Mit der Klage hat der Kläger den Ersatz der vom Sozialamt der Stadt Nürnberg aufgewendeten Kosten für 1 seine Heimverpflegung sowie für Betten« und Pflegegeld verlangt, außerdem ein Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden« 44 km/h gefahren und sei noch 23,2 m von der späteren Unfalls teile entfernt gewesen, als er bei pflichtgemäßer Sorgfalt den Kläger erstmals hinter dem VW-Bus habe auf tauchen sehen und bemerken können, wie er Uber die Straße gerannt sei« Für ihn sei es nicht nur vorhersehbar gewesen, daß das Kind in die Fahrbahn rennen werde; es sei ihm auch zuzu demuten gewesen, den Verkehr auf dem linken Bürgersteig vor ihm zu beobach- Aber auch "Bedürftigkeit" des Zweitbeklagten einerseits und "Leistungsfähigkeit" des Klägers andererseits bestünden nicht, wie dies Voraussetzung einer Haftung aus § 829 BGB sei* Der Kläger sei nämlich auf die öffentliche Fürsorge angewiesen, während für den Zweitbeklagten die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer einzutreten habe* Die Beklagten seien deshalb als Gesamt- a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht die Beweislast verkannt und damit auch nicht gegen § 282 ZPO verstoßen, soweit es ausfilhrt, die Behauptung des Zveitbeklagten (demnächst j der Beklagte), er habe eine aioh am Fahrbatanrand bewegende Radfahrerin beobachten müssen, habe sich nicht bestätigt. Der Tatrichter hält nämlich die erwähnte Einlassung des Beklagten dadurch für widerlegt, daß dieser zu dem rechten Fahrbahnrand nur einen Abstand von 55 - 80 cm eingehalten hat, wie sich aus den Bremsspuren ersehen ließ. b) Die Revision kann auch mit der Rüge keinen Erfolg haben, § 286 ZPO sei verletzt, weil das Berufungsgericht auf S.17 seines Urteils an die Unfallskizze anknüpfte , obwohl vorgetragen worden sei, diese sei nicht maßstabsgerecht, und daher beantragt worden sei, den, der sie auf genommen habe, darüber zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat nämlich den Polizeihauptmeister der die Skizze angefertigt hat, im Augenscheinstermin vernommen und, wie die Urteilsgründe ergeben, aufgrund der Bekundungen dieses Zeugen die Feststellungen über die Lage der Bremsspuren, deren Abstand zu dem Fahrbahnrand sowie die Stellung des Verkaufsbusses auf der - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - linken Straßenseite getroffen. 2. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen auch ohne Rechtsirrtum angenommen, der Beklagte habe fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht* a) Aus der zutreffend mit 9,50 m ermittelten Bremsspurlänge (BU S.17) und der Bremsverzögerung von 7 m/sec (BU S.17 f) hat das Berufungsgericht im An-schluß an die beiden im Rechtsstreit erstatteten Gutachten ohne Verstoß gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze und die Denkgesetze die Fahrgeschwindigkeit des vom Beklagten gesteuerten Pkw richtig mit mindestens 12,3 m/sec ermittelt. Wenn der Beklagte den Kläger mit der Frontseite des Wagens erfaßt hat, wie dieser vorträgt und wie sich aus den in den Ermittlungsakten festgestellten Schäden an dem Pkw ergibt, und wenn der Kläger - wie das Berufungsgericht feststellt - hinter dem auf dem Bürgersteig 2 m vom Fahrbahnrand stehenden Verkaufsbus hervorkommend quer über Bürgersteig und Straße rannte, dann ist auch die Berechnung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger sei für den Beklagten vor dem Unfall auf einer Wegstrecke von 6,6 m sichtbar gewesen. Der Beklagte mußte auch, wenn der Kläger schnell lief, damit rechnen, daß dieser seinen Lauf geradeaus über den Bürgersteig auf die Fahrbahn fortsetzte* Selbst wenn die Möglichkeit bestand, daß der Kläger am Knick des Bürgersteigs seine Richtung änderte und sich von der Straße wieder weg bewegte, durfte der Beklagte, wenn er das Kind von noch nicht 4 Jahren auf die Fahrbahn hätte zulaufen sehen, nicht auf solche bloß mögliche Richtungsänderung vertrauen und mit unverminderter Geschwindigkeit in die ungeklärte Verkehrssituation hineinfahren (vgl. Der Bundesgerichtshof hält sogar im allgemeinen nur eine Reaktions- t Brems-betätigungs- und Bremsanspr ächze it von insgesamt 0,7 bis 0,8 Sekunden für erforderlich (Urteile vom 29«April 1954 - 3 StR 9/54 - VRS 6, 436 und vom 17. Venn das Berufungsgericht hierfür 0,2 - 0,3 Sekunden mehr in Ansatz gebracht hat, dann ist das ersichtlich deshalb geschehen, weil es vom Beklagten nicht erwartete, daB er bereits reaktionsbereit war, als er den Kläger erstmals sehen konnte und muBte, sondern von ihm nur verlangte, daß er Nalsbaldn danach Licht- oder Schallzeichen abgab und bremste (BU S.23). Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daB das Berufungsgericht dem Beklagten nicht noch zusätzlich eine besondere Schreckzeit zugebilligt hat. Die Revision wendet sich auch nicht ausdrücklich gegen den vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligten gesamten Vorbremsweg von 1 Sekunde. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unanwendbarkeit des § 829 BGB auf die Schadensverteilung, soweit der Zweitbeklagte für den Erstbeklagten einzutreten hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist auch davon auszugehen, daB die Erstbeklagte hinsichtlich des gesamten Verurteilungsbetrages eine Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis trifft (§3 Nr. 1 PflVG). Die bezifferten Ansprüche stehen9 wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, auch dem Kläger persönlich zu, da die Stadt Nürnberg diese nicht gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat« b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes beachtet das Berufungsgericht die vom Großen Senat für Zivilsachen in BGH2 18, 149 aufgestellten Grundsätze« Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien nicht ins Gewicht gefallen, so handelt es sich hier um einen offensichtlichen Schreib fehler« Es muß an dieser Stelle der Entscheidungsgründe, wie die folgenden Ausführungen der Urteilsgründe ergeben, heißen: n««die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers fallen bei der Bemessung mit ins Gewicht«"
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR. 192/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. September 1973 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschlftsstelle gegen den Holger M 9 U H^Hptetraße^^, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Irmtraud ebenda» Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof.Dr. - Prozeßbevollmächtigter: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weber und die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dr.Steffen und Dr.Kullmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Zweitbeklagte befuhr am 6.Mai 1967 gegen 12.00 Uhr bei sonnigem Wetter mit einem Pkw seiner Arbeitgeberin in Nürnberg die 6 m breite Schnepfenreuther Hauptstraße in süd-östlicher Richtung. Als er sich der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - von links einmündenden Steinfeldstraße näherte, kam der damals knapp 3 3/4 Jahre alte Kläger hinter einem auf dem nordwestlichen Bürgersteig der Steinfeldstraße stehenden VW-Verkaufsbus hervor, lief auf die Fahrbahn der Schnepfenreuther Hauptstraße zu und - ohne anzuhalten - von links in die Fahrlinie des Zweitbeklagten hinein, wo er von dem Pkw erfaßt wurde. Der Zweitbeklagte bremste erst, nachdem er das Geräusch des Zusammenstoßes wahrgenommen hatte. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges* Mit der Klage hat der Kläger den Ersatz der vom Sozialamt der Stadt Nürnberg aufgewendeten Kosten für 1 seine Heimverpflegung sowie für Betten« und Pflegegeld verlangt, außerdem ein Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden« Das Landgericht hat die Klage nur hinsichtlich der verlangten Schmerzensgeldrente abgewiesen, im übrigen ihr aber stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter« Entseheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - festgestellt, der Zweitbeklagte sei im Zeitpunkt der Bremsbetätigung mit einer Geschwindigkeit von rd. 44 km/h gefahren und sei noch 23,2 m von der späteren Unfalls teile entfernt gewesen, als er bei pflichtgemäßer Sorgfalt den Kläger erstmals hinter dem VW-Bus habe auf tauchen sehen und bemerken können, wie er Uber die Straße gerannt sei« Für ihn sei es nicht nur vorhersehbar gewesen, daß das Kind in die Fahrbahn rennen werde; es sei ihm auch zuzu demuten