Uhfall für ein unabwendbares Ereignis war ( § 7 StVG), hat das Berufungsgericht mit Recht bei der Abvägung nach § 17 StVG zu Lasten der Kläger die Betriebsgefahr des von Thomas ChBHHiA gefahrenen Motorrades berücksichtigt. September 1955 bei seiner Vernehmung durch die Polizei im Krankenhaus den Namen und die Anschrift des Schädigers erfahren hat, ihn aber mit Sicherheit kannte, als er Anfang Oktober 1955 Bei Geschäftsunfähigkeit konnte, da OhflHIBHK damals ohne gesetzlichen Vertreter war, nach § 206 Abs. 1 BGB die gegen ihn laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintreten, in welchem er unbeschränkt geschäftsfähig wurde oder der Mangel der Vertretung auf hörte. Mai I960, das sind sechs Monate, bevor er sein neues Armenrechtsgesuch einreichte, geschäftsunfähig war, hält es aber für wahrscheinlich, daß die Verjährung sogar bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt gehemmt war, in welchem dem Thomas OhflHHHHfe im Jahre 1966 durch das Vormundschaftsgericht ein Pfleger bestellt wurde. 2. Eie Revision wendet sich insoweit nur gegen die Peststellung des Berufungsgerichts, daß Thomas CbflBBHBB geschäftsunfähig war. samte Material ausführlich und gründlich gewürdigt und ist dabei zu der Überzeugung gekommen, daß Thomas in der maßgebenden Zeit jedenfalls auf einem bestimmten Gebiet, nämlich in den mit seinem Schadensersatzprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Hr. 2 BGB war»,Dabei ist offen geblieben, ob die Unfähigkeit zur Willens Bildung auf dieses bestimmte Gebiet beschränkt war oder sich auf alle Lebensgebiete erstreckt hat. b) Die Revision hält eine partielle Geschäftsunfähigkeit, wie sie das Berufungsgericht fest gestellt habe, nicht für ausreichend. Diese Entscheidung steht aber der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, denn in dem jetzt zu entscheidenden Pall geht es nicht darum, daß der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit auf einen nach den Grad der Schwierigkeit abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränkt gewesen sein soll. c) Die Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie meint, das Oberlandesgericht habe nur Feststellungen getroffen, die den Intellekt des Thomas ChflHBHfc betreffen, es habe aber nicht festgestellt, daß die freie Bestimmung des Wiliens Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abv®gung des Für und Y/ider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspurikte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14- Juli 1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953, 1342). Seine Feststellungen zeigen, daß es den Grund für das Versagen des Thomas ChflBBBi^ beim Besorgen der Armenrecht sunt erlagen vor allem in dessen Unfähigkeit zu einer selbständigen freien Willensentscheidung sieht. Bas ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf zur ück zufuhr en, daß durch das Schädeltrauma und durch die einsetzenden Alters er scheinungen nicht nur die funktionellen Leistungen des Gehirns beeinträchtigt waren, daß sich vielmehr auch die geistig-seelischen Kräfte verändert haben* Seine Entscheidung ist umso weniger zu beanstanden, als auch der Sachverständige annimmt, daß Thomas nicht in der Lage war, den prozeßgebundenen Anforderungen zu entsprechen, daß er im besonderen nicht imstande war, die erforderlichen Unterlagen selbst zu beschaffen oder bei ihrer Herstellung mitzuwirken.