Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof.Dr.jur.h.c. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe beim Umfüllen den Inhalt des Ofeneinsatzes auf dem überdeckten Platz in der Nähe des Sägespänhaufens entleert. Die Beklagte macht geltend, sie habe den Ofeneinsatz am Tage vor dem Brand bereits gegen 11 Uhr ins Freie gestellt, weil er nicht recht gebrannt habe. Beim Nachfüllen gegen 17 Uhr sei der Einsatz völlig kalt gewesen.Sie habe den Inhalt, in dem keine Glutreste mehr vorhanden gewesen seien, auch nicht auf dem Sägespänhaufen, sondern auf dem am Schleppdaoh entlangführenden Fahrweg entleert. Auch sei nicht richtig, daß sich die Brandfurche von Süden nach Norden entwickelt habe. I* Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Brand durch die Beklagte verursacht worden ist. Ausgehend von der Richtigkeit ihrer ersten Einlassung, sie habe den Ofeneinsatz auf dem Sägespänhaufen ausgeleert, zweifelt das Berufungsgericht gleichwohl an der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den Brand. Darum könne nicht - auch nicht im Wege des Indizienbeweises - mit Sicherheit festgestellt werden, daß sich ein Schweloder Glutbrand vom Sägespänhaufen zu dem Holzstapel fortentwickelt habe. Wenn nachgewiesenermaßen noch Glut im Inhalt des entleerten Ofeneinsatzes vorhanden gewesen wäre und der Brand nachgewiesenermaßen an dieser Stelle des Entleerens seinen Ausgang genommen hätte, so sei die Verursachung des Brandes durch die Beklagte ohne Zuhilfenahme der Hegeln über den Beweis des ersten Anscheins einwandfrei bewiesen. Nach der Lebenserfahrung müsse sogar schon dann zwingend auf die Brandverursachung durch die Beklagte geschlossen werden, wenn nur eine der beiden vorerwähnten Tatsachen erwiesen sei. Bas Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe den Inhalt des Ofeneinsatzes am Sägespänhaufen entleert. Wenn bei dieser Sachlage weiter auch nur bewiesen wäre, daß noch Glutreste in dem ausgeschütteten Inhalt vorhanden waren, spräche der Beweis des ersten Anscheins für eine Brandverursaohung durch die Beklagte. Besgleichen spricht das Ausschütten eines abgebrannten Ofeninhalts, in dem sich auch nur möglicherweise noch Glutreste befinden, dann nach der Lebenserfahrung für eine Brandverursaohung durch den Ausschüttenden, wenn bewiesen ist, daß der Brand gerade an dieser Stelle seinen Ausgang genommen hat. Ein soloher Ansoheinsbeweis in einer der beiden Richtungen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräftet werden, wenn eine solche andere Möglichkeit bei der konkreten Sachlage nicht ernsthaft in Betracht kommt (BGHZ 8, 239, 240). a) Das Berufungsgericht hält es für denkbar, daß sich beim Entleeren des Ofeneinsatzes noch Glutreste in seinem Inhalt befanden und daß die Beklagte diese übersah und auf dem Sägespänhaufen liegen ließ. Es könne jedoch auch so gewesen sein, daß zur Zeit des Entleerens der Brennprozeß im Einsatz bereits beendet und der Inhalt erkaltet war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Voraussetzungen für die Verbrennung in der Zeit von 12 bis 17 Uhr Überdurchschnittlich gut gewesen, so daß die normale Brenndauer von etwa sechs Stunden, zu demal bei nur noch etwa zur Hälfte gefülltem Einsatz, nicht erforderlich gewesen sei. Diese hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vortragen lassen, sie habe, um die glimmenden Sägespäne durch Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr zu ersticken,den Inhalt des Einsatzes besonders festgestampft und habe die unver-brannten__Reste wieder in den Einsatz gefüllt. Dieses eigene Vorbringen der Beklagten ist als Geständnis zu werten und unvereinbar mit der Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Füllung durch einen überdurchschnittlich guten Verbrennungsprozeß ausgebrannt gewesen sei. Es stellt ferner einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Behauptung, "ein einmal brennender Sägespänofen gehe niemals von alleine aus, wenn nicht das Material vollständig mit Wasser getränkt werde", nicht statt-gegeben und hierfür auch keine Begründung gegeben hat. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß dieser Brand von dort ausgegangen ist,wo die Beklagte den Einsatz entleert hatte. Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe keine ausreichende Begründung dafür gegeben,warum es nicht den Bekundungen des Oberbrandmeisters gefolgt sei. Danach habe das Feuer seinen Anfang im Sägespänhaufen genommen; in der Mitte der Furche seien die Holzstückchen stärker verkohlt gewesen als von oben,was
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 015 VI-ZR_192^69 URTEIL Verkündet am 9. März 1971 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Sägewerksbesitzers Heinrich B CrflBBs t r aß e^B» Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Jutta f - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof.Dr.jur.h.c. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In dem Sägewerk, das der Kläger in dH| betreibt, brach am 5* Dezember 1963 morgens gegen 3.30 Uhr ein Großfeuer aus. Durch den Brand wurden das Sägewerksgebäude und die nach Osten angebaute Scheune vollständig zerstört; in dem östlich daran anschließenden Stallgebäude brannte der Dachstuhl aus. Der Kläger beziffert den Gesamtschaden einschließlich Inventar und Vorräten auf 86.500 DM. Die Brandversicherung deckte hiervon 36.400 DM. Von dem ungedeckten Betrag maoht der Kläger einen Teilschaden von 30.000 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend,die insoweit durch eine Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den Brand fahrlässig verursacht. Sie wohnte zur Br&ndzeit mit ihrer Familie in einem Wohnhaus, das sich auf dem im Westen an das Sägewerksgelände anschließenden Grundstück befindet. Zwischen beiden Gebäuden läuft ein unbefestigter Fahrweg, der die Verbindung zwischen der nördlich des Sägewerks entlang-fährenden Straße und dem an der Südseite befindlichen Holzplatz herstellte. Dieser Weg wurde auoh am Tage vor dem Brand von mit Dieselmotoren ausgerüsteten Fahrzeugen befahren. Die Fahrspuren verliefen 1 bis 1,50 m vom östlichen Wegerand entfernt. An der Westseite des Sägewerks befand sich ein 3,50 m breites Schleppdach. Die überragte Fläche diente zur Lagerung der im Betrieb angefallenen Sägespäne und Säumlinge, und zwar der süd-lioh gelegene Teil für Sägespäne und der nördlich gelegene Teil für Säumlinge. Beide Lagerplätze von etwa 8 m Breite waren durch eine Bretterwand aus senkreoht gesetzten Schwarten getrennt, die die Höhe des Sohlepp-daehes nicht erreichte. Der etwa 1,50 m hohe Säumlingshaufen befand sich auf einem älteren Sägemehlpolster. Die Beklagte füllte ihren Sägemehlofen im Einverständnis mit dem Kläger stets mit den gelagerten SägeSpänen. So geschah es auch in den späten Nachmittagsstunden am Tage vor dem Brand. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe beim Umfüllen den Inhalt des Ofeneinsatzes auf dem überdeckten Platz in der Nähe des Sägespänhaufens entleert. Es müsse angenommen werden, daß sich darin noch Glut-reste befanden. Die Füllung könne nach dem zeitlichen Ablauf noch nicht ausgebrannt gewesen sein. Zudem habe der Brand und zwar als Schwelbrand seinen Ausgang im Sägespänhaufen genommen. Dies ergebe sich aus der dort beginnenden etwa 2,50 m langen, in nördlicher Richtung verlaufenden Brandfurche.Der Schwelbrand habe sich in dieser Furche einen Weg durch die hölzerne Trennwand gebahnt und den dahinter lagernden Holzhaufen entzündet,der als erster in Flammen gestanden habe. Bei dieser Sachlage spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagte. Die