* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 192/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 192/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Zum Unfallhergang behauptet sie, der Zweitbeklagte sei infolge überhöhter Geschwindigkeit und technischer Mängel seines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahn geraten und habe dort für den aus der I.-Straße entgegenkommenden Mopedfahrer L. Dadurch sei der Zweitbeklagte zu dem plötzlichen Ausweichen nach links und zu einer Vollbremsung genötigt worden, ohne daß er den Zusammenstoß habe verhindern können. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag unter Beschränkung der Haftung des Erstbeklagten auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes stattgegeben. Das Berufungsgericht hält weder die Darstellung der Klägerin für bewiesen, der Mopedfahrer sei dem Zweitbeklagten (demnächst: der Beklagte) aus der I.-Straße entgegengekommen, noch diejenige des Beklagten, L. Zu einer Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen sei es, wie es meint, nicht gehalten, weil keine der widersprechenden Angaben der Parteien über die Fahrweise des Getöteten vor dem Unfall eine größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. Der verunglückte Mopedfahrer habe sich im Augenblick des Zusammenstoßes, gleichgültig aus welcher Richtung er gekommen sei, auf der für ihn rechten Fahrbahn befunden, wie die Anstoßstelle ergebe. Die Möglichkeit, daß der Verunglückte die Einmündung der W.-Straße in die B.-Straße derart geschnitten haben könnte, daß dem Beklagten ein Verbleiben auf seiner rechten Fahrbahnseite und ein Rechtsausweichen als sinnlos hätte erscheinen können, schließt das Berufungsgericht aus. Ein Mitverschulden des getöteten Mopedfahrers sieht das Berufungsgericht nicht als bewiesen an, weil dessen Fahrweise ebenso ungeklärt geblieben sei wie die Frage, ob er wegen vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig und dieser Umstand etwa die Ursache des Unfalls gewesen sei. Mit Rücksicht auf die durch das Verschulden des Beklagten erhöhte Betriebsgefahr des Pkw habe die von dem Moped ausgehende Gefährdung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung gemäß § 17 StVG außer Betracht bleiben können. 1. Für die Annahme eines Verschuldens des Beklagten an dem Zusammenstoß und damit der Tötung des Mopedfahrers reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. a) Die Revision will sich offenbar nicht gegen den Vorwurf des Berufungsgerichts wenden, der Beklagte sei dann verkehrswidrig nach links ausgewichen, falls der Verunglückte ihm aus der I.-Straße, sei es auch auf der Fahrbahnmitte oder seiner Fahrbahnhafte, entgegengekommen sein sollte. Eine solche (entfernt liegende) Möglichkeit wird indessen von keiner der Parteien erwogen und ist auch vom Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen worden. b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts für den von ihm ebenfalls als möglich unterstellten Fall, daß der Verunglückte aus der W.-Straße kommend unter Verletzung des Vorfahrtrechtes des Beklagten auf die BahnhofStraße eingebogen ist, ist indessen nicht zu entnehmen, daß den Beklagten dann ein Verschulden an dem Zusammenstoß trifft. Zur Fahrweise des Verunglückten schließt das Berufungsgericht nur die Möglichkeit aus, dieser könne die Einmündung der W.-Straße in die B.-Straße derart geschnitten haben, daß dem Beklagten das Rechtsfahren und Rechtsausweichen von vornherein als sinnlos erscheinen mußte. Da das aus der Angabe des Beklagten gefolgert wird, der Verunglückte sei aus der W.-Straße kommend mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf die (spätere) Anstoßstelle zugefahren, bleibt ohne nähere Ausführung unklar, welche der verschiedenen Möglichkeiten der von diesem eingehaltenen Fahrlinie das Berufungsgericht außer Betracht hat lassen wollen. Insbesondere bleibt offen, in welchem Winkel der Verunglückte auf die B.