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BGH · VI ZK 193/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 193/57

Mit der Berufung wandten sich die Beklagten gegen das Urteil, soweit der Erstbeklagte zu dem Ersatz von mehr als einem Brit-tel des Schadens im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes und der ^weitbeklagte zu dem Ersatz von mehr als einem Brittel des Gesamtschuldens des Klägers verurteilt worden sind, Bas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die erhobenen Klageansprüche nur zu einem Britt el für gerechtfertigt erklärt. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nicht vorfahrtberechtigt gewesen ist. Ohne ÄechtsiHtum hat das Berufungsgericht ferner bei seiner Schadensabwägung im wesentlichen die von den Parteien objektiv gesetzten Ursachen des Schadens, insbesondere die objektive Verletzung der Wartepflicht berücksichtigt« Bies wird auch von der Revision nicht bemängelt« Zu Unrecht sieht der Kläger jedoch einen die 4atScheidung beeinflussenden Rechtsirrtum darin, daß nicht nur eine objektive Verletzung der ihn treffenden Wartepflicht der Abwägung zugrunde liegt, sondern dieser Irrtum über sein Vorrecht auch als nicht entschuldbar bei der Abwägung berücksichtigt worden ist« Soweit von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Auffassung vertreten worden ist, diese Präge liege der Entscheidung gar nicht zugrunde, wird der Sinn der Entscheidungsgründe verkannt« Bamit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von den Beklagten vorgetragene Meinung, die Zulassung der Revision sei hier gesetzwidrig*» Bas Berufungsgericht hat als glaubhaft, zu demindest als nicht widerlegbar angesehen, daß dem Kläger das Vorhandensein des Breiecksschildes in der von rechts einmündenden Dangaster Straße bekannt war und er sich deshalb möglicherweise für vorfahrtberechtigt gehalten habe, wenn er auch von dem Meinungsstreit über die Hechtsfolgen bei einem vereinsamten Breeicksschild keine Kenntnis gehabt habe* ü»s muß somit davon ausgegangem werden, daß der Kläger irrigerweise ein Vorfahrtrecht angenommen hat* weil in der Bangast er straße ein *artezeichen stand, obgleich seine Straße entgegen § 13 Abs«, 2 StVO nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen als Vorfahrt straße gekennzeichnet war«, Ber Kläger hat sich also über den Inhalt der Straßenverkehrsordnung geirrt, denn er hat, entgegen § 13 StVO angenommen, das "vereinsamte Breiecksschild" gebe ihm ein Vorrecht« Ber erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bedeute, wenn ein Kraftfahrer am Kraftverkehr teilnahm, ohne die grundlegenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder überhaupt alle Bestimmungen die für ihn maßgebend werden können, zu kennen (vgl« z«B„ VI ZR 17/52, Urteil vom IO» Bezember 1952 IM Nr« 4 zu § 13 StVO)« Bei § 13 StVC handelt es sich sogar um eine grundlegende Bestimmung des Straßenverkehrs, denn die Erfahrung ha‘6 gezeigt, daß Verstöße gegen die Vorfahrt unter den Ursachen der Verkehrsunfälle mit an erster Stelle stehen« Bie Unkenntnis oder irrige Auslegung einer solch maßgeblichen Bestimmung der Straßen • Verkehrsordnung kann daher nur unter ganz besonderen Umständen entschuldigt werden (ebenso OBG Braunschweig, VHS 10, 387 = NJW 1956, 1650 (üeitsatz))« Bie Auffassung von Weigelt (BAH 1955? Damit würden Zweifelsfragen über die Auslegung der Straßenverkehrsordnung zivilrechtlich zu Das ten von sich richtig verhaltenden Verkehrsteilnehmern gehen* Das kann nicht i-ichtig sein* Es muß bei der Prüfung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein objektiver und bei der Gefährlichkeit des motorisierten Straßenverkehrs strenger Maßstab angelegt werden* Damit ist zwar nicht notwendig bei jeder irrigen Auffassung über die Auslegung einer Bestimmung des Straßenverkehrsrechts ein Verschulden zu bejahen* Martin (Kraft verkehrsrecht von A bis Z - Vorfahrt Allgemeine Erläuterungen 1 Blatt 3 B) hat sogar zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Kraftfahrers ausgefübrt, daß bei der jedem Kraftfahrer zuzu demutenden Sorgfalt dieser nur ausnahmsweise werde einwenden können, er habe ein Verkehrsschild falsch gedeutet. sigkeit des Klägers darin gesehen, daß er geglaubt hat, sein Fahrrad mit Hilfsmotor stehe bei der