Bie Beklagte Frau war mit dem Kläger in erster Ehe verheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des öberlandes-gerichts RrBHB vom B. Auf eine von ihr erhobene Abänderungsklage wurde der Betrag durch das Berufungsurteil des Landgerichts Appp vom p. PPHPP I960 in Höhe von 250 DM statt, das Landgericht Br epp auf die Berufung der Frau Npp unter Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Urteil vom p. Eine Verfassungsbeschwerde, die der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil erhob, wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Im Bundesnotaufnahme-verfahren ist die Anerkennung der Klägerin als politischer Flüchtling ausgesprochen worden...Es darf in diesem Zusammenhang vermerkt werden, daß wahrscheinlich der Beklagte selbst die Flucht durch seine Maßnahmen mit ausgelöst hat. Als der Kläger das Amtsgericht unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um Verlängerung der ihm gesetzten Erklärungsfrist bat, erwiderte der Rechtsanwalt Dr. Ku#^-in Bref^P als Unterbevollmächtigter des beklagten Anwalts mit Schriftsatz vom 15. "Die in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 15o2.1960 enthaltenen Behauptungen und Vermutungen werden bis auf eine Ausnahme aufrecht erhalten» Die Klägerin hat nämlich im Sommer v.J. einen Brief vom Vater des Beklagten erhalten, der beiliegt und im Original zur Ansicht auf der Geschäftsstelle niedergelegt wird» Aus ihm ist zu ersehen, wie verzerrt der Beklagte seinen Eltern die berechtigten Bemühungen und Forderungen der Klägerin geschildert haben muß» Es ist sonst nicht recht verständlich, wie der Vater des Beklagten seinen Brief so fassen konnte« Auf jeden Fall kam der Brief geöffnet bei der Klägerin.an und kurze Zeit später - ungefähr nach einer Woche - wurde sie polizeilich Uber ihre Einkommens- und Lebensverhältnisse vernommen« Als sie.einige Wochen danach eine weitere Vorladung zur Vernehmung bei der Kriminalpolizei erhielt, flüchtete sie«. üble Nachrede dar» Diese Ehrverletzung habe ihn bei oeinera schlechten Gesundheitszustand so getroffen* daß er infolge Verschlimmerung der vorhandenen Beschwerden (Herzbeschwei*-den, reaktive Depression und Gastritis) behandlungsbedürftig und schließlich dienstunfähig geworden sei« Für die Schadensfolgen hat der Kläger alle drei Beklagten ersatzpflichtig gemacht, seine geschiedene Ehefrau als Urheberin der ehrenrührigen Information* seine (Tochter als deren Überbringerin an den beklagten Rechtsanwalt und diesen selbst darum, weil er die Information unter Verletzung der ihm obliegenden anwaltlichen Prüfungspflicht in die von ihm gefertigten und dem Gericht eingereichten Schriftsätze aufgenommen habe* Wegen entstandener Sanatoriums- und Klinik-Kosten von 1 411,27 DM, seines Einkommensverlustes infolge der Zurruhesetzung und eines mit 1 000 DM Teilbetrag geltend gemachten, auf 15 000 DM bezifferten Schmerzensgeldes hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 5 186,42 DM und Entrichtung einer Monatsrente von 308,35 DM für die Zeit ab 1* Dezember 1963 in Anspruch genommen» Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und unter Erhöhung des begehrten Schmerzensgeldteilbetrages auf 3 200 DM sowie Erweiterung des Ersatzverlangens für Einkommensverlust beantragt. 1. Das Berufungsgericht hat die in dem Unterhaltsprozeß vorgebrachte Behauptung, daß der Vater des Klägers der Beklagten Frau gedroht habe, sich bei Aufrecht 9 - erhaltung ihrer Unterhaltsforderung gegen den Kläger an die sowjetzonalen Behörden zu wenden, auf Grund dee vorge-logton Briefes des Vaters als unwahr Befundene Unwahr oder doch nicht erweislich wahr sind nach Ansicht des Berufungsgerichts auch die weiteren Angaben gewesen, der Kläger habe wahrscheinlich die Flucht seiner geschiedenen Ehefrau durch seine Maßnahmen selbst mit ausgelöst und ihr nach Beendigung des Vorprozesses (beim Amts- und Landgericht systematisch Schwierigkeiten bereitet» Bas Berufungsgericht hat betont, das Vorbringen sei geeignet gewesen, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwUrdigen, und hat in ihm eine üble Nachrede erblickt,* daß eine Verleumdung vorliege, hat es verneint, da sich nicht feststellen lasse, daß eine der Behauptungen wissentlich falsch aufgestellt worden sei. Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, beruht der schriftsät zliche Tatsachenvortrag des beklagten Anwalts auf Informationen, die ihm der Ehemann der Beklagten Frau am 7. Da die Beklagte Frau nach Erhalt der Durchschriften und Kenntnisnahme von ihrem Inhalt nicht für die ^Richtigstellung der Schriftsätze gesorgt hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch sie für die ehrkränkenden Schriftsatzstellen verantwortlich. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das Verhalten dieser beiden Beklagten als leichtfertig zu bezeichnen ist und der Zweck der Bechtsverfolgung den ehrkränkenden Prozeßvortrag in jenem Unterhaltsreohtsstreit daher (nach den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Informationserteilung nicht mitgewirkt, sondern nur die an ihre Anschrift gesandten Schriftsatzdurchschriften des beklagten Anwalts an ihre im Krankenhaus befindliche Mutter weitergegeben. Es erkennt zwar an, daß der Schädiger grundsätzlich auch die aus seelischer Reaktion des Betroffenen herrührenden Beeinträchtigungen zu entschädigen hat, v/enn diese in adäquater Weise durch das schädigende Verhalten verursacht worden sind. Boch hat es, sachverständig beraten, die Ursächlichkeit der beanstandeten Schriftsatzstellen für den geltend gemachten Schaden aus vorzeitiger Bienstunfähigkeit des Klägers verneint. Die Revision hält das Berufungsurteil für fehlerhaft, soweit es ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten Frau P^HHV und di© Ursächlichkeit des ehrkränkenden Prozeßvortrags für den Schaden aus der vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Klägers verneint hat| gegen die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs werden keine Einwendungen erhoben. Denn die Revision muß schon darum ohne Erfolg bleiben, weil sich das Berufungsgericht nicht davon hat überzeugen können, daß die beanstandeten Schriftsatzstellen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sind, und gegen diese Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern ist. b) Ob der Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers durch die Ehrverletzungen verursacht worden ist, hatte das Berufungsgericht nach § 28? Die Entscheidung des Tatrichters ist in der Bevisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar und kann nur beanstandet werden, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliche, dio Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob angesichts des nervlich-seelischen Zustandes, wie er sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in den vorauf-gegangenen Unterhaltsprozessen; und im gegenwärtigen Rechtsstreit schon wiederholt gezeigt und entwickelt hat, bevor es zu den in Rede stehenden schriftsätzlicheh ehrkränkenden Äußerungen gekommen ist, angenommen werden kann, daß durch diese Äußerungen der Zustand des Klägers verschlimmert und seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt worden ist und diese Folgen ohne die beanstandeten Äußerungen nicht oder jedenfalls nur in ungleich schwächerem Umfango oder zu einem nicht unwesentlich späteren Zeitpunkt eingetreten wären. Das nervenfachärztüche Gutachten, das das Berufungsgericht hierüber von dem Sachverständigen Prof.W®Mi in Bre^^ eingeholt hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schriftsätze das Versagen des Klägers nicht verursacht haben. Das Berufungsgericht hat aber auch keinen Grund für die Annahme gesehen, daß trotz seiner ausdrücklichen Belehrung über die rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte der Sachverständige sich bei der Erstattung des Gutachtens von irrigen Reehtsvorstellungen über die Kausalität habe leiten lassen und das Gutachten daher zu einer fehlsamon Schlußfolgerung gekommen sei. Der Sachverständige hatte den Kläger als psychasthenische, selbst-unsichere, kontaktarme Persönlichkeit gekennzeichnet, die in ihrem Solbstwertgefühl durch die erste Ehe entscheidend beeinträchtigt worden sei* während er sich von seiner zweiten Frau - ohne Unterhaltsverpflichtung - habe lösen könnon, habe er die Schwierigkeiten im Lebensgang so sehr auf seine erste Ehefrau projiziert, daß dies den Charakter einer Überwertigen Idee angenommen habe. Unter Hinweis auf die zahlreichen ärztlichen Berichte aus der Zeit vor Anfang Dezember 1959 hatte der Sachverständige in diesem Zusammenhang bemerkt, die körperlich-seelischen Erscheinungen des Klägers nach den hier in Hede stehenden Ereignissen seien ganz entsprechender Art gewesen, verstärkt vielleicht durch das zunehmende Alter; schon durchschnittliche lebensreize könnten, wie es im vorliegenden Pall geschehen sei, bei der Wesensart und abnormen seelischen Entwicklung des Klägers zu abnormen Reaktionen führen. Da der Sachverständige die Ursächlichkeit der Schriftsatzstellen für den Eintritt der Dienstunfähigkcit verneint hat, nachdem er genau darüber instruiert worden war, daß Ursache im Hechtssinne ein Umstand nur dann ist, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, konnte das Berufungsgericht dom Gutachten unbedenklich entnehmen, daß der Sachverständige nach zutreffenden Kriterien den Schriftsatzstellen keine für das Versagen des Klägers ursächliche Bedeutung beigemeosen hat. Bei der auf dem Fachgebiet des Gutachters liegenden Natur der infragekommenden Unterlagen war es unbedenklich, daß sich das Berufungsgericht für ihre Beiziehung der Sachkunde des Gutachters onvertraut hat« Der Kläger hat dem auch nicht nur nicht widersprochen, sondern sein Einverständnis hiermit noch durch informative Hinweise zu erkennen gegeben (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 2H 193/66 URTEIL Verkündet am 5. März 1968 in dem Rechtsstreit Krieg!, Jus ti zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichtsrats a.B. Erich K Cfl^pstraße 4V? Klägers, BeruPungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen geh« Bch| 1• Frau Edeltraud R £■§■> Be 2. Frau Gisela P _______ KflB-BtSHV-Straße 3o den Rechtsanwalt Br. Reinhard M Am SchlflUHHI 0, geh. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br der Beklagten zu 1) und 2): - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu Jj: Rechtsanwalt Br. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Br. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7» Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand? Ber Kläger war Amtsgerichtsrat in er wurde am 28. November 1962 auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 1. März 1963 wegen Bienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Für den Eintritt seiner Bienstunfähigkeit macht er die Beklagten verantwortlich. Bie Beklagte Frau war mit dem Kläger in erster Ehe verheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des öberlandes-gerichts RrBHB vom B. 1942 aus § 55 EheG 1938 mit dem Ausspruch geschieden, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Bie Beklagte Frau ist eine aus der Ehe hervorgegangene Tochter. Ber Beklagte Br. hat die Beklagte Frau in Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger Uber seine Unterhaltspflicht anwaltlich vertreten. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Br^BP vom W- 009 1944 - # U 0/9.44 (€ c m/43 AG O9) -war der Kläger verurteilt worden, eine monatliche Unterhaltsrente von 90 HM an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen. Auf eine von ihr erhobene Abänderungsklage wurde der Betrag durch das Berufungsurteil des Landgerichts Appp vom p. 9P 1939 - # S 9/58 (g C^p/57 AG 9i) - auf 150 DM erhöht, die für die damals noch in wohnende Gläu- bigerin auf ein Sperrkonto einzuzahlen waren. Im PppPP 1959 kam die Beklagte Frau nach West-Berlin, wo sie sich zunächst einer längeren Kur in einer Lungenheilstätte unterzog. Durch Beschluß des AufnahmeausSchusses in Berlin wurde ihr am g. PPP) 1959 im Hotaufnahmeverfahren aus Ermessensgründen die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Angesichts dieser Änderung der Verhältnisse verlangte der beklagte Rechtsanwalt namens der Ehefrau N^^p nach vergeblicher Aufforderung des Klägers beim Amtsgericht Bre|^^ mit Abänderungsklage vom 0. fppgp 1959 weitere Erhöhung der Unterhaltsrente (g C IPP/59 AG Brep) = ( S