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BGH · VI ZE 195/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 195/63

Die Stadt leistete verschiedene Zahlungen» Eine abschließende Einigung kam jedoch nicht zustande» Mit Schreiben vom 23» März I960 lohnte der Bevollmächtigte des Klägers ein ihm in mündlicher Besprechung am 8» Februar I960 unterbreitetes Vergloichsangebot auf Erstattung eines Drittels, äußerstenfalls der Hälfte der Schäden ab» Mit der am 21» Juni I960 eingereichten Zahlungsund Fcststollungsklage hat der Kläger darauf die Stadt Bonn und den Beklagten auf gesamtschuldnerischen Ersatz von 3/4 seiner Unfallschäden in Anspruch genommen» Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil über die Berufung des beklagten Fahrers insoweit entschieden, als der Kläger von diesem ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld - mindestens 10*000 DII für die Zeit vom 9* Dezember 1956 bis zu dem 31* Dezember 1959 und ab 1* Januar I960 eine lebenslängliche Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Schmerzensgeldanspruch des Klägers verjährt und der Beklagte nicht gehindert sei, sich auf die eingetretenc Verjährung zu berufene Hiergegen wendet sich die Revision mit Rechte Io Auszugehen ist allerdings von der unangefochtenen Annahme des Berufungsgerichts, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB habe trotz der 41-tägigen Bewußtlosigkeit, in die der Kläger bei seinem Unfall am 9o Dezember 1956 verfiel, länger als 5 Jahre vor dem 8. 1, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der durch unerlaubte Handlung Geschädigte sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährungsfrist abgesehen hat (Urt0 des erkennenden Senats vom 21» Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - HI Nr. 2 zu § 242 /Sb7 BGB = VersR 1956, 116)., Doch neint- das Berufungsgericht, an diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegendem Palle, weil der Bevollmächtigte des Klägers die Verhandlungen über den Ersatz des Unfallschadens nur mit der Stadt Bonn, nicht aber mit dem Beklagten geführt habe. seinem Vorbringen sei lediglich der Stadt gegenüber au erkennen gegeben worden, daß auch der Beklagte in Anspruch genommen werdee In der Annahme, daß der Beklagte sich hierüber nicht im Unklaren gewesen sei, habe der Kläger darauf vertraut, daß die Stadt in Vollmacht des Beklagten für ihn mitvorhandele» Hierauf habe aber er nur dann vertrauen können, wennjhra dies der Beklagte erklärt hätte• Die Stadt habe sich ihrerseits in dem Schriftverkehr mit dem Bevollmächtigten des Klägers auch in einer Weise ausgedrückt, die nicht habe annchncn lassen, daß der Beklagte in die Verhandlung mit einbezogen sei* Mehrfach habe sie dem Kläger mitgeteilt, daß sie in eigenem Kamen und nicht als Vertreterin ihrer Haftpflichtversicherung verhandele und die letzte Entscheidung über die Regulierung der Ansprüche bei ihr liege«. In diesem Falle galt dann aber die sogenannte Selbstvorsicherung der öffentlichen Hand nach § 2 PflVG in der Fassung des Gesetzes vom 16« Juli 1957» So ist es allem Anschein nach hier gewesen, Darauf v/eist es jedenfalls hin, daß die Stadt Bonn die Versicherung, von der oie_ in dom unstreitigen Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten des Klägers geschrieben hat, in dem Schreiben vom 25o April 1959 selbst als eine "RückvcrSicherung” bezeichnet hat, eine Versicherung also, wie sie ein Erstversicherer nimmt, um sich v/egon der auf ihn zukommenden Gefahren aus der Erstversicherung seinerseits abzusicherno So ist es auch erklärlich, daß die Stadt in dem Schriftwechsel betont hat, die letzte Entscheidung über die Regulierung der Unfallschädcn liege bei ihr und nicht bei dem "Rückversicherer", b) Bei dieser Sachund Rechtslage konnte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob der Kläger Schadenscrsatzan-sprücho außer bei der Stadt auch bei dem Beklagten angcmcldet hat0 Unverkennbar