-Straße fuhr, ob er einen engen oder weiten Bogen eingeschlagen hat oder sich auf einer gedachten Geraden bewegte, und ob er schließlich eine plötzliche Ausweichbewegung nach links oder rechts gemacht hat. Ebenso fehlen Feststellungen darüber, aus welcher Entfernung und in welchem Zeitraum vor dem Zusammenstoß der Beklagte den Verunglückten hat erkennen und sich auf dessen Fahrweise einstellen können. Dazu reicht jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts nicht aus, dem Beklagten wäre es bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st erleichtert gewesen, richtig zu reagieren, d.h. nach Ansicht des Berufungsgerichts weiter rechts zu fahren und gegebenenfalls rechts auszuweichen; denn damit ist noch nicht die Frage beantwortet, wann der Beklagte bei einer angenommenen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st hätte reagieren können und müssen und auf welches Verhalten des Verunglückten hin. a) Die Vernehmung einer Partei (auch der beweispflichtigen) von Amts wegen steht nach § 448 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Das Berufungsgericht mißt jedoch dem Umstand, daß der Beklagte kurz vor der Einmündung der W.-Straße auf die für ihn linke Fahrbahn ausgewichen ist und eine Vollbremsung eingeleitet hat, zu Unrecht kein großes Gewicht bei. In' Anlehnung an die Ausführungen des Landgerichts hält das Berufungsgericht ein Abkommen des Beklagten von der rechten Fahrbahnseite infolge Unachtsamkeit oder Übermüdung für möglich. Das Berufungsgericht zieht darüber hinaus noch in Betracht, aus der Sicht des Beklagten könne der Mopedfahrer trotz Befahrens der I.-Straße von rechts gekommen sein, etwa wenn weder dieser noch er ihre rechte Fahrbahn eingehalten hätten, beide sich erst im letzten Augenblick der Gefahr des Zusammenstosses bewußt geworden sein und daraufhin beide einen Ausweichversuch in derselben Richtung unternommen hätten. Schließlich aber hat sich das Berufungsgericht mit einem weiteren Indiz, das für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten spricht, in den Gründen seines Urteils nicht auseinandergesetzt. Auch der Zeuge Braun, den das Landgericht ausdrücklich für glaubwürdig gehalten hat, hat bekundet, der Beklagte habe ihm noch an der Unfallstelle und unter dem Eindruck der schweren Folgen gesagt, der Verunglückte habe nicht die I.-Straße befahren, sondern sei von rechts aus der W.-Straße eingebogen. Das wertet das Landgericht mit Recht als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu dem Unfallhergang, und auch das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung, ob die Im Rahmen der Ausübung seines Ermessens hätte sich das Berufungsgericht weiter damit auseinandersetzen müssen, daß der Beklagte nüchtern war, während hinsichtlich des Verunglückten jedenfalls soviel feststeht, daß er vor dem Unfall mehrere Gaststätten besucht und dort in nicht mehr feststellbarer Menge Alkohol zu sich genommen hatte.

Zitierte Normen: § 17 StVG § 448 ZPO § 17 StVG
MöglichkeitUnfallBerufungsgerichtParteiverunglücktZusammenstoßRevision

Volltext der Entscheidung

v-
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 4^8
Zur Frage, wann der Richter gehalten ist, die beweispflichtige Partei von Amts wegen zu vernehmen.
BGK, Urt.v.20. Januar 1976 - VT 7R iqo/o;	Ä
' VI z,k 192/74 . OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
«
BUNDESGERICHTSHOF
*•
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 192/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Januar 1976
Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamtei: der Geschäftsstelle
1.
dun.,
traße
 Beklagten und Revisionskläger,
2. des Albert
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landesversicherungsanstalt für das Saarland,
 Saarbrücken, Martin-LuflB-Straße flH
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführung,
 diese vertreten durch den Direktor Hermann Günter	ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
2
4
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 8. Juni 1969 befuhr der Zweitbeklagte mit einem Pkw des Erstbeklagten die BmBs^ra^e in H., die in seiner Fahrtrichtung ohne Richtungsänderung in die I.-Straße übergeht. Von rechts mündet an dieser Stelle in einem stumpfen Winkel die W.-Straße ein. Kurz vor dieser Einmündung stieß der Zweitbeklagte, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 75 km/st fuhr, auf seiner linken Fahrbahnseite mit dem Moped des Johann L. zusammen, der dabei getötet wurde.
