RechtssatzsWird ein Angestellter nach einer Betriebsveranstaltung auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so steht die Fahrt in so engem Zusammenhang mit dem Betrieb, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt o Der Angestellte nimmt daher am allgemeinen Verkehr nicht in dem Sinne teil, wie § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 7o Dezember 1943 es voraussetzt« Sie hat mit der Klage, gestützt auf.§ 17 Abs 2 KrfzG, vom Beklagten Ersatz ihrer 2 128,33 DM betragenden Aufwendungen begehrt mit der Begründung, der Beklagte allein habe durch grobe Fahrlässigkeit den Unfall verschuldet® Ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Personals liege nicht vor® Pas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die an die Berufsgenossenschaft geleisteten Zahlungen von dem Beklagten nur dann eine Ausgleichung nach § 17 StVO verlangen kann, wenn auch der Beklagte als führer des an dem Unfall beteilig- , ten Kraftfahrzeuges kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wärer den Hinterbliebenen des Getöteten den entstandenen Schaden zu ersetzen» Ob eine gesetzliche Schadensersatzpflicht des"Beklagten besteht, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, davon ab, ob HeflHB bei einem Betriebsunfall ums Leben gekommen und die Haftung des Beklagten nach § 899 RVO in Verbindung mit § 898 RVO ausgeschlossen ist» bereitet und abgewickelt* Baß der geschäftsführende Gesellschafter ipB) als er gegen l Uhr morgens zusammen mit dem Mitgesellschafter Veranstaltung verließ, den Beklagten und nicht einen der anwesenden bexufsmäßigen Kraft Wagenführer damit beauftragt habe, die betrunkenen Betriebsangehörigen .nach Hause zu bringen, habe seinen Grund nicht nur darin, daß er vollkommen nüchtern erschienen sei, sondern auch darin, daß die Gesamtabwicklung der Peier in seinen Händen gelegen habe* Bie Betriebsführer hätten beim Verlassen der Peier die Verantwortung für die reibungslose Beendigung der Veranstaltung dem Manne übertragen wollen, der in ihrer Abwesenheit die höchste Autorität besessen habe* De Beklagte habe auf Grund des ihm erteilten Auftrages die ordentliche und sichere Heimbeförderung der betrunkenen Betriebsangehörigen selbständig und verantwortlich durchzuführen und insoweit gemäß der gesetzlichen Ptirsorgepflicht der Unternehmer die Sicherheit der von ihm beförderten Gefolgschaftsmitglieder zu gewährleisten gehabt* Ber Beklagte sei also bei der Unglücksfahrt nicht lediglich als Kraftfahrzeugführer tätig gewesen, zu demal er Ja auch sonst nicht etwa als Kraftfahrer bei der Pirma UflHBI angestellt sei«, Er habe vielmehr die aufgezeigte viel weitergehende Aufsichtsaufgäbe gehabt, die es rechtfertige, ihn als Betriebs- und Arbeitsaufseher anzusehen, wobei die Teilnahme ah'der Weihnachtsfeier eine Betriebstätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei* Er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei der IJhglticksfahrt nicht lediglich als Kraftfahrzeuglenker tätig gewesen, sondern hatte eine Aufgabe, die über die allgemeinen Pflichten eines Kraftfahrers hinausging. Ihm ist, wie das Berufungsgericht fest stellt, nach dem Fortgehen der Betriebsführer die Verantwortung für-di-e reibungslose Beendigung der Veranstaltung und damit eine Stellung übertragen worden, die ihn aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen heraushobc Die Revision irrt mit ihrer Meinung, daß dieser Auftrag die Voraussetzung einer Verantwortlichkeit für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder des reibungslosen Ineinandergreifens von Betriebseinrich-tungen nicht erfülle, weil ein solcher Aufgabenkfeis mindestens eine Übertragung für eine gewisse Dauer erheische* Es ist .Hier nicht zu entscheiden, ob der Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers erfordert, daß. • daß das Berufungsgericht den Beklagten als Betriebs- und Arbeitsaufseher angesehen hat© Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er auch Bevollmächtigter im Sinne des § 899 RVO gewesen ist, weil er mit dem Nachhausebefördern mehrerer Betriebsangehöriger eine Pürsorgepflicht des Unternehmers in dessen Auftrag erfüllt hat© Jedenfalls kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte auch auf der Fahrt,die zu dem Unfall führ-te, als eine der in § 899 RVO'genannten und dem Unternehmer gleichgestellten Personen gehandelt hat© 2« Die Anwendung der §§ 899, 898 RVO ist auch nicht durch § 1 Abs 2 des-Gesetzes über dAa erweiterte Zulassung von. wenn der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist» Hierzu ist das Berufungsgericht der Recht«-sprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gefolgt, nach der keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, wenn der verletzte Insasse eines von dem Verletzer gelenkten nicht öffentlichen Verkehrsmittels war und die Mit fahrt in einem ursächlichen und organischen Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit stand (OGHZ 1, 245 HJW 1949? ft und Arbeitsunfällen es vor sieht, nicht am allgemeinen Verkehr teilnimmt, stimmt mit den Grundsätzen tiberein, von denen auch sonst in der Bechtsprechung und im Schrifttum in ähnlichen Bällen ausgegangen wird* So erkannt die tiberwiegende Meinung an, daß die Mitnahme eines Angestellten im Kraftwagen des Betriebes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte keine Teilnahme am. Somit hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzansprtichen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7® Dezember 1943 im vorliegenden Balle einer Anwendung der §§ 898, 899 EVO nicht im Wege steht» daß