* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 192/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 192/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Das könnte allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob der allgemeine Hinweis auf Indessen konnte die verharmlosende Belehrung, die der Klägerin durch eine Röntgenassistentin zuteil geworden ist, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht genügen. a) Es mag dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht schon auch ohne Aufklärung durch den Erstbe-klagten der allgemeinen Gefährlichkeit der Bestrahlung bewußt war. Es kann auch offen bleiben, ob die Klägerin nicht eine allgemeine Belehrung über die Gefährlichkeit der intensiven Nachbestrahlung schon durch den Chirurgen erhalten hatte, der sich für die Hschonende” Ablation entschloß und deshalb zu einem solchen Hinweis bereits gehalten sein konnte. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 VersR 1982, 74), in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, daß sie bei angemessener Aufklärung die dringend gebotene Nachbestrahlung, für die die Entscheidung schon durch die gewählte Operationsform getroffen war, aus irgendwelchen - möglicherweise auch objektiv unvernünftigen - Gründen abgelehnt hätte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VersRNachbestrahlungerforderlichGefährlichkeitallgemeinKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s'*
VI ZR 192/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Chr Istr.
i
sta
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den ehemaligen Chefarzt Dr, V ■■■■■■■■ ,
smmm, Krs. uabb,
2.	die Fl und hWBB HaJBM» Gesundheitsbehörde,
 TfllBstr, fl, Ha*jlli,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres
 xind
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 21. September 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1981 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	DM 154.538
Zur Erläuterung bemerkt der Senat:
1. Soweit das Berufungsurteil (abgedruckt in VersR 1981, 1184 f) ein Aufklärungsversäumnis überhaupt verneinen will, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Über die allgemeine Gefährlichkeit einer (hier bedingt durch die wschonende” Ausführung der Mammaablation bewußt intensive*) therapeutische! Röntgenbestrahlung muß der Patient grundsätzlich aufgeklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß gerade die hier eingetretene Komplikation (Schädigung des Armplexus) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit der Wahrscheinlichkeit von 1 : 10.000 auftreten soll. Das könnte allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob der allgemeine Hinweis auf
 
die Risiken der Therapie auch gerade diese Verwirklichungsform umfassen mußte. Indessen konnte die verharmlosende Belehrung, die der Klägerin durch eine Röntgenassistentin zuteil geworden ist, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht genügen.
2. Gleichwohl hält der Senat die Revision im Ergebnis nicht für aussichtsreich.
a)	Es mag dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht schon auch ohne Aufklärung durch den Erstbe-klagten der allgemeinen Gefährlichkeit der Bestrahlung bewußt war. Es kann auch offen bleiben, ob die Klägerin nicht eine allgemeine Belehrung über die Gefährlichkeit der intensiven Nachbestrahlung schon durch den Chirurgen erhalten hatte, der sich für die
 Hschonende” Ablation entschloß und deshalb zu einem solchen Hinweis bereits gehalten sein konnte. Ein solcher Hinweis auf das allgemeine Risiko hätte, wie bemerkt, genügt.
b)	Entscheidend erscheint, daß die Klägerin nicht, wie dies bei dieser Sachlage erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 VersR 1982, 74), in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, daß sie bei angemessener Aufklärung die dringend gebotene Nachbestrahlung, für die die Entscheidung schon durch die gewählte Operationsform getroffen war, aus irgendwelchen - möglicherweise auch objektiv unvernünftigen - Gründen abgelehnt hätte. Der Vortrag, daß sie sich gegebenenfalls noch mit ihrem Hausarzt und mit ihrem Ehemann besprochen haben würde, kann bei
 
SP
der dringenden Indikation der Nachbestrahlung nicht zu der Annahme führen, daß sie sich der eindeutig erforderlichen Behandlung widersetzt hätte.
Dr. Hiddemann	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa