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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Martin, Hane-beck, Br» Bode und Br. Hauß Auf die Schadensersatzklage gegen den Beklagten als den Verwalter des Hauses R^HBstraße ®hat das Landgericht die Zahlungsansprüche des Klägers durch Teilund Zwisohenurteil vom 6« Juli 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen hat • es die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr eine höhere Rente für den Mehraufwand und weitere 4 000 DM Schmerzensgeld verlangt. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandes-gericht dem Kläger weitere 2 000 DM Schmerzensgeld zugebilligt und für seinen Mehraufwand folgende Renten festgesetzt* Xi Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte nach § 838 BGB verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den er bei dem Einsturz der Rückwand des Hauses R^BBstraßefP in BflHItOflHIl erlitten hat. Bei der Begründung seiner Entscheidung brauchte er sich nicht mit allen EinzelheiVen des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme auseinanderzusetzenf er war vielmehr nur gehalten, die Grundlagen seiner Überzeugung so darzulegen, daß eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist (BGHZ 3, 162 6, 62)* Diese Prüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob die Entscheidung auf grundsätzlich falschen oder offensichtlich unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 5, 162 ^T767% 3» die Kosten für eine Hilfskräfte Zu 1 s Baß der Kläger monatlich 25 JM für Massagen zu beanspruchen hat, ist : zwischen den Parteien außer Streit» Bieser Betrag ist für die Monate Januar bis August 1954 durch Belege nachgewiesen» Bas Berufungsgericht hat dem Kläger ab 1» September 1954 weitere 10 BM je Monat zugesprochen® Dabei ist es von der eigenen Erklärung des Klägers ausgegangen, er habe die Massage ab 1» September 1954 deshalb in erhöhtem Umfange in Anspruch genommen, weil sich mit der Zeit eine besondere wohltuende Wirkung der Massagen ergeben habe» Bieser Grund reicht nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, um die Notwendigkeit der vom Kläger beanspruchten Massagen dazutun» Es hat die Kosten der notwendigen Massagen nach § 287 ZPO auf monatlich 35 BM geschätzt» Dafür, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen übersehen habe, fehlt jeder Anhalt» Zwar ist das Gutachten im Zusammenhang mit den Massagekosten nicht ausdrücklich erwähnt« Bas Berufungsgericht hat aber in Übereinstimmung iijjLt dem Gutachten die Notwendigkeit der Massagen anerkannt• nDaß es sich im einzelnen mit diesem Gutachten befaßte, war entgegen der Auffassung der Revision zu einer ordenungegemäßen Begründung des Urteils nicht erforderliche Die Bemessung des Betrages hält sich im Rahmen zulässiger Schätzung (§ 287 ZPO). 94-v~ IM im Monat $ er meint, das Berufungsgericht habe ins Blaue hinein geschätzt, ohne zu prüfen, was die von ihm für notwendig erachteten Fahrten kosten und ohne sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Wie schon dargelegt wurde, war der Tatrichter bei,seiner Ermessensentscheidung nach $ 287 ZPO besonders fr.eigestellt« Er brauchte sich bei der Begründung seiner Entscheidung nicht mit allen Einzelheiten des Parteivorbringens auseinanderzusetzen und war auch nicht verpflichtet, den Betrag, den es für angemessen hielt, im einzelnen zu errechnen und aufzugliedernDas Berufungsgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Überzeugungsbildung dargelegt« Damit ist den Anforderungen, die an die Begründung des Urteils zu stellen sind, genügt. Als Kosten einer Hilfskraft zur persönlichen Betreuung des Klägers hält das Berufungsgericht für die Zeit vom 1* Dezember 1953 bis 30* November 1955 monatlich 50 DU und für die Zeit ab 1 ® Dezember 1955 100 IM im Monat für ausreichend und angemessen. Dagegen ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, daß der Sachverständige <w ständige Anwesenheit einer fremden Hilfskraft für erforderlich hält® Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde entscheiden® ZuBammenfassend ergibt sich somit, daß die Revision keinen Erfolg haben kann, soweit der Kläger mit ihr eine Erhöhung der ihm zugesprochenen Mehraufwandsrente erstrebt . Es hrt auch entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen, daß das Leben des Klägers durch den Verlust des rechten Beines dauernd und schwer beeinträchtigt ist« Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, ist die Höhe des Schmerzensgeldes vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzen. Sie kann, wenn wie hier alle hierfür maßgebenden umstände berücksioh-tigt sind, nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf eine# Rechtsirrtum bex'uht, nicht aber darauf, ob das Schmerzensgeld zu niedrig oder zu hoch bemessen worden ist (Urteil des Senats vom 10. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß den Grad des den Beklagten treffenden Verschuldens herangezogen« Seine Ansicht, dem Beklagten sei eine unbewußte Fahrlässigkeit zur Bast zu legen, die nach den Umständen des Falles nur als ein verhältnismäßiges leichtes Verschulden anzusehen sei, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden« geringem Verschulden, durch die Belastung mit dem Schmerzensgeld in schwere und nachhaltige Hot gebracht würde« Dieser Gesichtspunkt, der natürlich entfällt, wenn der haftpflichtversicherte Schädiger durch seinen Versicherer von den Schäden freigestellt wird, läßt sich nicht auf den Versicherer übertragen, denn seine Haftung hängt nicht von Billigkeitserwägungen, sondern nur davon ab, ob sich der Schaden im Rahmen der Versicherungssumme hält« Ist das der Fall, so kommt es auch für Ermittlung der wegen immaterieller Schäden zu gewährenden Geldentschädigung nicht darauf an, ob der Versicherer durch den Schadensfall in geringei’em oder in stärkerem Maße belastet wird« Hält sich der materielle und der immaterielle Schaden im Rahmen der Versicherungssumme, für die der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag einzustehen hat, so sind daher für die Bemessung des Schmerzensgeldes schlechte wirtschaftliche Verhältnisse weder auf Seiten des .Schädigers noch auf Seiten des Versicherers von Bedeutung« Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherers können nur Bedeutung gewinnen, wenn sie dazu führen, daß die Ver-

Zitierte Normen: § 843 BGB § 287 ZPO § 847 BGB
SchmerzensgeldHöheBerufungsgericht®GutachtenRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VT. ZR 191/^6
2335 037
/
Verkündet am 12» Juli 1957
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
f
Xm Hamen des Volkes
 Tn dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Herbert	in
 straße Q,
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Grundstücksmakler Erwin Sil straße
m
W
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungs kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Martin, Hane-beck, Br» Bode und Br. Hauß
♦
für Recht erkannt t
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4® Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 1» Bezember 1955 insoweit aufgehoben, als der Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen und über die Kosten des Beru-fungsYerfahrens entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
* *
Tatbestands
 Der Kläger ist am 8* April 1949 von herabstürzen-
den Mauerteilen des Hauses R^m^straße flPin BflHP-CflB)
HHBBBlgetroffen und schwer verletzt worden« Ihm war
 bereits im Jahre 1908 infolge einer Knochenerkrankung das # •
linke Bein mit einem Teil des Oberschenkels amputiert worden- Hach dem Unfall vom 8« April 1949, bei dem unter anderem der rechte Unterschenkel zertrümmert wurde, mußte auch das rechte Bein unterhalb des Kniegelenks abgenommen werden«
Auf die Schadensersatzklage gegen den Beklagten als den Verwalter des Hauses R^HBstraße ®hat das Landgericht die Zahlungsansprüche des Klägers durch Teilund Zwisohenurteil vom 6« Juli 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung und die Revision des Beklagten hatten keinen Erfolg.
In dem Verfahren über die Höhe der KlageansprUohe hat das Landgericht dem Kläger durch Teilurteil vom 28. Dezember 1955	4	000 DM Schmerzensgeld und 2 140,65 DM als
 Ersatz unfallbedingter Auslagen und Aufwendungen und durch. Teilurteil vom 14- März 1955 weiters 10 734,36 DM Schadensersatz zugesprochen.
Hiernach war abgesehen von dem Eeststellumgsbegeh-ren noch über die Ansprüche zu entscheiden, mit denen der Kläger folgende Zahlungen verlangts
1o weitere 4 000 DM Schmerzensgeld,
2. für die Minderung seines Einkommens ab 8. April 1949 bis zur Vollendung seines 75- Lebensjahres eine Ren-
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te von monatlich 550.— DM,
5o als Ersatz für persönlichen Mehraufwand ab 1. Dezember 1955 bis zu dem Lebensende eine monatliche Rente von 490 o— DM«
In einem weiteren Teilurteil hat das Landgericht . den Beklagten verurteilt, an den Kläger für dessen Mehraufwand vom 1* Dezember 1953 bis 31« August 1954 eine monatliche Rente von 270.— DM und vom 1. September 1954 bis zu dem Lebensende monatlich 300.— DM zu zahlen. Dagegen hat • es die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr eine höhere Rente für den Mehraufwand und weitere 4 000 DM Schmerzensgeld verlangt.
Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandes-gericht dem Kläger weitere 2 000 DM Schmerzensgeld zugebilligt und für seinen Mehraufwand folgende Renten festgesetzt*
ab 1 .Dezember 1953 monatlich 180«- DM? ab 1.September 1954 monatlich 190.- DM, . ab 1»Dezember 1955 bis zu dem Lebensende des Klägers monatlich 240.- DM.
Mit der Revision erstrebt der Kläger weitere 2 000 DM Schmerzensgeld und Erhöhung der zugesprochenen Renten für Mehraufwendungen um monatlich 167? 50 DM. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgrtüid ej.
Xi Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte nach § 838 BGB verpflichtet ist, dem
 Kläger den Schaden zu ersetzen, den er bei dem Einsturz der Rückwand des Hauses R^BBstraßefP in BflHItOflHIl erlitten hat. Das ergibt sich für die zuletzt geltend gemachten Ansprüche aus dem rechtskräftigen Grundurteil, kann aber auch für die Ansprüche, die jetzt Gegenstand des Rechtsstreits sind, nicht zweifelhaft sein,
IIo Nach § 843 BGB kann der Kläger Schadensersatz in Form einer Geldrente fordern, soweit seine Bedürfnisse durch den Verlust des rechten Beines dauernd vermehrt sind. Bei Errechnung dieser Rente hat das Berufungsgericht die einzelnen Posten, aus denen sich die Mehraufwendungen des Klägers zusammensetzen, zutreffend nicht als selbständige Teilansprüche behandelt, sondern als Berechnungsgrundlagen des einheitlichen Rentenanspruchs angesehen. Der Tatrichter konnte bei der Berechnung der Rente nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. Dabei war es grundsätzlich auch seinem Ermessen überlassen, die Begutachtung durch Sachverständige oder andere Beweiserhebungen anzuordnen (§ 287 Abs 1 Satz 2 ZPO). Der Tatrichter war also in der Würdigung des Tatsachenstoffes besonders freigestellt. Bei der Begründung seiner Entscheidung brauchte er sich nicht mit allen EinzelheiVen des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme auseinanderzusetzenf er war vielmehr nur gehalten, die Grundlagen seiner Überzeugung so darzulegen, daß eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist (BGHZ 3, 162	6,	62)* Diese Prüfung kann sich
 nur darauf erstrecken, ob die Entscheidung auf grundsätzlich falschen oder offensichtlich unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 5, 162 ^T767%
In.dieser Richtung sind jedoch Rechtsfehler nicht ersichtlich * Vor allem können die Angriffe keinen Erfolg haben,mit denen die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht folgende Posten zu gering bemessen habe 2
1 „ die Massagekosten,
2« die Kosten für Privatfahrten,
3» die Kosten für eine Hilfskräfte
 Zu 1 s Baß der Kläger monatlich 25 JM für Massagen zu beanspruchen hat, ist : zwischen den Parteien außer Streit» Bieser Betrag ist für die Monate Januar bis August 1954 durch Belege nachgewiesen» Bas Berufungsgericht hat dem Kläger ab 1» September 1954 weitere 10 BM je Monat zugesprochen® Dabei ist es von der eigenen Erklärung des Klägers ausgegangen, er habe die Massage ab 1» September 1954 deshalb in erhöhtem Umfange in Anspruch genommen, weil sich mit der Zeit eine besondere wohltuende Wirkung der Massagen ergeben habe» Bieser Grund reicht nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, um die Notwendigkeit der vom Kläger beanspruchten Massagen dazutun» Es hat die Kosten der notwendigen Massagen nach § 287 ZPO auf monatlich 35 BM geschätzt»
Dafür, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen übersehen habe, fehlt jeder Anhalt» Zwar ist das Gutachten im Zusammenhang mit den Massagekosten nicht ausdrücklich erwähnt« Bas Berufungsgericht hat aber in Übereinstimmung iijjLt dem Gutachten die Notwendigkeit der Massagen anerkannt• nDaß es sich im einzelnen mit diesem Gutachten befaßte, war entgegen der Auffassung der Revision zu einer ordenungegemäßen Begründung des Urteils nicht
 erforderliche Die Bemessung des Betrages hält sich im Rahmen zulässiger Schätzung (§ 287 ZPO).