gp/60 LG Brepp). Das Amtsgericht gab der Klage durch Urteil vom PP. PPHPP I960 in Höhe von 250 DM statt, das Landgericht Br epp auf die Berufung der Frau Npp unter Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Urteil vom p. PPI 1961 in der vollen Höhe von 500 DM ab g. ppl I960 und 550 DM ab P. PP 1961. Eine Verfassungsbeschwerde, die der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil erhob, wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1961 (2 BvR 165/61) verworfen. In der Klageschrift vomp. ^pgggp 1959 hatte der beklagte Rechtsanwalt u.a. folgendes vorgebracht: "Die Klägerin... ist als politischer Flüchtling nach West-Berlin gekommen. Die Flucht war notwendig, da durch ein Schreiben des Beklagten Erörterungen wegen, ihres Unterhaltsanspruchs in der Zone erfolgten. Im Bundesnotaufnahme-verfahren ist die Anerkennung der Klägerin als politischer Flüchtling ausgesprochen worden... Es darf in diesem Zusammenhang vermerkt werden, daß wahrscheinlich der Beklagte selbst die Flucht durch seine Maßnahmen mit ausgelöst hat. Die Polizei in der Sowjetzone begann sich nämlich für die Unter-haltsansprüche der Klägerin zu interessieren. Auffälligerweise geschah dies zu der gleichen Zeit, zu der die Eltern des Beklagten an die Klägerin schrieben,; sie solle von der Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehegatten ablassen, anderenfalls sie sich gezwungen sehen würden, sich an die sowjetzonalen Behörden zu wenden. Es erfolgten jedenfalls Erörterungen bei der Vopo, die den Anlaß zur Flüöht: gaben. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beklagten die eigentliche Ursache zur Flucht gewesen ist oder nicht. Auf jeden Fall ist die Klägerin nunmehr in West-Berlin." Als der Kläger das Amtsgericht unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um Verlängerung der ihm gesetzten Erklärungsfrist bat, erwiderte der Rechtsanwalt Dr. Ku#^-in Bref^P als Unterbevollmächtigter des beklagten Anwalts mit Schriftsatz vom 15. Februar I960; f*Mit seinen schlechten Nerven hat der Beklagte sich bereits im Vorprozeß entschuldigt. Diese seine angeblich schlechten Nerven haben ihn jedenfalls nicht daran gehindert, der Klägerin nach Beendigung des Vorprozesses in der Zone systematisch Schwierigkeiten zu bereiten, so daß sie fliehen mußte." Mit Schriftsatz vom 12. April I960 machte der beklagte Anwalt für die Beklagte Frau N^J^ weiter geltend; "Die in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 15o2.1960 enthaltenen Behauptungen und Vermutungen werden bis auf eine Ausnahme aufrecht erhalten» Die Klägerin hat nämlich im Sommer v.J. einen Brief vom Vater des Beklagten erhalten, der beiliegt und im Original zur Ansicht auf der Geschäftsstelle niedergelegt wird» Aus ihm ist zu ersehen, wie verzerrt der Beklagte seinen Eltern die berechtigten Bemühungen und Forderungen der Klägerin geschildert haben muß» Es ist sonst nicht recht verständlich, wie der Vater des Beklagten seinen Brief so fassen konnte« Auf jeden Fall kam der Brief geöffnet bei der Klägerin.an und kurze Zeit später - ungefähr nach einer Woche - wurde sie polizeilich Uber ihre Einkommens- und Lebensverhältnisse vernommen« Als sie.einige Wochen danach eine weitere Vorladung zur Vernehmung bei der Kriminalpolizei erhielt, flüchtete sie«. Ob nun außerdem noch die Eltern des Beklagten oder dieser selbst die Klägerin bei den Sowjetzonalen Behörden direkt angezeigt haben, ist unbekannt und auch nie behauptet worden»" In dem erwähnten Brief hat der Vater des Klägers am 14» Juni 1959 der Beklagten Frau wegen ihres Vor- gehens gegen den Kläger Vorwürfe gemacht Und geschrieben: "Es ist schlimm für Sie' als Sie noch jung waren nichts erspart« Wenn Sie jetzt krank sind, so machen Sie ein Gesuch an die Deutsche staattliche Demokratische Republik um eine Unterstützung (Rente)« Dann lassen Sie meinen Sohn zu ruh, damit er seine alten Eltern unterstützen kann«" Auf die mit Armenrechtsgesuch eingereichte Abänderungö-klage vom§. ■■■ 1959 hin erstattete der Kläger am tf« I960 bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in gegen seine geschiedene Ehefrau Strafanzeige (J N wegen Vergehens