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BGH

Gericht: BGH

Zur Sicherung der Rente hatte die Beklagte auf den Ehemann der Klägerin eine Lebensversicherung über 100.000 RM abgeschlossen und ihm bzw. Juni 1943 könne aber nicht für sich allein betrachtet, sondern müsse im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Verhalten der Parteien gesehen werden. Auf die Gültigkeit der auf diese Weise zustande gekommenen Abreden seien jene Bestimmungen ohne Einfluß Das Berufungsgericht hat weiter verneint, daß aus Gründen des Inhalts der Vereinbarungen gesetzliche Pormvorschriften für den Vertrag der Parteien Platz gegriffen hätten, und es ist ferner auch der Ansicht, daß gewillkürte Schriftform nicht in Betracht komme, da sich aus dem Dienstvertrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der Beklagten nichts darüber ergebe, daß eine nachträgliche Ergänzung der in ihm getroffenen Vereinbarungen der Schriftform habe bedürfen sollen. a) Die Revision bezweifelt das Zustandekommen einer formlosen Pensionsabrede, indem sie geltend macht, ein mündlicher Vertragsabschluß hätte nicht nur die Willensübereinstimmung der Klägerin mit dem Leiter der Beklagten, sondern auch die ausdrückliche Bestätigung des Hauptgeschäftsführers der Beklagten erfordert, für die ihrerseits Voraussetzung gewesen sei, daß sich der Hauptgeschäftsführer des Mangels der Verbindlichkeit der von dem Leiter allein abgegebenen Erklärungen bewußt gewesen sei und die fehlende Wirksamkeit der von ihm mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen erkannt habe« Rechtsgeschäfte, die für die Beklagte auf andere Weise als durch derartige Urkunden irgendwelche Verpflichtungen begründeten, konnte er daher ein-gehen, ohne der Mitwirkung des Hauptgeschäftsführers zu bedürfen. August 1943 sowohl vom Leiter als auch von dem damaligen Hauptgeschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden. Damit hat sich der Hauptgeschäftsführer das Versorgungeangebot gemäß dem Schreiben des Leiters der Beklagten vom 16. Juni 1943 aber zu eigen gemacht und e s gemeinsam mit dem Leiter um das Angebot erweitert die Ansprüche der Klägerin dadurch zu sichern, daß die Lebensversicherungssumme von 100,000 HM auf Sonderkonto angelegt und für den Pall des Leistungsverzugs der Beklagten ihrem Zugriff f.r.'eigegeben werden solle. der Klägerin zu ihrer Versorgung gewährt werden sollten, hat damit ein mit der Unterschrift von Leiter und Hauptgeschäft sführer versehenes Vertragsangebot der Beklagten Vorgelegen, ein Vertragsangebot, das für die Beklagte bindend gewesen und nach den Jeststellungen des Berufungsgerichts zu demindest durch schlüssiges Verhalten der Klägerin angenommen worden ist«, Die Bestimmungen der Satzung und der Verordnung vom 27. Denn die Revision entfernt sich mit ihrer Behauptung von dem Sachverhalt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung steht. auf dessen Inhalt das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur zu dem Ausdruck gebracht, er wäre dankbar, wenn die Klägerin zu der vom Beirat beschlossenen Regelung ihre Zustimmung geben würde. November 1954 aufgestellte Behauptung der Beklagten zurück, daß die Altersversorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin schriftlich habe niedergelegt werden sollen und eine Beurkundung des beabsichtigten VersorgungsVertrags verabredet gewesen sei. Nach dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten konnte sich ihre Behauptung nämlich nur darauf beziehen, daß die mit dem Ehemann der Klägerin zu vereinbaren- Hier handelt es sich Jedoch um Vereinbarungen, die nach dem Tode des Ehemanns mit der Klägerin selbst getroffen worden sind» Selbst wenn es richtig wäre, daß sich die Beklagte mit] dem Ehemann der Klägerin über die Schriftform der seinerzeit für ihn in Aussicht genommenen Versorgungsregelung einig geworden ist? mußte das Berufungsgericht dies nicht dahin verstehen, daß ein Gleiches auch für Vereinbarungen gelten soll] te, die nach seinem Tode mit seiner Witwe zu deren Versorgur