Vorfahrt einem Kraftfahrzeug gleicho In dem hier zu entscheidenden falle handelt es sich jedoch um eine Hechtsfrage, die im Zeitpunkt des Unfalls am 28c April 1955 nicht geklärt war, bei der auch bis dahin keine wesentliche Rechtsprechung oder gar eine höchstrichtsr-liehe Entscheidung den auch in diesem Rechtsstreit vertretenen Standpunkt des Klägers geteilt gehabt hätte* 3ber die Frage, welche Bedeutung einem ”vereinsamten Breieckssehild" einer nicht als bevorrechtigt gekennzeichneten Straße gegenüber zukomme, herrschte vielmehr von Anfang an lebhafter Streit (vgl* z*Bo Guelde, RdK 1954? BayObBU BAß 1955, 47)o Müller (aaO), das Oberlandesgericht Hamm (VHS 7, 138) und das Oberlendesgericht Braunschweig (VRS 10, 387) haben bereits darauf hingewiesen, daß Tagespresse und Rundfunk die Bestimmungen über die Vorfahrt im Anschluß an die Änderungen durch die Verordnung vom 24o August 1953 eingehend gewürdigt und teilweise heftig kritisiert hatten« Unter diesen Umständen durfte der Klager nicht auf seine Meinung - es ist nicht ersichtlich, wie er zu der im Rechtsstreit vertretenen Auffassung gelangt ist -vertrauen«, Er hätte sich bei dieser Sachlage als Teilne3iraer am Kraftverkehr auf &rund der bereits seit fast zwei Jahren bestehenden Heuregelung und der Wiedereinführung des Grundsatzes "rechts vor links" vergewissern müssen, ob seine Auffassung über das Vorfahrtrecht auch richtig sei* Burfte er aber nicht die Gewißheit haben, daß seine Auffassung richtig sei, so mußte er zu dem mindesten durch eine entspre- chende Fahrweise diesem Rechnung tragen, wann er die verkehrserforderliche Sorgfalt als Kraftfahrer beachten wolltac Gerade bei den Gefahren des Straßenverkehrs muß an die ver-kehrserforderliche Sorgfalt ein strenger Maßstab angelegt werden« Bs geht nicht an, Zweifel über die Rechtslage, die der Klager hätte haben müssen, ohne weiteres nur wegen des Meinungsstreits Uber die Auslegung der Straßenverkehrsordnung als entschuldbar anzusehen und die Zivilrechtlichen Folgen insoweit dem anderen Verkehrsteilnehmer aufzubürden * Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Kläger sei bereits vom Landgericht mit seinen bezifferten Klageansprüchen abgewiesen worden, braucht auf diese .Frage nicht eingegangen zu werden, da der Senat mit dem materiellen Schaden des Klägers nicht befaßt ist* Bei dem geltend gemach--ten immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) ist aber noch kein fest bestimmter Betrag Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung gewesen* Daß nach dem Urteil des Berufungsgerichts der Kläger jedoch nur ein Drittel eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen kann, darüber hinaus jedoch keine Ansprüche mehr erheben darf, unterliegt keinem Zweifel, wird auch ersichtlich vom Kläger nicht angenommen*

Zitierte Normen: § 13 StVO
VorfahrtStraßeBestimmungAuffassungStVOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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Kb? das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? StVO § 13$ BGB § 276
Hechtssatzs Irrt ein Teilnehmer am Kraftverkehr über den . Inhalt der Straßenverkehrsordnung, so wird ' im allgemeinen die verkehrserforderliche Sorgfalt. fehlen *
Aktenzeichens VI ZK 193/57
Urteil des BGH vom 30* September 1953	Oldenburg
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1
1
VI^ZR193/57
Verkündet am 30«September 1958 Krieglc Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Samen des Volke In dem Rechtsstreit
 des Möbelhändlers Karl B
aus
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers: Pro zeßbevollmächtigt ert Recht sanwalt
g e g e.n
1* den Kaufmann Karl-Heinz S O^J^straße0
2« den kaufm« Gehilfen Karl Pi über V
Beklagte, Beruf ungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br«