Zu 2g Wie das Berufungsgericht feststellt, ist der Kläger durch den Verlust des zweiten Beines in der körperlichen Bewegung so sehr behindert, daß er Öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benutzen kann« Es ist der Meinung, der Kläger könne beanspruchen, daß ihm in angemessenem Umfang der Gebrauch von Mietwagen ermöglicht werde, so zu dem Besuch von Verwandten oder Bekannten, von belehrenden und unterhaltenden Veranstaltungen sowie für Erholungsausflüge« Für diese Fahrten sieht das Berufungsgericht einen Betrag von monatlich .50«- DM als angemessen an«
Mit der Revision beansprucht der Kläger weitere
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94-v~ IM im Monat $ er meint, das Berufungsgericht habe ins Blaue hinein geschätzt, ohne zu prüfen, was die von ihm für notwendig erachteten Fahrten kosten und ohne sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Wie schon dargelegt wurde, war der Tatrichter bei,seiner Ermessensentscheidung nach $ 287 ZPO besonders fr.eigestellt« Er brauchte sich bei der Begründung seiner Entscheidung nicht mit allen Einzelheiten des Parteivorbringens auseinanderzusetzen und war auch nicht verpflichtet, den Betrag, den es für angemessen hielt, im einzelnen zu errechnen und aufzugliedernDas Berufungsgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Überzeugungsbildung dargelegt« Damit ist den Anforderungen, die an die Begründung des Urteils zu stellen sind, genügt. Daß seine Schätzung auf rechtlich fehlerhaften, vor allem auf widersprüchlichen Erwägungen beruhe, kann der Revision nicht zugegeben werden«
Zu 5? Als Kosten einer Hilfskraft zur persönlichen Betreuung des Klägers hält das Berufungsgericht für die Zeit vom 1* Dezember 1953 bis 30* November 1955 monatlich 50 DU und für die Zeit ab 1 ® Dezember 1955 100 IM im Monat für ausreichend und angemessen. Auch diese Entscheidung halt sich im Rahmen zulässiger Schätzung (§ 287 ZFO) und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision meint, die Schätzung des Berufungsgerichts entspreche nicht der Lebenserfahrung und lasse außer acht, daß der Kläger ständig eine Hilfsperson benötige®
Mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg haben® Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Ehefrau des Klägers ihm in manchen Fällen die notwendige Hilfe leisten kann, so daß eine besondere Hilfskraft nicht ständig anwesend zu sein braucht, sondern nur für gewisse Stunden und läge benötigt wird® Das steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen® In dem Gutachten wird an der von der Revision angeführten Stelle zunächst dargelegt, der Kläger bedürfe, um eine Verschlechterung der ungünstigen statischen Verhältnisse zu vermeiden, einer ständigen orthopädischen Nachbehandlung® Dann heißt es weiter« rtAuf fremde Hilfe wird Herr Sch® (Kläger) jedoch immer angewiesen bleiben11® Damit ist, ?wie der Zusammenhang der Darlegungen des Sachverständigen ergibt, nur gesagt, daß die Hilfsbedürftigkeit des Klägers ein Dauerzustand bleiben werde. Dagegen ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, daß der Sachverständige <w ständige Anwesenheit einer fremden Hilfskraft für erforderlich hält® Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde entscheiden®
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ZuBammenfassend ergibt sich somit, daß die Revision keinen Erfolg haben kann, soweit der Kläger mit ihr eine Erhöhung der ihm zugesprochenen Mehraufwandsrente erstrebt .
