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BGH · VI ZR 193/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 193/59

Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat gegen den Kläger in mehreren gerichtlichen Verfahren den Vorwurf erhoben, er habe sich des Parteiverrats gemäß § 356 StGB schuldig gemacht und betreibe weiterhin ParteiverratK Sodann hat er dem Kläger vorgeworfen, er habe seinem Mandanten Vitus zu einer Vermögensver- Der Kläger hat eine vom Oberlande sgericht Stuttgart bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Ellwangen erwirkt, die dem Kläger die Y/ie-derholung dieser Vorwürfe bis auf weiteres untersagt. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise beantragt, ihm unbeschadet einer im übrigen vom Gericht zu wählenden Passung des Verbots zu gestatten, in den noch schwebenden Rechtsstreitigkeiten und insbesondere in dem vorliegenden Prozeß auf die Bedenken hinzuweisen, die sich aus § 356 StGB oder sonstigen Bestimmungen ergeben, wenn der Kläger den Steingrubmüller Vitus DHBI, obwohl er stellvertretender Bürgermeister der Stadtgemeinde ist, und den Holzhändler Karl HflBB gleichzeitig vertritt. 2. den Kläger zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, der Beklagte habe in dem Prozeß 10 S 82/53 LG Ellwangen oder sonst seine sich aus § 300 StGB ergebende Verschwiegenheitspflicht verletzt, Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Anträge 1 bis 3 der Widerklage abgewiesen und den Beklagten auf die Klage unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, Dezember 1957 ein Gatter der Sägemühle brach und DfllBi erklärte, die Heparatur nicht zahlen zu können, nahm H|H, vertreten durch den Kläger, den Beklagten auf Zahlung von 2 000 DM für Reparaturkosten und von 420 DM für Schaden aus Zahlungsverzug des Bürgen in Anspruch (7 0 6/58 LG Ellwangen). Der Beklagte machte geltend, HflHBhabe mehr Holz gesägt, als er einräume, er schulde daher dem DBf^B einen höheren Pachtzins und könne sich für seine Forderung aus der Reparaturrechnung durch Aufrechnung gegen die Pachtzinsschuld befriedigen In dem Rechtsstreit 2 C 19/58 AG Ellwangen klagte der Beklagte gegen den durch den Kläger vertretenen DflHV auf Erstattung von 604,87 DM Stromkosten, die er für 24Hmverauslagt hatte. Später erweiterte der Beklagte die Klage gegen H0HBB und bat um die Peststellung, daß er im Verhältnis zu dBHB und HflHB auf Grund der Bürgschaft nicht verpflichtet sei, gewisse Teilbeträge für Stromkosten zu tragen. Der Kläger erklärte in diesem Verfahren, er übernehme auch die Vertretung des HBB Der Rechtsstreit ist gemäß §148 ZPO bis zur Entscheidung des Prozesses zu 1) ausgesetzt. 1. Wird in einem Bürgschaftsprozeß um Bestand und Höhe der Hauptforderung gestritten, so geht es in der Hegel allerdings nicht an, daß ein mit der Wahrung der Interessen des Schuldners beauftragter Anwalt auch die Vertretung des Gläubigers im Hechtsstreit gegen den Bürgen übernimmt. Prozeß des Gläubigers gegen den Bürgen eine Rechtssache zur Erörterung, die auch das Verhältnis des Schuldners zu dem Gläubiger betrifft, und der Interessenwiderstreit zwischen Gläubiger und Schuldner ergibt sich aus der Eigenart der rechtlichen Verknüpfung der Schuldner-und der Bürgenhaftung. Der Revision ist zuzugeben, daß bei einem solchen Interessenwidezstreit die Beteiligten den Anwalt nicht von dem vorwiegend im öffentlichen Interesse erlas- Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Auswirkung einea Mandats hat es das Reichsgericht nicht einmal beanstandet, daß ein Rechtsanwalt mehrere Parteien, die an sich widerstreitende Interessen haben, in einem Prozeß gegen einen Britten vertritt, wenn ein gemeinsames Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage gegenüber dem Britten besteht und die Austragung der internen Streitigkeiten in dieser Rechtssache zunächst zurückgestellt werden soll (RGSt 71» 231)» So lange B|B und KflHÜ in der Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen einig waren, kam der Kläger durch Übernahme der Vertretung des H0B mit den ihm von BflHfc anvertrauten Interessen nicht in Konflikt. Bas Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß durch die vom Beklagten vörgenommene Erweiterung des Klagegegenstandes (Einbeziehung der Bürgschaft für die Stromkosten) jedenfalls bis zur Mandatsniederlegung de Klägers kein Interessengegensatz zwischen HHHBtuid dHB aufgetreten ist. Soweit es um die Entscheidung der Frage ging, welchen sachlichen Umfang die vom Beklagten abgegebene Bürgschaftserklärung hatte, waren die Interessen von HHHIP und B|HB gleichgerichtet; soweit es sich um Bestehen und Höhe der Hauptforderung handelte, war D^m^der gleichen Ansicht wie nämlich daß HflHHBauch unter Berück- Der Vorwurf, der Kläger habe zu einer Vermögensverschiebung des Dl^H|Beihilfe geleistet, stützt sich auf eine angebliche Mitwirkung des Klägers bei der Veräusserung von etwa 10 ha Grundbesitz durch Dfl||B| an die Stadt Der Beklagte ist der Ansicht, DflHBhabe den Grundbesitz preisgünstiger verkaufen können, dann würde er für die Befriedigung seiner Gläubiger, zu denen auch der Beklagte gehört, grössere Geldbeträge zur Verfügung gehabt haben. Daß der Kläger überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, D^m^u einem Verkauf an einen anderen Interessenten zu bev/egen, ist vom Beklagten nicht dargetan v/orden. Die Behauptung, der Kläger habe als Mitglied der Gemeindevertretung an der maßgeblichen Beschlußfassung Uber den Ankauf der Grundstücke mitgev/irkt, ist vom Beklagten nach dem substantiierten Bestreiten des Klägers nicht aufrecht erhalten worden. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Erörterung dieses Fragenkomplexes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bleibt als tatsächliche Grundlage für den erhobenen Vorwurf lediglich das Gespräch des Klägers mit dem Bürgermeister der Stadt EflHHHpübrig. Wenn das Berufungsgericht auf Grund eingehender Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß bei des erwähnten Gespräch kein Wille des Klägers Vorgelegen hat, den Abschluß eines aus Gesichtspunkten der Gläubigerbenachteiligung anstössigen Geschäfts zu fördern, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ein Eingehen auf das umfangreiche, sich mit der Person des Klägers befassende Vorbringen war nach der Sachlage nicht geboten. hierbei beteiligt gewesen sein soll» Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe erhebliches Parteivorbringen und erhebliche Bev/eisantritte unberücksichtigt gelassen, kann nicht als begründet angesehen werden. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß er bei Erhebung der Verwürfe in den schwebenden Zivilrechtsstreitigkeiten in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt habe. Bern Beklagten kann aber, zu demal er in dem Rechtsstreit als Partei beteiligt war, aus dem Gesichtspunkt des § 193 StGB das Recht nicht abgesprochen werden, seine Bedenken in einem Schriftsatz vorzutragen und dabei insbesondere auf den Gesichtspunkt des § 356 StGB hinzu-v/eisen. Zwar hätte der Beklagte gegen den Kläger einen Schadensersatzprozeß anstrengen können, wenn er nach wie vor der Ansicht blieb, der Kläger habe ihm durch das beanstandete Verhalten Schaden zugefügt. Ein solches aktives Vorgehen gegen den Kläger kann dem Beklagten nicht verwehrt werden und wird ihm, wie die Ausführungen zu dem Zahlung8antrag der Widerklage zeigen, auch nicht verwehrt. Dem Kläger geht es mit der Klage ersichtlich um den Schutz dagegen, daß er als Anwalt seiner Mandanten durch Wiederholung der Vorwürfe weiterhin in ehrverletzender Weise angegriffen und dadurch in seiner AnwaltStätigkeit behindert wird. So lange der Beklagte dabei bleibt, daß die Vorwürfe zutreffend seien>und so lange er - so muß seine Einstellung auf gef aßt werden - das Rocht in Anspruch nimmt, die Vorwürfe in diesen und anderen Rechtssachen zu wiederholen, besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem begehrten Bnterlassungsgebot. Es ist keine berechtigte Interessenwahrnehmung mehr, wenn der Beklagte den gegnerischen Anwalt dadurch in seiner Ehre kränkt, daß er gegen ihn schwere Beschuldigungen wiederholt, die sich als nicht stichhaltig erwiesen haben. Der Beklagte hat hilfsweise seine Geldforderungen der Widerklage auf andere Sachverhalte gestützt, aus denen sich ferner die Berechtigung des den Betrag von 1 452,48 DM übersteigenden Zahlungsantrags ergeben soll. 1. Soweit der Anspruch darauf gestützt werden soll, daß der Kläger in sittenwidrigem Zusammenspiel mit und IflH^die nach der wirklichen Rechtslage nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme des Beklagten aus seiner Bürgschafts- Verpflichtung veranlaßt habe, ist das Berufungsgericht der Auffassung, es fehle an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Präzisierung des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs und die Widerklage sei daher insoweit unzulässig. Nur wenn eine Klage oder Widerklage überhaupt nicht erkennen läßt, auf welchen Tatsachenkomplex der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, und wenn das Vorbringen auch späterhin - evtl, auf Aufforderung des Gerichts ( § 139 ZPO) -nicht ergänzt wird, kann eine Klage v/egen mangelnder Präzisierung des Klagegegenstandes im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZI-0 als unzulässig abgewiesen werden. sichtspunkt, es lasse sich erst nach Beendigung des Rechtsstreits 6 U 88/58 OLG Stuttgart absehen, ob und in welcher Höhe dem Beklagten ein Schaden entstanden sei, berührt die Zulässigkeit der Widerklage überhaupt nicht. 2. Derselbe prozessuale Fehler liegt der Prozeßabweisung des Zahlungsanspruchs zugrunde, soweit dieser auf einen Schaden gestützt wird, der durch verleumderische und kreditschädigende Behauptungen des Klägers über den Beklagten entstanden sein soll. Dem Anspruch liegt die Behauptung des Beklagten zugrunde, der Kläger habe gegen ihn zu Unrecht den Vorwurf der Fälschung von Honorarscheinen zu Lasten des D(BBPerhoben. Wenn das Berufungsgericht eine ausreichend substantiierte Darlegung des schädigenden Verhaltens und der Schadenshöhe vermißt, so hätte aus solchen Gesichtspunkten der Anspruch nur als unbegründet abgewieoen werden können. Die prozessuale Abweisung wird auch nicht durch den weiteren Gesichtspunkt getragen, dieser Anspruch stehe mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in jenem Zusammenhang, der gemäß § 33 ZPO Zulässigkeitsvorausset-(f zung einer Widerklage sei. 3. Soweit der Beklagte den Zahlungsanspruch in letzter Linie auf Pfändungsund ÜberweisungsbeSchlüsse stellt, durch die angebliche Forderungen des Diemer gegen den Kläger gepfändet worden sind, kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht hier den gemäß § 33 ZPO erforderlichen Zusammenhang als nicht gegeben angesehen hat. Auch bei den Anträgen zu 2) und 3) der Widerklage hat das Berufungsgericht mit Recht einen Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO verneint. In dem Antrag zu 3) wird mit einer Vollstreckungsgegenklage ein Kostenfestsetzungsbeschluß angegriffen, der auf Grund einer Abtretungserklärung statt auf die Prozeßpartei selbst auf den Kläger ausgestellt worden ist. In beiden Pallen kann auch bei großzügiger Auslegung ein Zusammenhang mit dem Klageantrag und den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln nicht mehr angenommen werden.