die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung - ZoB» zwischen Bahrer und Bahrgast - den Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 17 StVG oder § 426 BGB nicht beeinträchtigen kann» Die Bevision will den Gedanken, daß bei Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses der vom Gesetzgeber gewollte billige Aus-gleich vereitelt werde, auch auf den vorliegenden Ball anwenden und meint, da die Unternehmer und die ihnen nach § 899 BVO Gleichgestellten nach § 903 EVO der Genossenschaft ftir deren Aufwand hafteten, habe die Haftungseinschränkung der §§ 898, 899 BVO nur im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten zur Verhütung von Betriebsstrei- tigkäiten Sinn* Vom- Gesetzgeber könne aber, so führt die Revision weiter aus,.nicht beabsichtigt gewesen sein, durch diese Bestimmung in Rechte Dritter und damit in die Vorschriften einzugretfen, deren Aufgabe eB sei, einen billigen Ausgleich herbeizuführen* Da die Berufsge-nossenschaft ihre Aufwendungen nur von der Klägerin ersetzt verlange, aber keine Ansprüche nach § 903 RVO ge-v gen den Beklagten geltend mache,..gehe der Schaden zu lastender nur auf ‘Grund der allgemeinen Gefährdungshaftung verantwortlichen Klägerin, während der schuldhaft handelnde Beklagte .nicht herangezogen, werden könne0 Darin sieht die Revision eine Unbilligkeit und eine Verletzung der §§ 898, 899 RVO und 17 StVGo Diese Erwägungen der Revision können ihr nicht zu dem Erfolge, verhelfen* Allerdings mag es auf den ersten Blick unbillig erscheinen, daß die Klägerin, die nur auf Grund ihrer Gefährdungshaftüng für den Schaden eiuizusteher hat, hier Voll leistet, y/ährend der Beklagte als schuldhaft Handelnder nicht zur Verantwortung gezogen wird* Dieser Einwand der Revision wird aber den besonderen Verhältnissen des Unfallversicherungsrechts nicht gerecht, das bewußt den Unternehmer, Bevollmächtigten und Betriebsaufseher über die Haftung nach § 903 RVO hinaus gegen weit ergeh ende Inanspruchnahme schützen will (vgl Herscbel, DR 1940, 1779 ^1780/) c Zwar dienen die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO, wie der Revision zuzugeben ist, auch dem Zweck, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Verantwortung für den Betriebsunfall im Interesse des* Arbeitsfriedens zu vermeiden (BGHZ 3, 350 und Wuasow aaO S 587)» Wesentlich ist aber hier, daß das Gesetz bei Arbeit sunfäll en, Schadensersatzes Sprüche der Verletzten gegen den Unternehmer ausgeschlossen hat, weil dieser die lasten*der Unfallversieberv/'g isv tragen hat *und den Versicherten Ersatzansprüche auch davj zuge- billigt werden, wenn dem Unternehmer und seinen Vertre* • tern kein Verschulden zur Last fällt, ja sogar wenn der Arbeitnehnear selbst den Unfall durch eigene Fahrlässigkeit herbeigeführt hat* Ebenso gewährt § 899 HVO grundsätzlich Bevollmächtigten, Betriebs- und Arbeitsaufsehem eine Entlastung von der Haftung gegenüber den Arbeitern deshalb, weil sie nach § 903 BVO der Berufsgenossenschaft deren Aufwendungen zu erstatten haben, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder unter Vernachlässigung der ihnen obliegenden Amts-, Berufsoder Gewerbepflichten fahrlässig herbeigeführt haben* Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 /160/} vgl auch RGZ 153, 38 /fl, 42/ und BGHZ 8, 330* ^3§7)o Dieser Ausgleich wäre nur unvollständig, wenn die Unternehmer sowie Bevollmächtigte und Betriebsaufseher neben der Haftung nach § 903 RVO einer weiteren Inanspruchnahme ausgesetzt wären und einem zweiten Schädiger im Wege des Ausgleichs voll oder teilweise Ersatz leisten müßten* Das würde dem Zweck des Sozialversicherungsgesetzes widersprechen, denn der von ihm gewährte Schutz, des Betriebsunternehmers und der ihm nach § 899 EVO Gleichgestellten würde auf diesem Wege wieder zunichte gemacht* Das kann nicht der Wille des Gesetzes sein« Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten gegen den einzelnen Unternehmer, Bevollmächtigten oder Betriebsaufseher regelmäßig Überhaupt nicht entsteht und nur in dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnabmefall gegeben ist, wo. Der Revision ist zuzngeben, daß beide Parteien aus den von ihr angeführten Rechtsgründen Schuldner der Beruf sgenossenschaft waren« Das könnte, aber nach § 426 BGB nur dann.zu einer Ausgleichspflicht zwischen ihnen führen, wenn sie insoweit in einem echten Gesamtschuld-verhältnis zur Berufsgenossenschaft gestanden hätten (BGB RGHK 10« Aufl § 426 Anm 1 und § 421 Anm 1 c)* Das ist aber nicht der Fall« Ein echtes Gesamtschuldverhält-nis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 /3657, Großer Zivilsenat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts)« Daran fehlt es bei den Verpflichtungen, auf denen die Ansprüche beruhten, die der Berufsgenosserischaft gegen die Parteien des jetzi-gen Rechtsstreits zustanden« Sie hat gegen die Klägerin einen nach dem Reichshaftpflichtgesetz begründeten und dem bürgerlichen Recht angehörenden Anspruch der Hinterbliebenen des Verletzten geltend gemacht; er ist kraft Gesetzes (§ 1542 RVO) auf die Berufsgenossenschaft übergegangen o Dagegen hatte die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten kraft eigenen Rechts auf Grund einer dem öffentlichen Recht angehörenden Gesetzesbestimnmng (§ 903 RVO) einen Ersatzanspruch besonderer Art, dem gegenüber auch ein. 31 /55/) •« Er ist dem Aufbau der Unfallversicherung in der Reichsversicherungsordnung und dem Verhältnis der Berufsgenossenschaft zu dem ihr angehörenden beitragspflichtigen Unternehmer angepaßt und hat den Zweck, die Berufsgenossenschaft für ihre