getroffen werden würden* überdies entfielen nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 17. Auch aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht eine etwaige frühere Schriftlichkeitsabrede in den Verträgen der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin als] bedeutungslos für die nunmehr getroffenen Vereinbarungen ansehen,. d) Der Gesichtspunkt eines Schenkungs- oder Leibrenten^ Versprechens und einer entsprechenden Eormbedürftigkeit nach] §§ 518, 761 BGB scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts aus, da die Vereinbarungen über die Versorgung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes gestanden haben und es sowohl an der ft Die Revision glaubt, den Ausführungen des Berufungsgerichts darum nicht zustimmen zu können, weil die für die Klägerin vereinbarten Bezüge, was das Berufungsgericht übersehen habe, weit über das hinausgingen, was an Rente billigerweise habe vereinbart werden können, die Vereinbarung auch erst nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin getroffen worden sei und zu einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis in keinem Bezug gestanden habe- Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Vereinbarungen für die Klägerin eine erhebliche Besserstellung mit sich gebracht haben. Im Hinblick darauf aber, daß der Ehemann der Klägerin ein Monatsgehalt von zuletzt 2500 RM gehabt und sich in seiner Tätigkeit bei der Beklagten nach deren eigener Anerkennung in dem Schreiben vom 16. Mit Hecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß es für' einen Leibrentenvertrag kennzeichnend ist, dein Versprechensempfänger ein die jeweiligen Bezüge auslösendes selb-* ständiges Grundrecht zu gewähren, «unabhängig und losgelöst von sonstigen Beziehungen und Verhältnissen der Parteien« (RGZ 94, 157 /T58/; R& JW 1936, 3453; HArbG 11, 331 </334/) * Hier ist eine Versorgung der Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16. Juni 1943 schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes von der Beklagten mit diesem vereinbart und durch die Abreden mit der Klägerin nach seinem Tode mit Rücksicht auf seine besonderen Verdienste erweitert worden. Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß für die Gewährung der Versorgungsleistungen das frühere Dienstverhältnis des Ehemannes der Klägerin zur Beklagten beherrschend gewesen ist. Daß das Dienstverhältnis mit seinem Tode beendet worden war, ändert nichts an diesem engen Zusammenhang, Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Annahme abgelehnt, daß sich die Vereinbarungen der Parteien als einen Leibrentenvertrag darstellten. Dezember 1952 (GVB1 für Berlin 1952, 1057) anwendbar ist, konnte das Prozeßgericht die von der Beklagten erbetene Vertrogshilfe nur mit Zustimmung der Klägerin gewähren. Was den von der Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage betrifft, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 151 /T53_7; 5, 302 /307/5 5, 352 /3557s 8> 339 /3477) erwogen, ein Schuldner könne sich im Prozeß auf den Ytegfall der Geschäftsgrundlage nur berufen, wenn es sich um einen Tatbestand handele, der im Vertragshilferecht nicht geregelt sei, oder wenn Hilfsmaßnahmen in Frage ständen, die über die im Vertragshilferecht, gegebenen Möglichkeiten hinausgingen. Insbesondere hat es ausgeführt, daß die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht völlig in Wegfall kommen könnten, weil der Beklagten noch die Mittel auf dem wenn auch in geringerem Verhältnis umgestellten Sonderkonto bei der PflHHP Bank zur Verfügung stehen, das zur Sicherung der Klägerin diene. Auch weist sie darauf hin, daß die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen das Recht haben solle, bei einem über 6 Monate hinausgehenden Zahlungsverzug der Beklagten den Betrag des Sonderkontos "an Stelle der Versorgungsrente" zu fordern. Mit ihren weiteren Erwägungen gibt die Revision den Vereinbarungen der Parteien eine Auslegung, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat.