 
Die Klägerin nimmt als Sozialversicherer des Verunglückten aus übergegangenem Recht die Beklagten auf Erstattung ihrer Leistungen an dessen Hinterbliebene in Anspruch. Sie verlangt Zahlung von 14.198,87 DM nebst Zinsen für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1970 sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des auf sie ab 1. Januar 1971 übergegangenen und in Zukunft übergehenden Schadens. Zum Unfallhergang behauptet sie, der Zweitbeklagte sei infolge überhöhter Geschwindigkeit und technischer Mängel seines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahn geraten und habe dort für den aus der I.-Straße entgegenkommenden Mopedfahrer L. ein plötzliches Hindernis gebildet.
Für L. sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Nach Darstellung der Beklagten ist L. unter Verletzung des Vorfahrtsrechtes des Zweitbeklagten aus der ¥.-Straße mit überhöhter Geschwindigkeit in die Bahnhofstraße eingebogen. Dadurch sei der Zweitbeklagte zu dem plötzlichen Ausweichen nach links und zu einer Vollbremsung genötigt worden, ohne daß er den Zusammenstoß habe verhindern können. L. sei infolge voran-geganganen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag unter Beschränkung der Haftung des Erstbeklagten auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
 
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält weder die Darstellung der Klägerin für bewiesen, der Mopedfahrer sei dem Zweitbeklagten (demnächst: der Beklagte) aus der I.-Straße entgegengekommen, noch diejenige des Beklagten, L. sei von rechts aus der ¥.-Straße auf die BahnhofStraße eingebogen. Zu einer Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen sei es, wie es meint, nicht gehalten, weil keine der widersprechenden Angaben der Parteien über die Fahrweise des Getöteten vor dem Unfall eine größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. In jedem Falle habe der Beklagte den Unfall verschuldet, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Das begründet das Berufungsgericht wie folgt:
Der verunglückte Mopedfahrer habe sich im Augenblick des Zusammenstoßes, gleichgültig aus welcher Richtung er gekommen sei, auf der für ihn rechten Fahrbahn befunden, wie die Anstoßstelle ergebe. Der Beklagte hätte die für ihn rechte Fahrbahn einhalten und nach rechts, notfalls bis hart an den rechten Fahrbahnrand, ausweichen müssen. Dann wäre der Unfall vermieden worden. Das Ausweichen nach links sei fehlerhaft gewesen. Die Berufung auf ein etwaiges verkehrswidriges Verhalten des Verunglückten sei dem Beklagten verwehrt, weil er selbst verkehrswidrig zu schnell gefahren sei. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st wäre ihm die Beachtung des Gebotes, rechts zu fahren und rechts auszuweichen, in der kritischen
 
Phase erleichtert worden. Die Möglichkeit, daß der Verunglückte die Einmündung der W.-Straße in die B.-Straße derart geschnitten haben könnte, daß dem Beklagten ein Verbleiben auf seiner rechten Fahrbahnseite und ein Rechtsausweichen als sinnlos hätte erscheinen können, schließt das Berufungsgericht aus.
Ein Mitverschulden des getöteten Mopedfahrers sieht das Berufungsgericht nicht als bewiesen an, weil dessen Fahrweise ebenso ungeklärt geblieben sei wie die Frage, ob er wegen vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig und dieser Umstand etwa die Ursache des Unfalls gewesen sei. Mit Rücksicht auf die durch das Verschulden des Beklagten erhöhte Betriebsgefahr des Pkw habe die von dem Moped ausgehende Gefährdung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung gemäß § 17 StVG außer Betracht bleiben können.