Aufwendungen anläßlich des Unfalls schadlos zu halten« Allerdings schließt die Verschiedenheit der Schuldgründe und des Entstehungsgrundes es noch nicht schlechthin aus, daß eine echte Gesamtschuld bestehte Entscheidend ist vielmehr, daß es hier an dem inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweck-gemeins'bhaft fehlt. Die Reichsversicherungsordnung will die Berufsgenossenschaft nicht zwingen, wegen ihrer Aufwendungen ihre eigenen Mit glieder in Anspruch zu nehmen, wenn diesen nur Fahrlässigkeit zur Last fällt« Deshalb bestimmt § 905 RVO, daß die GenossenschaftsverSammlung oder, wenn es die Satzung gestattet, auch der Vorstand auf den Rückgriffsanspruch verzichten kann« Will der Vorstand den Ersatzanspruch erheben, so gestattet § 906 RVO dem Ersatzpflichtigen, die Entscheidung der Genossenschaftsversammlung anzurufen« Hiernach ist die Frage, ob ein Mitglied der Berufsgenossenschaft nach § 903-RVO in Anspruch genommen werden soll, in die alleinige Entscheidung der Genossenschaft gestellt« Wollte man der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zubilligen, so würde damit ein Außenstehender mittelbar eine Inanspruchnahme herbeiführen, die von der Berufsgenossenschaft nicht gewollt wird« Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers« «. ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Präge Zustimmung verdienen, denn ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen ist entgegen der Ansicht der Revision auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht begründet® um einen mittelbaren Schaden handelt, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungf nicht zur Verneinung des Anspruchs führen, denn nach einem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Reqhts kann der unmittelbar Geschädigte nicht nur seinen unmittelbaren, sondern auch den Schaden ersetzt verlangen, von dem er mittelbar betroffen wird« Voraussetzung ist aber stets, daß der Schaden im Rahmen der durch das Schutzgesetz geschützten Interessen liegt, m,aJo daß der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl BGB RGRKomm * i * IQo Aufl § 825 Anm 15 und die dort angeführte Rechtsprechung des RG, ferner RG HRR 1929 Nr 299 und DR 1940, 1779 Nr 10 mit Anm von Herschel)« In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist nicht die Gefahr verwirklicht worden, die 'das Schutzgesetz verhüten will«, Die Vorschriften über die Eisenbabnbetriebsgefährdiing (§§ 515, 516 StGB) schützen die Gesundheit ,und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen, nicht aber deren allgemeine Vermögensbelange (RG DR 1940, 1779 Nr 10)« Der Schaden, den die Klägerin durch die Inanspruchnahme auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes erlitten hat, berührt nur ihre allgemeinen Vermögensinteressen und daher ein Interessengebiet, das hier nicht geschützt ist« Daher scheidet auch § 825 Abs 2 BGB in Verbindung mit §§ 515, 516 StGB als Rechtsgrundlage .
?Ür das Nachschlagewerk Tür die Amtliche Sammlung l % 1. Gesetz« Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7o Dezember 1943 (RGBl I, 674) § 1 Abs 2 RechtssatzsWird ein Angestellter nach einer Betriebsveranstaltung auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so steht die Fahrt in so engem Zusammenhang mit dem Betrieb, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt o Der Angestellte nimmt daher am allgemeinen Verkehr nicht in dem Sinne teil, wie § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 7o Dezember 1943 es voraussetzt« 20 Gesetz* HVO § 899 Zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers0 3. Gesetz* BGS'§$ 421, 426? HVO §§ 903 ff, 1542 ffechtesatz*Zwischen dem nach § 1542 HVO auf die Berufsgenos-senschaft übergegangenen Anspruch des Verletzten und dem aus § 903 HVO herzuleitenden Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer und die ihm nach § 899 KVO Gleichgestellten besteht kein echtes Gesamtschuldverhält-ni’s o 4« Gesetz* BGB § 823 Abs 2; StGB §§ 315, 316 Rechtssatzgl« Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz verpflichtet nur insoweit zu dem Ersatz, als der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die Schutznorm erlassen worden ist» 2» Die Vorschriften über Eisenbahnbetriebsge-führdung schützen nur Gesundheit und Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Verkehr unmittelbar berührten Personen, nicht aber deren allgemeine Vermögensinteressen (Bestätigung von RG DR 1940, 1779 Nr 10)• Aktenzeichens VI ZR 193/54 IG Augsburg Urteil des BGH vom 23-11-1955 OIG München VI ZB 193/54 Verkündet am 23» November 1955 Malessa, Justizsekretär ale Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle«, Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Augsburg, Klägerin, Berufungsklägerin und Be Visionskläger in, • • prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Buchhalter Georg Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er g Hechtsanwalt Dr0 hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„Kleinwefers, Dr«Gelhaar, Dr»Meyer, Hanebeck und Dr0Bode für Recht erkannt § Die Revision der Klägerin gegen das am 9« und 12» April 1954 an Verkünduags Statt zugestellte Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen * Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegto Von Rechts wegen 2 " Tatbestands Die Pirna A« MflHHi KG* Lebensmittelgroßhandlung in veranstaltete am 23» Dezember 1948 abends-in siner Gastwirtschaft in Günz-burg für ihre Betriebsangehörigen eine Weihnachtsfeier, die erst am 24« Dezember 1948 gegen 4 Uhr morgens endete0 Da eich einige Gefolgschaftsmitglieder betrunken hatten, beauftragte