Zitierte Normen: § 770 BGB § 148 ZPO § 356 StGB § 774 BGB § 356 StGB § 286 ZPO § 193 StGB § 945 ZPO § 274 BGB § 33 ZPO
StGBInteresseBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerWiderklageVorwurf

Volltext der Entscheidung

2191 074
VI ZR 193/59
Verkündet am 15- November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hermann S
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Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Josef
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Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 1959 in der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ell-wangen vom 27. Februar 1959 den Zahlungsantrog der Widerklage abgewiesen hat.
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In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurück-gev/iesen.
III. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden zu
 acht Neunteln dem Beklagten auferlegt. Die Entsehei dung über ein Neuntel der Kosten der Rechtsmittelinstanzen wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte hat gegen den Kläger in mehreren gerichtlichen Verfahren den Vorwurf erhoben, er habe sich des Parteiverrats gemäß § 356 StGB schuldig gemacht und betreibe weiterhin ParteiverratK Sodann hat er dem Kläger vorgeworfen, er habe seinem Mandanten Vitus	zu	einer	Vermögensver-
schiebung Beihilfe geleistet. Der Kläger hat eine vom Oberlande sgericht Stuttgart bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Ellwangen erwirkt, die dem Kläger die Y/ie-derholung dieser Vorwürfe bis auf weiteres untersagt. Im Verfahren zur Hauptsache macht der Kläger die gleichen Unterlassungsansprüche geltend, denen gegenüber sich der Beklagte auf die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe und auf Wahrung berechtigter Interessen beruft. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise beantragt,
 ihm unbeschadet einer im übrigen vom Gericht zu wählenden Passung des Verbots zu gestatten, in den noch schwebenden Rechtsstreitigkeiten und insbesondere in dem vorliegenden Prozeß auf die Bedenken hinzuweisen, die sich aus § 356 StGB oder sonstigen Bestimmungen ergeben, wenn der Kläger den Steingrubmüller Vitus DHBI, obwohl er stellvertretender Bürgermeister der Stadtgemeinde	ist, und den Holzhändler Karl
 HflBB gleichzeitig vertritt.
Der Beklagte hat sodann Widerklage erhoben und beantragt ,
1. den Kläger zur Zahlung von 2 452,48 DM zu verurteilen,
§ 356 StGB verübt,
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2. den Kläger zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, der Beklagte habe in dem Prozeß 10 S 82/53 LG Ellwangen oder sonst seine sich aus § 300 StGB ergebende Verschwiegenheitspflicht verletzt,
3« die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7* Oktober 1958 - 4 Q 25/57 - LG Ellwangen in Höhe von 1 316,85 DM für unzulässig zu erklären.
Nachträglich hat der Beklagte zu 3) die Erledigung der Hauptsache erklärt. Wegen eines weiteren fiderklageantrags hat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten.
Der Erledigungserklärung zu 3) des Antrags hat er nicht zugestimmt.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Anträge 1 bis 3 der Widerklage abgewiesen und den Beklagten auf die Klage unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten,
a)
b)
der Kläger habe in den Rechtssachen &m / S|
(7 0 6/58 LG Ellwangen) und SflBi/ DflHBund (2 C 19/58 LG Ellwangen) Parteiverräfef nach § 356 StGB betrieben und betreibe weiterhin in diesen Rechtssachen Parteiverrat,
 der Kläger habe durch Mitwirkung bei dem im Bezember 1957 zwischen dem Steingrubmüller B0^^ und der Stadt HIB abgeschlossenen Kaufvertrag Parteiverrat nach § 356 StGB verübt,	|
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c) der Kläger habe durch Mitwirkung bei dem im Dezember 1957 zwischen dem Steingrubmüller DflBI und der Stadt Eflm^ abgeschlossenen Kaufvertrag zu Vermögensverschiebungen des DfllHi mitgeholfen.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründes
 Zur Klage:
I.
Nach der Auffassung beider Vorurteile ist der erhobene Vorwurf des Barteiverrats unbegründet. Dem Vorwurf liegt folgender vom Berufungsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte hatte den Landwirt und MüUxr Vitus DflHB in seiner Vermögensverwaltung beraten und für ihn Prozesse geführt. Im Oktober 1957 kUridfc&!|fes Dfl|l den Auftrag und übertrug dem Kläger seine Vertretung. Nach der Behauptung des Beklagten war der Kläger auch schon vor der Kündigung für	tätig geworden. In der Folgezeit kam es zu Strei-
tigkeiten zwischen DflHpund dem Kläger Einerseits und dem Beklagten andererseits.