hat der VIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Brc Meiß und der Bundesrichter Br«Kleine«efers, Br* Engels, Br«Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb«) vom 12* März 1957 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger fuhr am 28* April 1955 gegen 14 Uhr mit einem Opel Record Personenkraftwagen über die Landstraße 1* Ordnung von Varel nach Bockhom* In dem bebauten Teil des Dorfes Langendamm, einer Ortschaft, deren Grenzen damals nicht durch gelbe Ortsschilder bezeichnet waren, mündet in Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts eine Landstraße 2. Ordnung in die Landstraße 1* Ordnung* Auf dieser Straße näherte sich zu gleicher Zeit der vom Zweitbeklagten gesteuerte Wagen des Erstbeklagten (VW Länge 4? 20 m)* Per Zweitbeklagte wollte von der von Bangast kommenden Landstrasse 2* Ordnung, die jenseits der Straße Varel - Bockhom keine Fortsetzung hat, nach links in die Landstraße 1* Ordnung in Richtung Varel einbiegen* Per Zweitbeklagte hatte mit seinem Wagen bereits den zwei Meter breiten auf der Seite der Einmündung der Dangast erstraße befindlichen Radfahrweg und auch die 6,40 m breite Fahrbahn der Straße Varel - Bock-horn überquert und wollte gerade nach links einbiegen, als es mit dem Wagen des Klägers zu einem Zusammenstoß kam*
Dieser war nämlich bei der Annähenmg an die Straßeneinmündung nach links ausgebogen, da er hoffte, noch vor dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Wagen vorbeizukommen*
ln der von Dangast kommenden Langendamm Straße befand sich etwa 100 m vor.der Einmündung ein Verkehrszeichen nach Bild Er* 50 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (ein auf der Spitze stehendes rot umrandetes weißes Dreiecksschild)* Außerdem war in dieser Straße etwa 25 m vor der Einmündung noch ein Warnschild mit der Aufschrift "Gefährliche Straßen-einmündung" angebracht* Auf der vom Kläger befahrenen Straße war dagegen auf der ganzen Strecke zwischen Varel und Bockhorn nirgendwo ein Bundesstraßen-Hummernechild (Bild 44) oder ein auf der Spitze stehendes rot umrandetes Vierecks-
 
schild nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gebracht »
Der Kläger hat von dem ihm entstandenen Schaden einen Teilbetrag geltend gemacht, Bas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt , dem Kläger drei Viertel des entstandenen Schadens zu ersetzen es hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, daß der Zweitbeklagte an der Einmündung wartepflichtig gewesen sei, dem Kläger jedoch das Vorfahrtrecht	zugestanden	habe.
Mit der Berufung wandten sich die Beklagten gegen das Urteil, soweit der Erstbeklagte zu dem Ersatz von mehr als einem Brit-tel des Schadens im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes und der ^weitbeklagte zu dem Ersatz von mehr als einem Brittel des Gesamtschuldens des Klägers verurteilt worden sind, Bas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die erhobenen Klageansprüche nur zu einem Britt el für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil, um eine Verurteilung beider Beklagten zu drei Vierteln eines angemessenen Schmerzensgeldes zu erreichen» Bie Beklagten beantraget, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
^tscheid\mgs£g^de£
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nicht vorfahrtberechtigt gewesen ist. Obwohl dem Zweitbeklagten durch das auf seiner Straße aufgestellte Breiecksschild das nach der Regel "rechts vor links" ihm zukommende Vorfahrt-recht genommen worden ist, ist damit dem Kläger kein Vor-fabrtrecht eingeräumt worden» Biese Rechtsauffassung stimmt
-V
mit der vom 4 t Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Rechtsmeinung überein (vgl« 4 StR 40/58 Urteil vom 22« Mai 1958) e Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben* besteht auch kein Anlaß, die durch § 13 Abs« 1 StVO nach der Verordnung vom 24» August 1953 als Grundsatz eingeführte Regel, daß an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt, über die im besetz selbst festgelegten Ausnahmen hinaus (§ 13 Abs« 2 ff) einzuschrän-ken und dem* Benutzer einer nicht positiv beschilderten Landstraße 1« Ordnung deshalb ein Vorfahrtrecht zu gewähren, das ihm ersichtlich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommen sollte, weil versehentlich auf der sonst bevorrechtigten Straße ein auf der Spitze stehendes Breiecksschild nicht entfernt worden ist«