der persönlich haftende Gesellschafter der Firma, BBHB? als er und sein Ätge Seilschaft er, der Kommanditist die Veranstaltung verließen, den Beklagten, die betrunkenen Betriebsangehörigen ScflHfe und die in wohnten, mit dem Personenkraftwagen der Firma nach Hause zu bringen<> Der Beklagte ist bei der Firma MHHPals Buchhalter beschäftigt $ er erschien nach der Feier noch nüchtern und war als zuverlässig bekannt» Auf der Fahrt nach hielt er kurz vor dem unbeschrankten Bahnübergang in der Nähe der Bisenbahnhaltestelle den Wagen parallel zu dem Bahngeleise an, um zunächst ScfllHiB dl aussteigen zu lassen und nachher zu wenden» Br geleitete ScHHHHD zu Fuß über das Bahngeleise und stieg dann' wieder in den Wagen ein, um die beabsichtigte Wendung durchzuführen» Als er den Wagen im Bückwärtsgang in einem leichten Bogen zurückstieß, geriet der hintere Teil des Wagens auf das Bahngeleise» In diesem Augenblick kam der fahrplanmäßige Güterzug Nr 8343 aus Bichtung Gönz» bürg heran und erfaßte mit der Lokomotive den Personenkraftwagen» Der im Fahrzeug sitzende Alfred HeflHB wurde so schwer verletzt, daß er tags darauf an den Folgen des Unfalls starb» Der Lokomotivführer des Güterszugs ist rechtskräftig von den Anklage der fahrlässigen Tötung und einer Ober- i <:*'1 i i • • ..•••'ft» I *• •Stu.« k*.A ftv $'7 iV V,' fl.v & ifrl I* tretung der Straßenverkehrsordnung freigesprochen, der Beklagte dagegen wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit * mit fahrlässiger Tötung-und einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden® • ^ . *Die zuständige Großhandels- und Lagereiberufsgenos-senschaft Mannheim hat den Unfall als Betriebsunfall anerkannt und an die Hinterbliebenen des Getöteten, seine Witwe und ein Kind, nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung an Krankenhauskosten, Sterbegeld und Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 25® Dezember 1948 bis 31® Dezetaber 1950 insgesamt 2 128,33 DM bezahlt® Sie hat von der Klägerin nach § 1542 RVO und auf Grund der Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes Erstattung ihrer Aufwendungen verlangt® Die Klägerin hat den Anspruch der Berufsgenossenschaft anerkannt und erfüllt, weil nicht nachzuweisen war, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht worden ist® Sie hat mit der Klage, gestützt auf. § 17 Abs 2 KrfzG, vom Beklagten Ersatz ihrer 2 128,33 DM betragenden Aufwendungen begehrt mit der Begründung, der Beklagte allein habe durch grobe Fahrlässigkeit den Unfall verschuldet® Ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Personals liege nicht vor® Der-Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und . geltend gemacht, seine Haftung gegenüber den Hinterbliebenen sei nach § 899 HVO ausgeschlossen® ■ Die Klage hatte in den ersten .beiden Rechtszügen keinen Erfolg® ~ 4 ~ •. » i t * * ♦ Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Der Beklagte beantragt, die-Revision zurückzuweisen» Bnt scheidungsgründe* Die Revision ist nicht begründet» X. Pas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die an die Berufsgenossenschaft geleisteten Zahlungen von dem Beklagten nur dann eine Ausgleichung nach § 17 StVO verlangen kann, wenn auch der Beklagte als führer des an dem Unfall beteilig- , ten Kraftfahrzeuges kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wärer den Hinterbliebenen des Getöteten den entstandenen Schaden zu ersetzen» Ob eine gesetzliche Schadensersatzpflicht des"Beklagten besteht, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, davon ab, ob HeflHB bei einem Betriebsunfall ums Leben gekommen und die Haftung des Beklagten nach § 899 RVO in Verbindung mit § 898 RVO ausgeschlossen ist» 1» Pie zuständige Berufsgenossenschaft hat den tödlichen Unfall des HeflHB&ls entschädigungspflichtigen Betriebsunfall anerkannt» An diese Entscheidung ist das Gericht nach § 90l RVO gebunden» Wäre der Beklagte als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers oder alB Betriebs- und Arbeitsaufseher anzusehen, so würde er den Hinterbliebenen des HefBfe IBP nach § 899 in Verbindung mit § 898 RVO nur haften, wenn straigerichtlich festgestellt worden wäre, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat» Pa diese festst ellung nicht getroffen worden ist, der Beklagte vielmehr nur wegen fahrlässig begangener Straftat verurteilt worden ist, ist zunächst Zu prüfen, ob der Beklagte zu den Personen gehört, die in § 899 HVO dem Unternehmer gleichgestellt- wer den«, Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten als Betriebs-- und Arbeitsaufseher angesehen* Zu dieser Annahme ist das Berufungsgericht auf Grund folgender Pest Stellungen und Erwägungen gelangt! Der Beklagte habe bei Abwesenheit der geschäftsführend Gesellschafter den Gesaintbetrieb beaufsichtigt* Er habe die Weihnachtsfeier des Betriebs im Aufträge des Unternehmers vor t • • bereitet und abgewickelt* Baß der geschäftsführende Gesellschafter ipB) als er gegen l Uhr morgens zusammen mit dem Mitgesellschafter Veranstaltung verließ, den Beklagten und nicht einen der anwesenden bexufsmäßigen Kraft Wagenführer damit beauftragt habe, die betrunkenen Betriebsangehörigen .nach Hause zu bringen, habe seinen Grund nicht nur darin, daß er vollkommen nüchtern erschienen sei, sondern auch darin, daß die Gesamtabwicklung der Peier in seinen Händen gelegen habe* Bie Betriebsführer hätten beim Verlassen der Peier die Verantwortung für die reibungslose Beendigung der Veranstaltung dem Manne übertragen wollen, der in ihrer Abwesenheit die höchste Autorität besessen habe* De Beklagte habe auf Grund des ihm erteilten Auftrages die ordentliche und sichere Heimbeförderung der betrunkenen Betriebsangehörigen selbständig und verantwortlich durchzuführen und insoweit gemäß der gesetzlichen Ptirsorgepflicht der Unternehmer die Sicherheit der von ihm beförderten Gefolgschaftsmitglieder zu gewährleisten gehabt* Ber Beklagte sei also bei der Unglücksfahrt nicht lediglich als Kraftfahrzeugführer tätig gewesen, zu demal er Ja auch sonst nicht etwa als Kraftfahrer bei der Pirma UflHBI angestellt sei«, Er habe vielmehr die aufgezeigte viel weitergehende Aufsichtsaufgäbe gehabt, die es rechtfertige, ihn als Betriebs- und Arbeitsaufseher anzusehen, wobei die Teilnahme ah'der Weihnachtsfeier eine Betriebstätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei* » 6 Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß der Beklagte den Schutz des § 899 H70 genießt* Die Eevision meint, das Berufungsgericht habe den Begriff des Aufsehers zu weit gezogen und ihn daher verkannt. Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, zutreffend von den Rechtsgrund Sätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zu dem Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat0 Es hat keineswegs übersehen, daß als Aufseher ntir ein Betriebsangehöriger angesehen werden kann, dem entweder die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teils des Betriebs obliegt. Er muß, wie das Reichsgericht in RGZ 170, 159 ^161/ zutreffend ausführt, aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben • sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das x’echte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist. Das ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, bei einem Kraftfahrer, der keinen weiteren Aufgabenbereich hat, im allgemeinen nicht der Fall. Dsb Durchführen der nötigen Fahrten sowie das ' Jflegen und Instandhalten des Wagens ist keine Aufsehertätigkeit, wie sie § 899 HVO im Auge hat. Der Beklagte war aber, wie feststeht, nicht als Kraftfahrer angestellt. Er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei der IJhglticksfahrt nicht lediglich als Kraftfahrzeuglenker tätig gewesen, sondern hatte eine Aufgabe, die über die allgemeinen Pflichten eines Kraftfahrers hinausging. Ihm ist, wie das Berufungsgericht fest stellt, nach dem Fortgehen der Betriebsführer die Verantwortung für-di-e reibungslose Beendigung der Veranstaltung und damit eine Stellung übertragen worden, die ihn aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen heraushobc Die Revision irrt mit ihrer Meinung, daß dieser Auftrag die Voraussetzung einer Verantwortlichkeit für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder des reibungslosen Ineinandergreifens von Betriebseinrich-tungen nicht erfülle, weil ein solcher Aufgabenkfeis mindestens eine Übertragung für eine gewisse Dauer erheische* Es ist .Hier nicht zu entscheiden, ob der Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers erfordert, daß. die Verantwortlichkeit für längere Dauer übertragen worden ist, denn im vorliegenden Palle ist, wie die Revision übersieht, festgestellt, daß der Beklagte nicht nur vorübergehend, sondern gans allgemein den Auftrag hatte, bei Abwesenheit der geschäftsführ enden Gesellschafter, den Betrieb zu beaufsichtigen© Bei dieser Sachlage unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken. • daß das Berufungsgericht den Beklagten als Betriebs- und Arbeitsaufseher angesehen hat© Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er auch Bevollmächtigter im Sinne des § 899 RVO gewesen ist, weil er mit dem Nachhausebefördern mehrerer Betriebsangehöriger eine Pürsorgepflicht des Unternehmers in dessen Auftrag erfüllt hat© Jedenfalls kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte auch auf der Fahrt,die zu dem Unfall führ-te, als eine der in § 899 RVO'genannten und dem Unternehmer gleichgestellten Personen gehandelt hat© 2« Die Anwendung der §§ 899, 898 RVO ist auch nicht durch § 1 Abs 2 des-Gesetzes über dAa erweiterte Zulassung von. Schadensersatzaneprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7* Dezember-1943 (BGBl I, S 674) ausgeschlossen© . JCach dieser Bestimmung können Versicherte und ihre Hiiiter-bliebenen Schadensersatzansprüche gegen die in §§ 898, 89$ RVC auf ge.führ ten Personen unbeschränkt geltend machen, wenn der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist» Hierzu ist das Berufungsgericht der Recht«-sprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gefolgt, nach der keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, wenn der verletzte Insasse eines von dem Verletzer gelenkten nicht öffentlichen Verkehrsmittels war und die Mit fahrt in einem ursächlichen und organischen Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit stand (OGHZ 1, 245 HJW 1949? 