 
1.	D^HB hatte eine Sägemühle an den Holzhändler
 verpachtet. Der von der Festmeter-Menge des gesägten Holzes abhängig gemachte Pachtzins war zu dem Teil von an den Beklagten als Generalbevollmächtigten des im voraus bezahlt worden.	hatte	sodann Strom-
kosten für die Mühle bezahlt, obwohl diese Kosten im Verhältnis der Parteien des Pachtvertrages zu dem mindesten teilweise dem iflB zur last fielen. Da	wegen der wirtschaft-
lich schwierigen Lage des iJHHfe um seine Sicherung besorgt war o hatte sich der Beklagte für DBHi verbürgt,
a)	selbstschuldnerisch bis zu dem Betrag von 2 000 DM, falls irgendein von DflHB zu tragender Schaden im Sägewerk entstehen sollte,
b)	soweit HflHIim ganzen über 10 000 DM bezahlte, für den überschießenden Betrag, den HflBIM für Stromkosten etwa auslegen werde.
Als am 12. Dezember 1957 ein Gatter der Sägemühle brach und DfllBi erklärte, die Heparatur nicht zahlen zu können, nahm H|H, vertreten durch den Kläger, den Beklagten auf Zahlung von 2 000 DM für Reparaturkosten und von 420 DM für Schaden aus Zahlungsverzug des Bürgen in Anspruch (7 0 6/58 LG Ellwangen). Der Beklagte machte geltend, HflHBhabe mehr Holz gesägt, als er einräume, er schulde daher dem DBf^B einen höheren Pachtzins und könne sich für seine Forderung aus der Reparaturrechnung durch Aufrechnung gegen die Pachtzinsschuld befriedigen
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(§ 770 Abs. 2 BGB). Später bestritt er auch, daß PflHl angesichts der Art des Gatterbruchs zur Tragung der Wiederherstellungskosten verpflichtet sei.	selbst	vertrat den
 Standpunkt, er habe für die Kosten der Gatterreparatur aufzu-kommen und es bestehe aus der Pachtabrechnung mit HHB kein Saldo zu seinen Gunsten. Der Beklagte vrärde vom Landgericht Ellwangen unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruchs zur Zahlung von 2 000 DM verurteilt. Im Berufungsrechtszug machte der Beklagte seine Bürgschaftsverpflichtung für Stromkosten zu dem Gegenstand einer negativen Peststellungswiderklage. Am 10. Dezember 1958 legte der Kläger die Vertretung des	nieder*
2. In dem Rechtsstreit 2 C 19/58 AG Ellwangen klagte der Beklagte gegen den durch den Kläger vertretenen DflHV auf Erstattung von 604,87 DM Stromkosten, die er für 24Hmverauslagt hatte. DflBBBerhob den Einwand, der Betrag sei bereits in einem vom Beklagten angestrengten Urkundenprozeß rechtshängig gemacht worden. Später erweiterte der Beklagte die Klage gegen H0HBB und bat um die Peststellung, daß er im Verhältnis zu dBHB und HflHB auf Grund der Bürgschaft nicht verpflichtet sei, gewisse Teilbeträge für Stromkosten zu tragen. Der Kläger erklärte in diesem Verfahren, er übernehme auch die Vertretung des HBB Der Rechtsstreit ist gemäß §148 ZPO bis zur Entscheidung des Prozesses zu 1) ausgesetzt.
3* DflBB hat Teile seines Grundbesitzes an die Stadt Ellv/angen verkauft. Der Kläger ist stellvertretender Bürgermeister und Gemeinderat der Stadt. Er hat sich in einem Ge-
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sprach mit dem Bürgermeister für eine Erhöhung des Kaufpreises eingesetzt, der zu dem Heil in Form einer für dHHP ausgesetzten Lebensrente zu erbringen war. Bei dem Gespräch ging es darum, wie hoch d&e Lebenserwartung des Dfll angemessen zu veranschlagen war.
II.
Ein Parteiverrat im^Sinne des § 356 StGB ist in keinem der drei Fälle gegeben.
