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BGH · VI ZR 192/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 192/66

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundes "riehter Hanebeck, Br. Bode, Br. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Bie Klägerin hat den Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, die eingetretenen Schäden durch die Estil-Injektion schuldhaft verursacht zu haben; das Mittel sei in dio Arterie gespritzt v/orden* Mit dem Verlangen nach Zahlung einer monatlichen Rente von 350 BM ab 1* Februar 1962 hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Kosten für eine Hausgehilfin in Anspruch genommen, die sie benötige, weil sie infolge ihrer Beschädigung zur eigenen Führung des Haushalts nicht mehr in der läge sei; weiter hat sie von ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und festzustellen begehrt, daß sie verpflichtet seien, ihr auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen* Das Dandgericht hat den Rentenanspruch demJtrunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8 000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren Es hat - sachverständig beraten - als, erv/iesen angesehen, daß der Klägerin das Rarkpsemittel Estil versehentlich in die Arterie statt in die Veno injiziert worden ist, und ist der Ansicht, daß den Beklagten die hierdui^ch verursachte widerrechtliche Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Klägerin zu dem Verschulden gereicht. klagten ein für die Schädigung der Klägerin ursächlich gewordenes Verschulden zur Last fällt» Zwar möge, so hat das Berufungsgericht erwogen, noch kein ärztlicher Kunstfehler darin liegen, daß sich die Beklagten für die Injektion der Ellenbeuge bedient und dabei versehentlich in die Arterie injiziert haben,, Loch sei die Vornähme der Injektion' von Bstil in die Ellenbeuge darum schuldhaft gewesen, weil die Beklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit schwerwiegender schädlicher Folgen hätten erkennen können, mit ihnen hätten rechnen müssen und die Klägerin dieser Gefahr nicht hätten aussetzän dürfen» Die Gebrauchsanweisung für Estil habe mit der in Fettdruck herausgestellten Warnung, daß eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit vermieden werden müsse, deutlich auf ein für die Beklagten erkennbares Gefahrenrisiko hingewiesen» Schon seit einigen Jahrzehnten^ habe sich das medizinische Fachschrifttum des Inund Auslandes nüt den Fbigen intraarterieller Fehlinjektionen intravenöser Mittel befaßt und die Auswirkungen beschrieben, die von vorübergehender Gefäßkontraktion bis zu Gc-webstod und Amputation der betroffenen Gliedmaßen reichten» In einem Bericht über Estil sei im März-Heft der Zeitschrift "Der Chirurg11 auch bereits darauf hingewiesen worden, daß bei intraarterioller Injektion - wie bei anderen intravenösen Injektionslösungen - schwere Durchblutungsstörungen bis zur/ Gangrän entständen» Sollte den Beklagten diese Abhandlung nicht bekannt gewesen sein, so hätten die im Fachs ehri ft tum seit langem erörterten Gefahren und wiederholten Warnungen einem Chirurgen und Narkosearzt jedoch keinesfalls unbekannt sein dürfen; die Beklagten würden eo schuldhaft versäumt haben, sich Uber den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu informieren, wenn sie hierüber nicht unterrichtet gewesen wären,Der eindeutige Hinweis in der Gebrauchsanweisung für Estil hätte den Beklagten hiernach Veranlassung geben müssen, auch bei diesem Kittel schwerwiegende Böigen einer intraarterieilen Injektion in ihre Überlegungen einzubeziehen* Sie hätten die konkrete Weisung der Herstellerfirma umso gewissenhafter beachten müssen, als es sich bei Estil um ein ganz neu in den Verkehr gebrachtes Kittel gehandelt habe; Im Bereich der Ellenbeuge sei nun aber selbst unter optimalen anatomischen Bedingungen eine Fehlinjektion in die Arterie niemals mit Sicherheit zu vermeiden. a) Vergebene wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin das Narkosemittel Estil versehentlich in die Arterie statt in die Vene injiziert worden ist* Ob diese Auffassung rechtlicher Nachprüfung standhält, braucht nicht näher untersucht zu werden, Pas Berufungsgericht ist nämlich nicht hierbei stehen geblieben, sondern hat in einer auf die Umstände des Falles eingehenden Würdigung das Verschulden der Beklagten auch im Sinne des Vollbeweises für gegeben erachtet. c) Pie gleiche Beurteilung, zu der hier das Berufungsgericht gelangt ist, haben in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits in anderen Fällen versehentlicher intraarterieller Injektion von Estil im Bereich der Eilenbeuge Schadensersatzansprüche gefunden, die von den geschädigten Patienten gegen Arzt und Krankenhaus erhoben worden sind (Urteile vom 5» Bezen-ber 1967 - VI ZR 54/66 - VersR 1968, 276 - und vom Wie der erkennende Senat in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, kann das Verschulden des Arztes, der den Patienten durch Injektion von Estil in die Ellenbeuge infolge versehentlichen Abirrens in die Arterie Schaden zufügt, nicht darum zweifelhaft sein, weil Estil wegen seiner guten Eigenschaften seinerzeit besonders empfohlen - ein ärztliches Brfahrungswissen, das seit langem bekannt war (vgl, Frey, Hügin, Mayerhofer, Lehrbuch der Anäesthesiologie 1955» S« 356 und die weiteren Nachweise über Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum bei Roloff, Zur Haftung des Arztes bei Narkose-Schäden, in VersR 1965» 419, 421) und von dem das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß es auch den Beklagten hätte bekannt sein müssen. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß die Beklagten mit schwerwiegenden Folgen hätten rechnen müssen, wenn die Injektion in die Ellenbeuge vorgenommen wurde, wo eine Eehl-injektion in die Arterie nicht mit Sicherheit zu vermeiden war. Es war schuldhaft, daß sie die Klägerin den Gefahren dieser Injektion aussetzten, obwohl die Narkose, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ohne eine solche Gefährdung der Klägerin auf herkömmliche Weise hätte bev/irkt werden können* Die Revision wendet sich noch dagegen, daß das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Bandgericht bei der Bemessung der Höhe des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes die seelischevBeeinträchtigung mit berücksichtigt hat, die sich für sie daraus ergibt, daß sie ihren Haushalt nicht mehr allein versorgen kann und auf fremde Hilfe angewiesen ist* Die Revision rügt als übersehen, daß die Klägerin schon wegen des vorangegangenen Verkehrsunfalls ihren Haushalt nicht mehr allein habe versorgen können* Eine solche Behauptung war jedoch aus dem von der Revision angezogenen erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten nicht zu entnehmen; vielmehr wurde hier nur die Frage aufgeworfen, inwieweit die Klägerin durch den Verkehrsunfall behindert worden sei, und sachverständige Begutachtung erbeten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
EllenbeugeEstilBerufungsgerichtArterieInjektionBrKlägerinHerstellerfirmaRevision