strebte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Stadt eine generelle Bereinigung seines Schadens an0 Es spricht nichts dafür, daß er sich Ansprüche gegen den Beklagten Vorbehalten hätte0 Entsprechendes gilt umgekehrt für die Stadte Diese hatte als Sclbstver-sicherer für den Schaden einzustehen, auf dessen Ersatz der Kläger nach den haftungsrcchtlicheii'n Bestimmungen Anspruch hatte, gleichviel, ob die unmittelbare Schadenshaftung die Stadt als Kraftfahrzeughalterin und Dicnsthorrin des Beklagten selbst traf oder den beklagten Fahrer0 Die Er- 2 PflVG, so muß sich der Beklagte hiernach deren Verhandlungsführung entgegohhal'ten lassen, Baß sie den Kläger zu der Auffassung führen konnte, seine Ansprüche würden, wenn_es zu keinem abschließenden Vergleich komme, nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, ist ersichtlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts O daß das Berufungsgericht als Zeitpunkt dos Beginns dieser Frist den 8a Februar I960 zugri; gelegt hat«, Daß an diesem Tage die Verhandlungen abgebrochen worden seien, hatte zwar der Beklagte unter Bezugnahme auf das Zeugnis der beiden Beamten behauptet, die an den Besprechungen dieses Tages als Vertreter der Stadt teilgenommen hatten«, Der Kläger hat dieser Darstellung jedoch widersprochene Er hat darauf hingewiesen, daß die Verhandlungen mit der Stadt von seinem Bevollmächtigten in seiner - des Klägers - Abwesenheit geführt worden sind, und vorgetragen, sein Bevollmächtigter habe sich wegen der Stellungnahme zu dem von der Stadt unterbreiteten Vergleichsvorschlag mit ihm (in Hamburg) erst in Verbindung setzen und abstimmen müssen• Unstreitig hat der Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 8«, Februar I960 erst am 23o März I960 an die Stadt geschrieben, daß sich eine Regulierung der Unfallfolgen auf der von ihr vorge-schlagencn Basic nicht ermöglichen lasse und er nunmehr Auftrag zur Einx'dchung der Klage erhalten habe o die Belege zur Einreichung der Klage dringend benötige, hat ihm die Staat die unterlagen erst mit Schreiben vom 2o Hai I960 übersandte Das Berufungsgericht meint, der Bevollmächtigte des Klägers habe die Klageschrift auch ohne diese Unterlagen anfartigen'können, da er seit 1957 in die Verhandlungen eingeschaltet gewesen sei und den Sachverhalt völlig überschaut habe» Indessen stellt sich die Drage dahin, ob ihm die Stadt zu demuten konnte, ohne die Unterlagen, die sie ihm vorenthielt, eine Klageschrift, zu deren Ausarbeitung er jedenfalls nach seinen ausdrücklichen' Hinweis die Unterlagen für erforderlich hielt, aus dem Gedächtnis anzufertigeno Nur wenn der Beklagte ohne Verstoß gegen Treu und Glauben den Kläger hätte ansinnen können, daß sein Prozcßbevollmächtigter die Klage trotz Vorenthaltung der Unterlagen anfertigto und einreichto, wäre der durch die Vorenthaltung entstandene Aufschub un- Juni I960 zurückbezogen werden können, bezweifelt das Berufungsgericht in Hinblick darauf, daß das Landgericht die Klageschrift den Beklagten nicht förmlich zugestellt, sondern wegen des mit der Klage verbundenen Arnenrechtsgesuchs nur formlos übermittelt hat und die Rechtshängigkeit nach der Bewilligung des Armenrechts erst durch die Verlesung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 21. a, Pie Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob nicht die Verjährung durch die von der Stadt Bonn geleisteten Zahlungen nach § 208 IGI3 unterbrochen worden "ist» Pieser Frage kann in der Tat Bedeutung zukommen, wenn sich der Beklagte die Erklärungen und Maßnahmen der Stadt Bonn bei den Hcgulierungsverhandlungen mit dem Kläger entgegen halten lassen muß.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 2 PflVG § 2 AKB2008_alt § 222 BGB
BerufungsgerichtAnspruchStadtBonnKlägerVerhandlungSchaden

Volltext der Entscheidung

9	**7
M 049
- achs chi agcv/c rk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