1. Wird in einem Bürgschaftsprozeß um Bestand und Höhe der Hauptforderung gestritten, so geht es in der Hegel allerdings nicht an, daß ein mit der Wahrung der Interessen des Schuldners beauftragter Anwalt auch die Vertretung des Gläubigers im Hechtsstreit gegen den Bürgen übernimmt. Denn die vom Bürgen geforderte Leistung ist inhaltlich die gleiche wie die Leistung des Haupt Schuldner s. Während es dem Gläubiger meist um die Durchsetzung einer möglichst hohen Forderung gehtp wird dem Schuldner in der Hegel an einer möglichst weit« gehenden Entlastung des Bürgen gelegen sein, weil sich diese infolge des Forderungsübergangs (§ 774 BGB) auch zu seinen Gunsten auswirkt. Es stefct also iip. Prozeß des Gläubigers gegen den Bürgen eine Rechtssache zur Erörterung, die auch das Verhältnis des Schuldners zu dem Gläubiger betrifft, und der Interessenwiderstreit zwischen Gläubiger und Schuldner ergibt sich aus der Eigenart der rechtlichen Verknüpfung der Schuldner-und der Bürgenhaftung. Der Revision ist zuzugeben, daß bei einem solchen Interessenwidezstreit die Beteiligten den Anwalt nicht von dem vorwiegend im öffentlichen Interesse erlas-
 
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 senen Verbot des § 356 StGB (vgl« auch § 31 Abs. 1 Nr. 2 RAnv/O für Y/ürttemberg-Baden vom 4» März 1948 - RegBl 1948, 101 /To57~> jetzt § 45 Nr. 2 BRAnwO) befreien können (RGSt 71» 253)»
Im vorliegenden Palle lagen aber insofern besondere Verhältnisse vor, als der Schuldner BflHHIdurchaus keine Einwendungen gegen Bestehen und Höhe seiner Schuld aus dem Pachtverhältnis erhob und auch dem Kläger keinen Auftrag gegeben hatte, in der Pachtangelegenheit	gegenüber	näher	umschrie-
bene Interessen wahrzunehmen. Bei der Prüfung, ob ein Rechtsanwalt bei ihm anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien pflichtwidrig dient, ist ein Eingehen auf Inhalt und Zweck des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags unerläßlich (BGSt 60, 302 /30§7; BGHSt 5, 301; 7, 17 £§/).
Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Auswirkung einea Mandats hat es das Reichsgericht nicht einmal beanstandet, daß ein Rechtsanwalt mehrere Parteien, die an sich widerstreitende Interessen haben, in einem Prozeß gegen einen Britten vertritt, wenn ein gemeinsames Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage gegenüber dem Britten besteht und die Austragung der internen Streitigkeiten in dieser Rechtssache zunächst zurückgestellt werden soll (RGSt 71» 231)» So lange B|B und KflHÜ in der Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen einig waren, kam der Kläger durch Übernahme der Vertretung des H0B mit den ihm von BflHfc anvertrauten Interessen nicht in Konflikt.
Im Gegenteil war nach der Peststellung des Berufungsgerichts gerade B^Hldaran gelegen, daß durch die Inanspruchnahme des Bürgen die Bezahlung der Reparatürrechnung ermöglicht und damit eine Störung des Pachtverhältnisses vermieden wurde. Im übrigen war der von BflHP in der Pachtangelegenheit eingenommene Standpunkt, wie der Rechtsstreit 7 0	6/58	LG	Ell-
wangen zeigt, zu dem mindesten vertretbar. Ob Biemer durch Hicht-
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Zahlung seiner Schuld oder die Art der Führung des Rechtsstreits 7 0	6/58	LG	Ellwangen	Pflichten	gegenüber	dem Be-
klagten aus dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Innenverhältnis verletzte, ist eine Frage, die nur den Interessengegen
§ 356 StGB allein entscheidenden Interessengegensatz zwischen
 gung des Berufungsgerichts zur Frage des Parteiverrats rechtlich zuzustimmen. Bas Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß durch die vom Beklagten vörgenommene Erweiterung des Klagegegenstandes (Einbeziehung der Bürgschaft für die Stromkosten) jedenfalls bis zur Mandatsniederlegung de Klägers kein Interessengegensatz zwischen HHHBtuid dHB aufgetreten ist. Soweit es um die Entscheidung der Frage ging, welchen sachlichen Umfang die vom Beklagten abgegebene Bürgschaftserklärung hatte, waren die Interessen von HHHIP und B|HB gleichgerichtet; soweit es sich um Bestehen und Höhe der Hauptforderung handelte, war D^m^der gleichen Ansicht wie	nämlich	daß	HflHHBauch	unter	Berück-
sichtigung der Pachtabrechnung und der Aufrechnungsmöglichkeiten Ersatz von Stromkosten fordern könne.
2. In dem Rechtsstreit 2 C 19/58 AG Ellwangen ist bei dem zunächst gestellten Klageantrag überhaupt nicht ersichtlich, worin der Interessenwiderstreit zwischen HflHBPund begründet sein soll. Für den erweiterten Klageantrag gilt'; das oben zur Bürgschaft für die Stromauslagen Gesagte entsprechend. Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergebene daß eine Interessenkollision zwischen HflHP
nd BflHB zu befürchten ist, wird der Kläger dem Rech-
satz zwischen B
und dem Beklagten betrifft. Für den gemäß
 und
ist sie ohne Belang. Baher ist der Würdi-
nung zu tragen haben. \

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3« Dadurch, daß sich der Kläger bei dem Bürgermeister der Stadt	für eine Erhöhung des Kaufpreises für
 den von DlEtB an die Stadt verkauften Grundbesitz einsetzte ,* hat er sicher nicht pflichtv/idrig gegenüber DH|0 gehandelt- Ob ein Pflichtverstoß gegen die dem Kläger als Stadtrat obliegenden Pflichten vorliegt, ist eine krage, die ausschließlich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (vglo §§ 17, 18 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg) . Als Anwalt oder Reehtsbeistand hatte der Kläger für die Stadt EflHB keine Interessen wahr zunehmen. Für den Vorwurf des Parteiverrats fehlt schon nach dem objektiven Sachverhalt jede Grundlage.

III
Der Vorwurf, der Kläger habe zu einer Vermögensverschiebung des Dl^H|Beihilfe geleistet, stützt sich auf eine angebliche Mitwirkung des Klägers bei der Veräusserung von etwa 10 ha Grundbesitz durch Dfl||B| an die Stadt Der Beklagte ist der Ansicht, DflHBhabe den Grundbesitz preisgünstiger verkaufen können, dann würde er für die Befriedigung seiner Gläubiger, zu denen auch der Beklagte gehört, grössere Geldbeträge zur Verfügung gehabt haben.