263)« Es hat angenommen, daß es sich hier um einen solchen Fall gehandelt habe» Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 8, 330 ^/536 ff7 entschieden, daß es sich bei dem sogenannten Werkverkehr (laufende Beförderung der Arbeiter mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte) um eine innerbetriebliche Beförderung handelt und daß die beförderten Arbeiter nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen» Er hat dahingestellt sein lassen, ob auch in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone behandelten Falle, in dem der Unternehmer auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte in seinem Kraftwagen einen Angestellten mitgenommen hat, eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu verneinen wäre» Auch in dem Streitfall der Parteien bedarf es keiner Entscheidung, ob dem vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Grundsatz in dieser Allgemeinheit zu folgen ist« Jedenfalls ist im vorliegenden Fall in Übereinstimmung, mit dem Berufungsgericht keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr anzunehmen» Bas Gesetz vom 7® Dezember 1943 betrifft hauptsächlich Unfällb, die ein Arbeitnehmer auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle erleidet und die daher nach § 543 RVO grundsätzlich als Arbeitsunfälle gelten» Würde ein Unternehmer oder ein ihm Gleichgestellter (§ 899 RVO) einen auf dem Wege zur Arbeitsstätte befindlichen Betriebsangehöriger. ~ 9 - u V überfahren, so wären nach §§ 898, 899 RVO bürgerlichrechtliche Ansprüche gegen^ den Unternehmer und die m § 899 RVO aufgeführten Personen ausgeschlossen, obwohl in einem solchen Palle nur ein loser Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Betriebstätigkeit des Arbeitnehmers besteht©.Das Gesetz will nach seinem Vorspruch die Unbilligkeiten beseitigen, die sich daraus ergeben hatten, daß in Pällen -dieser Art der durch einen Bienst-oder Arbeitsunfall Geschädigte infolge des gesetzlichen Haftungsausschlusses schlechter gestellt wurde als andere Verkehrsteilnehmer© Biese unbillige Schlecht erStellung sollte für alle Fälle beseitigt werden, in denen der Unfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat© Wie der Senat bereits in BGHZ 8, 330 ausgeführt hat, ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr varliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat© Ob das eine oder das andere vorliegt oder überwiegt, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden© Wird ein Angestellter, wie im vorliegenden Falle HdHBB’ nacil einer Veranstaltung des Betriebes auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so hat diese Fahrt innerbetrieblichen Anlaß und steht mit dem Betrieb und der Betriebszugehörigkeit des Verletzten in so engem Zusammenhang, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmers in den Hintergrund tritt, Bas gilt besonders, wenn die Fahrt wie hier nur der Heimhe-förderung der Betriebsangehörigen diente und, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat, aus einem Gefühl der Fürsorge für die betrunkenen Betriebsangehörigen angeordnet wa*. Baß ein Versicherter in einem Falle dieser Art in dem Sinne, wie § 1 Abs 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Bienst- — IQ — ft und Arbeitsunfällen es vor sieht, nicht am allgemeinen Verkehr teilnimmt, stimmt mit den Grundsätzen tiberein, von denen auch sonst in der Bechtsprechung und im Schrifttum in ähnlichen Bällen ausgegangen wird* So erkannt die tiberwiegende Meinung an, daß die Mitnahme eines Angestellten im Kraftwagen des Betriebes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte keine Teilnahme am. allgemeinen Verkehr darstellt (vgl die in BGHZ 8, 330 £53&/ sowie die bei Geigel, Der Haftpflichtprozeß 7® Aufl S 421 und Wussow» Bas Un-fallhaftpflichtrecht 5® Aufl S 595 und 596 angeführte Bechtsprechung und Literatur)» Somit hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzansprtichen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7® Dezember 1943 im vorliegenden Balle einer Anwendung der §§ 898, 899 EVO nicht im Wege steht» II» Die Bevision bittet weiterhin um Prüfung, ob der gesetzliche Haftungsausschluß der §§ 898, 899 BVO überhaupt den Ausgleichsanspruch berührt» Sie knüpft an das Urteil vom 3® Bebruar 19.54, BGHZ 12, 213 an, in dem der erkennende Senat entschieden hat., daß die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung - ZoB» zwischen Bahrer und Bahrgast - den Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 17 StVG oder § 426 BGB nicht beeinträchtigen kann» Die Bevision will den Gedanken, daß bei Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses der vom Gesetzgeber gewollte billige Aus-gleich vereitelt werde, auch auf den vorliegenden Ball anwenden und meint, da die Unternehmer und die ihnen nach § 899 BVO Gleichgestellten nach § 903 EVO der Genossenschaft ftir deren Aufwand hafteten, habe die Haftungseinschränkung der §§ 898, 899 BVO nur im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten zur Verhütung von Betriebsstrei- ■ r 1 tigkäiten Sinn* Vom- Gesetzgeber könne aber, so führt die Revision weiter aus,.nicht beabsichtigt gewesen sein, durch diese Bestimmung in Rechte Dritter und damit in die Vorschriften einzugretfen, deren Aufgabe eB sei, einen billigen Ausgleich herbeizuführen* Da die Berufsge-nossenschaft ihre Aufwendungen nur von der Klägerin ersetzt verlange, aber keine Ansprüche nach § 903 RVO ge-v gen den Beklagten geltend mache,..gehe der Schaden zu lastender nur auf ‘Grund der allgemeinen Gefährdungshaftung verantwortlichen Klägerin, während der schuldhaft handelnde Beklagte .nicht herangezogen, werden könne0 Darin sieht die Revision eine Unbilligkeit und eine Verletzung der §§ 898, 899 RVO und 17 StVGo Diese Erwägungen der Revision können ihr nicht zu dem Erfolge, verhelfen* Allerdings mag es auf den ersten Blick unbillig erscheinen, daß die Klägerin, die nur auf Grund ihrer Gefährdungshaftüng für den Schaden eiuizusteher hat, hier Voll leistet, y/ährend der Beklagte als schuldhaft Handelnder nicht zur Verantwortung gezogen wird* Dieser Einwand der Revision wird aber den besonderen Verhältnissen des Unfallversicherungsrechts nicht gerecht, das bewußt den Unternehmer, Bevollmächtigten und Betriebsaufseher über die Haftung nach § 903 RVO hinaus gegen weit ergeh ende Inanspruchnahme schützen will (vgl Herscbel, DR 1940, 1779 ^1780/) c Zwar