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 044 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 1.93/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Juli 1969 K r i e g 1, Jus ti zh cup t s cl :r et L als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1, des Bauern Peter Cr 2* des landv/irtschaf tlichen Gehilfen Johannes M 3. des Altbauern Hans G Beklagten, Berufungs beklag ten und zu 2) Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2)s Rechtsanwalt Dr, Prozeßbevollmächtigte II, Instanz der Beklagten zu 1) und 3): Rechtsanwälte in und gegen 1, die Witvre Maria Magdalena geb. IdP, St^Bp Kr So PI 2, den Dreher Berthold 0 h PlBBI^B» MoBMstraße 1 Kläger, Berufungskläger und Revisions beklag ten, - Prozeßbevollmächti gter % Rechtsanwalt 3)r, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Weber, Prof. Br. Nüßgens und Dunz für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten HflHI gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 1967 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat der Beklagte Mafllfe zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Schlossermeister Thomas ChflHBBBfc, Ehemann und Vater der Jetzigen Kläger, erlitt am 15* August 1935 in Hj^^auf seinem Motorrad (NSU 600 ccm) einen Unfall* Er stieß auf der 5,50 m breiten Straße von RlflHHi nach Ka^^^mit dem ihm entgegenkommenden Trecker eines landwirtschaftlichen Zuges zusammen, als dieser kurz vor ihm - in der Pahrtrichtung des Treckers gesehen - nach links in ein Grundstück abbog. Ber Trecker vrurde von dem Beklagten Johannes MflH^ gesteuert* Dieser hatte vor dem Einbiegen nach vorne auf mindestens 120 m unbehinderte Sicht. CbflHBfc-fuhr, nachdem er gebremst und eine Bremsspur von 7,20 m hinterlassen hatte, mit dem Motorrad gegen das rechte Vorderrad des Treckers und stürzte. Dabei er- litt er einen Schädelbasisbruch, eine Gehirnerschütterung, einen Unterarnibruch und einen komplizierten Unterschenkelbruch o Er war bewußtlos und kam erst im Krankenhaus in Fl^Hi^ v/i eder zu sich. Dort wurde er bis zu dem 13» Dezember 1955 stationär und bis zu dem 7. Februar 1956 ambulant behandelt. Der Beklagte MplB war damals landwirtschaf t-licher Lehrling bei dem Beklagten Peter G^HWB und fuhr den Trecker, der nach seiner Bauart nur eine Höchstgeschwindigkeit von 18 kra/st erreichen kann, im Auftrag seines Lehrherrn, Eigentümer des Treckers war der Beklagte Hans Thomas OhflHB hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht. Mit der Klage hat er von ihnen 6.000 IM nebst Sinsen als Teil seines Schadens und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger über gegangen sind oder übergehen. Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Johannes MflBB hat geltend gemacht, ihn treffe keine Schuld an dem Unfall, da er seine Absicht nach links einzubiegen rechtzeitig durch Handzeichen angezeigt habe. Jedenfalls sei der Schlossermeister mitschuldig an dem Unfall, denn er hätte in den vier Sekunden, die der Trecker zu dem Einbiegen gebraucht habe, ohne v/eiteres anhalten können, wenn er rechtzeitig gebremst hätte» ChflHHBB habe auch für die Betriebsgefahr seines aus dem Jahre 1930 stemmenden alten Motorrades einzustehen« Schließlich hat ebenso wie die beiden v/eiteren Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben und zwar aufgrund folgenden unstreitigen Sachverhalts; Die Ehefrau des Schlossermeisters C3 jetzige Klägerin Maria Magdalena ChflHBHfr, beauftragte Anfang Oktober 1955 den Rechtsanwalt in 3?lfl|[H^mit der Geltendmachung der Schadens er satzansprüche ihres Ehemannes» Der Anwalt kündigte mit Schreiben vom 12» und 15» Oktober 1955 den Beklagten Peter GfHHBi und Johannes unbezifferte Schadensersatzansprüche an und wandte sich am 25. Oktober 1955 an den Haftpflicht Versicherer dieser Beklagten, den Landwirtschaft-lichen Haftpflichtversicherungsverein in IflIBi, mit der Aufforderung, die inzwischen eingegangene erste Arzt- und Krankenhausreehnung in Höhe von etwa 800 DM zu übernehmen. Darauf bot die Versicherung zu dem Ausgleich aller Schäden eine Abfindungssumme von 6.000 DM an. Sie wiederholte dieses Angebot, das abgelehnt wurde, noch mehrmals. Der Anwalt des - inzwischen