hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr- Kieinewefers, Dr« Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von (2o 000 DM abzüglich gezahlter 2 7oo DM =)17 3oo DM nebst Zinsen verurteilt, den weiteren Zahlungsanspruch unter Teilabweisung und Vorbehalt des Übergangs auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. smUund Dr» sowie des praktischen Arztes Dr. K^HRdie Überzeugung geschöpft daß der Kläger das krankheitsursächliche Hiririrauma, nämlich einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung und kon-tusioneller nerdbeSchädigung des Gehirns, bei dem Unfall vom 9. (a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem konkreten Haftungsgrunde, hier dem von den Beklagten verschuldeten Unfalludes Klägers« und dem Schaden der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliegt (BGHZ 7- 295; Urt. v.> 24= 6, 1958 - VI ZR 142/57 = VersR 1958, 566), Lessen ist sich auch das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich hervorhebts bewußt. Denn seit Oktober 1950 stand der Kläger in ununterbrochener Behandlung bei dem praktischen Arzt Br. dessen Outachten dem Gericht vorlag- Wenn ferner bereits die durch den bestellten Gerichtssachverständigen vermittelte Sachkunde eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs ermöglichte; bestand kein Anlaß, weitere Gutachten einzuholen oder weitere Untersuchungen zu veranlassen. Ob das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen von Amts wegen anordnen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 411 Abs.5- ZPO), Zu den Einwendungen der Beklagten gegen das erstattete Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige auf Ersuchen des Gerichts zusätzlich Stellung genommen. Denn nach der von der Revision jedenfalls nicht ausdrücklich in Zweifel gezogenen weiteren Feststellung des angefochtenen Urteils mußte der Klüger in der Folgezeit von August 1952 bis Januar 1953 nach fast jeder Jtfahlzeit erbrechen; überdies weist der .gerichtliche Sachverständige ausdrücklich darauf hin, daß kein Erbrechen Vorgelegen haben muß, um eine schwere Hirnkontusion zu diagnostizieren* Daß der Kläger unmittelbar nach dem Unfall polizeilich vernommen wurde, wegen einer Verletzung nichts vorgebracht hat und auch von einem Erbrechen. Ebensowenig spricht es gegen die fachärztliche Feststellung einer danach eingetretenen retrograden Amnesie, daß der Kläger unmittelbar nach dem Unfall eine Darstellung seines Verlaufs hat geben können. Der gerichtliche Sachverständige kennzeichnet vielmehr die Kriegsverletzungen des Klägers im einzelnen und hebt hervor, daß er als Kriegsversehrter mit 50 $ eingestuft worden sei Im übrigen (so fährt das Gutachten fort) sei er so gesund nach Hause zurückgekehrt, daß er trotzdem jahrelang seinen Beruf habe ausüben können- Baß aber der Kläger jedenfalls von 1950 ab bis zu dem Unfall arbeitsfähig war.; zieht auch die Revision nicht in Zweifel, Wesentlich ist hier allein die Feststellung des Gutachters, daß der Kläger bis zu dem Unfall nicht als Schädel- und Hirnverletzter nachgewiesen ist. August 1952 jegliche Folgeerscheinungen eines erlittenen Schädeltraumas fehlten, so verläßt es nicht den Rahmen möglicher Würdigung, -und zwar selbst dann nicht, wenn sich (was das Berufungsgericht keineswegs übersieht, sondern ausdrücklich erwähnt) eine traumatische Epilepsie auch viel später, oft 10 Jahre nach dem Unfall entwickeln kann. v. A0HB’ dem die Akten des Versorgungsamtes Vorgelegen haben, stellt eben auf Grund dieser Akten fest, daß der Kläger vor seinem Unfall mit Ausnahme seiner Kriegsverwundungsfolgen ein in psychischer und neurologischer Hinsicht unauffälliger und intakter Mensch war, dessen jetziges Leiden unfailbedingt ist - wonach es sich wahrscheinlich um eine atypische Verlaufsform einer Encephalomyelitis disseminata (entzündliche Erkrankung des Gehirns in Herdform) handele- die mit dem durch den Unfall vom 9« August 1952 erlittenen Hirntrauma zwar in zeitlichem, aber in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe, ist das Berufungs-gericht in Übereinstimmung mit dem Obergutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Frhr. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen entnimmt das Berufungsgericht schon der Passung des Gutachtens, daß es sich um eine nur mit großen Einschränkungen und Zweifeln, ausgesprochene Verdachtsdiagnose handelte. Eine Wesensverände-rung wie beim Kläger kommt indessen bei einer organischen Hirnerkrankung nicht vor; außerdem fehlen die Kardinal-symptome auf neurologischer und serologischer Seite, Schließlich erachtet das Berufungsgericht' es mit dem
M’6 074 VI ER 193/53 Verkündet an Ho vernier 1959 Kriegl. JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit (1) (2) der Firma schafter rage s - personnel ert HflH, Sl kg; taftender Gesell- des Kraftfahrers Franz Xaver Kreis SiflHB; Haus Nr- Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen den Werkzeugschlosser straße Ifred Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - j^rozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr- Kieinewefers, Dr« Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16« September 1958 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. mw Von Rechts wegen ^7 Tatbestands Am 9o August 1952 geriet der vom Zweitbeklagten gesteuerte Lastzug der Erstbeklagten auf der Straße von Schongau nach Würzburg in der scharfen Rechtskurve bei der Einfahrt in Uffenheim auf die linke Straßenseite, Obwohl der mit seinem Kraftrad in massiger Geschwindigkeit entgegenkommende Kläger auf den Bürgersteig auswich, stieß er gegen die linke Seite des Lastkraftwagens und stürzte auf den Bürgersteig* Die Beklagten bestreiten ihre Schuld an dem Unfall nicht. Der Kläger behauptet, er habe durch seinen Sturz einen Schädelbruch mit Gehirnverletzungen davongetragen, er erleide seitdem regelmäßig epileptische Anfälle und sei dauernd krank und arbeitsunfähig. Er beansprucht ein Schmerzensgeld, den Ersatz von Heilungskosten und die Feststellung, daß die Beklagten auch den weiteren Schaden zu ersetzen haben. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von (2o 000 DM abzüglich gezahlter 2 7oo DM =)17 3oo DM nebst Zinsen verurteilt, den weiteren Zahlungsanspruch unter Teilabweisung und Vorbehalt des Übergangs auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das Schmerzensgeld um 5 000 DM erhöht. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt;, erstrebt die Abweisung der Klage, ,' v Entscheidungsgründes Der Kläger leidet in zeitlichem Anschluß an den Unfall vom 9.' August 1952 an den Folgen einer schweren kontusioneilen HerdheSchädigung des Gehirns (Quetschung von Gehirnteilen), die sich in epileptischen Anfällen und Bewußtseinsstörungen5 starker Wesensveränderung und Persönlichkeit sahbau äußerte Den in Abständen von etwa 9 V/ochen auftret enden epileptischen Anfällen gehen langwierige Spannungszustände mit starken Kopfschmerzattacken und psychischen Dämmerzuständen voraus«. Die ohne Vorwarnung in jeder Lebenslage auftretenden epileptischen Anfälle selbstderen Auftreten durch Behandlung oder Medikamente nicht verhindert- werden kanns sind mit krampfartigen Konvulsionen; Zungenbiß; Einnässen und Kotabgang verbunden. Der Kläger zeigt eindeutige Merkmale eines jäurch ein schweres Gehirntrauraa in seiner Gesamtpersönlichkeit und seinem V/esen veränderten Mannes; alle seine lebens-äußerungen sind ausgesprochen schwerfällig und verlangsamt, seine Merk- und Gedächtnisfähigkeit sowie sein geistiges Assoziationsvermögen herabgesetzt. (1) Das Berufungsgericht hat aus dem Gutachten des gericht liehen Sachverständigen Dr<- Frhr. v. ^-n Verbin- dung mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten der Hervenfachärzte Dr«. smUund Dr» sowie des praktischen Arztes Dr. K^HRdie Überzeugung geschöpft daß der Kläger das krankheitsursächliche Hiririrauma, nämlich einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung und kon-tusioneller nerdbeSchädigung des Gehirns, bei dem Unfall vom 9. August 1952 erlitten hat;« al.s-er (von seinem«Kraftrad geschleudert wurdeund daß der jetzt vorliegende Krankheitszustand als eine Folge dieser Schädigung aufgefaßt werden muß. Gegen diese t*at rieht erliche Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Krankhd.tszuStande des Klägers wendet sich die Revision. ITach ihrer Ansicht hätte nämlich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürfet daß der Zustand des Klägers als Spätfolge einer Kriegsverwundung anzusehen ist. die er am 15« November 1944 durch Minenexplosion erlitten hat und die in einer Zertrümmerung des rechten Fersenbein-gelenkes 5 sowie einer Splitterverletzung .des linken Hodens und an der Lendenwirbelsäule bestände Die Revisicnsangriffe vermögen indessen die tatrichterliche Feststellung des Kausalzusammenhangs nicht zu erschüttern, (a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem konkreten Haftungsgrunde, hier dem von den Beklagten verschuldeten Unfalludes Klägers« und dem Schaden der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliegt (BGHZ 7- 295; Urt. v.> 24= 6, 1958 - VI ZR 142/57 = VersR 1958, 566), Lessen ist sich auch das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich hervorhebts bewußt. Es blieb daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob. und inwieweit er eine beantragte Beweiserhebung oder eine Begutachtung durch weitere Sachverständige anordnete. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen klar eifegnnen, auf Grund welcher Erwägungen das Berufungsgericht sich sein Urteil gebildet hat. Eine Ermessensüberschreitung oder ein sonstiger Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich. Insbesondere durfte es dem Tatrichter als für die Sachaufklärung wertlos erscheinen, die Zeuginnen frühere Wohnungsgeherinnen; darüber zu hören, ob der Kläger bereits im Jahre 1951 einen depressiven Eindruck machte und unter dauernden Kopfschmerzen litt. Denn seit Oktober 1950 stand der Kläger in ununterbrochener Behandlung bei dem praktischen Arzt Br. dessen Outachten dem Gericht vorlag- Wenn ferner bereits die durch den bestellten Gerichtssachverständigen vermittelte Sachkunde eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs ermöglichte; bestand kein Anlaß, weitere Gutachten einzuholen oder weitere Untersuchungen zu veranlassen. Einen Antrag? das persönliche Erscheinen des gerichtlichen Sachverständigen Br» Prhr» v» AjmiHA vor Gericht anzuordnen5 damit ihm Prägen vorgelegt werden könnten, haben die anwaltlich vertretenen Beklagten nicht gestellt. Ob das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen von Amts wegen anordnen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 411 Abs. 5- ZPO), Zu den Einwendungen der Beklagten gegen das erstattete Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige auf Ersuchen des Gerichts zusätzlich Stellung genommen. (b) Mitteilungen des Kranken Uber seine Beschwerden und die Krankheitsgeschichte (mögen sie im einzelnen richtig oder falsch sein) sind durchweg, zu demal auf neurologischem Gebiet ein unerläßliches Hilfsmittel für die ärztliche Biagnose, Beim nur sie ermöglichen es in der Regel dem Arzte, die wesentlichen Gesichtspunkte zu erkennen und seine Untersuchungen zweckvoll zu richten. Nicht solche Mitteilungen des Klägers aber haben den Gerichtsarzt Br. Prhr. v. ^Hl m von der Ursächlichkeit des Unfalls überzeugt., sondern - wie er hervorhebt - der von ihm im Anschluß an solche Mitteilung erhobene eigene, objektiv nachweisbare Untersuchungsbefund neurologischer und psychischer Art. Ber Beweiswert des auf solche Befunde gegründeten Gutachtens wird daher nicht dadurch erschüttert, daß die Beklagten die Richtigkeit der Angaben des Klägers bestreiten. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß Gericht und Sachverständiger von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sind. Die Feststellung, der Kläger habe noch am Tage des Unfalls auf der Uachhausefahrt erbrechen müssen, konnte der Tatrichter trotz des Bestreitens der Beklagten auf die Angabe des Klägers stützen, wenn er ihr glaubte. Hierauf kam es zudem gar nicht an. Denn nach der von der Revision jedenfalls nicht ausdrücklich in Zweifel gezogenen weiteren Feststellung des angefochtenen Urteils mußte der Klüger in der Folgezeit von August 1952 bis Januar 1953 nach fast jeder Jtfahlzeit erbrechen; überdies weist der .gerichtliche Sachverständige ausdrücklich darauf hin, daß kein Erbrechen Vorgelegen haben muß, um eine schwere Hirnkontusion zu diagnostizieren* Dasselbe gilt für das Symptom der Bewußtlosigkeit und Benommenheit, die selbst bei größeren Quetschungsher-den des Gehirns fehlen können. Daß der Kläger unmittelbar nach dem Unfall polizeilich vernommen wurde, wegen einer Verletzung nichts vorgebracht hat und auch von einem Erbrechen. einer Bewußtlosigkeit-oder einer Benommenheit dabei keine Rede war, steht zudem der ärztlichen Annahme, sofort nach dem Unfall sei nur eine Bewußtlosigkeit von einigen Minuten eingetreten, nicht im Wege. Ebensowenig spricht es gegen die fachärztliche Feststellung einer danach eingetretenen retrograden Amnesie, daß der Kläger unmittelbar nach dem Unfall eine Darstellung seines Verlaufs hat geben können. Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Revision, Br» Frhr , v. nehme zur Grundlage seines Gutach- tens, daß der Kläger gesund aus dem Kriege gekommen sei. Der gerichtliche Sachverständige kennzeichnet vielmehr die Kriegsverletzungen des Klägers im einzelnen und hebt hervor, daß er als Kriegsversehrter mit 50 $ eingestuft worden sei Im übrigen (so fährt das Gutachten fort) sei er so gesund nach Hause zurückgekehrt, daß er trotzdem jahrelang seinen Beruf habe ausüben können- Baß aber der Kläger jedenfalls von 1950 ab bis zu dem Unfall arbeitsfähig war.; zieht auch die Revision nicht in Zweifel, Wesentlich ist hier allein die Feststellung des Gutachters, daß der Kläger bis zu dem Unfall nicht als Schädel- und Hirnverletzter nachgewiesen ist. (c) Allerdings nimmt das Privatgutachten des Nerven-facharztes Br, daß es möglicherweise bereits bei der im Koveraber 1944 erlittenen Kriegsverwundung (Minen-explosion) zu einem Schädeltrauma gekommen sei, so daß sich der neuerdings erlittenen Unfall doppelt schwer aus-gewirkt haben möge. Babei handelt es sich indessen, wie der gerichtliche Sachverständige Br. Frhr. v, darlegt; um eine bloße Hypothese ohne einen Grad der Beweisführung, Wenn das Berufungsgericht diese Vermutung des Sachverständigen Br. S(pm| insbesondre auch deshalb ablehnt; weil bis zu dem 9. August 1952 jegliche Folgeerscheinungen eines erlittenen Schädeltraumas fehlten, so verläßt es nicht den Rahmen möglicher Würdigung, -und zwar selbst dann nicht, wenn sich (was das Berufungsgericht keineswegs übersieht, sondern ausdrücklich erwähnt) eine traumatische Epilepsie auch viel später, oft 10 Jahre nach dem Unfall entwickeln kann. Auch der Sachverständige Br, erachtet es demgemäß für sicher, daß der Krankheitszustand des Klägers als Folge des Unfalls vom 9- August 1952 aufgefaßt werden muß. «- / Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger nach den Aisten des Versorgungsamtes schon vor seinem Unfall infolge seiner Kriegsverletzung an Lähmungserscheinungen am Unterkörper (KraftSchwächung) mit starken, nach oben bis in den Hinterkopf ziehenden Kreuzschmerzen, sowie