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BGH

Gericht: BGH

Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und zu Ziffer I - III aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1979 einzustehen, bei dem der Ehemann der Klägerin und Vater des am flHHHHHK 1963 geborenen Sohnes Armin so schwer verletzt wurde, daß er am 11, März 1980 verstarb, Die Klägerin hat die Beklagten u.a. auf Ersatz ihres entgangenen Rechts auf Unterhalt nach § 844 Abs, 2 BGB in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht geht von folgender Berechnung aus: Es legt das vom Landgericht errechnete "bereinigte" Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 3.233,40 DM für die Zeit vom 1. März 1981 und in Höhe von 3.477,78 DM für die Zeit ab 1. Darin enthalten ist ein Betrag von 225,04 DM als geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens. Abweichend von der Berechnung des Landgerichts meint das Berufungsgericht jedoch, für die Berechnung des Nutzungswerts des Pkw komme nur der vorgenannte Betrag in Frage, den der Arbeitgeber des Verstorbenen in der Verdienstbescheinigung aufgeführt habe; ein weiterer Betrag von 100 DM, den das Landgericht mit der Begründung eingesetzt hatte, der bescheinigte Betrag betreffe die Steuerpflicht und stelle nicht den tatsächlichen entgangenen Vorteil dar, sei dagegen nicht gerechtfertigt. Somit legt es ein Gesamteinkommen des Verstorbenen von rund 3.435 DM für die Zeit bis 31. Juli 1983 wegen der nach dem Ausscheiden des Sohnes Armin aus der Unterhaltspflicht zu ermäßigenden Miete für den Wohnraumbedarf einer komfortablen Zweizimmerwohnung mit rund 50 qm x 10 = 500 DM einen Gesamtbetrag von 1.050 DM. Von dem Einkommen stünden der Klägerin 35% und 1/2 der "fixen Kosten" zu, so daß sich ihr Schaden für die Zeit vom 1. März 1981 auf 1.387 DM und für die Zeit bis zu dem 30. Juli 1983 entfielen (nach dem Ausscheiden von Armin) 47,5% des Einkommens sowie die gesamten "fixen Kosten" auf die Klägerin, so daß sich ein monatlicher Anspruch von 2.300 DM errechne. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe den ihr an sich für den ihr entgangenen geldwerten Vorteil privater Nutzung des Firmenwagens zugebilligten Betrag von monatlich 225,04 DM in der Endabbrechnung versehentlich nicht berücksichtigt. a) Von der Revision nicht angegriffen ist die Schätzung des mutmaßlichen Arbeitsverdienstes des Ehemannes der Klägerin (einschließlich der für die private Nutzung des Firmenwagens eingesetzten 225 DM und eines Spesenanteils von 200 DM). Juli 1983, d.h. nach dem Ausscheiden des Sohnes Armin aus der Unterhaltspflicht, ein Anteil am Einkommen ihres Hannes von 47,5% zu. Der vom Berufungsgericht dem verstorbenen Ehemann zugebilligte Mehranteil von 5% am Einkommen sei schon darum zu gering bemessen, weil er als Vertreter im Außendienst erheblich höhere, berufsbedingte Aufwendungen gehabt habe. Die verhältnismäßig geringe Differenz, die hier das Berufungsgericht mit 5% zugunsten des Ehemannes angenommen hat, kann entgegen der Ansicht der Revision aber nicht als fehlerhafte Schätzung angesehen werden, zu demal von den Spesen rund 2/3 dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen nicht zugerechnet, also zur Deckung der besonderen Auslagen des im Außendienst erwerbstätigen Ehemannes der Klägerin eingesetzt worden sind. c) Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie bei Berechnung der "fixen Kosten" die Schätzung des Berufungsgerichts für Miete mit einem Quadratmeterpreis von 10 DM beanstandet. in Betracht kommen, so verkennt sie, daß die Klägerin einen Anspruch auf den Mietwert einer ihrem Einfamilienhaus nach Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbaren Wohnung hat (BGH Urteil vom 3. Der Hinweis der Revision, die Familie der Klägerin habe im Jahre 1979 in O.vor ihrem Umzug in das Eigenheim für