Zitierte Normen: § 154 BGB
LeiterBerufungsgerichtschriftlichSchreibenRechtVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2347 049
VI ZB 19.3/5 £
Verkündet am 23« März 1956 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
e„V. in B| vertreten durch die Rechtsan-
1c Alfred KJMH* ebenda,
2 c Br« HelmutSjBH^y BjBfc EflHHHPAllee ^^als Notvertreter,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Prau Senta J
in Bl
 itrassej
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof» Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlotten-bürg vom 23. Mai 1955 wird zurÜckgewiesenc
 Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt u
Von Rechts wegen

Tat'bestand.'}
Der Ehemann der Klägerin war vom 1. Oktober 1933 bis zu seinem Tode am 31. Dezember 1942 als "geschäftsführender Direktor" der Hauptgeschäftsführer der Beklagten mit monatlichen Bezügen von zuletzt 2500 BML Eine schon im Dienstvertrag vom 1c Oktober 1933 in Aussicht* gestellte Altersversorgung war 1941 in der Weise vertraglich geregelt worden, daß ihm eine lebenslängliche Jahresrente von 6000 RM und seiner Witwe eine solche von 4000 RM netto zustehen sollte.
Zur Sicherung der Rente hatte die Beklagte auf den Ehemann der Klägerin eine Lebensversicherung über 100.000 RM abgeschlossen und ihm bzw. seiner Ehefrau das Recht eingeräumt, an Stelle der Rente das Kapital aus der Lebensversicherung zu wähleno Auch wurde nach der Betriebsordnung der Beklagten beim Tode eines verheirateten Betriebsangehörigen das Gehalt 3 Mvnate weitergezahlt. In Ausübung ihres Wahlrechts entschied i sich die Klägerin für die Rente.	»
Mit Schreiben vom 16. Juni 1943 teilte ihr der Leiter der Beklagten Tengelmann mit, der Beirat der Beklagten habe auf seinen Vorschlag "mit Rücksicht auf die großen und einmaligen Verdienste" ihres Ehemanns um die deutsche Bekleidungsindustrie einer weitergehenden Regelung ihrer Versorgungsansprüche zugestimmt. Das Gehalt solle 6 Monate weitergezahlt werden; ihr solle mit Rücksicht auf ihre Gesundheit eine einmalige Ehrengabe von 25.000 RM gewährt werden, und zu der Rente von monatlich 340 RM netto, die aus steuerlichen Gründen in eine Monatsrente von 570 RM brutto umgewandelt werde, solle sie eine - bei Wiederverheiratung wegfallende - zusätzliche lebenclöngliche Rente von monatlich 630 RM erhalten.
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In einem von ihrem Leiter Tengelmann und ihrem neuen Hauptgeschäftsführer B Unterzeichneten	Schreiben	vom
1I,	August 1943 teilte die Beklagte der Klägerin weiter mit, sie werde den ihr aus der Lebensversicherung zugeflossenen Betrag von 100.000 BM bei der Deutschen Bank auf Sonderkonto mit der Maßgabe sperren lassen, daß die Klägerin im Balle eines länger als 6 Monate dauernden Zahlungsverzugs der Beklagten berechtigt sein'solle, an Stelle der Versorungsrente den Gesamtbetrag von der D Bank	zu	fordern.	Die	Beklagte	gab	der
 versehenen Schreiben vom 13« September 1943 von dieser Zusage mit einem entsprechenden unwiderruflichen Zahlungsauftrag Kenntnis *
Die Beklagte leistete die der Klägerin zugesagten Zahlungen bis April 1945«.
Nach Kriegsende wurde das Vermögen der Beklagten vorübergehend beschlagnahmt; die Beschlagnahme ist inzwischen aufgehoben wordens
 Das Guthaben auf dem Sonderkonto der Beklagten bei der DÜHHl Bank ist von 100.000 EM auf 4930 DM BdL umgestellt
 Die Klägerin.ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflicht tet, die zugesagten Pensionsbeträge für die Zeit ab 1. Mai 1945 weiter an sie zu zahlen. Sie hat die Beklagte, zu deren Notvertretern die im Urteilskopf bezeichneten Anwälte vom Amtsgericht in Charlottenburg bestellt worden sind, wegendes Pensionsanspruchs für das Jahr 1949 auf Zahlung von 14»400 DM BdL nebst 4# Zinsen seit Klagerhebung (5. Januar 1954) in Anspruch genommen.