nach § 98 des Bundesvertriebenengesetzes in Tateinheit mit Betrug, wegen versuchten Betruges und wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede. Das eingeleitote Ermittlungsverfahren (® BJs ^p/60) wurde durch Bescheid der Staatsanwaltschaft vom®, I960 eingestellt; hin- sichtlich des Vorwurfs der Verleumdung oder Üblen Nachrede wurde ein hinreichender Tatverdacht, jedenfalls das für eine Qffizialklage erforderliche öffentliche Interesse verneint» Die Beschwerde, die der Kläger hiergegen erhob, wurde zurückgewiesen (Bescheid des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht vom 0» ^^^®1960), ebenso sein Klageerzwingungsantrag (Beschluß des Kammergerichts in B®HD vom ®» 1961)» Der Kläger erhob darauf beim Amts- gericht in Bremen gegen seine geschiedene Ehefrau Brivat-klage wegen Verleumdung (® Bs » Sie wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 0» 1961 zurückgewi es on. Sic sofortige Beschwerde, die der Kläger hiergegen einlegte, wurde vom Landgericht am®» ®HHHP 1961 als unbegründet verworfen» Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß wurde durch den gemäß § 95 a Abs.2 BVerfGG berufenen Ausschuß des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 432/61). In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger geltend gemacht, durch das oben wiedergegebene schrift-sätzliche Vorbringen im Abänderungsprozeß sei er in seiner Ehre schwer verletzt worden. Der Sachvortrag enthalte den für einen Richter besonders schwerwiegenden Vorwurf, sich durch politische Verdächtigung seiner geschiedenen Ehefrau (§ 241 a StGB) und durch Anstiftung zur (versuchten) Erpressung strafbar gemacht zu haben. Das Vorbringen sei unrichtig und stelle eine Verleumdung, zu demindest eine üble Nachrede dar» Diese Ehrverletzung habe ihn bei oeinera schlechten Gesundheitszustand so getroffen* daß er infolge Verschlimmerung der vorhandenen Beschwerden (Herzbeschwei*-den, reaktive Depression und Gastritis) behandlungsbedürftig und schließlich dienstunfähig geworden sei« Für die Schadensfolgen hat der Kläger alle drei Beklagten ersatzpflichtig gemacht, seine geschiedene Ehefrau als Urheberin der ehrenrührigen Information* seine (Tochter als deren Überbringerin an den beklagten Rechtsanwalt und diesen selbst darum, weil er die Information unter Verletzung der ihm obliegenden anwaltlichen Prüfungspflicht in die von ihm gefertigten und dem Gericht eingereichten Schriftsätze aufgenommen habe* Wegen entstandener Sanatoriums- und Klinik-Kosten von 1 411,27 DM, seines Einkommensverlustes infolge der Zurruhesetzung und eines mit 1 000 DM Teilbetrag geltend gemachten, auf 15 000 DM bezifferten Schmerzensgeldes hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 5 186,42 DM und Entrichtung einer Monatsrente von 308,35 DM für die Zeit ab 1* Dezember 1963 in Anspruch genommen» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen» Sie haben entgegnet, der beanstandete Sachvortrag habe der Durchsetzung des der Beklagten Frau NflIP zustehenden Unterhaltsanspruchs gedient und sich in dem hierfür gezogenen Rahmen gehalten« Soweit er Unrichtigkeiten enthalten habe, beruhe dies auf unverschuldeten Informationsfehlern» Sie haben bestritten, daß der Sachvortrag für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei und haben die Einrede der Verjährung erhoben* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und unter Erhöhung des begehrten Schmerzensgeldteilbetrages auf 3 200 DM sowie Erweiterung des Ersatzverlangens für Einkommensverlust beantragt. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen: 1. an den Kläger 4 611,27 DM nebst 4 # Einsen seit KlageZustellung zu zahlen, 2. an den Kläger eine Geldrente nebst 4 $ Einsen jeweils vom Fälligkeitsdatum ab zu zahlen und zwar a) vom 1.3.1963 bis 30.9.1964 eine Geldrente von monatlich 308,35 DM (insgesamt: 19 x 308,35 -5 858,65 DM) b) vom 1.10.1964 bis 31.12.1964 eine Geldronte von monatlich 316,28 DM (insgesamt: 3 x 316,28 DM * 948,84 DM) c) vom 1.1.1965 bis 31.12.1965 eine Geldrente von monatlich 328,63 DM (insgesamt 12 x 328,63 DM = 3 943,56 DM). Die Berufung i3t durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat die in dem Unterhaltsprozeß vorgebrachte Behauptung, daß der Vater des Klägers der Beklagten Frau gedroht habe, sich bei Aufrecht 9 - erhaltung ihrer Unterhaltsforderung gegen den Kläger an die sowjetzonalen Behörden zu wenden, auf Grund dee vorge-logton Briefes des Vaters als unwahr Befundene Unwahr oder doch nicht erweislich wahr sind nach Ansicht des Berufungsgerichts auch die weiteren Angaben gewesen, der Kläger habe wahrscheinlich die Flucht seiner geschiedenen Ehefrau durch seine Maßnahmen selbst mit ausgelöst und ihr nach Beendigung des Vorprozesses (beim Amts- und Landgericht systematisch Schwierigkeiten bereitet» Bas Berufungsgericht hat betont, das Vorbringen sei geeignet gewesen, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwUrdigen, und hat in ihm eine üble Nachrede erblickt,* daß eine Verleumdung vorliege, hat es verneint, da sich nicht feststellen lasse, daß eine der Behauptungen wissentlich falsch aufgestellt worden sei. Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, beruht der schriftsät zliche Tatsachenvortrag des beklagten Anwalts auf Informationen, die ihm der Ehemann der Beklagten Frau am 7. Oktober 1959 unter Vorlage des Briefes dee Vaters des Klägers wahrheitsgemäß erteilt, der beklagte Anwalt aber unter schuldhafter Verletzung seiner Anwaltspfliehten entstellt wiedergegeben hat. Da die Beklagte Frau nach Erhalt der Durchschriften und Kenntnisnahme von ihrem Inhalt nicht für die ^Richtigstellung der Schriftsätze gesorgt hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch sie für die ehrkränkenden Schriftsatzstellen verantwortlich. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das Verhalten dieser beiden Beklagten als leichtfertig zu bezeichnen ist und der Zweck der Bechtsverfolgung den ehrkränkenden Prozeßvortrag in jenem Unterhaltsreohtsstreit daher (nach den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom A N 14. November 1961 - VI ZB 89/59 - NJW 1962, 943 * IM Nr. 58 zu § 1004 BGB) nicht zu rechtfertigen vermochte, jedenfalls nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Schadenshaftung der Beklagten. Baß auch die Beklagte Frau für die ehrver- letzenden Behauptungen eine Verantwortung trüge, hat das Berufungsgericht nicht für dargetan erachtet. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Informationserteilung nicht mitgewirkt, sondern nur die an ihre Anschrift gesandten Schriftsatzdurchschriften des beklagten Anwalts an ihre im Krankenhaus befindliche Mutter weitergegeben. Bas Berufungsgericht hat das Klagebegehron jedoch trotz der allein den Beklagten Frau. und Rechtsanwalt Br. zur Last fallenden schuldhaft rechtswidrigen Ehrverletzung des Klägers auch diesen Beklagten gegenüber für unbegründet gehalten. Es erkennt zwar an, daß der Schädiger grundsätzlich auch die aus seelischer Reaktion des Betroffenen herrührenden Beeinträchtigungen zu entschädigen hat, v/enn diese in adäquater Weise durch das schädigende Verhalten verursacht worden sind. Boch hat es, sachverständig beraten, die Ursächlichkeit der beanstandeten Schriftsatzstellen für den geltend gemachten Schaden aus vorzeitiger Bienstunfähigkeit des Klägers verneint. Auch hat es einen Schmerzensgeldanspruch nicht als gerechtfertigt angesehen, weil der ehrkränkende Brozeßvortrag nur dem engsten Kreis der zu seiner Prüfung berufenen Personen, nämlich der Richter, zur Kenntnis gelangt sei und deshalb keine ernstliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Rufes und der Ehre gegenüber Außenstehenden habe 11 bewirken können, eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung also nicht vorliegc und es an einer schweren Schuld der Beklagten fehle, zu demal die eigene harte Prozeßführung des Klägers Überhaupt erst zu dem beanstandeten Prozeßvortrag der Beklagten Anlaß gegeben habe. 2. Die Revision hält das Berufungsurteil für fehlerhaft, soweit es ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten Frau P^HHV und di© Ursächlichkeit des ehrkränkenden Prozeßvortrags für den Schaden aus der vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Klägers verneint hat| gegen