II.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Für die Annahme eines Verschuldens des Beklagten an dem Zusammenstoß und damit der Tötung des Mopedfahrers reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus.
a) Die Revision will sich offenbar nicht gegen den Vorwurf des Berufungsgerichts wenden, der Beklagte sei dann verkehrswidrig nach links ausgewichen, falls der Verunglückte ihm aus der I.-Straße, sei es auch auf der Fahrbahnmitte oder seiner Fahrbahnhafte, entgegengekommen sein sollte. In der Tat würde angesichts dessen, daß sich der Zusammenstoß auf der für den Beklagten
H-
 
linken Fahrbahnhälfte ereignete, bei solcher Fallgestaltung alles für ein Fehlverhalten des Beklagten sprechen, es sei denn, der Verunglückte hätte unmittelbar vor Begegnung der Fahrzeuge erkennbar versucht, die Fahrbahn des Beklagten schräg nach links zu schneiden. Eine solche (entfernt liegende) Möglichkeit wird indessen von keiner der Parteien erwogen und ist auch vom Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen worden.
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts für den von ihm ebenfalls als möglich unterstellten Fall, daß der Verunglückte aus der W.-Straße kommend unter Verletzung des Vorfahrtrechtes des Beklagten auf die BahnhofStraße eingebogen ist, ist indessen nicht zu entnehmen, daß den Beklagten dann ein Verschulden an dem Zusammenstoß trifft. Dies rügt die Revision mit Recht. Es steht danach nur fest, daß der Beklagte eine innerhalb der geschlossenen Ortschaft überhöhte Fahrgeschwindigkeit von ca. 75 km/st eingehalten und kurz vor dem Zusammenstoß nach links ausgewichen ist sowie voll gebremst hat. Zur Fahrweise des Verunglückten schließt das Berufungsgericht nur die Möglichkeit aus, dieser könne die Einmündung der W.-Straße in die B.-Straße derart geschnitten haben, daß dem Beklagten das Rechtsfahren und Rechtsausweichen von vornherein als sinnlos erscheinen mußte. Da das aus der Angabe des Beklagten gefolgert wird, der Verunglückte sei aus der W.-Straße kommend mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf die (spätere) Anstoßstelle zugefahren, bleibt ohne nähere Ausführung unklar, welche der verschiedenen Möglichkeiten der von diesem eingehaltenen Fahrlinie das Berufungsgericht außer Betracht hat lassen wollen.
7
Insbesondere bleibt offen, in welchem Winkel der Verunglückte auf die B.-Straße fuhr, ob er einen engen oder weiten Bogen eingeschlagen hat oder sich auf einer gedachten Geraden bewegte, und ob er schließlich eine plötzliche Ausweichbewegung nach links oder rechts gemacht hat. Ebenso fehlen Feststellungen darüber, aus welcher Entfernung und in welchem Zeitraum vor dem Zusammenstoß der Beklagte den Verunglückten hat erkennen und sich auf dessen Fahrweise einstellen können. Ohne solche an Hand der örtlichen Gegebenheiten vorgenommenen Weg - Zeitberechnungen läßt sich einmal nicht beurteilen, ob die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Beklagten unfallursächlich geworden ist. Dazu reicht jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts nicht aus, dem Beklagten wäre es bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st erleichtert gewesen, richtig zu reagieren, d.h. nach Ansicht des Berufungsgerichts weiter rechts zu fahren und gegebenenfalls rechts auszuweichen; denn damit ist noch nicht die Frage beantwortet, wann der Beklagte bei einer angenommenen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st hätte reagieren können und müssen und auf welches Verhalten des Verunglückten hin. Zum anderen lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine sichere Beurteilung der Frage zu, ob der Beklagte fehlerhaft links ausgewichen ist. Das angefochtene Urteil verkennt zwar nicht, daß angesichts einer plötzlich auftretenden Gefahrensituation im Verkehr eine Fehleinschätzung der Ausweichmöglichkeiten, mithin auch ein Ausweichen nach links, unter Umständen nicht vorwerfbar ist (vgl. BGH Urt.v.8. Dezember 1967 - 4 StR 501/67 - VRS 34, 434, 435 m.w.Nachw.). Ange-

gesichts dessen, daß der Verlauf des Unfalls und insbesondere die Fahrweise des Verunglückten bisher ungeklärt sind, bleibt aber zugunsten des Beklagten die von der Revision aufgezeigte Möglichkeit eines derart verkehrswidrigen und überraschenden Fehlverhaltens des Verunglückten bestehen, daß die Reaktion des Beklagten durch Ausweichen nach links entschuldbar sein könnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch nicht schon bloß deshalb ein Anscheinsbeweis für eine falsche Fahrweise des Beklagten, weil der Unfall sich auf der für Ihn linken Fahrbahnseite ereignet hat. Dieser hat nämlich, wie offensichtlich auch das Berufungsgericht meint, die ernsthafte Möglichkeit aufgewiesen, daß er nicht vorschriftswidrig links gefahren, sondern dorthin infolge einer plötzlich notwendig werdenden Ausweichbewegung gelangt ist.