Volltext der Entscheidung

4 ft
*>
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 192/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. März 1968 Kriegl,
 Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ärzte 1*
Br. medo
 Straße

2.
Br. med. Georg Ulrich T Facharzt für Chirurgie, GflHD, GeflHIMv/eg Wk,
9
Beklagte, Börufungskläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Rentnerin Insa Sch r, BiflBHPstraße
. Bei
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi si onsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 Streitgehilfins Fi^gMCJ^e^^scheJ^gr^Dr. Rudolf R - ProzeßbevollTDächtigters Rechteanwalt Br«
 
(P
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundes "riehter Hanebeck, Br. Bode, Br. Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt} sie haben auch die der Streitgehilfin entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin wurde im Sommer 1961 wegen Beinverletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, im Belegkrankenhaus St. JM in OflBI durch den Beklagten Br. TflBl behandelt und Ende Juli/Anfang August operiert* Bei der Operation assistierte der Beklagte Br. BflH>* Für die Narkose wurde Istil verv/en-det, ein Kurznarkotikum, das von der Herstellerfirma - der Streitgehilfin der Klägerin - im April 1961 in den Handel gebracht worden war. Bas Mittel war* zur intravenösen Anwendung bestimmt; “eine intraarterieile Injektion0! so stand mit hervorgehobenem Bruck in der Gebrauchsanweisung, die jeder Fackung dieses Mittels beigefügt war, Mmuß mit Sicherheit vermieden werden”.
 