Beklagte macht geltend, sie habe den Ofeneinsatz am Tage vor dem Brand bereits gegen 11 Uhr ins Freie gestellt, weil er nicht recht gebrannt habe. Um die Glut zu dem Erlöschen zu bringen, habe sie den Inhalt festgestampft und den Einsatz so aufgestellt, daß die Luftlöcher im Boden geschlossen gewesen seien. Um 12 Uhr habe er keine Rauchentwicklung mehr gezeigt. Beim Nachfüllen gegen 17 Uhr sei der Einsatz völlig kalt gewesen.Sie habe den Inhalt, in dem keine Glutreste mehr vorhanden gewesen seien, auch nicht auf dem Sägespänhaufen, sondern auf dem am Schleppdaoh entlangführenden Fahrweg entleert. Die Vernehmungsprotokolle vom 5« und 6. Dezember 1965» wonach sie den Inhalt des Einsatzes unter dem Über- dach in der Nähe des Sägespänhaufens ausgeleert und neu gefüllt gehabt habe, seien unrichtig. Sie habe zunächst die unverbrannten Beste wieder eingefüllt und den Einsatz dann am Sägespänhaufen mit frischen Sägespänen aufgefüllt. Auch sei nicht richtig, daß sich die Brandfurche von Süden nach Norden entwickelt habe. Der Wind habe in der Brandnacht nicht von Süden, sondern von Osten geweht. Ein Beweis des ersten Anscheins liege schon darum nicht vor, weil der Brand durch weggeworfene Tabakreste, Funken der Dieselmotoren oder durch vorsätzliche Brandstiftung entstanden sein könne. Das gegen die Beklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit der Begründung eingestellt, mit letzter Sicherheit sei ihr die Brandverursachung nicht nachzuweisen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt der Kläger sein Klage begehren weiter. Entecheidungsgründe^ I* Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Brand durch die Beklagte verursacht worden ist. Ausgehend von der Richtigkeit ihrer ersten Einlassung, sie habe den Ofeneinsatz auf dem Sägespänhaufen ausgeleert, zweifelt das Berufungsgericht gleichwohl an der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den Brand. Der Brand sei nicht an der Entleerungsstelle, sondern mehrere Meter weiter nördlich im Holzhaufen der Säumlinge ausgebrochen. Es sei weder bewiesen, daß sioh Glutreste in dem entleerten Inhalt befanden, noch daß eine Brandfurohe vom Holzstapel bis zu dem Sägespänplatz führte. Auch müsse als Ursache der Entflammung eine Selbstentzündung in Betracht gezogen werden. Darum könne nicht - auch nicht im Wege des Indizienbeweises - mit Sicherheit festgestellt werden, daß sich ein Schweloder Glutbrand vom Sägespänhaufen zu dem Holzstapel fortentwickelt habe. Eine Brandverursachung durch die Beklagte sei auch nicht mit Hilfe eines Anscheinsbeweises festzustellen. Hierfür hätten zwei Tatsachen, nämlich sowohl das Vorhandensein von Glutresten als auch der Ausgangspunkt des Brandes im Sägespänhaufen, bewiesen sein müssen. II. Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Regeln über die Verteilung der Darlegungsund Beweislast nicht genügend beachtet. Wenn nachgewiesenermaßen noch Glut im Inhalt des entleerten Ofeneinsatzes vorhanden gewesen wäre und der Brand nachgewiesenermaßen an dieser Stelle des Entleerens seinen Ausgang genommen hätte, so sei die Verursachung des Brandes durch die Beklagte ohne Zuhilfenahme der Hegeln über den Beweis des ersten Anscheins einwandfrei bewiesen. Nach der Lebenserfahrung müsse sogar schon dann zwingend auf die Brandverursachung durch die Beklagte geschlossen werden, wenn nur eine der beiden vorerwähnten Tatsachen erwiesen sei. Biese Hüge ist begründet. Bas Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe den Inhalt des Ofeneinsatzes am Sägespänhaufen entleert. Wenn bei dieser Sachlage weiter auch nur bewiesen wäre, daß noch Glutreste in dem ausgeschütteten Inhalt vorhanden waren, spräche der Beweis des ersten Anscheins für eine Brandverursaohung durch die Beklagte. Benn das