Ohne ÄechtsiHtum hat das Berufungsgericht ferner bei seiner Schadensabwägung im wesentlichen die von den Parteien objektiv gesetzten Ursachen des Schadens, insbesondere die objektive Verletzung der Wartepflicht berücksichtigt« Bies wird auch von der Revision nicht bemängelt« Zu Unrecht sieht der Kläger jedoch einen die 4atScheidung beeinflussenden Rechtsirrtum darin, daß nicht nur eine objektive Verletzung der ihn treffenden Wartepflicht der Abwägung zugrunde liegt, sondern dieser Irrtum über sein Vorrecht auch als nicht entschuldbar bei der Abwägung berücksichtigt worden ist« Soweit von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Auffassung vertreten worden ist, diese Präge liege der Entscheidung gar nicht zugrunde, wird der Sinn der Entscheidungsgründe verkannt« Bamit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von den Beklagten vorgetragene Meinung, die Zulassung der Revision sei hier gesetzwidrig*»
Bas Berufungsgericht hat als glaubhaft, zu demindest als nicht widerlegbar angesehen, daß dem Kläger das Vorhandensein des Breiecksschildes in der von rechts einmündenden
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Dangaster Straße bekannt war und er sich deshalb möglicherweise für vorfahrtberechtigt gehalten habe, wenn er auch von dem Meinungsstreit über die Hechtsfolgen bei einem vereinsamten Breeicksschild keine Kenntnis gehabt habe* ü»s muß somit davon ausgegangem werden, daß der Kläger irrigerweise ein Vorfahrtrecht angenommen hat* weil in der Bangast er straße ein *artezeichen stand, obgleich seine Straße entgegen § 13 Abs«, 2 StVO nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen als Vorfahrt straße gekennzeichnet war«, Ber Kläger hat sich also über den Inhalt der Straßenverkehrsordnung geirrt, denn er hat, entgegen § 13 StVO angenommen, das "vereinsamte Breiecksschild" gebe ihm ein Vorrecht« Ber erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bedeute, wenn ein Kraftfahrer am Kraftverkehr teilnahm, ohne die grundlegenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder überhaupt alle Bestimmungen die für ihn maßgebend werden können, zu kennen (vgl« z«B„ VI ZR 17/52, Urteil vom IO» Bezember 1952 IM Nr« 4 zu § 13 StVO)« Bei § 13 StVC handelt es sich sogar um eine grundlegende Bestimmung des Straßenverkehrs, denn die Erfahrung ha‘6 gezeigt, daß Verstöße gegen die Vorfahrt unter den Ursachen der Verkehrsunfälle mit an erster Stelle stehen« Bie Unkenntnis oder irrige Auslegung einer solch maßgeblichen Bestimmung der Straßen • Verkehrsordnung kann daher nur unter ganz besonderen Umständen entschuldigt werden (ebenso OBG Braunschweig, VHS 10, 387 = NJW 1956, 1650 (üeitsatz))« Bie Auffassung von Weigelt (BAH 1955? 132), daß bereits dann, wenn über die An wendung einer Gesetzesbestimmung selbst unter den Verkehrsjuristen Uneinigkeit besteht, eine Fahrlässigkeit zu verneinen und nur dann ein - allerdings strafrechtlicher Vor wurf - zu erheben sei, wenn der Verkehrsteilnehmer leichtfertig. darauf vertraue, daß seine Meinung über den Inhalt
 einer Verkehr svorsehrift richtig sei, kann nicht dazu führen, in anderen Fällen die verkehrserforderliche Sorgfalt zu bejahen.» Damit würden Zweifelsfragen über die Auslegung der Straßenverkehrsordnung zivilrechtlich zu Das ten von sich richtig verhaltenden Verkehrsteilnehmern gehen* Das kann nicht i-ichtig sein* Es muß bei der Prüfung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein objektiver und bei der Gefährlichkeit des motorisierten Straßenverkehrs strenger Maßstab angelegt werden* Damit ist zwar nicht notwendig bei jeder irrigen Auffassung über die Auslegung einer Bestimmung des Straßenverkehrsrechts ein Verschulden zu bejahen* Martin (Kraft verkehrsrecht von A bis Z - Vorfahrt Allgemeine Erläuterungen 1 Blatt 3 B) hat sogar zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Kraftfahrers ausgefübrt, daß bei der jedem Kraftfahrer zuzu demutenden Sorgfalt dieser nur ausnahmsweise werde einwenden können, er habe ein Verkehrsschild falsch gedeutet. Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18* Januar 1956 - VI ZR 327/54 - VersB 1956,
176 = VRS 10, 176) nur ausnahmsweise einem möglichen Rechts-irrtum darüber, ob ein Fahrrad mit Hilfsmotor als Kraftfahrzeug im Sinne des § 13 Kbs. 2 StVO - damaliger Passung -angesehen werden könne, als nicht verschuldet bezeichnet»
Auch dort ist jedoch davon ausgegangen, daß ein Verkehrsteilnehmer im allgemeinen fahrlässig handelt, wenn er eine Verkehrsvorschrift nicht kennt oder ihren Sinn falsch auslegt * In dem angeführten Palle waren solche besonderen
 Umstände gegeben* Zur Zeit des in Hamburg erfolgten Un**
