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BGH · VI ZR 193/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 193/64

Zur Beschwer des Klägers, der mit der Berufung geltend macht, das Gericht habe auf seinen unbezifferten Leistungs« antrag {Verlangen eines angemessenen Schmerzensgeldes) den Urteilsbetrag unangemessen niedrig festgesetzt. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Er hat sich darauf berufen, in Nothilfe für einen anderen Gast gehandelt zu haben', und die vom Kläger behaupteten Folgen des Schlagens bestritten. Das Landgericht hat den Beklagten nach einer Beweisaufnahme über den Hergang des Vorfalls und die Folgen der IBätlichkeit zur Zahlung eineö Schmerzensgeldes von 1 500 DM verurteilt. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes, 1 500 DM übersteigendes Schmerzensgeld nebst Prozeßzinsen zu zahlen. Mit der Revision bittet der Kläger, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Berufung als zulässig zu erklären. Trägt der Kläger alsdann die zur Fixierung seiner Forderung notigen tatsächlichen Grundlagen vor, so sieht die Rechtsprechung das für die Klageschrift geltende Erfordernis eines ^j§j§timmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; als erfüllt an. Ob der von einer Bezifferung seines Leistungsantrags absehende Kläger nicht - wenigstens auf Anforderung - verpflichtet ist, Angaben über die Größenordnung zu machen, in der seiner Auffassung nach die Forderung gerechtfertigt ist, läßt der Senat dahingestellt. Er neigt dazu, diese Frage zu bejshen, da von solchen Angaben niöht nur die Festsetzung des Streitwertes des Klageantrags abhängig ist, sondern auch aus anderen Gründen die rechtzeitige Klarstellung erforderlich erscheint, wie weit die Berühmung des Klägers gehen soll (vgl. Nun ist durchweg anerkannt, daß der Kläger im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert ist, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von* der Größenordnung a.bwoicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus s3inen Angaben in der Klageschrift ergibt (vgl. In einem solchen Fall wird aber auph eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Unterliegen des Klägers entsprechende Kostenteilung erforderlich sein, soweit das Gericht nicht von der Befugnis des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht. Nahe liegt es etwa, eine Beschwer des Klägers anzunehmen, wenn das Gericht bei der Schmerzensgeldfestsetzung die, behauptete Körperverletzung nicht der den aus dem Klagevorbringen zu entnehmenden Vorstellungen des Klägers offenbar nicht entspricht (Beispiel des Berufungsurteils: Festsetzung eines Schmerzensgeldes von 50 DH für den Verlust eines Auges). Schon im Interesse der Rechtsklarheit muß die Beschwer aus dem Vergleich des Urteils mit dem Klageantrag oder den ihn erläuternden Angaben vor der Rechtsmitteleinlegung festzustellen sein. Die Ansicht, die bei der Festlegung des Streitgegenstandes und der Bemessung des Streitwertes das erstinstanzliche Urteil als maßgebend ansieht, andererseits aber großzügig eine Beschv/er des in seinen Erwartungen angeblich enttäuschten Klägers bejaht, läßt sich mit der Rechtsmittelregelungv der Zivilprozeßordnung nicht vereinbaren. Daß hierdurch berechtigte Interessen des Beklagten beeinträchtigt werden, zeigt sich im besonderen dam, wenn es der Kläger - v/ie hier - äuch im zweiten Rechtszug unterläßt, seine Vorstellungen über die Höhe seiner Forderung näher zu präzisieren (vgl.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 21 GKG
betragenBerufungForderungangebenangemessenKläger

Volltext der Entscheidung

2069 093
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
ZPO §§ 511, 253 Abs. 2
Zur Beschwer des Klägers, der mit der Berufung geltend macht, das Gericht habe auf seinen unbezifferten Leistungs« antrag {Verlangen eines angemessenen Schmerzensgeldes) den Urteilsbetrag unangemessen niedrig festgesetzt.
BGH, Urt. v. 1. Februar 1966 - VI ZR 193/64-KG Berlin
‘ LG- Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. Februar 1966 Kriegl,
 Justizhauptsekr.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ELHL123/M	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Marek T^H^straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
" Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/olt Br.
gegen
 den Werkmeister Josef Am P

Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Rebruar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr* Nüßgens*
für Recht erkannt:
./ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14* Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger, ein Barbesitzer in Berlin-Wedding, wurde in den frühen Morgenstunden des 30.. Dezember I960 von dem Beklagten, einem Gast seiner Bar, mit der Raust ins Gesicht geschlagen. Dabei kam der Kläger zu Rail. Er hat vorgetragen, er habe sich hierdurch einen komplizierten Knöchelbruch zugezogen und sei deswegen in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen.
Er habe erhebliche Schmerzen erlitten und könne seitdem nur mit Hilfe eines Stockes gehen. Für längere Zeit werde er erwerbsbehindert sein.
Mit der Klage, deren vorläufiger Streitwert mit 1 200 DM angegeben wurde, hat der Kläger beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
 
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat sich darauf berufen, in Nothilfe für einen anderen Gast gehandelt zu haben', und die vom Kläger behaupteten Folgen des Schlagens bestritten.
Das Landgericht hat den Beklagten nach einer Beweisaufnahme über den Hergang des Vorfalls und die Folgen der IBätlichkeit zur Zahlung eineö Schmerzensgeldes von 1 500 DM verurteilt.	’
Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,
 in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten
 zu verurteilen, ein angemessenes, 1 500 DM übersteigendes
 Schmerzensgeld nebst Prozeßzinsen zu zahlen.
Er hat geltend gemacht, das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld werde dem Sachverhalt nicht gerecht und sei unangemessen niedrig.
Ter Beklagte hat um Zurückt/eisung der Berufung gebeten.
Das Kammergericht hst die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht beschwert sei.
Mit der Revision bittet der Kläger, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Berufung als zulässig zu erklären.
Entscheidungsgründe;
Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß der Kläger von oiner Bezifferung des auf Zahlung pines Geldbetrages
 
gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn die ziffernmäßige Festlegung einer Forderung entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen. Schätzung abhängig ist (RGZ 140, 211; BGHZ 4, 138 '.. Trägt der Kläger alsdann die zur Fixierung seiner Forderung notigen tatsächlichen Grundlagen vor, so sieht die Rechtsprechung das für die Klageschrift geltende Erfordernis eines ^j§j§timmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; als erfüllt an. Ob der von einer Bezifferung seines Leistungsantrags absehende Kläger nicht - wenigstens auf Anforderung - verpflichtet ist, Angaben über die Größenordnung zu machen, in der seiner Auffassung nach die Forderung gerechtfertigt ist, läßt der Senat dahingestellt. Er neigt dazu, diese Frage zu bejshen, da von solchen Angaben niöht nur die Festsetzung des Streitwertes des Klageantrags abhängig ist, sondern auch aus anderen Gründen die rechtzeitige Klarstellung erforderlich erscheint, wie weit die Berühmung des Klägers gehen soll (vgl. Pawlowski NJ\7 1961, 341)* Nicht zuletzt besteht ein berechtigtes Interesse des Beklagten daran, zu wissen, welches Risiko auf ihn zukommt, um danach sein prozessuales Verhalten -einrichten zu können.
Nun ist durchweg anerkannt, daß der Kläger im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert ist, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von* der Größenordnung a.bwoicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus s3inen Angaben in der Klageschrift ergibt (vgl. RGZ 140, 211; Senatsurteil VI ZR 12/62 vom 13* November 1962 * VorsR 1963, 185} Urteil des III. Zivilsenats III ZR 111/61 vom 25. Juni 1964 * WM 1964, 1099)- Der zuerkannte Betrag liegt dann erkennbar nicht in dem Rahmen, der
 