2. Ob eine Haftung der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 18 Abs. 1 StVG bzw. § 3 PflVersG verbleibt, hängt davon ab, ob der Erstbeklagte beweisen kann, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist und der Zweitbeklagte den Nachweis führt, daß ihn kein Verschulden trifft. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Beklagten kein Entlastungsbeweis gelungen. Indessen greift insoweit die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung der ParteiVernehmung des Zweitbeklagten die Vorschrift des § 448 ZPO verletzt.
a) Die Vernehmung einer Partei (auch der beweispflichtigen) von Amts wegen steht nach § 448 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Sie setzt voraus, daß das Ergebnis der Verhandlung nicht ausreicht, die richterliche
 
Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, daß aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht (BGH Urt.v.18. Dezember 1964 - V ZR 267/63 -LM Nr. 3 ZPO § 448; Senat'surteil vom 17. September 1965 - VI ZR 7/64 - VersR 65, 1075; Urt.v.20. Dezember 1967 - VIII ZR 186/65 - WM 68, 406, 407; Urt.v.18. Dezember 1968 - IV ZR 522/68 - VersR 69, 720; einen gewissen, wenn auch geringen Grad von Wahrscheinlichkeit lassen genügen Stein/Jonas/Schumann/Leipold,
ZPO,19. Aufl., § 448 Anm. II 1; ähnlich Rosenberg/
Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., S. 654). Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Parteivernehmung des Erstbeklagten geprüft, sich indessen der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen, keine der sich widersprechenden Angaben der Parteien über die Fahrweise des Getöteten vor dem Unfall habe die größere Wahrscheinlichkeit für sich; die Behauptungen der Parteien ständen sich gleichwertig gegenüber.
b) Grundsätzlich ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer ParteiVernehmung von Amts wegen vorliegen, Sachedes Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (vgl. BGH-Urt.v. 18. Dezember 1964 aaO).
Die Revision rügt indessen mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Ausübung seines Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind.
10	-
Nicht zu beanstanden ist die Wertung der Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den örtlichen Verhältnissen dahin, es sei danach Völlig offen, ob der Verunglückte seinen Weg über die I.-Straße oder die W.-Straße genommen habe. Das Berufungsgericht mißt jedoch dem Umstand, daß der Beklagte kurz vor der Einmündung der W.-Straße auf die für ihn linke Fahrbahn ausgewichen ist und eine Vollbremsung eingeleitet hat, zu Unrecht kein großes Gewicht bei. Es räumt zwar ein, ein "physikalischtechnischer Grund" (gemeint ist offenbar ein technischer Mangel des Fahrzeuges) für das Abkommen des Beklagten auf die linke Fahrbahn sei nicht erkennbar, und erwägt, die Ausweichbewegung des Beklagten nach links sei psychologisch erklärbar durch eine von rechts kommende Gefahr, ja es bezeichnet diese Erklärung selbst als naheliegend. Dann aber hätte es auch zu dem Schluß kommen müssen, daß die Unfalldarstellung des Beklagten . mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hatte. Für die von ihm demgegenüber erwogenen theoretischen anderweitigen Erklärungen für dessen Fahrweise fehlt es nämlich an ausreichenden Anhaltspunkten.