 Kraftfahrzcug-PflichtversicherungsG § 2;
AV. 'MCraftfahrverso (AKB) § 10
Verhandlungen über die Regulierung eines Verkehrsun-fallschadcns, die der Geschädigte mit dem nach § 2 PflVG von der Versicherungspflicht befreiten Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs führte beziehen sich in Zweifel auch auf die Schadensersatzansprüche gegen den berechtigten Fahrer»
BGH, IJrto von lu Dezember 1964 - VI ZE 195/63 - OLG Koblenz
LG Koblenz
 Vor kündet an 1, Dezember 1964 Becker, Just,-Angest. als Urkundsbeamter der Geschüftssteile
I m
Namen des Volke In dem Rechtsstreit
 des Lebensmittelkaufmanns Armin-Franz
 SlHHHBweg^M,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Kraftfahrer Hans
 Beklagten, Berufungsklüger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drc
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundos-richtcr Ilanebeck, Dr0 Hauß, Heinr« Meyer und Drc Pfrotzsch ncr für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil dos 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26« Juni 1963 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwicsen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Am 9° Dezember 1956 kam es in Ahrweiler zu einem Verkehrnunfall, bei dom der Kläger, der auf seinem Motorroller die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 267 in westlicher Richtung befuhr, an der Einmündung der Johanne s-Müller-Straße auf einen aus dieser Sti’aße von links hervorkommenden Omnibus der Stadt Bonn aufprallte o Der Omnibus war e±:es der Fahrzeuge, mit denen die von der Stadt Bonn betriebenen Stadtwerke einen Linienverkehr nach Altenahr unterhielteno Lenker des Omnibusses war der in den Diensten der Stadt stehende Beklagte» Der Kläger wurde schwer verletzt»
Mit Schreiben vom 18» Juli 1957 trat der Kläger, vertreten durch seinen nachmaligen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, an die Stadtwerke mit dem Verlangen heran, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen»
Die Stadt leistete verschiedene Zahlungen» Eine abschließende Einigung kam jedoch nicht zustande» Mit Schreiben vom 23» März I960 lohnte der Bevollmächtigte des Klägers ein ihm in mündlicher Besprechung am 8» Februar I960 unterbreitetes Vergloichsangebot auf Erstattung eines Drittels, äußerstenfalls der Hälfte der Schäden ab» Mit der am 21» Juni I960 eingereichten Zahlungsund Fcststollungsklage hat der Kläger darauf die Stadt Bonn und den Beklagten auf gesamtschuldnerischen Ersatz von 3/4 seiner Unfallschäden in Anspruch genommen»
Die Beklagten haben sich grundsätzlich bereit erklärt, dem Kläger im Haf tungsi’ahmen des Straßenverkehro-gesetzes die Hälfte der Schäden zu ersetzen* Einer Schadenshaftung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen ist die Stadt Bonn mit dem Entlastungsbeweis nach § 831 und der beklagte Fahrer mit der Einrede der Verjährung entgegen-getreten* Sie haben die Höhe der geltend gemachten Schäden bestritten*
Der Kläger hat der Verjährungseinrede unter Hinweis auf die vorprozessualen Verhandlungen den Einwand unzulässiger Hechtsausübung entgegengehalten*
Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Schadenshaltung der Stadt und des Beklagten für 2/3 der Schäden bejaht, bei der Stadt begrenzt auf den Haftungsrahmen des Straßenverkchrsgesetzes* Die weitergehende Lcistungs- und Feststellungsklago ist vom Landgericht abgewieson worden*
Gegen das Urteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt*
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil über die Berufung des beklagten Fahrers insoweit entschieden, als der Kläger von diesem ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld - mindestens 10*000 DII für die Zeit vom 9* Dezember 1956 bis zu dem 31* Dezember 1959 und ab 1* Januar I960 eine lebenslängliche
 