eine Drei-Zimmer-Wohnung nur 415 DM (inklusive Nebenkosten) bezahlt, besagt nichts über den Mietwert einer anderen, zu einem späteren Zeitpunkt anzu demietenden Wohnung, insbesondere nicht, wenn dies unter Zeitdruck geschieht. Im übrigen verkennt die Revision, daß wenn die Klägerin dem Schädiger gegenüber schon keinen Anspruch auf ein dem Wohn-gefühl eines Eigenheims vergleichbares anzu demietendes Haus hat, ihr nicht ohne weiteres zuzu demuten ist, eine anzu demietende Wohnung auch außerhalb der Stadt N.zu wählen, weil dabei der für die Wahl der Ortslage des Eigenheims in 0. d) Die Ermittlung der "fixen Kosten" war aber insoweit fehlerhaft, als das Berufungsgericht den Betrag für Strom in Höhe von 58 DM doppelt eingesetzt hat. Ebenso war es fehlerhaft, daß das Berufungsgericht neben den Kosten für Heizung, die von der Klägerin mit 189,49 DM in dem genannten Betrag von 276,65 DM ebenfalls schon einbezogen worden sind, noch einmal - zusätzlich - 111,84 DM für monatliche Heizkosten berücksichtigt (BU S. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu prüfen sein, inwieweit der Klägerin, da sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nur einen Anspruch auf angemessene Miete hat, als Mieterin auch die Hausnebenkosten Juli 1983 reduziert werden, weil die Klägerin wegen des Ausscheidens ihres Sohnes aus der Unterhaltspflicht von diesem Zeitpunkt ab nur noch ein Anspruch auf eine Wohnung mit rund 50 qm zusteht (BU S.

Zitierte Normen: § 844 BGB
betragenmonatlichBerufungsgerichtEinkommenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3?
IM NAMEN DES VOLKES
IJKTE1L
VI 2R 192/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
16. Dezember 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
Wilhelm
W|
E\	__
durch den Vorstand Franz B{ SflHttstraße	M|
vertreten
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrev is ionsbeklag ten ,
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Marianne Ai
;traße
r
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr. flU
WII
2
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
I.	Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Beklagten wird unter
 Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und zu Ziffer I - III aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Beklagten haben für die Folgen eines vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls vom 3. Dezember 1979 einzustehen, bei dem der Ehemann der Klägerin und Vater des am flHHHHHK 1963 geborenen Sohnes Armin so schwer verletzt wurde, daß er am 11, März 1980 verstarb, Die Klägerin hat die Beklagten u.a. auf Ersatz ihres entgangenen Rechts auf Unterhalt nach § 844 Abs, 2 BGB in Anspruch genommen.
Unmittelbar vor dem Unfall hatte die Familie ein Einfamilienhaus bezogen. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente von monatlich 2.036,70 DM. Der Sohn Armin befand sich ab
1.	September 1980 in der Ausbildung mit einem Einkommen von monatlich rund 500 DM; ab 1. Juli 1983 verfügt er über ein ausreichendes eigenes Einkommen.
Im Streit ist nur noch die Höhe des der Klägerin zu ersetzenden Unterhaltsschadens.
Das Landgericht hat für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1984 einen zu ersetzenden Unterhaltsrückstand von 3.179,52 DM errechnet. Ab 1. Juli 1984 hat es eine monatliche Rente von 514,96 DM zuerkannt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den zu zahlenden Unterhaltsrückstand auf 156 DM und die ab 1. Juli 1984 zu zahlende Rente auf monatlich 263 DM ermäß igt.
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Mit der Revision halten die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht. Die Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Berücksichtigung eines weiteren monatlichen Betrages von 225,04 DM (geldwerter Vorteil der privaten Nutzung des firmeneigenen Wagens).