In' Anlehnung an die Ausführungen des Landgerichts hält das Berufungsgericht ein Abkommen des Beklagten von der rechten Fahrbahnseite infolge Unachtsamkeit oder Übermüdung für möglich. Nach der Lebenserfahrung ist in Ermangelung jedes darauf hindeutenden Indizes-der Beklagte befand sich auf einer Rückfahrt von einer Taxifahrt auf gerade und übersichtlicher Straße; es ist nicht festgestellt, daß er vor der Fahrt besonderen Anstrengungen ausgesetzt war oder
11
nicht ausreichend geschlafen hatte - die Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfallverlaufes äußerst gering. Das Berufungsgericht zieht darüber hinaus noch in Betracht, aus der Sicht des Beklagten könne der Mopedfahrer trotz Befahrens der I.-Straße von rechts gekommen sein, etwa wenn weder dieser noch er ihre rechte Fahrbahn eingehalten hätten, beide sich erst im letzten Augenblick der Gefahr des Zusammenstosses bewußt geworden sein und daraufhin beide einen Ausweichversuch in derselben Richtung unternommen hätten. Es liegt auf der Hand, daß ein solcher, theoretisch denkbarer, aber ganz unwahrscheinlicher Unfallverlauf gegenüber der sich anbietenden Erklärung, die der Beklagte gegeben hat, ernsthaft nicht ins Gewicht fallen kann. Schließlich aber hat sich das Berufungsgericht mit einem weiteren Indiz, das für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten spricht, in den Gründen seines Urteils nicht auseinandergesetzt. Ausweislich der in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befindlichen Verkehrsunfallanzeige hat der Beklagte schon an der Unfallstelle angegeben, der Verunglückte sei aus der W.-Straße gekommen. Auch der Zeuge Braun, den das Landgericht ausdrücklich für glaubwürdig gehalten hat, hat bekundet, der Beklagte habe ihm noch an der Unfallstelle und unter dem Eindruck der schweren Folgen gesagt, der Verunglückte habe nicht die I.-Straße befahren, sondern sei von rechts aus der W.-Straße eingebogen. Das wertet das Landgericht mit Recht als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu dem Unfallhergang, und auch das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung, ob die
12

Voraussetzung für eine ParteiVernehmung des Beklagten Vorlagen, darüber nicht hinweggehen dürfen. Im Rahmen der Ausübung seines Ermessens hätte sich das Berufungsgericht weiter damit auseinandersetzen müssen, daß der Beklagte nüchtern war, während hinsichtlich des Verunglückten jedenfalls soviel feststeht, daß er vor dem Unfall mehrere Gaststätten besucht und dort in nicht mehr feststellbarer Menge Alkohol zu sich genommen hatte. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß außer dem Beklagten niemand den Hergang des Unfalles beobachtet hatte. Angesichts der aufgezeigten Beweislage wäre es danach geradezu geboten gewesen, ihn als einziges noch zur Verfügung stehendes Beweismittel zur Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge zu vernehmen.
13 -
3. Da die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts weder ausreichen, ein Verschulden des Zweit-Beklagten an dem Unfall anzunehmen, noch die Frage einer Entlastung des Beklagten gegenüber Ansprüchen nach dem Straßenverkehrsgesetz hinreichend geklärt ist, ist auch der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten nach § 17 StVG durch das Berufungsgericht der Boden entzogen. Sie wird unter Berücksichtigung der nach weiterer Aufklärung zu treffenden tatsächlichen Feststellungen gegebenenfalls neu vorgenommen werden müssen.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann
 Berichtigung des Leitsatzes
 zu dem BGH - Urteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 192/74 -
Lukas	./.	LVA	Saarland
 In den Leitsatzabdrucken ist MZP0 § 488" zu berichtigen in "ZPO § 448«.
Karlsruhe, den 10. März 1976	Bundesgerichtshof
- Geschäftsstelle -