a) Zur Anmeldung der Ansprüche des Dritten beim Haftpflichtversicherer genügt die außergerichtliche formlose Geltendmachung eines Schadens unter Hinweis auf ein bestimmtes Schadensereignis; dabei brauchen die einzelnen Ersatzansprüche noch njcht bezeichnet zu werden. Juni 1970 unter Hinweis auf das Schadensereignis deren Ansprüche bei der Zweitbeklagten an und erbat ein Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach, ohne dabei jedoch die Klägerin zu erwähnen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt gewesen wären, als der Bevollmächtigte ihrer Mutter sie mit Schreiben vom 27. November 1974 beim zweitbeklagten Versicherer geltend machte, wenn die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt war; denn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB (die nach § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG auch für den Direktanspruch gegen den Versicherer gilt) endete spätestens im Juni 1973. Juni 1970 an sich den an die Anmeldung eines Anspruchs im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu stellenden Anforderungen entspricht. Denn es genügt als notwendiger Inhalt einer Anmeldung, wenn der Dritte unter Hinweis auf ein bestimmtes Schadensereignis außergerichtlich und formlos einen Schaden geltend macht. a) Das Pflichtversicherungsgesetz regelt - insoweit abweichend von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl II 1965, 282, 289, 291), der ausdrücklich schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs fordert - nicht, in welcher Form die Anmeldung der Ansprüche zu geschehen hat. Das Gesetz sagt auch nichts dazu, ob der Grund und - soweit möglich -gar schon die Höhe der Ansprüche bei der Anmeldung näher darzulegen sind, wie dies beispielsweise in Art. 8 des Finanzabkommens und Art. 9 Ausführungsgesetz NTS bei der Anmeldung von Stationierungsschäden verlangt wird. Dezember 1971 (VI ZR 137/70 = VersR 1972, 271, 272) unter Hinweis auf die Parallele zu § 12 Abs. 2 WG zur Frage des notwendigen Inhalts einer Anmeldung i.S. der Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG Stellung genommen und dabei ausgesprochen, daß die Anmeldung den Zweck habe, den Haftpflichtversicherer darüber zu unterrichten, daß gegen seinen Versicherungsnehmer (bzw. Januar 1978 (VI ZR 116/76 » VersR 1978, 423) erklärt, von der durch Anmeldung bewirkten Hemmung der Verjährung würden alle Ersatzansprüche auch dann erfaßt, wenn sie in der Anmeldung im einzelnen nicht näher bezeichnet waren und wenn auch noch keine Bezifferung, dies wenigstens in Teilen dieser Ansprüche, in ihr Entgegen der Meinung der Beklagten ist aus dem in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG verwendeten Singular (der Anspruch des Dritten) nicht herzuleiten, daß sich die Hemmung der Verjährung nur auf einen bestimmten Einzelanspruch erstreckt. Die Auswirkung der im früheren § 14 StVG angeordneten Hemmung der Verjährung kann, wenn die Verhandlungen sich lediglich auf einen bestimmten Anspruch erstreckten, nach den Umständen des einzelnen Falles u.U. auf diesen Gegenstand der Verhandlungen begrenzt, also enger zu bewerten sein als die Wirkung der durch § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in Durchführung des oben angeführten Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge eingeführten wenn In dieser Frage beruht aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB durch die Mutter der Klägerin habe die auf demselben Rechtsgrund beruhenden Ansprüche der Klägerin nicht mitumfaßt, auf einer zu engen Sicht; sie wird der Besonderheit derartiger Ansprüche nicht gerecht. Sogar die zu § 12 Abs. 2 WG ergangene Rechtsprechung - auf die, wie bereits dargelegt, zur Auslegung zurückzugreifen ist - hält es in der Regel für erforderlich, für den Versicherungsnehmer und etwaige mitversicherte Personen getrennt zu prüfen, ob sie Ansprüche bei dem Versicherer angemeldet haben (s. b) Hiervon muß jedoch dann eine Ausnahme gemacht werdbn, wenn es sich bei dem anmeldenden Dritten um einen nach § 844 