dienen die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO, wie der Revision zuzugeben ist, auch dem Zweck, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Verantwortung für den Betriebsunfall im Interesse des* Arbeitsfriedens zu vermeiden (BGHZ 3, 350 und Wuasow aaO S 587)» Wesentlich ist aber hier, daß das Gesetz bei Arbeit sunfäll en, Schadensersatzes Sprüche der Verletzten gegen den Unternehmer ausgeschlossen hat, weil dieser die lasten*der Unfallversieberv/'g isv tragen hat *und den Versicherten Ersatzansprüche auch davj zuge- 12 - billigt werden, wenn dem Unternehmer und seinen Vertre* • tern kein Verschulden zur Last fällt, ja sogar wenn der Arbeitnehnear selbst den Unfall durch eigene Fahrlässigkeit herbeigeführt hat* Ebenso gewährt § 899 HVO grundsätzlich Bevollmächtigten, Betriebs- und Arbeitsaufsehem eine Entlastung von der Haftung gegenüber den Arbeitern deshalb, weil sie nach § 903 BVO der Berufsgenossenschaft deren Aufwendungen zu erstatten haben, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder unter Vernachlässigung der ihnen obliegenden Amts-, Berufsoder Gewerbepflichten fahrlässig herbeigeführt haben* Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 /160/} vgl auch RGZ 153, 38 /fl, 42/ und BGHZ 8, 330* ^3§7)o Dieser Ausgleich wäre nur unvollständig, wenn die Unternehmer sowie Bevollmächtigte und Betriebsaufseher neben der Haftung nach § 903 RVO einer weiteren Inanspruchnahme ausgesetzt wären und einem zweiten Schädiger im Wege des Ausgleichs voll oder teilweise Ersatz leisten müßten* Das würde dem Zweck des Sozialversicherungsgesetzes widersprechen, denn der von ihm gewährte Schutz, des Betriebsunternehmers und der ihm nach § 899 EVO Gleichgestellten würde auf diesem Wege wieder zunichte gemacht* Das kann nicht der Wille des Gesetzes sein« Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten gegen den einzelnen Unternehmer, Bevollmächtigten oder Betriebsaufseher regelmäßig Überhaupt nicht entsteht und nur in dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnabmefall gegeben ist, wo. der Unternehmer, Bevollmächtigte oder Betriebsaufseher den Unfall vorsätzlich herbeiführt (vgl RGZ 153, 38 /$£7)• Ist aber gegen diese gar keinu Anspruch des Verletzten entstanden, so fehlt damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch des zweiten. Schädigers* Die Ausgleichung ist eine ^olge der gemeinsamen Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger und setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als Gesamt Schuldner für den '«Schaden haften (BGHZ 11, 170 /Vjtf und 12, 213) „ Da in dem zur Entscheidung stehenden Balle die Haftung des Be- * • • % * * -klagten gegenüber den Hinterbliebenen des Verletzten ausgeschlossen ist, entfällt eine Gesamtschuld und damit die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch« Eine andere Frage ist, ob die Klägerin dem Zahlungsverlangen der Berufsgenossenschaft hätte entgegenhalten können, es verstoße gegen Treu und Glauben, trotz der Rückgriffsmöglichkeit gegen den Beklagten (§ 903 RVO) die vollen Leistungen von der Klägerin zu fordern* Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung« III« Die Revision meint nun, die Klage sei jedenfalls nach § 426 Abs 2 BGB begründet* Beide Parteien würden der Berufsgenossenschaft gegenüber als Gesamtschuldner haften, und zwar der Beklagte nach § 903 Abs 4 RVO und die Klägerin, weil der gegen sie' gegebene Ersatzanspruch der Hinterbliebenen nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei« Da die Klägerin die Beruf sgenossenschaft befriedigt habe, sei deren Anspruch nach § 426 Abs 2 BGB auf die Klägerin übergegangen« Der Revision ist zuzngeben, daß beide Parteien aus den von ihr angeführten Rechtsgründen Schuldner der Beruf sgenossenschaft waren« Das könnte, aber nach § 426 BGB nur dann.zu einer Ausgleichspflicht zwischen ihnen führen, wenn sie insoweit in einem echten Gesamtschuld-verhältnis zur Berufsgenossenschaft gestanden hätten (BGB RGHK 10« Aufl § 426 Anm 1 und § 421 Anm 1 c)* Das 14 - ist aber nicht der Fall« Ein echtes Gesamtschuldverhält-nis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 /3657, Großer Zivilsenat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts)« Daran fehlt es bei den Verpflichtungen, auf denen die Ansprüche beruhten, die der Berufsgenosserischaft gegen die Parteien des jetzi-gen Rechtsstreits zustanden« Sie hat gegen die Klägerin einen nach dem Reichshaftpflichtgesetz begründeten und dem bürgerlichen Recht angehörenden Anspruch der Hinterbliebenen des Verletzten geltend gemacht; er ist kraft Gesetzes (§ 1542 RVO) auf die Berufsgenossenschaft übergegangen o Dagegen hatte die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten kraft eigenen Rechts auf Grund einer dem öffentlichen Recht angehörenden Gesetzesbestimnmng (§ 903 RVO) einen Ersatzanspruch besonderer Art, dem gegenüber auch ein. Mitverschulden des Verletzten nicht geltend gemacht werden könnte (RGZ 96, 135; 144? 