Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1976 ließ die Zweitbeklagte das öl durch die Erstbeklagte anlief era, Als der Tankwagenfahrer P, den unterirdischen Heizöltank des Klägers befüllte, lief aus dem geöffneten Peilrohr am Tank öl aus. Der Kläger führt diese Schäden auf den Ölunfall des Jahres 1976 zurück und verlangt von den Beklagten für die Beseitigung der Schäden 121.208,21 DM. In seiner erneuten Entscheidung hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Er hätte vielmehr darauf achten müssen, daß das Peilrohr vor Beginn der Befüllung verschlossen wurde, und er hätte gegen Ende des AbfUllvorgangs die Einfüllgeschwindigkeit drosseln müssen, wobei er den Tank entweder selbst im Auge hätte behalten oder den anwesenden Hausmeister damit hätte beauftragen müssen, Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, sind an die Sorgfaltspflicht des die Heizöltanks befüllenden Personals eines Ölanlieferers strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer ölmengen zu schweren Schäden kommen kann. Es ist Sache des Öllieferanten als des Fachmannes, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, alle zu demutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten -festgestellt, daß auch nach dem Stand der Erfahrungen und der Technik im Jahre 1976 die mit einem Grenzwertgeber verbundene automatische AbfüllSicherung bekanntermaßen nicht so zuverlässig gewesen sei, daß sie allein oder in Verbindung mit vorherigen Freiraummengenmessungen zur Sicherung des Abfüllvorgangs hinreichte. Auch wenn der im Tank eingebaute Grenzwertgeber mit einem technischen Fehler behaftet war, den der Tankwagenfahrer nicht erkennen konnte und der an sich in den Risikobereich des Klägers fiel, war der Fahrer verpflichtet, den Einfüllvorgang insbesondere in der Endphase kritisch zu überwachen. Diese Überwachungspflicht hat gerade den Zweck, ein Überlaufen von öl auch für den - hier eingetretenen -Fall zu verhindern, daß die technische Sicherung, aus welchem Grunde auch immer, versagt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung des Kraftfahrers P., darauf zu achten, daß das Peilrohr während der Befüllung verschlossen ist. Die Beklagten können sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 6. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß der Ölaustritt auf einem Fehler der Tankanlage des Klägers beruht. September 1976 für den im Frühjahr 1978 zu Tage getretenen Schaden an der Isolierung des Tanks und der Kellerwände halten dagegen den Angriffen der Revision nicht stand. Ob dieses Ereignis die eineinhalb Jahre später entdeckten Schäden verursacht hat, ist eine Frage des Schadensumfangs. September 1976 die im Jahre 1978 zu Tage getretenen Schäden verursacht hat, auch nicht dem Betragsverfahren Vorbehalten. 2. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Wasserschäden im Kellerbereich des Wohnhauses darauf zurückzuführen sind, daß die Außenisolation durch öl beeinträchtigt worden ist und daß dieses öl aus dem Bereich des Heizöltanks des Klägers stammt. Insoweit konnte das Berufungsgericht sich auf die in den beiden Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten stützen, die von den Parteien vorgetragen und damit zu dem Gegenstand des Verfahrens gemacht worden waren. September 1976 ausgelaufene ölmenge sei so gering gewesen, daß sie die hier geltend gemachten Schäden nicht habe verursachen können; der durch das Die BeweisSicherungsgutachten machten eine Klärung der substantiierten Angriffe der Beklagten gegen die Kausalität des Ölunfalls vom 1. Verfehlt ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei Sache der Beklagten, substantiiert darzulegen, daß vor und nach dem streitgegenständlichen Ölunfall Überfüllungen des Tanks stattgefunden haben. 3* Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die Beklagten den Verdacht geäußert haben, der Tank des Klägers sei undicht gewesen und habe über längere Zeit hinweg öl verloren. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung der Kausalität an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 192/83 URTEIL Verkündet am 12. März 1985 Schnurr, Just i zhaupt sekret ärii als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle 1. 2. der H^garM®HHHk GmbH & Co. KG. vertreten durch die M^BBll^erwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Edgar Hl straße 35» & Gg^, Heizöl-Vertriebs-GmbH & Co., _ . vertreten durch die & Heizöl-Vertriebs-GmbH, diese vertreten durcl Geschäftsführer Otto und Horst •Straße 7, S( die Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Oskar itraße 46, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die L. KG in S. bestellte bei der Zweitbeklagten Heizöl, das teilweise für den Kläger, der an der L. KG beteiligt ist, bestimmt war. Am 1. September 1976 ließ die Zweitbeklagte das öl durch die Erstbeklagte anlief era, Als der Tankwagenfahrer P, den unterirdischen Heizöltank des Klägers befüllte, lief aus dem geöffneten Peilrohr am Tank öl aus. Ein Teil des ausgelaufenen Öls versickerte im Bereich des Domschachts. Im Frühjahr 1978 zeigten sich Schäden an der Feuchtigkeitsisolierung des Tanks und an den Wänden des Hobbyraums im Keller des klägerisehen Hauses. Der Kläger führt diese Schäden auf den Ölunfall des Jahres 1976 zurück und verlangt von den Beklagten für die Beseitigung der Schäden 121.208,21 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil, das die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Oktober 1981 (VI ZR 66/80 - VersR 1982, 146) aufgehoben. In seiner erneuten Entscheidung hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat gegenüber der Zweit- beklagten einen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der L. KG bejaht, weil die Zweitbeklagte ein schuldhaftes Fehlverhalten der Erstbeklagten und ihres Fahrers P. beim Befüllen des Tanks nach § 278 BGB zu vertreten habe. Gegenüber der Erstbeklagten hat das Berufungsgericht einen deliktisehen Ersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch P. als ihren Verrichtungsgehilfen angenommen (§§ 831, 823 BGB), I. 1. Zu den Versäumnissen des P. beim Befüllen des Heizöltanks führt das Berufungsgericht aus: Der Fahrer P. habe zwar vor Beginn der Befüllung den Grenzwertgeber des Tanks mit der AbfüllSicherung des Tankwagens verbunden. Auch sei davon auszugehen, daß der Hausmeister R. eine Freiraummengenmessung mittels Peilstabes vorgenommen und das Ergebnis dem Zeugen P. mitgeteilt habe. Der Tankwagenfahrer habe sich aber auf diese beiden Sicherungsmaßnahmen nicht beschränken dürfen. Er hätte vielmehr darauf achten müssen, daß das Peilrohr vor Beginn der Befüllung verschlossen wurde, und er hätte gegen Ende des AbfUllvorgangs die Einfüllgeschwindigkeit drosseln müssen, wobei er den Tank entweder selbst im Auge hätte behalten oder den anwesenden Hausmeister damit hätte beauftragen müssen, 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision werden damit die An- forderangen an die Sorgfaltspflicht eines Tankwagenfahrers nicht überspannt. Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, sind an die Sorgfaltspflicht des die Heizöltanks befüllenden Personals eines Ölanlieferers strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer ölmengen zu schweren Schäden kommen kann. Es ist Sache des Öllieferanten als des Fachmannes, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, alle zu demutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 97/81 - VersR 1983, 394 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten -festgestellt, daß auch nach dem Stand der Erfahrungen und der Technik im Jahre 1976 die mit einem Grenzwertgeber verbundene automatische AbfüllSicherung bekanntermaßen nicht so zuverlässig gewesen sei, daß sie allein oder in Verbindung mit vorherigen Freiraummengenmessungen zur Sicherung des Abfüllvorgangs hinreichte. Vielmehr hat sie nur eine zusätzliche Sicherung dargestellt, auf deren Funktionieren der Tankwagenfahrer sich nicht ohne weiteres verlassen durfte. Weil diese automatische Sicherung aus den verschiedensten Gründen immer wieder einmal versagt, mußte der Fahrer - nach vorheriger Freiraummengenmessung - gegen Ende der Befüllung die Pumpe drosseln und den Abfüllvorgang am Domschacht beobachten oder beobachten lassen. Das ist nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Der Auffassung der Revision, P. und R. hätten den Tank ständig im Auge gehabt, steht der unstreitige Sachverhalt entgegen, daß R. und P. sich während des Befüllens unterhalten und den Heizöltank nicht ständig beobachtet haben. Daß im vorliegenden Fall nicht hat geklärt werden können, weshalb die automatische AbfüllSicherung versagt hat, ist unerheblich. Auch wenn der im Tank eingebaute Grenzwertgeber mit einem technischen Fehler behaftet war, den der Tankwagenfahrer nicht erkennen konnte und der an sich in den Risikobereich des Klägers fiel, war der Fahrer verpflichtet, den Einfüllvorgang insbesondere in der Endphase kritisch zu überwachen. Diese Überwachungspflicht hat gerade den Zweck, ein Überlaufen von öl auch für den - hier eingetretenen -Fall zu verhindern, daß die technische Sicherung, aus welchem Grunde auch immer, versagt. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, wäre bei ausreichender Überwachung ein Ölaustritt entweder verhindert oder zu demindest auf ein ganz geringes Ausmaß beschränkt worden. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung des Kraftfahrers P., darauf zu achten, daß das Peilrohr während der Befüllung verschlossen ist. Die Beklagten können sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 1978 (VI ZR 156/76 - VersR 78, 840) ausgeführt hat, eine automatische AbfüllSicherung bilde in aller Regel zuverlässigen Schutz gegen eine Überfüllung und mache eine Freiraummengenmessung entbehrlich. Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung vom 27. Oktober 1981 klargestellt hat, ging es insoweit nicht um Rechtssätze, sondern um einen vom Revisionsgericht auf seine technische Richtigkeit nicht zu überprüfenden technischen Sachverhalt, der in dem im Jahre 1978 entschiedenen Fall nicht angegriffen war. Im übrigen hat der Senat auch in der Entscheidung vom 6. Juni 1978 auf die Notwendigkeit der Überwachung des Abfüllvorgangs hingewiesen, 3. Ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß der Ölaustritt auf einem Fehler der Tankanlage des Klägers beruht. Für etwaige Versäumnisse der Handwerker bei der Installation der Tankanlage haftet der Kläger Jedoch nicht (Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 97/81 - VersR 1983, 394, 395). Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des Klägers sind nicht ersichtlich. II. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des Ölunfalls vom 1. September 1976 für den im Frühjahr 1978 zu Tage getretenen Schaden an der Isolierung des Tanks und der Kellerwände halten dagegen den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision geht es dabei allerdings nicht um die haftungsbegründende, sondern um die haftungsausfüllende Kausalität. Das haftungsbegründende Ereignis ist das Überlaufen des Öls am 1. September 1976. Ob dieses Ereignis die eineinhalb Jahre später entdeckten Schäden verursacht hat, ist eine Frage des Schadensumfangs. Bei der Prüfung 8 der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Richter gemäß § 287 ZPO freier gestellt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540 und vom 2* Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437). Aber auch im Rahmen der freieren Beweiswürdigung darf der Tatrichter nicht wesentliches Vorbringen einer Partei übergehen (BGHZ 39, 198, 219). Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob der Ölunfall vom 1. September 1976 die im Jahre 1978 zu Tage getretenen Schäden verursacht hat, auch nicht dem Betragsverfahren Vorbehalten. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind ausschließlich die Schäden des Jahres 1978. 2. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Wasserschäden im Kellerbereich des Wohnhauses darauf zurückzuführen sind, daß die Außenisolation durch öl beeinträchtigt worden ist und daß dieses öl aus dem Bereich des Heizöltanks des Klägers stammt. Insoweit konnte das Berufungsgericht sich auf die in den beiden Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten stützen, die von den Parteien vorgetragen und damit zu dem Gegenstand des Verfahrens gemacht worden waren. Daraus folgt aber noch nicht, daß das am 1. September 1976 ausgelaufene öl diese später zu Tage getretenen Schäden verursacht hat. Dies haben die Beklagten von Anfang an bestritten. Sie haben stets behauptet, die am 1. September 1976 ausgelaufene ölmenge sei so gering gewesen, daß sie die hier geltend gemachten Schäden nicht habe verursachen können; der durch das ausgelaufene Öl entstandene leichte Schaden sei gänzlich behoben worden. Für dieses Vorbringen haben sie Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Die BeweisSicherungsgutachten machten eine Klärung der substantiierten Angriffe der Beklagten gegen die Kausalität des Ölunfalls vom 1. September 1976 nicht überflüssig. Der Gutachter Fr., der sich zu dem Teil auf Informationen des Klägers gestützt hat, spricht letztlich nur von der Möglichkeit der Schadensursächlichkeit. Der Gutachter U. meint jedenfalls im Ergebnis, daß allenfalls ein geringer Ölrest überhaupt zur Schadensstelle habe Vordringen können. Verfehlt ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei Sache der Beklagten, substantiiert darzulegen, daß vor und nach dem streitgegenständlichen Ölunfall Überfüllungen des Tanks stattgefunden haben. Die Darlegungsund Beweislast für die Kausalität des Ölunfalls vom 1. September 1976 liegt ausschließlich beim Kläger. 3* Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die Beklagten den Verdacht geäußert haben, der Tank des Klägers sei undicht gewesen und habe über längere Zeit hinweg öl verloren. Zur Begründung dieses Verdachts hatten sie sich darauf berufen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen U. der Tankleckanzeiger ausgeschaltet gewesen sei und daß diesem Sachverständigen die Besichtigung des Untergeschosses und des EinfüllSchachts verweigert worden sei. Auch über diesen Vortrag ist das Berufungsgericht hinweggegangen. In diesem Zusammenhang kann es schließlich 10 auch von Bedeutung sein, daß der Kläger Beweismöglichkeiten vereitelt haben soll. Er hat den Tank entfernt, ohne dem Sachverständigen U. Gelegenheit zu einer Untersuchung zu geben, obwohl er dies - wie ebenfalls unter Beweis steht - versprochen haben soll. Unter diesen Umständen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung der Kausalität an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kulimann Bischoff Dr. Schmitz