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht von folgender Berechnung aus: Es legt das vom Landgericht errechnete "bereinigte" Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 3.233,40 DM für die Zeit vom 1. März 1980 bis 31. März 1981 und in Höhe von 3.477,78 DM für die Zeit ab 1. April 1981 zugrunde. Darin enthalten ist ein Betrag von 225,04 DM als geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens. Abweichend von der Berechnung des Landgerichts meint das Berufungsgericht jedoch, für die Berechnung des Nutzungswerts des Pkw komme nur der vorgenannte Betrag in Frage, den der Arbeitgeber des Verstorbenen in der Verdienstbescheinigung aufgeführt habe; ein weiterer Betrag von 100 DM, den das Landgericht mit der Begründung eingesetzt hatte, der bescheinigte Betrag betreffe die Steuerpflicht und stelle nicht den tatsächlichen entgangenen Vorteil dar, sei dagegen nicht gerechtfertigt. Zu diesen genannten Einkommensbeträgen addiert das Berufungsgericht die vom Landgericht angesetzten Spesen mit monatlich 200 DM (das sind rund 1/3 der bezogenen Spesen) hinzu. Somit legt es ein Gesamteinkommen des Verstorbenen von rund 3.435 DM für die Zeit bis 31. März 1981 und von 3.680 DM für die Zeit ab 1. April 1981 zugrunde.
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25-
Als "fixe Kosten" errechnet des Berufungsgericht Nebenkosten von 453,85 DM zuzüglich von 111,84 DM für monatlichen Heizölverbrauch, insgesamt abgerundet 550 DM. Für die Deckung des Wohnraumbedarfs seien nicht die nachgewiesenen Belastungen für die Erstellung des Einfamlienhauses in Höhe von 765 DM maßgebend, sondern ein Betrag von 680 DM als ein dem Eigenheim angemessener Mietbetrag. Dies ergebe einen Gesamtbetrag an "fixen Kosten" von 1.230 DM bis zu dem 30. Juni 1983 und für die Zeit ab 1. Juli 1983 wegen der nach dem Ausscheiden des Sohnes Armin aus der Unterhaltspflicht zu ermäßigenden Miete für den Wohnraumbedarf einer komfortablen Zweizimmerwohnung mit rund 50 qm x 10 = 500 DM einen Gesamtbetrag von 1.050 DM.
Von dem Einkommen stünden der Klägerin 35% und 1/2 der "fixen Kosten" zu, so daß sich ihr Schaden für die Zeit vom 1. März 1980 bis 31. März 1981 auf 1.387 DM und für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1983 auf 1.463 DM belaufe. Da die Rente der Klägerin mit 2.036,70 DM über diesen Beträgen liege, sei ihr Schaden insoweit ausgeglichen. Ab 1. Juli 1983 entfielen (nach dem Ausscheiden von Armin) 47,5% des Einkommens sowie die gesamten "fixen Kosten" auf die Klägerin, so daß sich ein monatlicher Anspruch von 2.300 DM errechne. Nach Abzug der Witwenrente stehe ihr deshalb ab 1. Juli 1983 ein Betrag von monatlich 263 DM zu. Hierauf sei jedoch für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1984 (263 x 12 = 3.156 DM) von dem gezahlten Vorschuß ein Restbetrag von 3.000 DM zu verrechnen, so daß für diesen Zeitraum noch ein zu zahlender Betrag von 156 DM offen stehe. Ab 1, Juli 1984 sei der Klägerin eine monatliche Rente von 263 DM zuzusprechen.
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II.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Anschlußrevision der Klägerin ohne Erfolg. Die Revision der Beklagten führt dagegen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils.
1. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe den ihr an sich für den ihr entgangenen geldwerten Vorteil privater Nutzung des Firmenwagens zugebilligten Betrag von monatlich 225,04 DM in der Endabbrechnung versehentlich nicht berücksichtigt.