Bank in einem gleichfalls mit beiden Unterschriften
 worden*
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und hilfsweise beantragt, ihr Vertragshilfe zwecks Stundung der Urteilssumme bis zur Einleitung ihrer Liquidation zu gewähren.
Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, für das Zustandekommen eines wirksamen PensionsVertrages fehle es an der notwendigen Form. Wie der Dienstvertrag mit dem Ehemann der Klägerin schriftlich abgeschlossen worden sei, so hätten auch weitergehende Vereinbarungen der Schriftform bedurft. Für das in der Zusage liegende Leibrentenversprechen zugunsten der Klägerin sei gleichfalls schriftliche Erteilung erforderlich gewesen. Der Leiter	äer	Beklagten
 habe aber, wie sich aus § 14 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 in Verbindung mit § 7 Abs 11 der Satzung und § 7 Abs 2 der Geschäftsordnung der Beklagten ergebe, diese allein urkundlich nicht verpflichten können. Da sich die der Klägerin erteilte Zusage bei der ungewöhnlichen Höhe der Leistungen als ein Schenkungsverspre-chen darstelle, habe darüber hinaus sogar die Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung eingehalten werden müssen«,
Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, ihre etwaigen Verpflichtungen seien infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Während sie bis Kriegsende über ein Vermögen von mehreren Millionen Reichsmark verfügt habe, das sich durch Beiträge der angeschlossenen Mitgliedsfirmen ständig vermehrt habe, sei nunmehr das ihr verbliebene Aktivvermögen auf weniger als 200.000 DM zusammengeschrumpft.
Die Klägerin hat dem Vertragshilfeantrag widersprochen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4080 DM
nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Es hat die mit der Klägerin getroffene Pensionsregelung zwar als gültig angesehen, aber angenommen, daß die Geschäfts-grundlage teilweise weggefallen sei und die Klägerin keine höheren Ansprüche stellen könne, als sie der ursprünglichen Vereinbarung der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin entsprächen.
Gegen das Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziele voller Klagabweisung, die Klägerin unter Pesthalten an ihrem vollen Zahlungsverlangen.
Bas Kommergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung verurteilt, weitere 10.320 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen,
. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage vollen Umfangs erstrebt .
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründeg
I. 1. Bas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Pensionsabrede, auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch stützt, wirksam zustande gekommen ist. Wollte die Klägerin, so hat es erwogen, bereits
 
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allein aus dem Schreiben vom 16. Juni 1943 ihre Ansprüche herleiten, so möchten sich hiergegen zwar mit Rücksicht darauf
 Beklagten unterzeichnet worden ist. während nach § 7 der Satzung der Beklagten entsprechend der Vorschrift in § 14 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen V/irtschaft vom 27. November 1934 (RGBl I, 1194) Urkunden, die die Beklagte vermögensrechtlich verpflichteten, vom Leiter oder seinem Stellvertreter und vom Hauptgeschaftsführer gemeinsam hätten unterzeichnet werden müssen. Das Schreiben vom 16. Juni 1943 könne aber nicht für sich allein betrachtet, sondern müsse im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Verhalten der Parteien gesehen werden. Aus diesem ergebe sich, daß die aus dem Schreiben ersichtliche Regelung auf jeden Pall mündlich, zu demindest aber durch schlüssiges Verhalten vereinbart worden sei. Auf die Gültigkeit der auf diese Weise zustande gekommenen Abreden seien jene Bestimmungen ohne Einfluß
 Das Berufungsgericht hat weiter verneint, daß aus Gründen des Inhalts der Vereinbarungen gesetzliche Pormvorschriften für den Vertrag der Parteien Platz gegriffen hätten, und es ist ferner auch der Ansicht, daß gewillkürte Schriftform nicht in Betracht komme, da sich aus dem Dienstvertrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der Beklagten nichts darüber ergebe, daß eine nachträgliche Ergänzung der in ihm getroffenen Vereinbarungen der Schriftform habe bedürfen sollen.