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falls wurde dort im führenden verkehrsrechtlichen Schrifttum, in ministeriellen Verlautbarungen und in der Praxis der Hamburger Polizei und Justizbehörden die Ansicht des Klägers geteilt, daß Fahrräder mit Hilfsmotor als Kraftfahrzeuge gegenüber dem von links kommenden Kraftfahrzeug-verkehr vorfahrtberechtigt seien» Bei diesen besonders ge-
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lagerten Umständen hat der erkennende Senat keine Fahrläa- . sigkeit des Klägers darin gesehen, daß er geglaubt hat, sein Fahrrad mit Hilfsmotor stehe bei der Vorfahrt einem Kraftfahrzeug gleicho
 In dem hier zu entscheidenden falle handelt es sich jedoch um eine Hechtsfrage, die im Zeitpunkt des Unfalls am 28c April 1955 nicht geklärt war, bei der auch bis dahin keine wesentliche Rechtsprechung oder gar eine höchstrichtsr-liehe Entscheidung den auch in diesem Rechtsstreit vertretenen Standpunkt des Klägers geteilt gehabt hätte* 3ber die Frage, welche Bedeutung einem ”vereinsamten Breieckssehild" einer nicht als bevorrechtigt gekennzeichneten Straße gegenüber zukomme, herrschte vielmehr von Anfang an lebhafter Streit (vgl* z*Bo Guelde, RdK 1954? 10 ff u. 85? Hartung, NJW 1954? 458? Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht lOcAufl Anm* 7 a zu § 13 StVO* Booss, BAR 1953? 162? Müller, BAR 1953, 221? BayObBU BAß 1955, 47)o Müller (aaO), das Oberlandesgericht Hamm (VHS 7, 138) und das Oberlendesgericht Braunschweig (VRS 10, 387) haben bereits darauf hingewiesen, daß Tagespresse und Rundfunk die Bestimmungen über die Vorfahrt im Anschluß an die Änderungen durch die Verordnung vom 24o August 1953 eingehend gewürdigt und teilweise heftig kritisiert hatten« Unter diesen Umständen durfte der Klager nicht auf seine Meinung - es ist nicht ersichtlich, wie er zu der im Rechtsstreit vertretenen Auffassung gelangt ist -vertrauen«, Er hätte sich bei dieser Sachlage als Teilne3iraer am Kraftverkehr auf &rund der bereits seit fast zwei Jahren bestehenden Heuregelung und der Wiedereinführung des Grundsatzes "rechts vor links" vergewissern müssen, ob seine Auffassung über das Vorfahrtrecht auch richtig sei* Burfte er aber nicht die Gewißheit haben, daß seine Auffassung richtig sei, so mußte er zu dem mindesten durch eine entspre-
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chende Fahrweise diesem Rechnung tragen, wann er die verkehrserforderliche Sorgfalt als Kraftfahrer beachten wolltac Gerade bei den Gefahren des Straßenverkehrs muß an die ver-kehrserforderliche Sorgfalt ein strenger Maßstab angelegt werden« Bs geht nicht an, Zweifel über die Rechtslage, die der Klager hätte haben müssen, ohne weiteres nur wegen des Meinungsstreits Uber die Auslegung der Straßenverkehrsordnung als entschuldbar anzusehen und die Zivilrechtlichen Folgen insoweit dem anderen Verkehrsteilnehmer aufzubürden *
Daraus ergibt sich, daß auch der Hinweis <*er Revision, der zuständige Referent des Bundesverkehrsministeriums für den Straßenverkehr habe 1956 erklärt, in Binzelfragen müsse er die jeweils geltende Regelung nachprüfen, für den Kraftfahrer nicht ohne weiteres entlastend ist*
Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Kläger sei bereits vom Landgericht mit seinen bezifferten Klageansprüchen abgewiesen worden, braucht auf diese .Frage nicht eingegangen zu werden, da der Senat mit dem materiellen Schaden des Klägers nicht befaßt ist* Bei dem geltend gemach--ten immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) ist aber noch kein fest bestimmter Betrag Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung gewesen* Daß nach dem Urteil des Berufungsgerichts der Kläger jedoch nur ein Drittel eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen kann, darüber hinaus jedoch keine Ansprüche mehr erheben darf, unterliegt keinem Zweifel, wird auch ersichtlich vom Kläger nicht angenommen*
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Da das angefochtene Drteil auch im übrigen keinen die Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers beeinflussenden sachlichen Rechtsirrtum erkennen läßt, konnte der Revision nicht statt gegeben «erden«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZfOo töeiß	Dr„Kleinewefers	Dr0	Engels
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