an vegetativen Ausgleichsstörungen gelitten hat. Denn der gerichtliche Sachverständige Dr, Frhr. v. A0HB’ dem die Akten des Versorgungsamtes Vorgelegen haben, stellt eben auf Grund dieser Akten fest, daß der Kläger vor seinem Unfall mit Ausnahme seiner Kriegsverwundungsfolgen ein in psychischer und neurologischer Hinsicht unauffälliger und intakter Mensch war, dessen jetziges Leiden unfailbedingt ist - (d) Dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten der Hervenklinik der Universität (Oberarzt Dr«. wonach es sich wahrscheinlich um eine atypische Verlaufsform einer Encephalomyelitis disseminata (entzündliche Erkrankung des Gehirns in Herdform) handele- die mit dem durch den Unfall vom 9« August 1952 erlittenen Hirntrauma zwar in zeitlichem, aber in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe, ist das Berufungs-gericht in Übereinstimmung mit dem Obergutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Frhr. v, aus rechtlich einwandfreien Gründen nicht gefolgt. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen entnimmt das Berufungsgericht schon der Passung des Gutachtens, daß es sich um eine nur mit großen Einschränkungen und Zweifeln, ausgesprochene Verdachtsdiagnose handelte. Eine Wesensverände-rung wie beim Kläger kommt indessen bei einer organischen Hirnerkrankung nicht vor; außerdem fehlen die Kardinal-symptome auf neurologischer und serologischer Seite, Schließlich erachtet das Berufungsgericht' es mit dem ~ 9 - gerichtlichen Sachverständigen für sehr unglaubhaft, daß sich ausgerechnet zu derselben Zeit, als objektiv nachgewiesen der schwere Schädelunfall stattgehabt hat, ein relativ seltenes nervenorganisches Leiden entwickelt haben solle• Labei befindet sich der gerichtliche Sachverständige in voller Übereinstimmung mit den "wissenschaftlich gut fundamentierten" Privatgutachten der ^ervenfachärzte Lr- und Br. AbJpHHHHI die - wie er mit- teilt - selbst jahrelang Ärzte an der Universitäts-Uer-venklinik M^KBwaren un<* den Kläger ärztlich genau kennen. Seine Überzeugung auch auf die vom gerichtlichen Sachverständigen gebilligten Privatgutachten zu stützen, war dem Tatrichter nicht verwehrt. Laß demgegenüber der zu keinem selbständigen Ergebnis gelangenden Stellungnahme des Chirurgen Lr, Zi der den Kläger nie gesehen hat, keine Überzeugungskraft zukommen kann, bedurfte keiner näheren Begründung, (2) Lie Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht kann mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, Sie steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 14-9 = NJW 1955, 1675 = LH Ur, 8 zu § 847 BGB), auf die das angefochtene Urteil ausdrücklich verweist. Es bezieht sich zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts, daß das an den Verletzten zu leistende Schmerzensgeld in eine angemessene Beziehung zu dem Grad und der Lauer der unfallbedingten Schmerzen und Beschwerden, zu den Auswirkungen der Verletzung sowie den Verhältnissen der Beteiligten zu setzen ist, - daß ferner den 1923 geborenen Kläger kein Mitverschulden trifft und die Beklagten gegen Haftpflicht versichert sind, Wenn das Berufungsgericht dabei die Rücksicht auf Höhe und Maß der eingehend gewürdigten und in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen als besonders schwerwiegend beurteilten Lebensbeeinträchtigung durchaus in den Vordergrund stellt, so nimmt es eben die Wertung vor. die der angeführte Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 6, Juli 1955 fordert-* Eine Berücksichtigung der eigenen Betriebsgefahr des Motorrades .des Klägers kam nicht in Betracht, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (vgl* BGHZ 6, 319; 20, 259)- - Die Revision der Beklagten war hiernach mit der ICostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Br, Engels Br. Kleinewefers Br, Bode Br. Hauß Heinrich Meyer