2. Dieser Beurteilung tritt die Revision in verschiedener Hinsicht entgegen. Ihre Angriffe können jedoch nicht durchdringen•
Bedenken erheben, daß es nur von dem Leiter T
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a)	Die Revision bezweifelt das Zustandekommen einer formlosen Pensionsabrede, indem sie geltend macht, ein mündlicher Vertragsabschluß hätte nicht nur die Willensübereinstimmung der Klägerin mit dem Leiter der Beklagten, sondern auch die ausdrückliche Bestätigung des Hauptgeschäftsführers der Beklagten erfordert, für die ihrerseits Voraussetzung gewesen sei, daß sich der Hauptgeschäftsführer des Mangels der Verbindlichkeit der von dem Leiter allein abgegebenen Erklärungen bewußt gewesen sei und die fehlende Wirksamkeit der von ihm mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen erkannt habe«
Die Revision verkennt hierbei, daß der Leiter der Beklagten nach § 7 Abs 10 ihrer Satzung entsprechend § 14 Abs 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur' Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Beklagten hatte Hur für Urkunden? die die Beklagte Vermögensrechtlieh verpflichteten, war die Mitunterzeichnung durch den Hauptgeschäftsführer vorgeschrieben. Rechtsgeschäfte, die für die Beklagte auf andere Weise als durch derartige Urkunden irgendwelche Verpflichtungen begründeten, konnte er daher ein-gehen, ohne der Mitwirkung des Hauptgeschäftsführers zu bedürfen.
b)	Die Revision vertritt weiter freilich die Meinung, die oben genannten Bestimmungen des § 7 der Satzung, und des § 14 der Verordnung vom 27. November 1934 hätten gar keine Bedeutung gehabt, wenn sie durch mündliche Vereinbarung -■* hätten umgangen werden können. Ihr Sinn sei offenbar dahin gegangen, daß in allen wichtigen Angelegenheiten Urkunden hätten aufgenommen werden sollen.
Sollte die Revision hiermit sagen wollen, daß die Beklagte über bedeutungsvollere Angelegenheiten nur schriftliche Ver träge habe abschließen können, so würde ihr hierin nicht gefolgt werden können.. Die genannten Bestimmungen regelten die Vertretungsbefugnis der für die Beklagte tätigen Personen, schränkten für die Beklagte aber nicht das Recht ein, nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es könnte sich höchstens fragen, ob Satzung und Verordnung vom 27. November 1934 nicht dahin erweiternd auszulegen wären, daß allgemein in wichtigeren Angelegenheiten Beiter und Hauptgeschäftsführer nur zusammen die Beklagte sollten vertreten dürfen.-
Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob eine solche Auslegung gerechtfertigt wäre.