gewesen, den Verkehr auf dem linken Bürgersteig vor ihm zu beobach- ten und dann auf das Kind Rücksicht zu nehmen* Er habe deshalb alsbald nach Ansichtigwerden des Klägers Schalloder Lichtzeichen geben und vor allem sofort bremsen müssen* Bei rechtzeitiger Reaktion und Bremsung wäre er in der Lage gewesen, noch vor der AnstoBstelle zu dem Stehen zu kommen* In Anbetracht dieses Verschuldens hafte der Zweitbeklagte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs*1 und 2 und 847 BGB* Da der Kläger zur Unfallzeit erst 3 Jahre alt gewesen und daher für einen Schaden, den er anderen zufüge, nicht verantwortlich sei, könne er auch für den ihm selbst entstandenen Schaden nicht gemäß § 234 BGB mitverantwortlich gemacht werden* Aber auch die Billigkeitsregel des § 829 BGB sei hier nicht im Rahmen des § 234 BGB - entsprechend - anwendbar. Zwar sei die Voraussetzung des § 829 BGB, daß der Beklagte nicht in der Lage sei, Rückgriff gegen den Aufsichtspflichtigen des Klägers zu nehmen, gegeben, da dieser, nämlich seine Mutter,vermögenslos sei* Die weitere Voraussetzung aber, daß die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordere und dem Kläger nicht die Mittel entzogen würden, die er zu dem angemessenen Unterhalt benötige, sei nicht erfüllt* Es fehle schon an einem deutlichen, zugunsten des Beklagten bestehenden Gefälle hinsichtlich des beiderseitigen Verantwortungsbeitrages. Aber auch "Bedürftigkeit" des Zweitbeklagten einerseits und "Leistungsfähigkeit" des Klägers andererseits bestünden nicht, wie dies Voraussetzung einer Haftung aus § 829 BGB sei* Der Kläger sei nämlich auf die öffentliche Fürsorge angewiesen, während für den Zweitbeklagten die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer einzutreten habe* Die Beklagten seien deshalb als Gesamt- Schuldner verpflichtet, dem Kläger in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten. Als Ersatz für unfallbedingte Verpflegungskosten sowie für Betten- und Pflegegeld während des Krankenhaus- und Heimaufenthaltes des Klägers schuldeten die Beklagten diesem 12.771,40 DM, weil für den Kläger nach der Auskunft der Stadt Nürnberg insoweit Aufwendungen zu machen waren. Höhe und MaB der unfallbedingten Lebensbeeinträchtigung des Klägers erfordern nach Auffassung des Berufungsgerichts die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 DM und eine] natlichen Schmerzensgeldrente von 230 DM ab dem Unfalltag. Für den Ausspruch eines Vorbehaltes der Leistungsfreiheit der Erstbeklagten sei kein Raum gewesen, da diese sich nicht auf eine Mindestversicherungssumme berufen und auch nicht erklärt habe, welche Deckungc summe vereinbart sei. II. Die gegen diese Begründung des Berufungsurteils gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt. a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht die Beweislast verkannt und damit auch nicht gegen § 282 ZPO verstoßen, soweit es ausfilhrt, die Behauptung des Zveitbeklagten (demnächst j der Beklagte), er habe eine aioh am Fahrbatanrand bewegende Radfahrerin beobachten müssen, habe sich nicht bestätigt. Auf den ersten Blick könnte allerdings dieser flatz so aufgefaBt werden, wie dies die Revision tut. Es handelt sich jedoch lediglich um eine mißverständliche Formulierung. Denn das Berufungsgericht hat sogar eindeutig festgestellt, daß eine solche Radfahrerin nicht vorhanden war. Der Tatrichter hält nämlich die erwähnte Einlassung des Beklagten dadurch für widerlegt, daß dieser zu dem rechten Fahrbahnrand nur einen Abstand von 55 - 80 cm eingehalten hat, wie sich aus den Bremsspuren ersehen ließ. b) Die Revision kann auch mit der Rüge keinen Erfolg haben, § 286 ZPO sei verletzt, weil das Berufungsgericht auf S.17 seines Urteils an die Unfallskizze anknüpfte , obwohl vorgetragen worden sei, diese sei nicht maßstabsgerecht, und daher beantragt worden sei, den, der sie auf genommen habe, darüber zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat nämlich den Polizeihauptmeister der die Skizze angefertigt hat, im Augenscheinstermin vernommen und, wie die Urteilsgründe ergeben, aufgrund der Bekundungen dieses Zeugen die Feststellungen über die Lage der Bremsspuren, deren Abstand zu dem Fahrbahnrand sowie die Stellung des Verkaufsbusses auf der - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - linken Straßenseite getroffen. c) Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat sieht nach Art. 1 Nr. 4 BGH-EntlG davon ab, dies näher zu begründen. 2. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen auch ohne Rechtsirrtum angenommen, der Beklagte habe fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht* a) Aus der zutreffend mit 9,50 m ermittelten Bremsspurlänge (BU S.17) und der Bremsverzögerung von 7 m/sec (BU S.17 f) hat das Berufungsgericht im An-schluß an die beiden im Rechtsstreit erstatteten Gutachten ohne Verstoß gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze und die Denkgesetze die Fahrgeschwindigkeit des vom Beklagten gesteuerten Pkw richtig mit mindestens 12,3 m/sec ermittelt. Wenn der Beklagte den Kläger mit der Frontseite des Wagens erfaßt hat, wie dieser vorträgt und wie sich aus den in den Ermittlungsakten festgestellten Schäden an dem Pkw ergibt, und wenn der Kläger - wie das Berufungsgericht feststellt - hinter dem auf dem Bürgersteig 2 m vom Fahrbahnrand stehenden Verkaufsbus hervorkommend quer über Bürgersteig und Straße rannte, dann ist auch die Berechnung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger sei für den Beklagten vor dem Unfall auf einer Wegstrecke von 6,6 m sichtbar gewesen. b) Dem Zweitbeklagten war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch zuzu demuten, daß er den Verkehr auf dem - in seiner Fahrtrichtung gesehen -linken Bürgersteig beachtete. Auf einer nur 6 m breiten und - wie hier - verkehrsarmen Straße ist ein Kraftfahrer auch in der Lage, sowohl den rechten als auch den linken Gehweg daraufhin zu beobachten, ob von dort Verkehrsgefahren drohen (vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Juni 1961 - VI ZR 206/60 - VersR 1961, 837 und vom 3. Mai 1966 - VI ZR 178/65 « VersR 1966, 736; ö OLG Hamm VRS 19, 136). Der Beklagte mußte auch, wenn der Kläger schnell lief, damit rechnen, daß dieser seinen Lauf geradeaus über den Bürgersteig auf die Fahrbahn fortsetzte* Selbst wenn die Möglichkeit bestand, daß der Kläger am Knick des Bürgersteigs seine Richtung änderte und sich von der Straße wieder weg bewegte, durfte der Beklagte, wenn er das Kind von noch nicht 4 Jahren auf die Fahrbahn hätte zulaufen sehen, nicht auf solche bloß mögliche Richtungsänderung vertrauen und mit unverminderter Geschwindigkeit in die ungeklärte Verkehrssituation hineinfahren (vgl. auch BGH, Urteil vom 17*Febraur 1961 - VI ZR 174/60 * VersR 1961, 444). c) Da der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichtes für den Weg von 6,60 m eine Zeitspanne von 1,9 Sekunden benötigte, hätte der Beklagte den Unfall vermeiden können, wenn er alsbald zu reagieren begonnen hätte, als der Kläger für ihn sichtbar wurde. Er war nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts (BU S.22) 1,9 Sekunden vor dem Zusammenstoß noch über23 m von der späteren Anstoßstelle entfernt. Dieses Maß wird entgegen den Ausführungen der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger zunächst um Nordund Ostseite des Verkaufsbusses herumgelaufen war. Nach der Berechnung des Berufungsgerichts (BU S.24) hätte der Zweitbeklagte auch bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 12,23 m/sec vor der Bremsreaktion und von 11,33 m/sec im Zeitpunkt des Beginns der Aufzeichnung der Spur auf der rauhen Schwarzdecke der Straße bereits nach 21,26 m seinen Vagen zu dem Stehen bringen können. Dabei hat das Berufungsgericht eine Re- aktions- und Bremsbetätigungszeit von 0,8 Sekunden und eine Bremsansprech-(anschwell-)Zeit von 0,2 Sekunden, also einen Vorbremsweg von insgesamt 1 Sekunde zugrundegelegt .Dies entspricht auch dem Durchschnitt (vgl. BGH, Urteil vom 30.April 1954 - 2 StR 301/53 -VRS 6 , 440). In aller Regel ist auch nicht mehr als 1 Sekunde für den Vorbremsweg erforderlich (BGH, Urteile vom 4. November 1967 - VI ZR 90/66 « LN StVO § 1 Nr. 43 ■ VersR 1968, 51, 52 und vom 17.September 1969 - 4 StR 286/69 - VRS 36, 44). Der Bundesgerichtshof hält sogar im allgemeinen nur eine Reaktions- t Brems-betätigungs- und Bremsanspr ächze it von insgesamt 0,7 bis 0,8 Sekunden für erforderlich (Urteile vom 29«April 1954 - 3 StR 9/54 - VRS 6, 436 und vom 17. Mai 1966 - VI ZR 214/64 » VersR 1966, 829 , 830 sowie vom 17. September 1969 - 4 StR 286/69 * VRS 38, 44). Venn das Berufungsgericht hierfür 0,2 - 0,3 Sekunden mehr in Ansatz gebracht hat, dann ist das ersichtlich deshalb geschehen, weil es vom Beklagten nicht erwartete, daB er bereits reaktionsbereit war, als er den Kläger erstmals sehen konnte und muBte, sondern von ihm nur verlangte, daß er Nalsbaldn danach Licht- oder Schallzeichen abgab und bremste (BU S.23). Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daB das Berufungsgericht dem Beklagten nicht noch zusätzlich eine besondere Schreckzeit zugebilligt hat. Die Zubilligung der Reaktionszeit einschlieBlich der Schreckzeit ist im übrigen in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Revision wendet sich auch nicht ausdrücklich gegen den vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligten gesamten Vorbremsweg von 1 Sekunde. 10 - 3. Dis Beklagten sind, wie dee Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, auch verpflichtet, des Kläger seinen gesamten Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen dag mitwirkende eigene Verschulden des Klägers an dem Unfall unberücksichtigt gelassen. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unanwendbarkeit des § 829 BGB auf die Schadensverteilung, soweit der Zweitbeklagte für den Erstbeklagten einzutreten hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stehen in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Juni 1973 - VI ZR 47/72 - VersR 1973 923). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist auch davon auszugehen, daB die Erstbeklagte hinsichtlich des gesamten Verurteilungsbetrages eine Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis trifft (§3 Nr. 1 PflVG). Sie hat auch in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht, daß die Versicherungssumme hierfür nicht ausreicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte etwa in schwere, nachhaltige Not kommen könnte, wenn er persönlich bei einem Monatseinkommen von 800 IM noch eine Schmerzensgeldrente von 230 DM im Monat an den Kläger zahlten müßte. Ob das Berufungsgericht dies zu Recht verneint hat, ist daher unerheblich. 4. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Ansprüche sind frei von Rechtsirrtum. a) Die Beklagten haben zwar in der Berufungsinstanz erklärt, die Ansprüche des Klägers würden auch der Höhe nach bestritten. Bereits das Landgericht hatte aber eine Auskunft des Sozialamtes der Stadt Nürnberg über die Höhe 11 der Unterbringkungskosten des Klägers eingeholt« Aus dieser Auskunft (GA Bl« 105) ergibt slch9 daß die Stadt für Verpflegungskosten, Bettengeld und Pflegegeld des Klägers Insgesamt 12« 771,40 DM ausgegeben hat (13.168,40 DM abzüglich 30 DM Weihnachtsbeihilfe und Insgesamt 367 DM Bekleidungsbeihilfe). Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler das unsubstantiierte Bestreiten unberücksichtigt lassen« Die bezifferten Ansprüche stehen9 wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, auch dem Kläger persönlich zu, da die Stadt Nürnberg diese nicht gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat« b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes beachtet das Berufungsgericht die vom Großen Senat für Zivilsachen in BGH2 18, 149 aufgestellten Grundsätze« Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien nicht ins Gewicht gefallen, so handelt es sich hier um einen offensichtlichen Schreib fehler« Es muß an dieser Stelle der Entscheidungsgründe, wie die folgenden Ausführungen der Urteilsgründe ergeben, heißen: n««die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers fallen bei der Bemessung mit ins Gewicht«" Auch gegen die Zubilligung der Schmerzensgeldrente bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken« 12 5« Der Feststellungsanspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand« In ihm ist mit Recht die sich aus § 1342 RVO ergebende Einschränkung ent» halten« Die sich hierauf beziehende Rüge der Revision geht somit ins Leere« Dr. Weber NUBgens Sonnabend Dr.Steffen Dr.Kulimann