hatte Rechtsanwalt Hans-Ludwig die Praxis des Rechtsanwalts übernommen - erklärte jedoch nur ein Ver- gleichsangebot in der Größenordnung von 15«000 bis 20,000 IM für diJcutabelo Im August 1956 zahlte die Versicherung 3-658,24 LM teils an Abtretungsempfänger, teils an ChflHH^P selbst. Rechtsanwalt Pflim spezifizierte in einem Antwortschreiben vom 26- Oktober 1956 die Forderungen seines Mandanten und forderte dabei einen Verdienstausfall für 10 1/2 Monate in Höhe von 6.800 JM und ein Schmerzensgeld von 8.000 IM. Am 13. Juli 1957 reichte er beim Landgericht FlfllHHi ein Armenrechtsgesuch für eine leilklage mit den oben genannten Klageanträgen ein. In dem beigefugten Armutszeugnis war angegeben, daß das Einkommen des Antragstellers ChMIBMfc v/egen seiner Arbeitsunfähigkeit nur 120 bis 150 Uf monatlich betrage. Dem Landgericht genügte dieses Zeugnis nicht. Es gab sen durch Verfügung vom 29. Juli 1957 auf, Unterlagen über sein Einkommen in den Jahren 1955> 1956 und im ersten Halbjahr 1957 vorzulegen, seine Bankguthaben anzugeben und darzulegen, was er aus Anlaß des Unfalls an Versicherungsleistungen erhalten habe. Rechtsanwalt gab diese Verfügung sowie vier schriftliche und telefonische Mahnungen des Gerichts an ChflHBHHHI weiter. Er erhielt jedoch von seinem Mandanten keine Informationen. Mit Beschluß vom 20. Januar 1958 versagte das Landgericht das Armenrecht, weil die Armut nicht nachgewiesen sei. Rechtsanwalt BflHl übersandte ChflHHHHl diesen Beschluß am 27- Januar 1958-Dabei bemerkte er: Gegen diesen Beschluß könne er Beschwerde einlegen. Die nötigen Informationen müsse aber selbst beschaffen» Sonst könne er seinen Anspruch niemals durchsetzen,, Es liege also an ihm» Darauf sandte ChflHIBBfe seinem Anwalt einen als Wirtschaftsbericht Uber-schriebenen Schriftsatz vom 7« April 1958» in dem er seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten seit der Währungsreform schildert und der mit den Sätzen schließt: Sein kranker Kopf könne unter diesen geistigen Poltern nicht genesen. Die Bruchstellen täten bitter weh und er sei selten klar, meist liege periodischer Schwindel und Vergeßlichkeit vor, Er bitte, seine Sache mit allen Mitteln vorwärtszutreiben. Im April und im Juli 1958 wies Rechtsanwalt seinen Mandanten auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist hin; er wiederholte, daß er ohne Unterlagen nichts für ihn tun könne. Mit einem Schreiben vom 21, Oktober 1958 v/andte er sich dann unmittelbar an den Steuerberater des Obfl■■■■fco Der Steuerberater stellte ihm eine Bilanz für die Jahre 1954 bis 1957 auf .Unter Vorlage dieser Bilanz, einiger Bankauszüge und des Steuerbescheids für 1956 legte Rechtsanwalt dann am 5» Dezember 1958 gegen den das Arraenrecht versagenden Beschluß Beschwerde ein. Das Landgericht behandelte diese Eingabe als neues Armenrechtsgesuch und beschied es unter dem 18. Juni 1959 wiederum ablehnend, diesmal mit der Begründung, daß die von den Gegnern erhobene Einrede der Verjährung durchgreife. Die Beschwerde, die Rechtsanwalt ’P0KK/& hiergegen einlegte, wurde vom ObeAandesgericht am 11. August 1959 zurückgewiesen. ~ 7 - CUHIBHIM wandte sich dann hilfesuchend an die Handwerkskammer, an Regierungsstellen des Landes und des Bundes sowie mit einer Beschwerde an die Anwaltskammer Schleswig-Holstein. Am 12« November I960 reichte er ein neues, ohne anwaltliche Hilfe verfaßtes Armenrechtsgesuch beim Landgericht ein. Bas Landgericht verweigerte wiederum das Armenrecht. Bas Oberlandesgericht bewilligte schließlich auf Beschwerde des durch Beschluß vom 19. Januar 1961 das Arraenrecht. Es hielt für naheliegend, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgreife, weil die Verjährung nach § 203 oder 206 BGB gehemmt gewesen sei. Darauf erhob Rechtsanwalt Br. Hermann Wflp, der den Antragsteller auf dessen Wunsch als Anwalt beigeordnet wurde, die jetzige Klage vom 15. März 1961. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde am 7. Juni 1966 Rechtsanwalt Br. Wfl) aus FlflHIB äurch das Yormundschaftsgericht als Pfleger für Thonas bestellt mit der Aufgabe, den Pflegling in dem jetzigen Schadensersatzprozeß zu vertreten. Er hat den Prozeß, wie er bis dahin geführt worden war, genehmigt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die mit ihr geltend gemachten Schadensersätzen-spruche verjährt seien. Auf die Berufung des .damaligen Klägers Thomas OhflHHMt Hat das Oberlandesgericht in einem Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch (6«000 I®1 nebst Zinsen) gegenüber dem Beklagten MgBp dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Beklagten Ma^^fe verurteilt, an Thomas ChflHIP ein Schmerzensgeld von 10.000 HI abzüglich gezahlter 3.658,24 EM zu zahlen, festgestellt, daß der Beklagte ver- pflichtet sei, dem Thomas Christiansen allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversi eherungo-träger üb er gegangen sind» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er erstrebt mit seinem Rechtsmittel die WiederherStellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es die gegen ihn gerichtete Klage abweist. Thomas ChflHM ist im Verlauf des Revisionsverfahrens gestorben. Seine Erben sind die Witwe und der Sohn Berthold ChflHHHB. Sie haben den Rechtsstreit auf genommen. Als jetzige Kläger beantragen sie, die Revision des Beklagten MflHP zurückzuwei sen. * 1. 2. 3. Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Er hatte sich, als er mit dem Trecker nach links in das Grundstück einbog, nach § 17 StVO so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen v/ar. Dabei mußte er auf den Gegenverkehr achten und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO erst vorbei fahren lassen. Daß diese Verkehrspflichten schuldhaft verletzt hat, ergibt sich aus dem fest gestellten Sachverhalt. Es ist unstreitig, daß er nach vorne auf eine Strecke von mindestens 120 ra freie Sicht hatte* Ferner ist unangefochten festgestellt, daß das Motorrad des Thomas das rechte Vorderrad des Treckers getroffen hat, als dieser sich schon 2 ra jenseits der Straßenmitte (Straßenbreite 5,50 ra) und kurz vor dm Rand der Straße befand. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß Mfl|^ es an der nötigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, denn bei gehöriger Sorgfalt hätte er das herankommende Motorrad bemerken müssen. Das gilt umsomehr, als ihn beim Einbiegen in das Grundstück nach § 17 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht traf, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausschloß. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Mfl|^ beim Einleiten des Einbiege Vorgangs das Motorrad noch nicht habe sehen können, denn er mußte nicht nur beim Beginn des Abbiegens, sondern auch beim Einbiegen selbst die Fahrbahn sorgfältig beobachten und anhalten, sobald er das herankommende Motorrad bemerkte. / II. Ein Mit verschulden des Thomas hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Nach seiner Ansicht ist nichts dafür dargetan, daß ChflHHHfc zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen ist oder zu spät gebremst hat. Auch in diesem Punkte gibt das Berufungsurteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Es ist nicht aus-zusphließen, daß ChflHHHHi das verkehrsv/idri ge Einbiegen des Treckers erst in einem Zeitpunkt bemerken konnte, in dem der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden war. IIIo Da sich andererseits nicht feststeilen läßt, daß der Uhfall für ein unabwendbares Ereignis war ( § 7 StVG), hat das Berufungsgericht mit Recht bei der Abvägung nach § 17 StVG zu Lasten der Kläger die