Diese Rüge ist nicht berechtigt, weil der Betrag von 225,04 DM, den das Berufungsgericht der Klägerin zubilligt, bereits in den Netto-Einkommensbeträgen von 3.235 DM und 3.480 DM enthalten ist, wie sich aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers und der Berechnung beider Instanzen eindeutig ergibt.
Die Anschlußrevision der Klägerin war daher zurückzuweisen .
2.	Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
a)	Von der Revision nicht angegriffen ist die Schätzung des mutmaßlichen Arbeitsverdienstes des Ehemannes der Klägerin (einschließlich der für die private Nutzung des Firmenwagens eingesetzten 225 DM und eines Spesenanteils von 200 DM).
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b)	Die Revision beanstandet aber die Anwendung der "Quoten-Tabelle" von Eckelmann/Nehls/Schäfer = NJW 1984,
945 ff durch das Berufungsgericht. Danach steht der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1983, d.h. nach dem Ausscheiden des Sohnes Armin aus der Unterhaltspflicht, ein Anteil am Einkommen ihres Hannes von 47,5% zu. Die Revision meint, die gerichtliche Praxis billige einer kinderlosen Witwe in der Regel nur 40% zu. Der vom Berufungsgericht dem verstorbenen Ehemann zugebilligte Mehranteil von 5% am Einkommen sei schon darum zu gering bemessen, weil er als Vertreter im Außendienst erheblich höhere, berufsbedingte Aufwendungen gehabt habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Welche der Quoten der Tatrichter zugrundelegt, unterliegt grundsätzlich seinem Schätzungs-Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Bewertungskriterien fehlerhaft sind. Dies trifft im Streitfall nicht zu.
Nach ständiger Rechtsprechung darf zwar der dem erwerbstätigen Ehegatten zustehende Anteil am Fami1ien-Bar-einkommen gegenüber demjenigen des nichterwerbstätigen etwas höher angesetzt werden. Es ist mit dem Grundsatz gleicher Teilhabe am anrechnungsfähigen Einkommen des Ehepartners vereinbar, dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen eine höhere Quote seines Einkommens zuzubilligen, weil sie dem erhöhten Aufwand und Einsatz, der mit der Berufstätigkeit verbunden sein kann, Rechnung trägt (vgl. auch Lohmann, Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Familienrecht, 4. Aufl.f 1984 S. 69 ff m.w.N.), Eine Aufteilung von 60% : 40% (so noch BGH Urteil vom 23. März 1971
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-	VI ZR 188/69 - VersR 1971, 717) kann nach heutiger Auffassung nicht mehr als Regel gelten. Daß, wenn beide Ehegatten berufstätig sind oder keiner von ihnen mehr erwerbstätig ist, ein Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 gewählt werden darf (s. BGH Urteile vom 7. Juli 1982
-	IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894; vom 22. März 1983
-	VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727 und vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79), ist für den Streitfall unerheblich, da der Ehemann der Klägerin, der im Alter von 44 Jahren verstorben ist, voraussichtlich noch lange im Erwerbsleben gestanden und allein den Barunterhalt
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für die Familie verdient haben würde.
Dem Ehemann der Klägerin war somit eine höhere Quote als der Klägerin selbst zuzuerkennen. Die verhältnismäßig geringe Differenz, die hier das Berufungsgericht mit 5% zugunsten des Ehemannes angenommen hat, kann entgegen der Ansicht der Revision aber nicht als fehlerhafte Schätzung angesehen werden, zu demal von den Spesen rund 2/3 dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen nicht zugerechnet, also zur Deckung der besonderen Auslagen des im Außendienst erwerbstätigen Ehemannes der Klägerin eingesetzt worden sind. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, insoweit der von Eckelmann/Nehls/Schäfer aaO empfohlenen "Quoten-Tabelle" zu folgen. Auch Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Auf1., Rdn. 249 ff erwägen für die kinderlose, nicht erwerbstätige Witwe eine Quote von 40 bis 45%. Derartige Abweichungen um wenige Prozente bewegen sich im Schätzungsfreiraum des Tatrichters.