Abs. 2 BGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen handelt, der als gesetzlicher Vertreter weiterer Hinterbliebener berechtigt und verpflichtet ist (§§ 1626, 1681 BGB), auch die Ansprüche für diese anzu demelden. § 10 Abs. 2 StVG) so eng miteinander verknüpft, daß bei sinnvoller Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Anmeldung derartiger Ansprüche durch den hinterbliebenen Ehegatten, hier die Witwe, in der Regel auch als Anmeldung der gleichen Ansprüche ihres durch sie gesetzlich vertretenen Kindes gelten muß. Der Versicherer soll durch die Anmeldung nicht etwa schon in die Lage versetzt werden, hinsichtlich bestimmter Ansprüche eine genaue Kalkulation vorzunehmen und sich auf dementsprechende Rücklagen einzurichten. Zudem könnte sich, wenn man es nur auf die Person der anmeldenden Witwe abstellt, selbst ein an ihrer Anmeldung orientiertes und danach kalkuliertes Risiko als unrichtig erweisen, wenn nachträglich weitere Unterhaltsberechtigte auftreten, da auch der für den Eigenverbrauch des Mannes einzusetzende Betrag durch die Zahl, der Unterhaltsberechtigten beeinflußt wird. Jedenfalls dann, wenn der Getötete in einem Lebensalter stand, in dem damit zu rechnen war, daß er nicht nur eine Witwe, sondern auch minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder hinterließ - wie dies die Regel sein wird und auch im Streitfall zutraf -, ist es Sache des Versicherers, will er Umfang und Bedeutung des angemeldeten Anspruchs näher ergründen, sich über Zahl und Alter der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zu unterrichten; dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines Fragebogens an den Anmeldenden, wie es auch im Streitfall nach der Behauptung der Klägerin geschehen sein soll. bb) Wohl kann dann, wenn der Anmeldende aus besonderem Anlaß Ansprüche eines von ihm vertretenen Schadensersatz-Unterhaltsberechtigten nicht hat anmelden wollen, oder entsprechende Angaben zur Person dieses Berechtigten absichtlich verschwiegen hat, nach Lage des einzelnen Falles dessen Berufung auf die durch die Anmeldung seines gesetzlichen Vertreters eingetretene Hemmung der Verjährung auch seiner Ansprüche rechtsmißbräuchlich sein. In der Regel hat sich aber der Versicherer bei Anmeldung von Schadensersatz-Unterhaltsansprüchen Hinterbliebener darauf einzustellen, daß Ansprüche minderjähriger Kinder mit angemeldet sind. Die Ansprüche der Klägerin sind somit nicht verjährt, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war. Die Sache war auch bezüglich des nunmehr von der Klägerin undnicht mehr^vonihrer Mutter geltend gemachten Betrages von 4vö45~DM für (angeblich in der Zeit von August T97<r bis Juli 1974) erhaltene Orgelstunden an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Februar 1978, also nach Vollendung der Verjährung, rechtshängig gemacht hat, wird das Berufungsgericht, wenn es den Anspruch an sich für gerechtfertigt hält, zu prüfen haben, ob es nicht im Hinblick darauf, daß die Mutter der Klägerin diesen Anspruchsteil rechtzeitig rechtshängig gemacht hatte, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Beklagten sich insoweit auf Verjährung berufen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 3 a) Zur Anmeldung der Ansprüche des Dritten beim Haftpflichtversicherer genügt die außergerichtliche formlose Geltendmachung eines Schadens unter Hinweis auf ein bestimmtes Schadensereignis; dabei brauchen die einzelnen Ersatzansprüche noch njcht bezeichnet zu werden. b) Ist der Hinterbliebene, der seine Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB beim Versicherer anmeldet, gesetzlicher Vertreter weiterer Hinterbliebener, so gelten in der Regel deren Unterhalts-Schadensersatzansprüche als mitange-meldet. BGH, Urt. v. 12. Juni 1979 - VI ZR 192/78 - OLG Frankfurt (M.) LG Frankfurt (M.) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 192/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Juni 1979 Walz, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Schülerin Brigitte gesetzlich vertreten durcl Christine R^Ü^B verw. ■AI ihre Mutter, die Hausfrau Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Gastwirt Pau^Peter früher wohnhaft S^^gasse derzeit unbekannten Aufenthalts, der ]«HHp»-Internationale Unfall- und Schadensver-sicherungs-AG, H^Ü^, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Edwin H^Mfetr. Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21. Juni 1978 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Erstbeklagte verursachte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw am 29. April 1970 einen Unfall, bei dem dessen Insasse so schwer verletzt wurde, daß er am 3. Mai 1970 verstarb. Er hinterließ seine Witwe und eine Tochter, die Klägerin. Der Bevollmächtigte der Mutter der Klägerin meldete am 10. Juni 1970 unter Hinweis auf das Schadensereignis deren Ansprüche bei der Zweitbeklagten an und erbat ein Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach, ohne dabei jedoch die Klägerin zu erwähnen. Nachdem die Mutter einen Teilanspruch für Beerdigungskosten mit Erfolg eingeklagt hatte, machte ihr Bevollmächtigter mit Schreiben vom 27. November 1974 neben deren Ansprüchen wegen Verlusts des Rechts auf Unterhalt auch derartige Ansprüche der Klägerin geltend. Die Zweitbeklagte lehnte mit schriftlichem Bescheid vom 12. April 1975 eine weitere Schadensregulierung ab. Mit der am 4. September 1975 eingereichten und am 3. November 1975 zugestellten Klage haben die Klägerin und ihre Mutter (damals als Erstklägerin) ihre Ansprüche sodann rechtshängig gemacht. Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht, daß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Diese vertritt den Standpunkt, die Anmeldung der Ersatzansprüche beim beklagten Versicherer im Auftrag ihrer Mutter habe auch den Lauf der Verjährungsfrist ihrer eigenen Ansprüche gehemmt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadens-ersatzunterhaltsrenten (insgesamt 13.528 DM) gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat denselben Standpunkt eingenommen. Es hat daher sowohl die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, als auch die im Berufungsrechtszug nunmehr von dieser anstelle ihrer Mutter (die insoweit mit der Klage abgewiesen worden war) in Höhe von 4.045 DM zusätzlich eingeklagten Kosten für ihren Orgelunterricht abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt gewesen wären, als der Bevollmächtigte ihrer Mutter sie mit Schreiben vom 27. November 1974 beim zweitbeklagten Versicherer geltend machte, wenn die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt war; denn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB (die nach § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG auch für den Direktanspruch gegen den Versicherer gilt) endete spätestens im Juni 1973. Eine Hemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG verneint das Berufungsgericht. Mit dem Schreiben des Bevollmächtigten der Mutter der Klägerin vom 10. Juni 1970 seien nämlich nur deren Ersatzansprüche angemeldet worden, weshalb eine Hemmung zugunsten der Klägerin nicht eingetreten sei; das Schreiben enthalte keinerlei Hinweis auf die Familie des Getöteten, insbesondere nicht auf die unterhaltsberechtigte Klägerin. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Auch das Berufungsgericht erkennt an, daß das Schreiben vom 10. Juni 1970 an sich den an die Anmeldung eines Anspruchs im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu stellenden Anforderungen entspricht. Denn es genügt als notwendiger Inhalt einer Anmeldung, wenn der Dritte unter Hinweis auf ein bestimmtes Schadensereignis außergerichtlich und formlos einen Schaden geltend macht. a) Das Pflichtversicherungsgesetz regelt - insoweit abweichend von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl II 1965, 282, 289, 291), der ausdrücklich schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs fordert - nicht, in welcher Form die Anmeldung der Ansprüche zu geschehen hat. Das Gesetz sagt auch nichts dazu, ob der Grund und - soweit möglich -gar schon die Höhe der Ansprüche bei der Anmeldung näher darzulegen sind, wie dies beispielsweise in Art. 8 des Finanzabkommens und Art. 9 Ausführungsgesetz NTS bei der Anmeldung von Stationierungsschäden verlangt wird. Wohl heißt es in der amtlichen Begründung zu dem Pflichtversicherungsgesetz (BT-Drucks. IV/2252 S. 16), die Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung'Entspreche § 12 Abs. 2 VVG" (vgl. Prölß/Martin WG 21. Aufl. § 3 Nr. 5 PflVG ~ ‘ Änm. 1 b und Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr § 3 PflVG Anm. 6). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1971 (VI ZR 137/70 = VersR 1972, 271, 272) unter Hinweis auf die Parallele zu § 12 Abs. 2 WG zur Frage des notwendigen Inhalts einer Anmeldung i.S. der Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG Stellung genommen und dabei ausgesprochen, daß die Anmeldung den Zweck habe, den Haftpflichtversicherer darüber zu unterrichten, daß gegen seinen Versicherungsnehmer (bzw. den Versicherten) aus einem bestimmten Ereignis Ersatzansprüche erhoben werden. Demgemäß hat er im Urteil vom 17. Januar 1978 (VI ZR 116/76 » VersR 1978, 423) erklärt, von der durch Anmeldung bewirkten Hemmung der Verjährung würden alle Ersatzansprüche auch dann erfaßt, wenn sie in der Anmeldung im einzelnen nicht näher bezeichnet waren und wenn auch noch keine Bezifferung, dies wenigstens in Teilen dieser Ansprüche, in ihr enthalten war. Dies entspricht allgemeiner Rechtsansicht (vgl. OLG München VersR 1975, 510, 511; OLG Nürnberg, VersR 1977, 940 und OLG Celle VersR 1977, 1032). Entgegen der Meinung der Beklagten ist aus dem in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG verwendeten Singular (der Anspruch des Dritten) nicht herzuleiten, daß sich die Hemmung der Verjährung nur auf einen bestimmten Einzelanspruch erstreckt. b) Die Beklagten mißverstehen den letzten Absatz des Senatsurteils vom 7. Dezember 1976(BGl£ § 67, 372, 378), sie meinen, daraus ableiten zu können, daß die zu § 14 Abs. 2 StVG a.F. (jetzt § 852 Abs. 2 BGB n.F.) entwickelten Grundsätze über die Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung von Verhandlungen auf den vom Kläger ”konkre-tisierten Schaden” (vgl. dazu Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 14 StVG Rdn. 44; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 1338) auf die Anmeldung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG übernommen werden sollten. Der Senat hatte die in jenem Verfahren von den Parteien angeschnittene Frage bei der ohnehin gebotenen Zurückverweisung der Sache lediglich dem Berufungsgericht zur Prüfung aufgegeben. Eine Übertragung jener Grundsätze auf die hier in Rede stehende Anmeldung nach dem Pflichtversicherungsgesetz kommt nicht in Betracht. Die Auswirkung der im früheren § 14 StVG angeordneten Hemmung der Verjährung kann, wenn die Verhandlungen sich lediglich auf einen bestimmten Anspruch erstreckten, nach den Umständen des einzelnen Falles u.U. auf diesen Gegenstand der Verhandlungen begrenzt, also enger zu bewerten sein als die Wirkung der durch § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in Durchführung des oben angeführten Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge eingeführten wenn - 7 Hemmung der Verjährung, die schon wegen der angestrebten Breitenwirkung eine einfache, allgemeinverbindliche, daher weite, alle Ansprüche umfassende Auslegung erfordert. 2. Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Anmeldung mehrerer Ansprüche eines Geschädigten (objektive Häufung), sondern um die Ansprüche mehrerer Geschädigter (subjektive Häufung). In dieser Frage beruht aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB durch die Mutter der Klägerin habe die auf demselben Rechtsgrund beruhenden Ansprüche der Klägerin nicht mitumfaßt, auf einer zu engen Sicht; sie wird der Besonderheit derartiger Ansprüche nicht gerecht. a) Zwar ist bei einer Mehrheit von Gläubigem, die durch dasselbe Schadensereignis getroffen worden sind, grundsätzlich zu fordern, daß jeder von ihnen seinen Ersatzanspruch bei dem Versicherer anmeldet; um die Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift auszulösen, genügt es nicht, daß einer der mehreren Geschädigten dem Versicherer das Schadensereignis mitteilt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift*, danach ist nicht etwa das Schadensereignis, der die Deckungspflicht des Versicherers auslösende Versicherungsfall anzu demelden, sondern der Ersatzanspruch des Dritten. Sogar die zu § 12 Abs. 2 WG ergangene Rechtsprechung - auf die, wie bereits dargelegt, zur Auslegung zurückzugreifen ist - hält es in der Regel für erforderlich, für den Versicherungsnehmer und etwaige mitversicherte Personen getrennt zu prüfen, ob sie Ansprüche bei dem Versicherer angemeldet haben (s. BGH Urteile vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 = VersR 1955, 97, 98; v. 5. März 1964 - II ZR 208/62 = VersR 1964, 477, 478 und v. 3. Juni 1970 - IV ZR 181/69 = VersR 1970, 755, 756). 8 Dieser Grundsatz muß erst recht gelten, wenn es sich nicht, wie bei § 12 Abs. 2 WG, um vertragliche Deckungsansprüche mehrerer Berechtigter aus dem Versicherungsvertrag, sondern um deliktische Ansprüche verschiedener Geschädigter aus demselben Schadensereignis handelt. b) Hiervon muß jedoch dann eine Ausnahme gemacht werdbn, wenn es sich bei dem anmeldenden Dritten um einen nach § 844 Abs. 2 BGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen handelt, der als gesetzlicher Vertreter weiterer Hinterbliebener berechtigt und verpflichtet ist (§§ 1626, 1681 BGB), auch die Ansprüche für diese anzu demelden. aa) Allerdings steht jedem nach § 844 Abs. 2 BGB Berechtigten ein eigener Anspruch zu, der nach Höhe und Dauer sein eigenes rechtliches Schicksal hat (Senatsurt. v. 26. März 1953 - VI ZR 109/52 = VersR 1953, 210 und v. 23. November 1971 - VI ZR 241/69 = VersR 1972, 176). Dennoch sind die Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB (bzw. § 10 Abs. 2 StVG) so eng miteinander verknüpft, daß bei sinnvoller Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Anmeldung derartiger Ansprüche durch den hinterbliebenen Ehegatten, hier die Witwe, in der Regel auch als Anmeldung der gleichen Ansprüche ihres durch sie gesetzlich vertretenen Kindes gelten muß. Die Schadensersatz-Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen sind nicht nur ihrer Art nach gleich, sondern auch der Höhe nach in gewisser Weise voneinander abhängig. Jedenfalls bei Einkommen der hier in Betracht zu ziehenden Größenordnung wird der zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung stehende Betrag nur angemessen auf alle Berechtigten aufgeteilt werden können: Wird die Quote für die Witwe (den Witwer) erhöht, so vermindert 9 dies den Anteil des Kindes (oder der Kinder), wie auch umgekehrt; aus diesem Grunde hat es der Senat bereits für zulässig erachtet, daß sich mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige bei der klageweisen Geltendmachung ihrer Schadensersatz-Unterhaltsrenten mit einer von der eigenen vorgestellten Größenordnung abweichenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Aufteilung einverstanden erklären (Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 *» VersR 1972, 948). Dem Ausmaß des Schadens kommt im Zeitpunkt der Anmeldung kein entscheidendes Gewicht zu, da das Gesetz - wie oben näher dargelegt ist - nicht die Anmeldung von Art und Höhe nach bestimmter und genau bezifferter Einzelansprüche vorschreibt. Der Versicherer soll durch die Anmeldung nicht etwa schon in die Lage versetzt werden, hinsichtlich bestimmter Ansprüche eine genaue Kalkulation vorzunehmen und sich auf dementsprechende Rücklagen einzurichten. Zudem könnte sich, wenn man es nur auf die Person der anmeldenden Witwe abstellt, selbst ein an ihrer Anmeldung orientiertes und danach kalkuliertes Risiko als unrichtig erweisen, wenn nachträglich weitere Unterhaltsberechtigte auftreten, da auch der für den Eigenverbrauch des Mannes