Wie im obigen Tatbestand bereits erwähnt, ist das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11. August 1943 sowohl vom Leiter als auch von dem damaligen Hauptgeschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden. Bas Schreiben nimmt eingangs auf eine Unterredung der Unterzeichner mit der Klägerin Bezug und bringt die Bereitschaft der Beklagten zu dem Ausdruck, das der Klägerin gemachte "Versorgungsangebot" auf die in dem Schreiben näher bezeichnete - oben bereits zusammengefaßt wiedergegebene - weise zu sichern. Damit hat sich der Hauptgeschäftsführer das Versorgungeangebot gemäß dem Schreiben des Leiters der Beklagten vom 16. Juni 1943 aber zu eigen gemacht und e s gemeinsam mit dem Leiter um das Angebot erweitert die Ansprüche der Klägerin dadurch zu sichern, daß die Lebensversicherungssumme von 100,000 HM auf Sonderkonto angelegt und für den Pall des Leistungsverzugs der Beklagten ihrem Zugriff f.r.'eigegeben werden solle. Uber die Gesamtheit der Rechte, die
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der Klägerin zu ihrer Versorgung gewährt werden sollten, hat damit ein mit der Unterschrift von Leiter und Hauptgeschäft sführer versehenes Vertragsangebot der Beklagten Vorgelegen, ein Vertragsangebot, das für die Beklagte bindend gewesen und nach den Jeststellungen des Berufungsgerichts zu demindest durch schlüssiges Verhalten der Klägerin angenommen worden ist«, Die Bestimmungen der Satzung und der Verordnung vom 27. November 1934 stehen der Wirksamkeit der getroffenen
 Vereinbarungen daher auch dann nicht entgegen, wenn sie in
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dem vorstehend angedeuteten Sinne verstanden werden müßten.
c)	Weitergehend hält die Revision daran fest, der Vertrag insgesamt habe der Schriftform bedurft.
aa) Die Revision will dies daraus folgern, daß-die Beklagte die schriftlicLe Hiederlegung für erforderlich gehalten habe.
Eine nicht durch Gesetz vorgeschriebene Schriftlichkeit ist jedoch höchstens dann WirksamkeitsvorausSetzung eines Vertrages, wenn die schriftliche Eorm durch Rechtsgeschäft bestimmt worden ist (§§ 154 Abs 2, 127, 125, 126 BGB). Die Vertragsparteien müßten sich also darüber einig geworden sein, daß der von ihnen vorgesehene Vertrag schriftlich niedergelegt werden sollte. Die bloße Vorstellung einer Vertragspartei von der Notwendigkeit der Schriftform ist daher ohne Bedeutung.
.bb) Die Revision behauptet allerdings weiter, die Be klagte habe ausdrücklich um schriftliche Bestätigung ihres Schreibens vom 16. Juni 1943 gebeten.
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Es braucht hier nicht erörtert zu werden, welchen Einfluß es auf die Wirksamkeit eines mündlich abgeschlossenen Vertrages hat, wenn der Antragende für die Erklärung der Annahme deren Schriftlichkeit gefordert hatte. Denn die Revision entfernt sich mit ihrer Behauptung von dem Sachverhalt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung steht. Der Leiter der Beklagten hat in seinem Schrei-
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ben an die Klägerin vom 16. Juni 1943? auf dessen Inhalt das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur zu dem Ausdruck gebracht, er wäre dankbar, wenn die Klägerin zu der vom Beirat beschlossenen Regelung ihre Zustimmung geben würde. Kein Wort also davon, daß diese Zustimmung schriftlich erteilt werden müsse. Ebensowenig wird in dem von der Revision angeführten weiteren Schreiben'vom 17. Juni 1943 die Schriftlichkeit der Bestätigung gefordert.
cc) Die Revision greift auf eine im Schriftsatz vom 23. November 1954 aufgestellte Behauptung der Beklagten zurück, daß die Altersversorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin schriftlich habe niedergelegt werden sollen und eine Beurkundung des beabsichtigten VersorgungsVertrags verabredet gewesen sei. Sie rügt es als einen Verstoß gegen § 286 ZPO/ daß hierüber nicht durch Vernehmung des als Zeugen benannten früheren Leiters TflHHHBder Beklagten Beweis erhoben worden ist.