III. Die Revision ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes wendet«
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf 6 000 Dfii ' ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHZ 18, 149 veröffentlichten Beschluß entwickelt hat« Es hat zutreffend das Hauptgewicht auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung gelegt, die
 der Kläger durch den Unfall	 r	erlitten	hat	und
 erleidet, vor allem auf die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen. Daß das Berufungsgericht dabei den Begriff der Billigkeit verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es hrt auch entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen, daß das Leben des Klägers durch den Verlust des rechten Beines dauernd und schwer beeinträchtigt ist« Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, ist die Höhe des Schmerzensgeldes vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzen. Sie kann, wenn wie hier alle hierfür maßgebenden umstände berücksioh-tigt sind, nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf eine# Rechtsirrtum bex'uht, nicht aber darauf, ob das Schmerzensgeld zu niedrig oder zu hoch bemessen worden ist (Urteil des Senats vom 10. April 1954 - VI ZR 61/55 - VHS 7, 25 Er 8 - VersR 1954> 277).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß den Grad
 des den Beklagten treffenden Verschuldens herangezogen« Seine Ansicht, dem Beklagten sei eine unbewußte Fahrlässigkeit zur Bast zu legen, die nach den Umständen des Falles nur als ein verhältnismäßiges leichtes Verschulden anzusehen sei, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden«
Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Haftpflichtversicherung des Beklagten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Hierzu ist in dem Berufungsurteil ausgeführt% Der Beklagte sei zwar haftpflichtversichert, so daß ihn die Höhe der zu zahlenden Beträge nicht belaste. Sie belaste aber das Versiöherungs-untemehmen und damit mittelbar auch die Gesamtheit der Versicherten, so daß es geboten erscheine, die große Höhe der Gesamtbelastung in Betracht zu ziehen, die dem Versicherungsunternehmen atis diesem Unfall bereits erwachsen sei und noch erwachsen werde. Dem Kläger seien in diesem Rechtsstreit als Ersatz von Vermögensschäden bereits 2 HO,65 und 10 734? 36 DM zugesprochen worden. Hinzu komme die laufende Rente für Mehraufwand aus dem gegenwärtigen Urteil in Höhe von monatlich 240 DM ab 1« Dezember 1955 und geringeren Beträgen für die Vergangenheit, endlich das bereits zugesprochene Schmerzensgeld von 4 000 DM«
Die Revision verkennt den Sinn dieser Ausführungen, wenn sie meint» das Berufungsgericht habe das Schmerzensgeld deshalb geringen angesetzt, weil der Kläger bereits Beträge zu dem Ausgleic^seines Vermögensschadens erhalten • habe. Ihr ist zuzugeben, daß eine solche Erwägung rechtsirrig wäre. In Wahrheit hat das Berufungsgericht aber die bereits bezahlten Beträge und die Rente, die der Kläger erhält, nur angeführt, um die hohe Gesamtbelastung der
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Versicherungsgesellschaft und damit der Gesamtheit der Versicherten darzutun« Aber auch in diesem Sinne ist die Erwägung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar, denn mit ihr wird in die Beurteilung des Schmerzensgeldes ein Umstand hi-neingetragen, der auf die Hohe der nach § 847 BGB zu zahlenden billigen Entschädigung keinen Einfluß hat« Bei ihrer Festsetzung kennen zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten, aber in der Regel nicht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherers eine Rolle spielen, bei dem der Geschädigte gegen Haftpflicht versichert ist« Bie Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers beruht auf dem Gedanken, daß es mit dem Grundsatz der Billigkeit, auf den § 847 BGB es abstellt, nicht zu vereinbaren wäre, wenn er, vor allem bei. geringem Verschulden, durch die Belastung mit dem Schmerzensgeld in schwere und nachhaltige Hot gebracht würde« Dieser Gesichtspunkt, der natürlich entfällt, wenn der haftpflichtversicherte Schädiger durch seinen Versicherer von den Schäden freigestellt wird, läßt sich nicht auf den Versicherer übertragen, denn seine Haftung hängt nicht von Billigkeitserwägungen, sondern nur davon ab, ob sich der Schaden im Rahmen der Versicherungssumme hält« Ist das der Fall, so kommt es auch für Ermittlung der wegen immaterieller Schäden zu gewährenden Geldentschädigung nicht darauf an, ob der Versicherer durch den Schadensfall in geringei’em oder in stärkerem Maße belastet wird« Hält sich der materielle und der immaterielle Schaden im Rahmen der Versicherungssumme, für die der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag einzustehen hat, so sind daher für die Bemessung des Schmerzensgeldes schlechte wirtschaftliche Verhältnisse weder auf Seiten des .Schädigers noch auf Seiten des Versicherers von Bedeutung« Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherers können nur Bedeutung gewinnen, wenn sie dazu führen, daß die Ver-
sicherungssumme nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt werden kann«, Dafür, daß das hier der Fall gewesen sei, ist nichts dargetan«,
Da das Berufungsgericht sich in diesem Punkte von irrigen Erwägungen hat leiten lassen, war das Berufungsurteil, soweit es das Schmerzensgeld betrifft, aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung des vom Tatrichter zu bemes-senden Schmerzensgeldes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzübehalten*
Dr. Kleinewefers Martin Hanebeck
 Dr* Bode Br. Hauß