Betriebsgefahr des von Thomas ChBHHiA gefahrenen Motorrades berücksichtigt. Es ist aber der Ansicht, daß sie gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten M^BB und der Betriebsgefahr des Treckers so sehr zurücktritt, daß es gerechtfertigt ist, dem Beklagten Matzen den gesamten Schaden zur Last zu legen. Biese Abwägung der Unfallursachen enthält keinen Rechtsfehler und bindet daher den Senat. IV. 1. Bie Einrede der Verjährung hält das Berufungsgericht für unbegründet. Es ist davon ausgegangen, daß Thomas wahrscheinlich am 12. September 1955 bei seiner Vernehmung durch die Polizei im Krankenhaus den Namen und die Anschrift des Schädigers erfahren hat, ihn aber mit Sicherheit kannte, als er Anfang Oktober 1955 durch seine Ehefrau Rechtsanwalt damit beauftragte, Schadensersatzansprüehe geltend zu machen. Eie dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB wäre also bei regelmäßigem Ablauf Anfang Oktober 1958 und damit lange Zeit vor Erhebung der Klage beendet gewesen. Eas Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß der Ablauf der Verjährung nach § 206 BGB gehemmt war. Es hat die Überzeugung gevroimen> daß Thomas ChSMHHfe seit 1958 geschäftsunfähig war. Bei Geschäftsunfähigkeit konnte, da OhflHIBHK damals ohne gesetzlichen Vertreter war, nach § 206 Abs. 1 BGB die gegen ihn laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintreten, in welchem er unbeschränkt geschäftsfähig wurde oder der Mangel der Vertretung auf hörte. Eas Berufungsgericht ist überzeugt, daß mindestens bis zu dem 12. Mai I960, das sind sechs Monate, bevor er sein neues Armenrechtsgesuch einreichte, geschäftsunfähig war, hält es aber für wahrscheinlich, daß die Verjährung sogar bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt gehemmt war, in welchem dem Thomas OhflHHHHfe im Jahre 1966 durch das Vormundschaftsgericht ein Pfleger bestellt wurde. 2. Eie Revision wendet sich insoweit nur gegen die Peststellung des Berufungsgerichts, daß Thomas CbflBBHBB geschäftsunfähig war. Eie Bedenken, die sie in diesem Punkte gegen das Berufungs urteil erhebt, sind jedoch unberechtigt. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Feststellung die Bestimmung des § 104 Nr. 2 BGB zugrunde gelegt. Hiernach ist geschäftsunfähig, v/er sich in einem die freie Willensbestiramung ausschließenden - nicht bloß vorübergehenden - Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgewertet, insbesondere dio Aussagen von Zeugen, die früher und in der in Betracht kommenden Zeit mit Thomas ChflIHBBfc in Berührung gekommen sind, den persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung und aufgrund seines Verhaltens im Armen -rechtsverfahren von ihm gewonnen hat, sowie schließlich dasiGutachten, das von Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität er- stattet und von dem Diplompsychologen Dr. med. von Ka^^ in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erläutert worden ist. Es hat das ge- » samte Material ausführlich und gründlich gewürdigt und ist dabei zu der Überzeugung gekommen, daß Thomas in der maßgebenden Zeit jedenfalls auf einem bestimmten Gebiet, nämlich in den mit seinem Schadensersatzprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Hr. 2 BGB war»,Dabei ist offen geblieben, ob die Unfähigkeit zur Willens Bildung auf dieses bestimmte Gebiet beschränkt war oder sich auf alle Lebensgebiete erstreckt hat. b) Die Revision hält eine partielle Geschäftsunfähigkeit, wie sie das Berufungsgericht fest gestellt habe, nicht für ausreichend. Sie meint, die Verjährungseinrede könne nur ausgeschaltet werden, wenn es sich um eine alle Lebensgebiete umfassende Geschäftsunfähigkeit gehandelt habe«, Hierin kann ihr nicht gefolgt werden,, Allerdings hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953, 1342 die