Schnerzensgcldrente von monatlich 225 DM - verlangt hat3 Mit diesem Begehren hat es den Kläger in entsprechender Abänderung des lardgerichtlichen Urteils abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schnerzensgcldansprüch gegen den beklagten Fahrer weiter* Dieser beantragt, die Revision zurückzuv/eisen»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Schmerzensgeldanspruch des Klägers verjährt und der Beklagte nicht gehindert sei, sich auf die eingetretenc Verjährung zu berufene
 Hiergegen wendet sich die Revision mit Rechte
 Io Auszugehen ist allerdings von der unangefochtenen Annahme des Berufungsgerichts, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB habe trotz der 41-tägigen Bewußtlosigkeit, in die der Kläger bei seinem Unfall am 9o Dezember 1956 verfiel, länger als 5 Jahre vor dem 8. Februar I960 - dem Tage der letzten Besprechungen zwischen seinem Bevollmächtigten und den Vertretern der Stadt Bonn - zu laufen begonnen Sieht man hier zunächst von der Frage ab, ob die Verjährung durch Zahlungen der Stadt auf den Unfallschaden mit Wirkung
 gegen den Beklagten unterbrochen worden ist, so wäre also die Verjährung vollendet gewesen, als die Klageschrift an 21o Juni I960 bei Gericht eingcroicht und der Schnercensgeldsnspruch in der Folge rechtshängig wurdeo
II, Bedenken erheben sich aber gegen die Erwägungen mit denen das Berufungsgericht den Einwand dos Klägers zurückgcwieson hat, daß die Erhebung der Vcrjährungs-einrede eine unzulässige RechtsausÜbung darstelle,.
1, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der durch unerlaubte Handlung Geschädigte sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährungsfrist abgesehen hat (Urt0 des erkennenden Senats vom 21» Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - HI Nr. 2 zu § 242 /Sb7 BGB = VersR 1956, 116)., Doch neint- das Berufungsgericht, an diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegendem Palle, weil der Bevollmächtigte des Klägers die Verhandlungen über den Ersatz des Unfallschadens nur mit der Stadt Bonn, nicht aber mit dem Beklagten geführt habe. Zu keiner Zeit habe der Kläger dem Beklagten gegenüber schriftlich irgendwelche Ansprüche erhoben» Nach
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seinem Vorbringen sei lediglich der Stadt gegenüber au erkennen gegeben worden, daß auch der Beklagte in Anspruch genommen werdee In der Annahme, daß der Beklagte sich hierüber nicht im Unklaren gewesen sei, habe der Kläger darauf vertraut, daß die Stadt in Vollmacht des Beklagten für ihn mitvorhandele» Hierauf habe aber er nur dann vertrauen können, wennjhra dies der Beklagte erklärt hätte• Die Stadt habe sich ihrerseits in dem Schriftverkehr mit dem Bevollmächtigten des Klägers auch in einer Weise ausgedrückt, die nicht habe annchncn lassen, daß der Beklagte in die Verhandlung mit einbezogen sei* Mehrfach habe sie dem Kläger mitgeteilt, daß sie in eigenem Kamen und nicht als Vertreterin ihrer Haftpflichtversicherung verhandele und die letzte Entscheidung über die Regulierung der Ansprüche bei ihr liege«. Der Kläger oder sein Bevollmächtigter, dessen Verhandlungsv/oise er gegen sich gelten lassen müsse, habe es versäumt, klare Verhältnisse zu schaffen»
2» Diese Beurteilung läßt die Zusammenhänge außer acht, die auf Grund der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nach dem Gesetz vom 7» November 1939 (RGBl 1 I, 2223) mit Durchführungs- und Ergänzungs-vorordnung vom 6» April 1940 (RGBl I, 617) und dem Gesetz vom 16» Juli 1957 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrochts und Vorkehrshaftpflichtrechts (EGBi: I, 710) bestanden haben»
a)	Ais Gemeinde mit mehr als 100»000 Einwohnern brauchte die Stadt Bonn in ihrer Eigenschaft als