31 /55/) •« Er ist dem Aufbau der Unfallversicherung in der Reichsversicherungsordnung und dem Verhältnis der Berufsgenossenschaft zu dem ihr angehörenden beitragspflichtigen Unternehmer angepaßt und hat den Zweck, die Berufsgenossenschaft für ihre Aufwendungen anläßlich des Unfalls schadlos zu halten« Allerdings schließt die Verschiedenheit der Schuldgründe und des Entstehungsgrundes es noch nicht schlechthin aus, daß eine echte Gesamtschuld bestehte Entscheidend ist vielmehr, daß es hier an dem inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweck-gemeins'bhaft fehlt. Beide Ansprüche stehen nur in einem losen wirtschaftlichen Zusammenhang, denn sie hatten beide die Erstattung der Leistungen zu dem Ziele, die die Berufsgenossenschaft aus Anlaß des Betriebsunfalls erbringen mußte« Die Klägerin und der Beklagte schuldeten daher demselben Gläubiger (Berufsgenossenschaft) gleichartige Leistungen in der Weise, daß der wirtschaftliche Zweck der Schuldverpflichtungen durch einmalige Leistung an den Gläubiger erreicht, wird und dieaer deshalb nur einmal Zahlung verlangen kann* Das -geschah Jedoch ohne den für ein echtes GesamtSchuldverhältnis zu fordernden inneren Zusammenhang« Da die Rechtsgemeirischaft zwischen den Schuldnern fehlte, wie sie in § 426 BGB als Voraussetzung einer Ausgleichspflicht gefordert wird (vgl BGHZ 13, 360 /365/) * kommt nur ein unechtes Gesamt Schuldverhältnis in Betracht« Auf ein Verhältnis dieser Art sind die §§421 ff BGB, insbesondere die Ausgleichsregelung des § 426 BGB nicht zugeschnitten 0: Daher ist auch für eineentsprechende Anwendung dieser Vorschrift kein Raum0 Das ergibt sicht auch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Die Reichsversicherungsordnung will die Berufsgenossenschaft nicht zwingen, wegen ihrer Aufwendungen ihre eigenen Mit glieder in Anspruch zu nehmen, wenn diesen nur Fahrlässigkeit zur Last fällt« Deshalb bestimmt § 905 RVO, daß die GenossenschaftsverSammlung oder, wenn es die Satzung gestattet, auch der Vorstand auf den Rückgriffsanspruch verzichten kann« Will der Vorstand den Ersatzanspruch erheben, so gestattet § 906 RVO dem Ersatzpflichtigen, die Entscheidung der Genossenschaftsversammlung anzurufen« Hiernach ist die Frage, ob ein Mitglied der Berufsgenossenschaft nach § 903-RVO in Anspruch genommen werden soll, in die alleinige Entscheidung der Genossenschaft gestellt« Wollte man der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zubilligen, so würde damit ein Außenstehender mittelbar eine Inanspruchnahme herbeiführen, die von der Berufsgenossenschaft nicht gewollt wird« Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers« «. Diese Auffassung des Senats, daß die Klägerin keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen kann, steht - 16 I • Im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts» Es hat in seiner Entscheidung SeuffArch 90 Seite 65 Nr 52 den gleichen Standpunkt vertreten und ist in seinem in RR 1940? 1779 Nr 10 abgedruckten Urteil in einem gleichgelagerten Rail - allerdings ohne nähere Begründung -ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt? daß eine Gesamtschuld und damit eine Ausgleichspflicht zu. verneinen ist (vgl auch Wussow aaO Seite 604) © IV* Rie Klägerin hat ihr Klagebegehren im Berufungsrecht szug unter Hinweis auf die vom Beklagten begangene Transportgefährdung auch auf § 825 Abs 2 BOB gestützt® Ras Berufungsgericht hat hierin eine Klageänderung gesehen? die wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zuzulassen sei (§ 264 ZPO)« Es kann dahingestellt bleiben? ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Präge Zustimmung verdienen, denn ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen ist entgegen der Ansicht der Revision auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht begründet® Raß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten Schaden an der Lokomotive oder sohstigen unmittelbaren eigenen Schaden erlitten habe? behauptet sie selbst nicht® Sie macht vielmehr nur den Schaden geltend? der ihr dadurch entstanden ist? daß sie auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes in Anspruch genommen worden isto Ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens läßt sich nicht aus § 825 Abs 2 BGB in Verbindung mit §§ 515? 516 StGB herleiten« Zwar sind diese Strafbestimmungen Schutzgesetze? die auch dem Schutze der Klägerin dienen* Auch kann allein der Umstand? daß es sich bei dem Betrag? den die Klä- 1 gerin geltend macht? um einen mittelbaren Schaden handelt, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungf nicht zur Verneinung des Anspruchs führen, denn nach einem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Reqhts kann der unmittelbar Geschädigte nicht nur seinen unmittelbaren, sondern auch den Schaden ersetzt verlangen, von dem er mittelbar betroffen wird« Voraussetzung ist aber stets, daß der Schaden im Rahmen der durch das Schutzgesetz geschützten Interessen liegt, m,aJo daß der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl BGB RGRKomm * i * IQo Aufl § 825 Anm 15 und die dort angeführte Rechtsprechung des RG, ferner RG HRR 1929 Nr 299 und DR 1940, 1779 Nr 10 mit Anm von Herschel)« In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist nicht die Gefahr verwirklicht worden, die 'das Schutzgesetz verhüten will«, Die Vorschriften über die Eisenbabnbetriebsgefährdiing (§§ 515, 516 StGB) schützen die Gesundheit ,und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen, nicht aber deren allgemeine Vermögensbelange (RG DR 1940, 1779 Nr 10)« Der Schaden, den die Klägerin durch die Inanspruchnahme auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes erlitten hat, berührt nur ihre allgemeinen Vermögensinteressen und daher ein Interessengebiet, das hier nicht geschützt ist« Daher scheidet auch § 825 Abs 2 BGB in Verbindung mit §§ 515, 516 StGB als Rechtsgrundlage . für den mit der -Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin aus« - 18 3<i Vo Da der Klageanspruch nach alledem aus keinem der •in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen o Daher war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen® Dr«Kleinewefers Dr0Gelhaar Dr0KoBoMeyer Hanebeck DroBode