Der Kaufvertrag ist von DfllB selbst, nicht vom Kläger für ihn abgeschlossen. Daß der Kläger überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, D^m^u einem Verkauf an einen anderen Interessenten zu bev/egen, ist vom Beklagten nicht dargetan v/orden. DflB^ mochte der Verkauf an die Stadt
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mit Rücksicht auf die ausgesetzte Lehensrente besonders vorteilhaft erscheinen. Die Behauptung, der Kläger habe als Mitglied der Gemeindevertretung an der maßgeblichen Beschlußfassung Uber den Ankauf der Grundstücke mitgev/irkt, ist vom Beklagten nach dem substantiierten Bestreiten des Klägers nicht aufrecht erhalten worden. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Erörterung dieses Fragenkomplexes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bleibt als tatsächliche Grundlage für den erhobenen Vorwurf lediglich das Gespräch des Klägers mit dem Bürgermeister der Stadt EflHHHpübrig. Dieses hatte aber nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien eine für günstigere Berechnung des Kaufpreises zur Folge (vgl. den Tatbestand des Berufungsurteils, den Schriftsatz des Klägers vom 25» Juli 1958 - Bl. 98 ff in 7 Q 6/58 LG Ellwangen - und das Schreiben des Beklagten vom 4. Juli 1958 an den Stadtpfleger Saupp - Bl. 85 Anlage 5 ebenda -). Darauf, v/elche Erwägungen hinsichtlich der Lebenserwartung des	im	einzel-
nen für den Entschluß zur Erhöhung des Kaufpreises maßgebend waren, kommt es nicht an. Wenn das Berufungsgericht auf Grund eingehender Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß bei des erwähnten Gespräch kein Wille des Klägers Vorgelegen hat, den Abschluß eines aus Gesichtspunkten der Gläubigerbenachteiligung anstössigen Geschäfts zu fördern, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ein Eingehen auf das umfangreiche, sich mit der Person des Klägers befassende Vorbringen war nach der Sachlage nicht geboten. Zu dem von der Revision angezogenen Grundstücksverkauf an Schiele (Vertrag vom 25« Mai 1957) ist im übrigen nicht substantiiert dargetan, in welcher Weise der Kläger
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hierbei beteiligt gewesen sein soll» Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe erhebliches Parteivorbringen und erhebliche Bev/eisantritte unberücksichtigt gelassen, kann nicht als begründet angesehen werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht seine Überzeugung in einer dem § 286 ZPO durchaus gerecht werdenden Weise begründet. Die Feststellungen des Berufungsurteils sind daher für die Revisionsinstanz bindend.
IV.
Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß er bei Erhebung der Verwürfe in den schwebenden Zivilrechtsstreitigkeiten in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt habe. Der Beklagte dürfe aber nicht, so meint das Berufungsgericht, seine beleidigenden Vorwürfe wiederholen, nachdem feststehe, daß die Vorwürfe unbegründet seien. Angesichts der zu bejahenden Wiederholungsgefahr sei das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß § 1004 BOB in Verbindung mit § 823 BGB begründet.
Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar kann dem Beklagten eingeräumt werden, daß er wenigstens in der Bürgschaftsangelegenheit zunächst subjektiv der Ansicht sein konnte, der Kläger habe Häußler seinen Beistand versagen müssen. So wie sich die Sachlage beim Beginn des Prozesses darstellte, lag die Annahme einer Interessenkollision immerhin nicht fern.
Nach standesrechtlichen Grundsätzen hätte der Beklagte
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gemäß § 13 der Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskaminer vom 11 o Mai 1957 Vorgehen sollen (vgl. Kalsbach, BRAnwO I960 S. 224). Bern Beklagten kann aber, zu demal er in dem Rechtsstreit als Partei beteiligt war, aus dem Gesichtspunkt des § 193 StGB das Recht nicht abgesprochen werden, seine Bedenken in einem Schriftsatz vorzutragen und dabei insbesondere auf den Gesichtspunkt des § 356 StGB hinzu-v/eisen. Er durfte aber nicht auf seinen Vorwürfen beharren, nachdem diese im einzelnen erörtert und überprüft waren und nachdem ein eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren negativ ausgegangen war. Zwar hätte der Beklagte gegen den Kläger einen Schadensersatzprozeß anstrengen können, wenn er nach wie vor der Ansicht blieb, der Kläger habe ihm durch das beanstandete Verhalten Schaden zugefügt. Ein solches aktives Vorgehen gegen den Kläger kann dem Beklagten nicht verwehrt werden und wird ihm, wie die Ausführungen zu dem Zahlung8antrag der Widerklage zeigen, auch nicht verwehrt. Aber darum handelt es sich bei der Entscheidung über die Klage gar nicht. Der Beklagte hat die ehrkränkenden Vorwürfe gegen den Kläger in Rechtssachen erhoben, in denen dieser als Anwalt den BlUpoder HflHÜ vertrat. Dem Kläger geht es mit der Klage ersichtlich um den Schutz dagegen, daß er als Anwalt seiner Mandanten durch Wiederholung der Vorwürfe weiterhin in ehrverletzender Weise angegriffen und dadurch in seiner AnwaltStätigkeit behindert wird. So lange der Beklagte dabei bleibt, daß die Vorwürfe zutreffend seien>und so lange er - so muß seine Einstellung auf gef aßt werden - das Rocht in Anspruch nimmt, die Vorwürfe in diesen und anderen Rechtssachen zu wiederholen, besteht ein schutzwürdiges
 Interesse des Klägers an dem begehrten Bnterlassungsgebot.