Dor Beklagte Br*	injialerte das Mittel unter Auf-
sicht des Beklagten Br* Tflft in die rechte Ellenbeuge der Klägerin* Bie Injektion führte zu schweren Schädigungen* Von der Ellenbeuge bis zu dem Handgelenk entwickel-te sich eine ausgedehnte Gewebezerstörung* Bie Bev/eg-lichkoit der Finger ging verloren; der rechte Unterarm versteifte sich nahezu vollständig* Die Klägerin kann den rechten Arm praktisch nicht mehr gebrauchen und leidet unter ständigen Schmerzen* Sie blieb zunächst bis zu dem 22. Bezember 1961 im St* JÄB^-Krankenhaus und war anschließend vom Januar bis April 1962 in stationärer Behandlung der Orthopädischen Universitätsklinik GflHfe, Im Februar 1962 zog die Streitgehilfin das Estil wieder aus dem Verkehr, nachdem sich bei seiner Anwendung mehrfach schwerwiegende Komplikationen ergeben hatten.
Bie Klägerin hat den Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, die eingetretenen Schäden durch die Estil-Injektion schuldhaft verursacht zu haben; das Mittel sei in dio Arterie gespritzt v/orden* Mit dem Verlangen nach Zahlung einer monatlichen Rente von 350 BM ab 1* Februar 1962 hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Kosten für eine Hausgehilfin in Anspruch genommen, die sie benötige, weil sie infolge ihrer Beschädigung zur eigenen Führung des Haushalts nicht mehr in der läge sei; weiter hat sie von ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und festzustellen begehrt, daß sie verpflichtet seien, ihr auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen*
Bie Beklagten haben beantragt, die Klage abzu-weisen*
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Sie haben bestritten, daß die Injektion in die Arterie vorgenommen worden ist, und behauptet, sie sei paravenös verlaufen» Solchenfalls seien aber nach den Angaben der Herstellerfirma auf der Gebrauchsanweisung keine Schäden zu befürchten gewesene Die Herstellerfirma habe in der Gebrauchsanweisung nur die positiven Eigenschaften des Estil beschrieben und es al3 “nahezu ideales Sprechstundennarkosemittel“ ange-prieaen, von seiner starken Gefäßtoxizität und enormen Gefährlichkeit dagegen nichts gesagt» Eines eingehenden und deutlichen Hinweises auf die bei seinem Gebrauch möglicherweise entstehenden Gefahren habe es umso mehr bedurft, als sich selbst bei größter ärztlicher Sorgfalt eine intraarterielle Fehlinjektion nicht immer vermeiden lasse. Deren Folgen seien zudem in der Regel harmlos und nur vorübergehend.' Ohne nähere Erläuterung in der Gebrauchsanweisung hätten die Beklagten deshalb mit so schweren Folgen, wie sie bei der Klägerin eingetreten seien, nicht zu rechnen brauchen. Daß sie die Ellenbeuge als Injektionsort gewählt hätten, habe allgemeiner medizinischer Praxis entsprochen; da die Klägerin an einer auf Arme und Beine ausgedehnten Fettleibigkeit leide, sei es zudem nicht möglich gewesen, das Narkosemittel in ihren Handrücken oder Unterarm zu injizieren.
Die Streitgehilfin und die Klägerin sind den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.
Das Dandgericht hat den Rentenanspruch demJtrunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8 000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren
 