Möglichkeit einer auf besonders schv/ierige Geschäfte beschränkten partiellen Geschäftsunfähigkeit verneint. Diese Entscheidung steht aber der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, denn in dem jetzt zu entscheidenden Pall geht es nicht darum, daß der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit auf einen nach den Grad der Schwierigkeit abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränkt gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat die Geschäftsfähigkeit vielmehr für einen bestimmten gegenständlich (nicht schwierig-lceitmäßig) abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten für ausgeschlossen gehalten. Daß dies rechtlich möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenso wie das Reichsgericht mehrfach entschieden. Beide Gerichte haben die Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Lebens bereich beschränkten Geschäftsunfähigkeit anerkannt (BGHZ 18, 184, 186, 187; 30, 112, 117, 118; RGZ 162, 223, 229). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. c) Die Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie meint, das Oberlandesgericht habe nur Feststellungen getroffen, die den Intellekt des Thomas ChflHBHfc betreffen, es habe aber nicht festgestellt, daß die freie Bestimmung des Wiliens "beeinträchtigt gewesen sei« Ihr ist zuzugehen, daß für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr die Fähigkeiten de3 Verstandes als die Freiheit des V/i liens ent Schlusses ausschlaggebend sind» Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abv®gung des Für und Y/ider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspurikte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14- Juli 1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953, 1342). Bas hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hervorgehoben und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Seine Feststellungen zeigen, daß es den Grund für das Versagen des Thomas ChflBBBi^ beim Besorgen der Armenrecht sunt erlagen vor allem in dessen Unfähigkeit zu einer selbständigen freien Willensentscheidung sieht. Ihm vier es, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, in dem entscheidenden Jahr zwischen der gerichtlichen Auflage und dem Ablauf der regelämßigen Verjährungsfrist nicht möglich, das für den Fortgang des Armenrechts Verfahrens Erforderliche zu übersehen und naheliegende einfache Entschlüsse zu fassen und auszuführen. Bas ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf zur ück zufuhr en, daß durch das Schädeltrauma und durch die einsetzenden Alters er scheinungen nicht nur die funktionellen Leistungen des Gehirns beeinträchtigt waren, daß sich vielmehr auch die geistig-seelischen Kräfte verändert haben* d) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, daß Thomas ChfliHHHM in Fragen, die mit seiner Prozeßsache zusamrnenhingen5 geschäftsunfähig ita Sinne des § 104 Nr* 2 BGB war«. Biese Folgerung wird zv/ar in dem Gutachten des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Kflp nicht gezogen. Bas steht aber der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Es hatte die Frage der Geschäftsfähigkeit in freier Würdigung des gesamten Tatsachenstoffs selbständig zu prüfen und zu entscheiden und war dabei an das Ergebnis des Gutachtens nicht gebunden. Seine Entscheidung ist umso weniger zu beanstanden, als auch der Sachverständige annimmt, daß Thomas nicht in der Lage war, den prozeßgebundenen Anforderungen zu entsprechen, daß er im besonderen nicht imstande war, die erforderlichen Unterlagen selbst zu beschaffen oder bei ihrer Herstellung mitzuwirken. V. Das Berufungsurteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler» Daher war die Revision des Beklagten Zurück zuweisen» Hanebeck Dr. Bode Br. Weber Nüßgens Dunz