Die Rüge ist unbegründet.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten für unbeachtlich gehalten. Das läßt sich revisionsmäßig nicht beanstanden. Nach dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten konnte sich ihre Behauptung nämlich nur darauf beziehen, daß die mit dem Ehemann der Klägerin zu vereinbaren-
de Altersversorgung schriftlich beurkundet werden sollte. Hier handelt es sich Jedoch um Vereinbarungen, die nach dem Tode des Ehemanns mit der Klägerin selbst getroffen worden sind» Selbst wenn es richtig wäre, daß sich die Beklagte mit] dem Ehemann der Klägerin über die Schriftform der seinerzeit für ihn in Aussicht genommenen Versorgungsregelung einig geworden ist? mußte das Berufungsgericht dies nicht dahin verstehen, daß ein Gleiches auch für Vereinbarungen gelten soll] te, die nach seinem Tode mit seiner Witwe zu deren Versorgur getroffen werden würden*
überdies entfielen nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 17. Juni 1943 die mit ihrem Ehemann "laut früheren Vertragen ,t , vereinbarten Ver-sorgungsansprttche” mit der Regelung, die nunmehr mit ihr vereinbart wurde. Auch aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht eine etwaige frühere Schriftlichkeitsabrede in den Verträgen der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin als] bedeutungslos für die nunmehr getroffenen Vereinbarungen ansehen,.
d)	Der Gesichtspunkt eines Schenkungs- oder Leibrenten^ Versprechens und einer entsprechenden Eormbedürftigkeit nach] §§ 518, 761 BGB scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts aus, da die Vereinbarungen über die Versorgung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes gestanden haben und es sowohl an der ft
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ein Schenkungsversprechen erforderlichen Einigung über die Unentgeltlichkeit der für die Klägerin vereinbarten Leistungen als auch .an üem für einen Leibrentenvertrag wesenseigenen Merkmal der Gewährung eines selbständigen Rentengrundrechfcs gefehlt habe«
Die Revision glaubt, den Ausführungen des Berufungsgerichts darum nicht zustimmen zu können, weil die für die Klägerin vereinbarten Bezüge, was das Berufungsgericht übersehen habe, weit über das hinausgingen, was an Rente billigerweise habe vereinbart werden können, die Vereinbarung auch erst nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin getroffen worden sei und zu einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis in keinem Bezug gestanden habe-
Die Bedenken der Revision können nicht durchgreifen« Die von ihr hervorgehobenen Umstände sind vom Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich in die von ihm angestellten Erwägungen einbezogen worden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Vereinbarungen für die Klägerin eine erhebliche Besserstellung mit sich gebracht haben. Im Hinblick darauf aber, daß der Ehemann der Klägerin ein Monatsgehalt von zuletzt 2500 RM gehabt und sich in seiner Tätigkeit bei der Beklagten nach deren eigener Anerkennung in dem Schreiben vom 16. Juni 1943 besondere Verdienste erworben hat, hat es die Zusage einer Pension von monatlich 1200 HM an seine Viitwe für nicht unangemessen gehalten; auch bei Berücksichtigung der Höhe der Leistungen hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Einigung über die Unentgeltlichkeit und damit die Annahme eines Schenkungsversprechens verneint. Diese Würdigung liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit der Revision nicht angreifbar.
 
Mit Hecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß es für' einen Leibrentenvertrag kennzeichnend ist, dein Versprechensempfänger ein die jeweiligen Bezüge auslösendes selb-* ständiges Grundrecht zu gewähren, «unabhängig und losgelöst von sonstigen Beziehungen und Verhältnissen der Parteien«
(RGZ 94, 157 /T58/; R& JW 1936, 3453; HArbG 11, 331 </334/) * Hier ist eine Versorgung der Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16. Juni 1943 schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes von der Beklagten mit diesem vereinbart und durch die Abreden mit der Klägerin nach seinem Tode mit Rücksicht auf seine besonderen Verdienste erweitert worden. Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß für die Gewährung der Versorgungsleistungen das frühere Dienstverhältnis des Ehemannes der Klägerin zur Beklagten beherrschend gewesen ist. Daß das Dienstverhältnis mit seinem Tode beendet worden war, ändert nichts an diesem engen Zusammenhang, Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Annahme abgelehnt, daß sich die Vereinbarungen der Parteien als einen Leibrentenvertrag darstellten.
II.	Mit der Währungsreform ist die der Klägerin vertragsmäßig zustehende Rente gemäß Art 16 Ziff 36 a 1 /~lj/ der UmstellungsVerordnung für Berlin (V0B1 für Großberlin 1948, Teil I S 374) im Verhältnis 1 * 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder umgestellt worden.