der Klägerin insoweit stattgegeben, als ihre Schadens-ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstreben sie weiterhin die Abweisung der Klage.
Bio Klägerin und ihre Streitgehilfin beantragen* die Revision zurückzuweisen.
Intschei dungsgründe:
1, Bas Berufungsgericht hat die Sehadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 823* 840 BGB für begründet gehalten.	.	s
Es hat - sachverständig beraten - als, erv/iesen angesehen, daß der Klägerin das Rarkpsemittel Estil versehentlich in die Arterie statt in die Veno injiziert worden ist, und ist der Ansicht, daß den Beklagten die hierdui^ch verursachte widerrechtliche Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Klägerin zu dem Verschulden gereicht. Aufgrund allgemeiner Erwägungen über die Sorgfaltspflichten des Arztes meint das Berufungsgericht, schon der Beweis des ersten Anscheins spreche für ein Verschulden der Beklagten.
Barüber hinaus ist das Berufungsgericht aber auch bei der Betrachtung der besonderen Umstände des gegebenen Falles zu der Auffassung gelangt, daß den Be-
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klagten ein für die Schädigung der Klägerin ursächlich gewordenes Verschulden zur Last fällt» Zwar möge, so hat das Berufungsgericht erwogen, noch kein ärztlicher Kunstfehler darin liegen, daß sich die Beklagten für die Injektion der Ellenbeuge bedient und dabei versehentlich in die Arterie injiziert haben,, Loch sei die Vornähme der Injektion' von Bstil in die Ellenbeuge darum schuldhaft gewesen, weil die Beklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit schwerwiegender schädlicher Folgen hätten erkennen können, mit ihnen hätten rechnen müssen und die Klägerin dieser Gefahr nicht hätten aussetzän dürfen» Die Gebrauchsanweisung für Estil habe mit der in Fettdruck herausgestellten Warnung, daß eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit vermieden werden müsse, deutlich auf ein für die Beklagten erkennbares Gefahrenrisiko hingewiesen» Schon seit einigen Jahrzehnten^ habe sich das medizinische Fachschrifttum des Inund Auslandes nüt den Fbigen intraarterieller Fehlinjektionen intravenöser Mittel befaßt und die Auswirkungen beschrieben, die von vorübergehender Gefäßkontraktion bis zu Gc-webstod und Amputation der betroffenen Gliedmaßen reichten» In einem Bericht über Estil sei im März-Heft der Zeitschrift "Der Chirurg11 auch bereits darauf hingewiesen worden, daß bei intraarterioller Injektion - wie bei anderen intravenösen Injektionslösungen - schwere Durchblutungsstörungen bis zur/ Gangrän entständen» Sollte den Beklagten diese Abhandlung nicht bekannt gewesen sein, so hätten die im Fachs ehri ft tum seit langem erörterten Gefahren und wiederholten Warnungen einem Chirurgen und Narkosearzt jedoch keinesfalls unbekannt sein dürfen;
 
die Beklagten würden eo schuldhaft versäumt haben, sich Uber den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu informieren, wenn sie hierüber nicht unterrichtet gewesen wären,Der eindeutige Hinweis in der Gebrauchsanweisung für Estil hätte den Beklagten hiernach Veranlassung geben müssen, auch bei diesem Kittel schwerwiegende Böigen einer intraarterieilen Injektion in ihre Überlegungen einzubeziehen* Sie hätten die konkrete Weisung der Herstellerfirma umso gewissenhafter beachten müssen, als es sich bei Estil um ein ganz neu in den Verkehr gebrachtes Kittel gehandelt habe; Im Bereich der Ellenbeuge sei nun aber selbst unter optimalen anatomischen Bedingungen eine Fehlinjektion in die Arterie niemals mit Sicherheit zu vermeiden. Wenn es mangels Erkernibarkei t einer punktierfähigen Vene unmöglich gewesen sei, die Injektion in den Handrücken oder den Unter arm der Klägerin vorzunehmen, so hätten die Beklagten von einer Bstil-Injektion überhaupt abaehen müssen» Für eine Narkose zur Durchführung der Beinoperation hätten sie auf ein herkömmliches Kittel.zurückgreifen können* Eine gleichwohl beabsichtigte Estil-Injektion in die Ellenbeuge hätten sie nur nach Aufklärung der Klägerin über deren Gefahren vornehmen dürfen*
2» Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben»
a)	Vergebene wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin das Narkosemittel Estil versehentlich in die Arterie statt in die Vene injiziert worden ist*
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Gut-
achten des Sachverständigen Prof» Pr«	eingehend
 dargelcgt, worauf sich diese seine Überzeugung gründet* Pie Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Beweis ~ Würdigung dos Berufungsgerichts bemängelt, sind unbegründet und können die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern,
b)	Pie Revision tritt der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Beklagten spreche. Ob diese Auffassung rechtlicher Nachprüfung standhält, braucht nicht näher untersucht zu werden, Pas Berufungsgericht ist nämlich nicht hierbei stehen geblieben, sondern hat in einer auf die Umstände des Falles eingehenden Würdigung das Verschulden der Beklagten auch
 im Sinne des Vollbeweises für gegeben erachtet. Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht zutage.
c)	Pie gleiche Beurteilung, zu der hier das Berufungsgericht gelangt ist, haben in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits in anderen Fällen versehentlicher intraarterieller Injektion von Estil im Bereich der Eilenbeuge Schadensersatzansprüche gefunden, die von den geschädigten Patienten gegen Arzt und Krankenhaus erhoben worden sind (Urteile vom 5» Bezen-ber 1967 - VI ZR 54/66 - VersR 1968, 276 - und vom
12, Bezember 1967 - VI ZR 71/66 - VersR 1968, 280),
Wie der erkennende Senat in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, kann das Verschulden des Arztes, der den Patienten durch Injektion von Estil in die Ellenbeuge infolge versehentlichen Abirrens in die Arterie Schaden zufügt, nicht darum zweifelhaft sein, weil Estil wegen seiner guten Eigenschaften seinerzeit besonders empfohlen
 