einzusetzende Betrag durch die Zahl, der Unterhaltsberechtigten beeinflußt wird. Alle diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Anmeldung der Witwe von Ansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB im allgemeinen auch für die von ihr gesetzlich vertretenen weiteren Hinterbliebenen gelten zu lassen. Es würde eine der Sache nach nicht gerechtfertigte Förmelei darstellen, wollte man, um die Hemmungswirkung der Anmeldung auszulösen, eine ausdrückliche Erklärung von ihr verlangen, daß die Anmeldung auch die Ansprüche der von ihr gesetzlich ver- - 10 tretenen Hinterbliebenen wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt mitumfaßt oder zu demindest die Erklärung, daß weitere Hinterbliebene, für die ihr die gesetzliche Vertretung obliegt, vorhanden sind. Jedenfalls dann, wenn der Getötete in einem Lebensalter stand, in dem damit zu rechnen war, daß er nicht nur eine Witwe, sondern auch minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder hinterließ - wie dies die Regel sein wird und auch im Streitfall zutraf -, ist es Sache des Versicherers, will er Umfang und Bedeutung des angemeldeten Anspruchs näher ergründen, sich über Zahl und Alter der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zu unterrichten; dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines Fragebogens an den Anmeldenden, wie es auch im Streitfall nach der Behauptung der Klägerin geschehen sein soll. bb) Wohl kann dann, wenn der Anmeldende aus besonderem Anlaß Ansprüche eines von ihm vertretenen Schadensersatz-Unterhaltsberechtigten nicht hat anmelden wollen, oder entsprechende Angaben zur Person dieses Berechtigten absichtlich verschwiegen hat, nach Lage des einzelnen Falles dessen Berufung auf die durch die Anmeldung seines gesetzlichen Vertreters eingetretene Hemmung der Verjährung auch seiner Ansprüche rechtsmißbräuchlich sein. In der Regel hat sich aber der Versicherer bei Anmeldung von Schadensersatz-Unterhaltsansprüchen Hinterbliebener darauf einzustellen, daß Ansprüche minderjähriger Kinder mit angemeldet sind. Dies entspricht auch der in dem oben angeführten Urteil vom 5. März 1964 (zu § 8 AKB = § 12 Abs. 3 WG) angestellten Erwägung, es könne dann, wenn der Versicherungsnehmer als Dienstherr die Interessen des ebenfalls haftpflichtig gewordenen 11 mitversicherten Fahrers wahrzunehmen hatte, davon ausgegangen werden, daß die von ihm dem Versicherer erstattete Schadensanzeige auch in dessen Namen abgegeben worden sei. III. Die Ansprüche der Klägerin sind somit nicht verjährt, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war. 1. Der Senat konnte jedoch nicht schon selbst ein Gruidarteil erlassen, weil dem unstreitigen Sachvortrag nicht zu entnehmen ist, ob der von der Klägerin für die Zeit vom Mai 1970 bis August 1975 begehrte Unterhalts- i Schadensersatz trotz der ihr gewährten Waisenrenten noch für jeden Monat mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht (BGHZ 53, 17, 23; Senatsurt. v. 4. November I960 - VI ZR 138/59 = LM ZPO Nr. 16 zu § 304). 2. Die Sache war auch bezüglich des nunmehr von der Klägerin undnicht mehr^vonihrer Mutter geltend gemachten Betrages von 4vö45~DM für (angeblich in der Zeit von August T97<r bis Juli 1974) erhaltene Orgelstunden an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Selbst wenn dieser als Teilstück des Lebensbedarfs der Klägerin (§ 1610 BGB) zu wertende Betrag, soweit er den geltend gemachten Unterhaltsersatzanspruch erhöhen würde, verjährt wäre, weil die Klägerin ihn erstmalig mit der Berufungsschrift vom 24. Februar 1978, also nach Vollendung der Verjährung, rechtshängig gemacht hat, wird das Berufungsgericht, wenn es den Anspruch an sich für gerechtfertigt hält, zu prüfen haben, ob es nicht im 12 Hinblick darauf, daß die Mutter der Klägerin diesen Anspruchsteil rechtzeitig rechtshängig gemacht hatte, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Beklagten sich insoweit auf Verjährung berufen. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Deinhardt