III.	Nach § 11 Abs 4 des Vertragshilfegesetzes, das auch in Berlin gemäß dortigem Gesetz vom 2. Dezember 1952 (GVB1 für Berlin 1952, 1057) anwendbar ist, konnte das Prozeßgericht die von der Beklagten erbetene Vertrogshilfe nur mit Zustimmung der Klägerin gewähren. Da sie widersprochen hat, haben die Vordergerichte die Beklagte mit Recht darauf
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verwiesen, die Gewährung von Vertragshilfe bei dem nach §§
7; 18 VHG für sie zuständigen Gericht nachzusuchen.
IV.	Was den von der Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage betrifft, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 151 /T53_7; 5, 302 /307/5 5, 352 /3557s 8> 339 /3477) erwogen, ein Schuldner könne sich im Prozeß auf den Ytegfall der Geschäftsgrundlage nur berufen, wenn es sich um einen Tatbestand handele, der im Vertragshilferecht nicht geregelt sei, oder wenn Hilfsmaßnahmen in Frage ständen, die über die im Vertragshilferecht, gegebenen Möglichkeiten hinausgingen. Es hat verneint, daß der hier vorliegende Sachverhalt aus dem Rahmen der Grundlagen für die Möglichkeit einer Vertragshilfe herausfällt, und es ist weiterhin auch der Ansicht, daß vorliegend keine weitergehenden Maßnahmen in Betracht kommen, als sie das Ve*rtragshilf erecht an die Hand gibt. Insbesondere hat es ausgeführt, daß die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht völlig in Wegfall kommen könnten, weil der Beklagten noch die Mittel auf dem wenn auch in geringerem Verhältnis umgestellten Sonderkonto bei der PflHHP Bank zur Verfügung stehen, das zur Sicherung der Klägerin diene.
Biese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.
Bie Revision hebt demgegenüber hervor, daß die Beklagte ihre früheren Aufgaben nicht fortführen könne und liquidieren müsse. Auch weist sie darauf hin, daß die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen das Recht haben solle, bei einem über 6 Monate hinausgehenden Zahlungsverzug der Beklagten den Betrag des Sonderkontos "an Stelle der Versorgungsrente" zu fordern. Sie will hieraus ableiten, daß das Guthaben auf dem
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Sonderkonto als Versorgungsstock für die Versorgungsrente gedacht gewesen sei und durch diese« Konto alle Ansprüche der Klägerin hätten abgedeckt werden sollen. Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gehe hier daher, so meint die Revision, über das im Vertragshilferecht Geregelte hinaus.
Der Revision kann hierin nicht beigetreten werden.
Daß die Beklagte liquidieren muß, ist kein Umstand, der das Streitverhältnis der Parteien außerhalb der Tatbestände des Vertragshilferechts stellt. Vertragshilfe kann nach § 1 VHG für Verbindlichkeiten, die vor dem 21. Juni 1948 begründet worden sind, durch ihre Stundung oder Herabsetzung gewährt werden, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Von den Säch-. verhalten, die im Vertragshilfeverfahren daraufhin zur Überprüfung gebracht werden können, ob dem Schuldner die ihm obliegende Leistung noch in vollem Umfang oder zur gegebenen Prist zugemutet werden kann, ist der Pall einer notwendig gewordenen Liquidation also nicht ausgeschlossen.
Mit ihren weiteren Erwägungen gibt die Revision den Vereinbarungen der Parteien eine Auslegung, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat. Ob sie mit ihr gehört und ob die Auslegung gebilligt werden könnte, mag dahinstehen. Denn auch vom Stand-, punkt der Revision aus wäre nicht zu bezweifeln, daß der Einwam des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zur völligen Aufhebung der Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin führen kann. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Einwand der Beklagten nicht über die 1 im Vertragshilfeverfahren gegebenen Möglichkeiten hinausgreift;I
 
Die Revision ist hiernach unbegründete Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
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