die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs werden keine Einwendungen erhoben. a) Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungs- gerichts, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Verantwortung der Beklagten Frau für die Ent- stellung der von ihrem Ehemann erteilten Information aus-scheiüe, mit verschiedenen Verfahrensrügen. Es erübrigt sich, auf diese Rügen einzugehen. Denn die Revision muß schon darum ohne Erfolg bleiben, weil sich das Berufungsgericht nicht davon hat überzeugen können, daß die beanstandeten Schriftsatzstellen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sind, und gegen diese Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern ist. b) Ob der Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers durch die Ehrverletzungen verursacht worden ist, hatte das Berufungsgericht nach § 28? ZPO zu entscheiden. Diese Vorschrift dehnt das richterliche Ermessen für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er sich beläuft, Uber die Schranken des § 286 ZPO aus und stellt es in die freie Überzeugung des Gerichts, hierüber unter Würdigung aller Umstände zu befinden. Das gilt auch hinsichtlich dee ursächlichen Zusammenhangs zwischen konkretem Haftungsgrund und Schaden. Die Entscheidung des Tatrichters ist in der Bevisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar und kann nur beanstandet werden, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliche, dio Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat. Solche Fehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob angesichts des nervlich-seelischen Zustandes, wie er sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in den vorauf-gegangenen Unterhaltsprozessen; und im gegenwärtigen Rechtsstreit schon wiederholt gezeigt und entwickelt hat, bevor es zu den in Rede stehenden schriftsätzlicheh ehrkränkenden Äußerungen gekommen ist, angenommen werden kann, daß durch diese Äußerungen der Zustand des Klägers verschlimmert und seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt worden ist und diese Folgen ohne die beanstandeten Äußerungen nicht oder jedenfalls nur in ungleich schwächerem Umfango oder zu einem nicht unwesentlich späteren Zeitpunkt eingetreten wären. Das nervenfachärztüche Gutachten, das das Berufungsgericht hierüber von dem Sachverständigen Prof.W®Mi in Bre^^ eingeholt hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schriftsätze das Versagen des Klägers nicht verursacht haben. Das Berufungsgericht hat das Gutachten für überzeugend gehalten und sich dessen Beurteilung zu eigen gemacht. Die Revision wendet ein, dor Sachverständige sei hei seinem Gutachten von einem unzutreffenden Rechtsbegriff des Ursachenzusammenhangs ausgegangen und habe die Ursächlichkeit verneint, obwohl seine Ausführungen in Wirklichkeit das Gegenteil ergäben.. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben. Bedenken würden bestehen, wenn das Berufungsgericht selbst bei seiner Entscheidung den Rechtsbegriff des ursächlichen Zusammenhangs verkannt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall und wird auch von der Revision nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat aber auch keinen Grund für die Annahme gesehen, daß trotz seiner ausdrücklichen Belehrung über die rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte der Sachverständige sich bei der Erstattung des Gutachtens von irrigen Reehtsvorstellungen über die Kausalität habe leiten lassen und das Gutachten daher zu einer fehlsamon Schlußfolgerung gekommen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, in denen die Revision die Ursächlichkeit der schriftsätzlichen Äußerungen für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers bestätigt findet, hat das Berufungsgericht nach ihrem Zusammenhang mit den gestellten Fragen und der Gesamtheit ihrer gutachtlichen Beantwoi'tung durchaus anders verstanden und gewürdigt. Daß es hierbei das Gutachten erkennbar mißdeutet hätte, scheidet aus. Der Sachverständige hatte den Kläger als psychasthenische, selbst-unsichere, kontaktarme Persönlichkeit gekennzeichnet, die in ihrem Solbstwertgefühl