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c)	Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie bei Berechnung der "fixen Kosten" die Schätzung des Berufungsgerichts für Miete mit einem Quadratmeterpreis von 10 DM beanstandet. Wenn die Revision meint, dieser für die Stadt N. angemessene Quadratmeterpreis könne nicht für eine kleine Ortschaft wie 0. in Betracht kommen, so verkennt sie, daß die Klägerin einen Anspruch auf den Mietwert einer ihrem Einfamilienhaus nach Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbaren Wohnung hat (BGH Urteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961). Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß der Klägerin eine "komfortable"
Wohnung zustehe. Der Hinweis der Revision, die Familie der Klägerin habe im Jahre 1979 in O. vor ihrem Umzug in das Eigenheim für eine Drei-Zimmer-Wohnung nur 415 DM (inklusive Nebenkosten) bezahlt, besagt nichts über den Mietwert einer anderen, zu einem späteren Zeitpunkt anzu demietenden Wohnung, insbesondere nicht, wenn dies unter Zeitdruck geschieht. Im übrigen verkennt die Revision, daß wenn die Klägerin dem Schädiger gegenüber schon keinen Anspruch auf ein dem Wohn-gefühl eines Eigenheims vergleichbares anzu demietendes Haus hat, ihr nicht ohne weiteres zuzu demuten ist, eine anzu demietende Wohnung auch außerhalb der Stadt N. zu wählen, weil dabei der für die Wahl der Ortslage des Eigenheims in 0. in der Regel mitentscheidende Gesichtspunkt der gegenüber der Stadtlage günstigeren Grundstückspreise entfällt.
Ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler des Berufungsurteils liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung der Mietkosten von der oberen Grenze der nach dem Mietspiegel der Stadt N. ermittelten Mieten von 8,20 DM bis 10 DM ausgeht.
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d)	Die Ermittlung der "fixen Kosten" war aber insoweit fehlerhaft, als das Berufungsgericht den Betrag für Strom in Höhe von 58 DM doppelt eingesetzt hat. Das Berufungsgericht, das insoweit der Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift folgt (Bl. 9/10 GA), hat übersehen, daß die Stromkosten bereits in dem Betrag von 276 DM enthalten sind, dem das Berufungsgericht die 58 DM hinzugesetzt hat. Ebenso war es fehlerhaft, daß das Berufungsgericht neben den Kosten für Heizung, die von der Klägerin mit 189,49 DM in dem genannten Betrag von 276,65 DM ebenfalls schon einbezogen worden sind, noch einmal - zusätzlich - 111,84 DM für monatliche Heizkosten berücksichtigt (BU S. 10 unter Hinweis auf die Darlegung der Klägerin über den durchschnittlichen monatlichen Verbrauch Bl. 63 GA).
Wegen dieser beiden Fehler war das angefochtene Urteil aufzuheben, weil sich schon bei einem Abzug der beiden Posten von 58 DM und 111,84 DM eine ins Gewicht fallende Verringerung der Rentenansprüche der Klägerin ergibt.
3.	Da weitere Ermittlungen dahingehend erforderlich sind, welcher Wert der beiden angegebenen Beträge für Heizkosten (189,49 DM oder 111,84 DM) der richtige ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu prüfen sein, inwieweit der Klägerin, da sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nur einen Anspruch auf angemessene Miete hat, als Mieterin auch die Hausnebenkosten
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(Schornsteinfegergebühren, Grundsteuern, Feuerversicherungs-prämien) ersetzt verlangen kann. Zudem müssen auch die übrigen Nebenkosten (insbesondere für Strom-, Wasser- und Abfallbeseitigungsgebühren) ab 1. Juli 1983 reduziert werden, weil die Klägerin wegen des Ausscheidens ihres Sohnes aus der Unterhaltspflicht von diesem Zeitpunkt ab nur noch ein Anspruch auf eine Wohnung mit rund 50 qm zusteht (BU S. 11/12), womit sich auch die Nebenkosten verringern könnten.
Dr. Steffen
 Scheffen
Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr . Schmitz