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Es ist keine berechtigte Interessenwahrnehmung mehr, wenn der Beklagte den gegnerischen Anwalt dadurch in seiner Ehre kränkt, daß er gegen ihn schwere Beschuldigungen wiederholt, die sich als nicht stichhaltig erwiesen haben. Auf die von der Revision angeschnittene Frage der Beweislast kommt es nicht an, da das Berufungsgericht die Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe festgestellt hat.
Zu der vom Beklagten in seinem Hilfsantrag berührten Frage der Abgrenzung des ausgesprochenen Verbots sei zunächst bemerkt, daß dieses keinesfalls die Verteidigung des Beklagten in dem vorliegenden Verfahren beschränkt hat, in dem eben die Frage der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe der Gegenstand des Rechtsstreits war. Bas ist dem Beklagten seitens des Gerichts auch eröffnet worden und konnte ernstlich überhaupt nicht zweifelhaft sein. Entsprechendes würde gelten, wenn etwa der Kläger aus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten sollte, oder wenn der Beklagte seinerseits den Klüger aus dem von ihm beanstandeten Verhalten schadensersatzpflichtig machen will. Bie Vorwürfe würden auch hier Gegenstand eines neuen selbständigen Verfahrens bilden, in das durch ein den Angriff oder die Verteidigung beeinträchtigendes Unterlassungsverbot nicht eingegriffen werden kann. Sodann gilt das Verbot selbstverständlich nicht', wenn das Verhalten der Parteien Gegenstand eines strafrechtlichen oder beruf srechtlichen Verfahrens wird (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 6. August 1958 - 4 U 70/58 - in der einstweiligen Verfügungssache). Solche nach der Rechtslage sich ohne v/eiteres ergebenden Einschränkungen ausdrücklich im Tenor
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auszusprechen, hielt der Senat nicht für erforderlich. Es genügt hier die Klarstellung in den Gründen. Denn ersichtlich wird vom Kläger, wie bereits ausgeführt,wurde* ein Unterlassungsverbot in diesem wßiten Sinn überhaupt nicht begehrt. Ihm geht es vielmehr tun den Schutz dagegen, daß er sich immer dann der Gefahr der Wiederholung der gleichen ehrrührigen Vorwürfe ausgesetzt sieht, wenn er	oder
 als Anwalt vertritt und dabei der Komplex der Vermögens-Verwaltung D^HBlerörtert wird.
Zur Widerklage:
I. Der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist in Höhe von 1 452,48 DM darauf gestützt, daß der Beklagte die diesen Betrag ausmächenden Kosten der einstweiligen Verfügung gleichen Rubrums habe zahlen müssen.
Da sich nach dem Ergebnis des Hauptprozesses die einstweilige Verfügung nicht als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen hat, liegen die Voraussetzungen des § 945 ZPO nicht vor.
II. Der Beklagte hat hilfsweise seine Geldforderungen der Widerklage auf andere Sachverhalte gestützt, aus denen sich ferner die Berechtigung des den Betrag von 1 452,48 DM übersteigenden Zahlungsantrags ergeben soll.
1. Soweit der Anspruch darauf gestützt werden soll, daß der Kläger in sittenwidrigem Zusammenspiel mit	und
 IflH^die nach der wirklichen Rechtslage nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme des Beklagten aus seiner Bürgschafts-
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Verpflichtung veranlaßt habe, ist das Berufungsgericht der Auffassung, es fehle an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Präzisierung des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs und die Widerklage sei daher insoweit unzulässig. Hier muß die verfahrensrechtliche Rüge der Revision durchgreifen, in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird nicht mehr verlangt, als daß die Partei einen bestimmten Antrag stellt,
- das ist hier geschehen - und daß sie Gegenstand und Grund des Anspruchs so bezeichnet, daß er von anderen unterschieden werden kann. Nur wenn eine Klage oder Widerklage überhaupt nicht erkennen läßt, auf welchen Tatsachenkomplex der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, und wenn das Vorbringen auch späterhin - evtl, auf Aufforderung des Gerichts ( § 139 ZPO) -nicht ergänzt wird, kann eine Klage v/egen mangelnder Präzisierung des Klagegegenstandes im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZI-0 als unzulässig abgewiesen werden. Ein solcher Pall liegt hier aber nicht vor. Eine ganz andere Präge ist es, ob die von Kläger vorgetragenen Behauptungen ausreichend und geeignet sind, die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge zu recht-fertigen. Fehlt es hier an der erforderlichen Sübstanti-ierung, so geht es um die Schlüssigkeit des Vorbringens, aber nicht um die Ordnungsmässigkeit der Klageerhebung. Es kommt dann lediglich eine Abweisung der Klage als unbegründet in betracht (vgl. hierzu Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 92 II 2 c; Stein/Jonas/Schönke, ZPO-Kommentar 18. Aufl. Anm.III 2b-^ zu § 253)» Biesen Unterschied hat das Berufungsgericht verkannt. Seine Erwägungen sind nicht geeignet, die prozessuale Abweisung des Anspruchs zu rechtfertigen. Ber in dem Berufungsurteil weiter herausgestellte Ge-
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sichtspunkt, es lasse sich erst nach Beendigung des Rechtsstreits 6 U 88/58 OLG Stuttgart absehen, ob und in welcher Höhe dem Beklagten ein Schaden entstanden sei, berührt die Zulässigkeit der Widerklage überhaupt nicht. Soweit es für die Entscheidung über die Begründetheit des Anspruchs auf die endgültige Entscheidung des anderen Rechtsstreits ankam, mußt diese Entscheidung abgewartet werden.