 Kraftfahrzeughalter^ nach § 2 PflVG und § 2 der Verordnung vom 60 April 1940 allerdings nicht die sonst vorgeschriehenc Haftpflichtversicherung für sich und ihre 'berechtigten Fahrer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. In diesem Falle galt dann aber die sogenannte Selbstvorsicherung der öffentlichen Hand nach § 2 PflVG in der Fassung des Gesetzes vom 16« Juli 1957» So ist es allem Anschein nach hier gewesen, Darauf v/eist es jedenfalls hin, daß die Stadt Bonn die Versicherung, von der oie_ in dom unstreitigen Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten des Klägers geschrieben hat, in dem Schreiben vom 25o April 1959 selbst als eine "RückvcrSicherung” bezeichnet hat, eine Versicherung also, wie sie ein Erstversicherer nimmt, um sich v/egon der auf ihn zukommenden Gefahren aus der Erstversicherung seinerseits abzusicherno So ist es auch erklärlich, daß die Stadt in dem Schriftwechsel betont hat, die letzte Entscheidung über die Regulierung der Unfallschädcn liege bei ihr und nicht bei dem "Rückversicherer",
Sic hat ( in ihrer Berufungsbegründungsschrift) hervorgehoben, jene Versicherung sei rein interner Art gewesen» War die Stadt Selbst-Versicherer, so hatte sie nach § 2 Abo» 2 Satz 1 PflVG für den Beklagten bei dessen Inanspruchnahme aus den durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstandenen Schäden in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie cs bei Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesets entsprechenden Haftpflichtversicherung dem betreffenden Versicherer obläge„
Für die Solbstversicherung der öffentlichen
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i.,,in § 2 Abs» 2 Satz 2 PflVG- bestimmt, daß die von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Vor-Gicherungabedingungen für die Kraftfahrvoroichcrung sinngemäß anzuwenden sind» Damit ist hier gesetzlich normiert, wac bei Kraftfahrhaftpflichtver-cicherungsvcrträgen nach § 10 AKB (Abc» 5 der oeit dem lo Januar 1962 geltenden Passung und Abs, 3 der vorherigen Passung) als vertraglich vereinbart gilt,. Ohne daß der Beklagte durch Erklärungen gegenüber dem Kläger oder gegenüber der Stadt für diese eine Vollmacht erteilt zu haben brauchte, galt die Stadt daher als bevollmächtigt, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in seinem Namen abzugeben»
b)	Bei dieser Sachund Rechtslage konnte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob der Kläger Schadenscrsatzan-sprücho außer bei der Stadt auch bei dem Beklagten angcmcldet hat0 Unverkennbar strebte der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Stadt eine generelle Bereinigung seines Schadens an0 Es spricht nichts dafür, daß er sich Ansprüche gegen den Beklagten Vorbehalten hätte0 Entsprechendes gilt umgekehrt für die Stadte Diese hatte als Sclbstver-sicherer für den Schaden einzustehen, auf dessen Ersatz der Kläger nach den haftungsrcchtlicheii'n Bestimmungen Anspruch hatte, gleichviel, ob die unmittelbare Schadenshaftung die Stadt als Kraftfahrzeughalterin und Dicnsthorrin des Beklagten selbst traf oder den beklagten Fahrer0 Die Er-
nächtigung nach § 10 AKB soll dazu dienen., die einheitliche Schadensregulierung durch den Versicherer zu gewährleisten.» Nur an einer solchen kann dein Versicherer auch gelegen sein* Zugeständnisse, die er bei Vcrgleichsverhandlungen mit dem Geschädigten erreicht, wären für ihn wertlos, wenn sie nicht die Ansprüche sowohl gegen den haftpflichtigen Kraftfahrzeughalter als auch den haftpflichtigen berechtigten Fahrer ergriffen und der Schädiger wegen des nicht abgedeckten Teiles seiner Schäden die ^Ansprüche gegen einen der beiden verantwortlichen Schädiger behielte » Klarzustellen und fest zulegen, gegen wen die Ansprüche gerichtet werden, erscheint bei einem auf das wirtschaftliche Ergebnis absielcnden Verglcichsgospräch bedeutungslos» In aller Regel geht es daher um den zu leistenden Schadensersatz schlechthin, wenn ein Versicherer mit dom Geschädigten über den Ausgleich der durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden verhandelt ( so auch bereits Urteile des erkennenden Senats vom 30» Juni 1964 - VI ZR 108/63 - VersR 1964 3 966 und vom 25c September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964,
1199).