nach Auffassung .des Klägers für das Ermessen oder die Schätzung des Gerichts besteht. In einem solchen Fall wird aber auph eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Unterliegen des Klägers entsprechende Kostenteilung erforderlich sein, soweit das Gericht nicht von der Befugnis des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht. Fehlt es an ausdrücklichen Angaben des Klägers darüber, wie hoch er etwa oder mindestens rseine Forderung einschätzt, so mag im Einzelfall aus dem Vergleich $es Urteils mit dem Klagey or bringen eine Beschwer des Klägers festzustellen sein. Nahe liegt es etwa, eine Beschwer des Klägers anzunehmen, wenn das Gericht bei der Schmerzensgeldfestsetzung die, behauptete Körperverletzung nicht
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als Unfallfolge ansieht oder wenn es bei einer schweren Körperschädigung einen Betrag zubilligt,. der den aus dem Klagevorbringen zu entnehmenden Vorstellungen des Klägers offenbar nicht entspricht (Beispiel des Berufungsurteils: Festsetzung eines Schmerzensgeldes von 50 DH für den Verlust eines Auges). Tann hat der Kläger ersichtlich nicht das erreicht, wss er mit dem Klageantrag * erreichen wollte. Anders ist dagegen die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Kläger, der das Gericht um eine angemessene Festsetzung des Schmerzensgeldes oder eines anderen Schadens gebeten hat, die Frage der angemessenen Schätzung des Schadens mit dem Rechtsmittel erneut zur Nachprüfung stellt, ohne daß vor der Rechtsmitteleinlegung erkennbar ist,.daß das Gericht Vorstellungen oder Vorschlägendes Klägers keine Rechnung getragen hat. So aber liegt es hier.
Die bloße Behauptung des Klägers, er habe an die Zubilligung eines höheren Betrages gedacjit, genügt nicht, um ihn durch die Schadensfestsetzung des Gerichts als beschwert anzusehen. Schon im Interesse der Rechtsklarheit muß die Beschwer aus dem Vergleich des Urteils mit dem Klageantrag oder den ihn erläuternden Angaben vor der Rechtsmitteleinlegung festzustellen sein.
 
Verschweigt sich der Kläger darüber, in welcher Höhe ihm nach seiner Auffassung etwa eine Forderung zusteht, so geschieht das ii. der Regel, um das Kostenrisiko klein zu halten. Das v/ird noch deutlicher, wenn der Kläger den Kostenstreitwert "vorläufig” mit einem geringen Betrag angibt.
Ein. Kläger, der sein eigenes Risiko einengt und nicht rechtzeitig zu erkennen gibt, wie weit seine Berühmung reicht, kann der Folge nicht ausweichen, daß auf diese Weise die Möglichkeiten einer Rechtsmitteleinlegung eingeschränkt werden. Die Ansicht, die bei der Festlegung des Streitgegenstandes und der Bemessung des Streitwertes das erstinstanzliche Urteil als maßgebend ansieht, andererseits aber großzügig eine Beschv/er des in seinen Erwartungen angeblich enttäuschten Klägers bejaht, läßt sich mit der Rechtsmittelregelungv der Zivilprozeßordnung nicht vereinbaren. Indem diese Lösung den Kläger von Prozeßrisiken weitgehend freistellt, stört sie in empfindlicher Weise das gesetzliche Gefüge einer ausgewogenen prozessualen Risikoverteilung. Daß hierdurch berechtigte Interessen des Beklagten beeinträchtigt werden, zeigt sich im besonderen dam, wenn es der Kläger - v/ie hier - äuch im zweiten Rechtszug unterläßt, seine Vorstellungen über die Höhe seiner Forderung näher zu präzisieren (vgl. auch Carl VersR 1957, 699; Bull Jü 1958, 95)«
Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, daß der Kläger den vorläufigen Streitwert der Klage mit 1 200 DM angegeben und diesen Wert im Laufe des Verfahrens erster Instanz nicht berichtigt hat (vgl. § 21 Abs. 2 GKG), zusätzlich dafür, eine Beschv/er zu verneinen.
Aus den angeführten Gründen vermag sich der Senat dem Standpunkt, den der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem von der Revision angezogenen Urteil vom 25* November 1965
 
(DAR 1966, 22; NJW 1966, 259) vertreten-hö.t, nicht anzuschließen. Er tritt vielmehr dem angefochtenen Urteil des 9..Zivilsenats des: Kammergerichts (VersR 1965, 444 mit zustimmender Anmerkung von Gerh. Schmidt) im Ergebnis bei.
; Daher war di» Revision des Klägers als unbegründet zürückzuwei-sen... /	'	'	-	^	-
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Engels “ -.i	■ • - Hanebeck Di* Hauß
 Bundeferichter Heinr*	' iS«*
Meyer ist erkrankt.	< . Dr. Niißgens
 Engels