und ala nahezu "ideales" Sprechstunden-Narkotikura bezeichnet, über die schädlichen Folgen einei^ intra-arteriellen Injektion im Prospekt und in der Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma dagegen nichts gesagt worden ist, Der nachdrückliche Hinweis der Herstellerfirma, daß eine intraarterielle Injektion "mit S i c h e r h e i t " vermieden w er den mußte, war eine deutliche Warnung, Sie mußte daran gemahnen, daß sich vorher schon andere intravenöse Kurznarkosemittel bei versehentlich intraarterieller Injektion als in hohem Maße schädlich erwiesen hatten,
- ein ärztliches Brfahrungswissen, das seit langem bekannt war (vgl, Frey, Hügin, Mayerhofer, Lehrbuch der Anäesthesiologie 1955» S« 356 und die weiteren Nachweise über Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum bei Roloff, Zur Haftung des Arztes bei Narkose-Schäden, in VersR 1965» 419, 421) und von dem das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß es auch den Beklagten hätte bekannt sein müssen. Auch wenn es, wie die Revision geltend macht, mittlerweile gelungen sein mochte, jene anderen Mittel so zu verändern, daß sie weniger gefäßunfreundlich v/aren und eine gev/isse Arterienverträglichkeit aufvnesen, durften sich die Beklagten nicht der Meinung hingeben, daß der warnende Hinweis der Herstellerfirma nicht sonderlich ernst genommen zu werden brauche.
Es konnte nicht davon ausgegangen werden, daß Estil von entsprechend gemilderter Beschaffenheit sei.
Die strikte Anweisung, eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit zu vermeiden, stand einer solchen Annahme entgegen. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß die Beklagten mit schwerwiegenden Folgen hätten rechnen müssen, wenn die Injektion
 in die Ellenbeuge vorgenommen wurde, wo eine Eehl-injektion in die Arterie nicht mit Sicherheit zu vermeiden war. Es war schuldhaft, daß sie die Klägerin den Gefahren dieser Injektion aussetzten, obwohl die Narkose, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ohne eine solche Gefährdung der Klägerin auf herkömmliche Weise hätte bev/irkt werden können*
Das Berufungsgericht hat hiernach die Schadens-ersatzpflicht der Beklagten im Ergebnis zutreffend be-
3. Die Revision wendet sich noch dagegen, daß das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Bandgericht bei der Bemessung der Höhe des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes die seelischevBeeinträchtigung mit berücksichtigt hat, die sich für sie daraus ergibt, daß sie ihren Haushalt nicht mehr allein versorgen kann und auf fremde Hilfe angewiesen ist* Die Revision rügt als übersehen, daß die Klägerin schon wegen des vorangegangenen Verkehrsunfalls ihren Haushalt nicht mehr allein habe versorgen können* Eine solche Behauptung war jedoch aus dem von der Revision angezogenen erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten nicht zu entnehmen; vielmehr wurde hier nur die Frage aufgeworfen, inwieweit die Klägerin durch den Verkehrsunfall behindert worden sei, und sachverständige Begutachtung erbeten. Daß das Landgericht mangels konkreter Behauptung hierauf nicht eingegangen ist, haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht beanstandet.
Sie sind im Berufungsverfahren auf jmes frühere Vorbringen nicht zurückgekommen und haben Einwendungen
- ia -
zur Höhe dee vom Landgericht zugebilligten Schmerzensgeldes nicht erhoben* Die Revisionsrüge eines Ver-stosses gegen § 286 ZPO ist hiernach unbegründet (vgl. BGHZ 35, 103, 106),
Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückge wiesen werden.
Hach §§ 97, 100, 101 ZPO haben die Beklagten die Kosten der Revision einschließlich der durch die Streit hilfe entstandenen Kosten zu tragen.
Kngels
 Hanebeck
Br. Bode
 Br. Hüßgens	Sonnabend