Nur dann würde angenommen werden können, daß allein die Ansprüche gegen den einen der beiden Haftpflichtschuldncr im Spiel waren,' wenn die Ansprüche gegen den anderen bei den Verhandlungen deutlich ausgenommen wurden» Daß dies mit den Ansprüchen des Klägers gegen den Beklagten bei den
 Verhandlungen des Klägers mit der Stadt Bonn geschehen sei5 ist aus dem unstreitigen Schriftwechsel nicht zu ersehen und vom Beklagten auch nicht behauptet wordeiu
 War die Stadt Bonn Selbstversichcrer im Sinne dos § 2 Abs,. 2 PflVG, so muß sich der Beklagte hiernach deren Verhandlungsführung entgegohhal'ten lassen, Baß sie den Kläger zu der Auffassung führen konnte, seine Ansprüche würden, wenn_es zu keinem abschließenden Vergleich komme, nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, ist ersichtlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts O
Auch in diesem Palle, so meint freilich das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung seines Urteils, könne der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinredc nicht durchgreifen, weil der Kläger die Klage, nicht innerhalb angemessener Frist nach Abbruch der Besprechungen am 8» Februar I960 erhoben habe,.
a) Es ist richtig, daß dem Kaftpflichtschuldner, wenn zwischen ihm oder seinem Versicherer und dem Geschädigten Verhandlungen über die Abwicklung des Schadensfalles geschwebt und sich über das Ende der Verjährungsfrist hinausgezogen haben, die Erhebung der Verjährungseinrede nach dem Abbruch der Verhcndlungcn nur so lange versagt ist, wie die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde» Der
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Ges child igte muß daher innerhalb einer angemessenen;, in der Hegel kurz zu bemessenden Frist seinen Anspruch geltend machen, um sich vor der Vor jlihrungs-oinrode zu bewahren (Urtei3:; des erkennenden Senats vom 12, Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LH llr«, 2 zu § 222 BGB = VersR 1955, 695 * NJW 1955, 1834; vom 14, Oktober 1958 - VI ZR 183/57 -EM Nr. 6 .§ 222 BGB = VersR 1958, 862 = NJY/ 1959, 96),
b) Rieht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen^.-. daß das Berufungsgericht als Zeitpunkt dos Beginns dieser Frist den 8a Februar I960 zugri; gelegt hat«, Daß an diesem Tage die Verhandlungen abgebrochen worden seien, hatte zwar der Beklagte unter Bezugnahme auf das Zeugnis der beiden Beamten behauptet, die an den Besprechungen dieses Tages als Vertreter der Stadt teilgenommen hatten«, Der Kläger hat dieser Darstellung jedoch widersprochene Er hat darauf hingewiesen, daß die Verhandlungen mit der Stadt von seinem Bevollmächtigten in seiner - des Klägers - Abwesenheit geführt worden sind, und vorgetragen, sein Bevollmächtigter habe sich wegen der Stellungnahme zu dem von der Stadt unterbreiteten Vergleichsvorschlag mit ihm (in Hamburg) erst in Verbindung setzen und abstimmen müssen• Unstreitig hat der Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 8«, Februar I960 erst am 23o März I960 an die Stadt geschrieben, daß sich eine Regulierung der Unfallfolgen auf der von ihr vorge-schlagencn Basic nicht ermöglichen lasse und er nunmehr Auftrag zur Einx'dchung der Klage erhalten habe o
Danach konnte das Berufungsgericht aber nicht ohne v/ei tor ec davon au cg eh en; da {3 die Verhandlungen bereits an 8 Februar I960 abgebrochen worden seien .