2. Derselbe prozessuale Fehler liegt der Prozeßabweisung des Zahlungsanspruchs zugrunde, soweit dieser auf einen Schaden gestützt wird, der durch verleumderische und kreditschädigende Behauptungen des Klägers über den Beklagten entstanden sein soll. Dem Anspruch liegt die Behauptung des Beklagten zugrunde, der Kläger habe gegen ihn zu Unrecht den Vorwurf der Fälschung von Honorarscheinen zu Lasten des D(BBPerhoben. Auch hier fehlt es weder an dem bestimmter Antrag noch an der Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs. Wenn das Berufungsgericht eine ausreichend substantiierte Darlegung des schädigenden Verhaltens und der Schadenshöhe vermißt, so hätte aus solchen Gesichtspunkten der Anspruch nur als unbegründet abgewieoen werden können. Die prozessuale Abweisung wird auch nicht durch den weiteren Gesichtspunkt getragen, dieser Anspruch stehe mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in jenem Zusammenhang, der gemäß § 33 ZPO Zulässigkeitsvorausset-(f zung einer Widerklage sei. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 33 ZPO nicht nur einen besonderen Gerichtsstand für die konnexe Widerklage begründet, sondern auch die Zulässigkeit der Widerklage überhaupt regelt (vgl. zu dieser Streitfrage Rosenberg aaO § 92 II 2 c). Die-
 
se vom Reichsgericht stets vertretene Meinung liegt auch dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1959 - VII ZR 65/57 - = IM § 33 Nr. 1) zugrunde.
Der Begriff des Zusammenhangs wird aber vom Berufungsgericht zu eng verstanden. Die innere Beziehung zwischen diesem Widerklageanspruch und dem Klageanspruch wird schon durch die Tatsache hergestellt, daß die Parteien als Anwälte nacheinander VitusB IflU beraten und vertreten haben und daß im Zusammenhang mit dem Wechsel der Vertretung gegenseitige Vorwürfe erhoben worden sind, die die Art der beiderseitigen Verwaltung des Vermögens betreffen. Da ähnlich wie bei der Anwendung des § 274 BGB auch wirtschaftliche Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden müssen, um über das Erfordernis des Zusammenhangs sachgemäß entscheiden zu können (vgl. Stein/Jonas/Schönke V 2 zu § 33 ZPO; Erman BGB-Kommentar Anm. 6 zu § 274), geht es nicht an, die sich bei natürlicher und wirtschaftlicher Betrachtung ergebende Zusammengehörigkeit der aus den gegenseitigen Vorwürfen entstandenen Streitigkeiten ausser acht zu lassen. Es würde hier einer gesunden Prozeßökonomie widersprechen, wenn der Kläger die Behandlung dieses Widerklageanspruchs in einem besonderen Verfahren erzwingen könnte.
3. Soweit der Beklagte den Zahlungsanspruch in letzter Linie auf Pfändungsund ÜberweisungsbeSchlüsse stellt, durch die angebliche Forderungen des Diemer gegen den Kläger gepfändet worden sind, kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht hier den gemäß § 33 ZPO erforderlichen Zusammenhang als nicht gegeben angesehen hat. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte hier eine Entscheidung über eine nach seinem Vortrag einem anderen Gläubiger zustehende Forderung begehrt.
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III.
Auch bei den Anträgen zu 2) und 3) der Widerklage hat das Berufungsgericht mit Recht einen Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO verneint. Bei dem Antrag zu 2) geht es darum, ob der Beklagte in einem gegen seinen Mandanten PflBBfe geführten Honorarprozeß die diesem Mandanten gegenüber bestehende Verschwiegenheitspflicht verletzt hat. In dem Antrag zu 3) wird mit einer Vollstreckungsgegenklage ein Kostenfestsetzungsbeschluß angegriffen, der auf Grund einer Abtretungserklärung statt auf die Prozeßpartei selbst auf den Kläger ausgestellt worden ist. In beiden Pallen kann auch bei großzügiger Auslegung ein Zusammenhang mit dem Klageantrag und den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln nicht mehr angenommen werden.
Demnach konnte die Revision des Beklagten nur insoweit Erfolg haben, als dieser die Abweisung des mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruchs angreift. Das Berufungsgericht, an das die Sache in diesem Punkt zurückzüv/eisen war, wird unter Berücksichtigung der oben&ajngeführten Gesichtspunkte erneut über den Zahlungsantrag befinden müssen. Im übrigen war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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Gemäß § 97 ZPO waren acht Neuntel der Kosten der Rechts-inittelinstanzen dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über das restliche Neuntel der Rechtsmittelkosten ist von der endgültigen Entscheidung über den Zahlungsantrag der Widerklage abhängig. Diese Entscheidung mußte daher dem Berufungsgericht Vorbehalten werden.
Engels	Dr.K.E.Meyer
 Dr o Hauß
H. Meyer
 Dr. Bode