Ausschütten von Glutresten auf oder neben einen Sägespän-häufen stellt einen typischen Geschehensablauf dar, der geeignet ist, einen Brand zu verursachen. Besgleichen spricht das Ausschütten eines abgebrannten Ofeninhalts, in dem sich auch nur möglicherweise noch Glutreste befinden, dann nach der Lebenserfahrung für eine Brandverursaohung durch den Ausschüttenden, wenn bewiesen ist, daß der Brand gerade an dieser Stelle seinen Ausgang genommen hat. Ein soloher Ansoheinsbeweis in einer der beiden Richtungen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräftet werden, wenn eine solche andere Möglichkeit bei der konkreten Sachlage nicht ernsthaft in Betracht kommt (BGHZ 8, 239, 240). Nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt ein ernsthafter Anhaltspunkt für eine andere Brandursache aber jedenfalls nioht vor. 2. Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, keine der vorbezeichneten Tatsachen sei bewiesen. Dem hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe das Beweisergebnis unzutreffend und lük-kenhaft gewürdigt und wesentliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen. a) Das Berufungsgericht hält es für denkbar, daß sich beim Entleeren des Ofeneinsatzes noch Glutreste in seinem Inhalt befanden und daß die Beklagte diese übersah und auf dem Sägespänhaufen liegen ließ. Es könne jedoch auch so gewesen sein, daß zur Zeit des Entleerens der Brennprozeß im Einsatz bereits beendet und der Inhalt erkaltet war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Voraussetzungen für die Verbrennung in der Zeit von 12 bis 17 Uhr Überdurchschnittlich gut gewesen, so daß die normale Brenndauer von etwa sechs Stunden, zu demal bei nur noch etwa zur Hälfte gefülltem Einsatz, nicht erforderlich gewesen sei. Dem hält die Revision zu Recht schon die eigenen Behauptungen der Beklagten entgegen. Diese hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vortragen lassen, sie habe, um die glimmenden Sägespäne durch Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr zu ersticken,den Inhalt des Einsatzes besonders festgestampft und habe die unver-brannten__Reste wieder in den Einsatz gefüllt. In der Berufungsbeantwortung hat sie hierzu im einzelnen daxgelegt, "praktisch sei nichts verbrannt gewesen", sie habe den gesamten ausgeschütteten Inhalt wieder dazu verwendet, den Ofeneinsatz zu füllen. Dieser Vortrag stimmt auch mit der Einlassung der Beklagten bei ihren beiden polizeilichen Vernehmungen vom 5. und 6. Dezember 1963 überein. Bei Jenen Vernehmungen hat sie die Wiederverwendung der ausgeschütteten Sägespäne damit begründet, diese seien durch das Anbrennen trocken gewesen, während die übrigen Sägespäne ziemlich feucht gewesen seien. Dieses eigene Vorbringen der Beklagten ist als Geständnis zu werten und unvereinbar mit der Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Füllung durch einen überdurchschnittlich guten Verbrennungsprozeß ausgebrannt gewesen sei. Das Berufungsurteil läßt Ausführungen hierzu vermissen.Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.phil. Dr.med.hab, Kanitz vom 6. Januar 1969 S. 22 durfte das Berufungsgericht sich insoweit nicht stützen, da der Sachverständige das Geständnis der Beklagten in unzulässiger Weise unbeachtet gelassen und seine Unrichtigkeit aus "psychologischen Gründen" hergeleitet hat. Auch geht der Sachverständige, wie sich aus der von ihm gefertigten Skizze (S. 11 a seines Gutachtens) ergibt, von einem falschen Ort der Entleerung des Einsatzes aus, was den Beweiswert des gesamten Gutachtens in Frage stellt. Es stellt ferner einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Behauptung, "ein einmal brennender Sägespänofen gehe niemals von alleine aus, wenn nicht das Material vollständig mit Wasser getränkt werde", nicht statt-gegeben und hierfür auch keine Begründung gegeben hat. Ebenso verhält es sich mit dem Beweiserbieten des Klägers im Schriftsatz vom 4* März 1969 S. 20/21, wonach ausgebrannte Sägespänofen erfahrungsgemäß nach mehr als 12 Stunden noch Glutreste enthielten. Bei Erhebung der hiernach zu Unrecht übergangenen Beweise läßt sich möglicherweise eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erzielen, daß im Zeitpunkt der Entleerung des Ofeneinsatzes noch Glutreste vorhanden waren. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Bei der durchzuführenden Beweisaufnähme wird zweckmäßigerweise ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein, der über eine hinreichende praktische Erfahrung in bezug auf Säge-spänöfen verfügt. b) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der nördlich der Trennwand befindliche Holzhaufen zuerst in Flammen stand. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß dieser Brand von dort ausgegangen ist,wo die Beklagte den Einsatz entleert hatte. Es seien keine -11- sicheren Feststellungen darüber möglich gewesen, an welcher Stelle die sich vom Holzhaufen in südlicher Richtung hinziehende Brandfurche (oder Brandkanal) geendet oder begonnen und ob sie überhaupt durch die Trennwand hindurch zu dem Lagerplatz der Sägespäne geführt habe. Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe keine ausreichende Begründung dafür gegeben,warum es nicht den Bekundungen des Oberbrandmeisters gefolgt sei. Dieser am Morgen des Brandtages zugezogene Zeuge habe bei seinen Vernehmungen vor dem Landgericht bekundet,zwischen dem Sägespänhau-fen und dem Haufen mit Holzabschnitt habe sich eine Brandfurche etwa 20 cm unterhalb der Oberfläche gefunden; der Brandkanal sei in dieser Tiefe durch ein Loch in der Trennwand verlaufen und habe sich bis zu dem äußersten Rand des Sägespänhaufens hingezogen. Diese Trennwand sei an ihrer nördlichen, dem Holzstapelplatz zugewandten Seite stärker verbrannt gewesen als auf der anderen südlichen Seite. Seines Erachtens könne das Feuer nur vom Sägespänhaufen gekommen sein. Der Zeuge habe bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht auf diese Bekundung Bezug genommen. Seine Darstellung entspreche dem von Kriminalobermeister WflHB in seinen schriftlichen Berichten vom 5. Dezember 1963 und bei seiner landgerichtlichen Vernehmung wieder gegebenen Eindruck. Danach habe das Feuer seinen Anfang im Sägespänhaufen genommen; in der Mitte der Furche seien die Holzstückchen stärker verkohlt gewesen als von oben,was 12 seines Erachtens ein deutliches Zeichen für einen Schwelbrand sei. Da die Holzteilchen in der Schwelfurche ferner in südlicher Richtung Jeweils stärker verkohlt gewesen seien als aus nördlicher Richtung, seien er und der Brandverhütungsingenieur Bertram zu dem Schluß gekommen, der Schwelbrand müsse sich aus südlicher in nördlicher Richtung vorwärts gefressen haben. Bei den Umgrabungen sei nirgendwo ein Anzeichen für eine Selbstentzündung gefunden worden. Dieses Beweisergebnis sei durch die übrige Beweisaufnahme nicht erschüttert. Ob diesen ersten Bekundungen der Zeugen ein größeres Gewicht zukommt als das Berufungsgericht ihnen beigemessen hat und ob sich insbesondere, wie der Sachverständige Dr.Dr. Kanitz meint, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen aus der unterschiedlichen Bezeichnung "Brandfurche, Brandkanal, Schwelfurche, Brandspur" ergeben, bedarf derzeit keiner abschließenden Erörterung. Da das an-gefochtene Urteil aus den unter a) dargelegten Gründen ohnehin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, hat der Kläger Gelegenheit, die entsprechenden Beweisanträge erneut zu stellen und eine Klärung des Sachverhalts durch ei nen anderen Sachverständigen zu beantragen. Dunz Pehle Dr. Weber Scheffen Sonnabend