c)	Die Auffassung des Berufungsgerichtsdaß der Kläger wegen unangemessen langen Zuwartens mit der Einrede hung der Klageschrift die Verjöhrungseinrcdo des Beklagten nicht mehr abwohren könne, begegnet auch in anderer Hinsicht rechtlichen Bedenken„ Obwohl der Bevollmächtigte des Klügere die Stadt in dem Schreiben vom 23* Härz I960-gebeten hatte, ihm zwecks Anfertigung der Klageschrift die ihr zu treuen Händen überlassenen Rechnungen und sonstigen Schadensbelege zurückzusenden, und obwohl er diese Bitte am 19*April I960 mit dem Bemerken wiederholt hatte, daß o? die Belege zur Einreichung der Klage dringend benötige, hat ihm die Staat die unterlagen erst mit Schreiben vom 2o Hai I960 übersandte Das Berufungsgericht meint, der Bevollmächtigte des Klägers habe die Klageschrift auch ohne diese Unterlagen anfartigen'können, da er seit 1957 in die Verhandlungen eingeschaltet gewesen sei und den Sachverhalt völlig überschaut habe» Indessen stellt sich die Drage dahin, ob ihm die Stadt zu demuten konnte, ohne die Unterlagen, die sie ihm vorenthielt, eine Klageschrift, zu deren Ausarbeitung er jedenfalls nach seinen ausdrücklichen' Hinweis die Unterlagen für erforderlich hielt, aus dem Gedächtnis anzufertigeno Nur wenn der Beklagte ohne Verstoß gegen Treu und Glauben den Kläger hätte ansinnen können, daß sein Prozcßbevollmächtigter die Klage trotz Vorenthaltung der Unterlagen anfertigto und einreichto, wäre der durch die Vorenthaltung entstandene Aufschub un-
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beachtlich. Das ist jedoch zu verneinen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger innerhalb angenessener Frist nach den Abbruch der Verhandlungen Klage erhoben hat, nuß der Zeitraun, der von der Rückforderung der Unterlagen an 23 o März I960 bis zu ihrer Rückgabe vergangen ist, daher ausscheiden.
d)	Ob in vorliegenden Falle die fristv/ahrenden V/irkungen einer Klagerhebung nach § 261 b Abs- 3 ZPO auf — den Zeitpunkt der Klageeinreichung -an 21. Juni I960 zurückbezogen werden können, bezweifelt das Berufungsgericht in Hinblick darauf, daß das Landgericht die Klageschrift den Beklagten nicht förmlich zugestellt, sondern wegen des mit der Klage verbundenen Arnenrechtsgesuchs nur formlos übermittelt hat und die Rechtshängigkeit nach der Bewilligung des Armenrechts erst durch die Verlesung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1961 eingetreten ist. Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil von 25* Juni 1956 -II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956,
471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19» Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19» November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150). Daß dies hier der Fall war, hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch nicht ersichtlich,
 inwiefern dor Beklagte, der von Zugang der Klageschrift on noine Hechte durch das Rcchtsamt der Stadt Bonn und den von diesen bestellten Frozeß-bevollniiclitigten hat wahrnehmen lassen, durch die Rückwirkung unbillig beschwert wäre»
a, Pie Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob nicht die Verjährung durch die von der Stadt Bonn geleisteten Zahlungen nach § 208 IGI3 unterbrochen worden "ist» Pieser Frage kann in der Tat Bedeutung zukommen, wenn sich der Beklagte die Erklärungen und Maßnahmen der Stadt Bonn bei den Hcgulierungsverhandlungen mit dem Kläger entgegen halten lassen muß. Poch braucht an dieser Stelle nicht weiter hierauf eingegangen zu werden, da das Berufungsurteil, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt; ohnehin aufgehoben werden muß und es dem Kläger überlassen bleiben kann, die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte im weiteren Verfahren vor den Berufungsgericht zur Geltung zu bringen, an das die Sache wegen der Notwendigkeit v/. i
tatrichterlicher Erörterung und Klärung des Stroit-fallen zurückverwiesen werden muß,
IIIo Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten,
 Engels	Hanebeck	Dr< Hauß
 Heinr, Meyer
 Dr„ Pfretzschner