durch die erste Ehe entscheidend beeinträchtigt worden sei* während er sich von seiner zweiten Frau - ohne Unterhaltsverpflichtung - habe lösen könnon, habe er die Schwierigkeiten im Lebensgang so sehr auf seine erste Ehefrau projiziert, daß dies den Charakter einer Überwertigen Idee angenommen habe. Mit Beharrlichkeit habe er die Einbuße seines Selbstwertgefühls auf dem Klagewege zu lösen versucht und sich hierbei schließlich so aufgerieben, daß er nicht mehr imstande gewesen sei, seinen Beruf auszuüben; er habe sich sogar mit Suizidabsichten getragen; schon Anfang 1959 habe er sich mit dem Gedanken getragen, seinen Beruf aufzugeben; die erste Ehe habe sein Versagen konsolidiert. Unter Hinweis auf die zahlreichen ärztlichen Berichte aus der Zeit vor Anfang Dezember 1959 hatte der Sachverständige in diesem Zusammenhang bemerkt, die körperlich-seelischen Erscheinungen des Klägers nach den hier in Hede stehenden Ereignissen seien ganz entsprechender Art gewesen, verstärkt vielleicht durch das zunehmende Alter; schon durchschnittliche lebensreize könnten, wie es im vorliegenden Pall geschehen sei, bei der Wesensart und abnormen seelischen Entwicklung des Klägers zu abnormen Reaktionen führen. Das Berufungsgericht hat in diesen Sätzen eine allgemeine Charakterisierung der Verhaltensweise des Klägers gesehen, wie sie in der gesamten Entwicklung mit den ständigen Auseinandersetzungen einschließlich des letzten Unterhaltsprozesses zutage getreten sei, iiicht aber den Ausdruck einer Ansicht, die das Versagen des Klägers als Auswirkung der beanstandeten Schriftsatz-steilen gewertet haben könnte. Da der Sachverständige die Ursächlichkeit der Schriftsatzstellen für den Eintritt der Dienstunfähigkcit verneint hat, nachdem er genau darüber instruiert worden war, daß Ursache im Hechtssinne ein Umstand nur dann ist, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, konnte das Berufungsgericht dom Gutachten unbedenklich entnehmen, daß der Sachverständige nach zutreffenden Kriterien den Schriftsatzstellen keine für das Versagen des Klägers ursächliche Bedeutung beigemeosen hat. Es liegt im Böhmen der durch § 287 ZPO weitgezogenen Ermessensfreiheit, daß sich das Berufungsgericht die gleiche Überzeugung gebildet hat. c) Die Verfahrensrügen, die von der Revision mit Bezug auf das Gutachten im übrigen erhoben werden, sind unbegründet. Daß der Sachverständige über den Gesundheitszustand des Klägers seit Ende 1959 von den behandelnden Ärzten und Sanatorien Auskünfte und Berichte sowie die Ergebnisse amtsärztlicher Untersuchungen beigesogen und bei seiner Begutachtung mitverwertet hat, entsprach der Aufgabe, die ihm in dem zugrundeliegenden Beweisbeschluß ausdrücklich gestellt worden war. Bei der auf dem Fachgebiet des Gutachters liegenden Natur der infragekommenden Unterlagen war es unbedenklich, daß sich das Berufungsgericht für ihre Beiziehung der Sachkunde des Gutachters onvertraut hat« Der Kläger hat dem auch nicht nur nicht widersprochen, sondern sein Einverständnis hiermit noch durch informative Hinweise zu erkennen gegeben (vgl. Schriftsatz vom 11. Dezember 1964)« Das beobachtete Verfahren ist danach nicht zu beanstanden (BGHZ 35, 207, 214)« Den Sachverständigen zu seiner Vernehmung persönlich vorzuladen, war nicht beantragt worden; ihn von Amts wegen persönlich zu hören, brauchto sich das Berufungsgericht nicht veranlaßt zu sehen« Ebenso wenig hat eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachteno bestanden. Wenn der Sachverständige Prof« Wdas Gutachten auch nicht selbst erstellt hat, sondern durch seinen Assistenten Nervenfacharzt Dr« hat erstellen lassen, so hat er sich laut unterschriftlicher Bestätigung doch auf Grund eigener Untersuchung und persönlicher Urteilsbildung mit dem Gutachten einverstanden erklärt« Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Verwendbarkeit des Gutachtens konnte daher nicht zweifelhaft sein« Das hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt« 10 J -16- Die Revision ist hiernach unbegründet» Hach § 97 &P0 hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Engels Hanebeck Meyer Dr, Hüßgens Sonnabend