Mit Wirkung von diesem Tage schied der Beklagte, der schon damals Mxtgeseilschafter der Firma Industrie-Gravuren FeflH) GmbH in war, durch den Verkauf seines Gesellschaftsanteils an den Fabrikanten O^HW aus der Klägerin aus, die danach ihre Rechtsform in die einer Kommanditgesellschaft änderte. Am Nachmittag des gleichen Tages kam es zu einer Zusammenkunft in der Gaststätte Schfp in Rhd^, bei der neben dem Beklagten und seiner Ehefrau mit Ausnahme von zwei auf Urlaub befindlichen Arbeitern Bei dieser Besprechung erklärte sich der Beklagte bereit, alle Arbeiter der Klägerin in den von ihm auszubauenden Betrieb in KoBBBBBB 2U übernehmen. Sämtliche bei SehBP anwesenden Arbeiter reichten daraufhin ihre Kündigung ein mit Ausnahme des Betriebsmeisters üen die Klägerin im Zusammenhang mit den Vorgängen auf dieser Versammlung fristlos entließ. Dieser habe nach der Mitteilung seines Ausscheidens die Arbeiter zur Kündigung bestimmt, um dadurch den Betrieb der Klägerin zu dem Erliegen zu bringen. Sie habe den Arbeitern HflB und Kfl|^ eine Lohnerhöhung von 0,70 DM pro Stunde zugestehen müssen, um sie zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Auf die Mitteilung von seinem Ausscheiden > hätten die Arbeiter spontan erklärt, sie wollten nicht länger in RhBB bleiben, und gefragt, ob er sie nicht mit nach K nehmen könne. Er habe den Arbeitern aber von einer beabsichtigten fristlosen Kündigung abgeraten und ihnen freigestellt, ob sie zu ihm kommen oder bei der Klägerin bleiben wollten. Die Arbeiter hätten zu ihm ein größeres Vertrauen gehabt, was auch daher rühre, daß er mit ihnen als technischer Betriebsleitor-sehr verbunden gewesen sei. Der Beklagte hat sodann vorgetragen, er habe die Klägerin nicht schädigen wollen. dadurch entstanden, daß er als der maßgebliche Techniker des Betriebs ausgeschieden sei und daß durch den Abzug der Aufträge der Firma Industrie-Gravuren 95 # des Auftragvolumens entfallen seien. Bor Beklagte hat schließlich geltend gemacht, daß der Anspruch der Klägerin verwirkt sei und daß die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem behaupteten Schaden treffe. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin mit der Anschlußberufung auch den bisher nicht eingeklagten Teil der Ersatzforderungen rechtshängig gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16 025,60 DM nebst 5 vom Hundert Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auch den mit der Anschlußberufung geltend gemachten weitergehenden Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wenn dem Beklagten der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gemacht worden ist, so sind die besonderen Umstände des,Balle für diese Beurteilung maßgebend gewesen (vgl. Einmal war das Unternehmen des Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts darauf angelegt, der Klägerin alle oder doch die meisten ihrer Arbeiter abspenstig zu machen, so daß der Bestand ihres Betriebs ernstlich gefährdet wurde. Ohne dieses Drängen auf einen raschen Entschluß hätte es nahegelegen, daß die Arbeiter zunächst einmal abgewartet hätten, wie sich der Betrieb der Klägerin nach Eintritt eines neuen, kapitalkräftigen Gesellschafters entv/ickeln würde. Gerade wenn für die Klägerin nach dem Ausscheiden des technischen Betriebsleiters gev/isse Übergangsschwierigkeiten unvermeidlich v/aren, durfte der Beklagte diese Schwierigkeiten nicht dadurch ausnützen und vergrößern, daß er der Klägerin, ohne mit ihren Gesellschaftern Fühlung aufzunehmen, ihre Arbeiter abspenstig machte und sie für einen von ihm auszubauenden Betrieb zu gewinnen suchte. Das Berufungsgericht hat einwandfrei festgestellt, daß der Beklagte mit nachteiligen Folgen seiner Handlungsweise für die Klägerin gerechnet hat. Wie das Berufungsgericht feststellt, sollte das Unter-: nehmen der Gesellschaft, deren Identität durch die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft nicht berührt wurde, nach dem Ausscheiden des Beklagten fortgesetzt werden. Aus dem Kaufpreis, den OflHIB für den Erwerb des Gesellschaftsanteils des Beklagten zahlte, entnimmt das Berufungsgericht, daß der innere Wert des Betriebes mit einem erheblichen Betrag veranschlagt wurde. Mit Treu und Glauben ist es unter diesen Umständen schlechthin unvereinbar, daß der Beklagte am Tage seines Ausscheidens aus der Klägerin dieser alle oder die meisten Arbeiter zu entziehen und sie für seine Zwecke oder für die Zwecke der Firma Industrie-Gravuren Fe^^B GmbH zu gewinnen suchte. Diese verbot es ihm auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Klägerin unter Ausnutzung seiner erworbenen Beziehungen in einer den Die Vorschrift des § 286 ZFO ist in keinem Funkt verletzt Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ohne weitere Aufklärungen und Feststellungen die gesamte Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären dürfen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hatte, sie sei infolge der Aktion des Beklagten zu Lohnerhöhung ^o-zwungen gewesen, hat das Berufungegericht einen vom Beklagten verursachten Schaden der Klägerin festgestellt. Soweit die Klägerin aus nachteiligen Rückwirkungen des Abzuges von Arbeitskräften auf die Produktion und den Ertrag Schadensersatz begehrt, handelt es sich - unbeschadet der Aufgliederung dieser Forderung - um einen einheitlichen Anspruch. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die abgeworbenen Arbeiter wenigstens noch eine gewisse Zeit bei der Klägerin geblieben wären* wenn ihnen der Beklagte nicht die Stelle in Ange- Aus rechtlich zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten zurückgewiesen, die Klägerin habe ihren Anspruch verwirkt.
2805 Nachschlagewerk: nein BGHZ : nein BGB § 826 Zur Brage, wann ein Abwerben von Arbeitskräften eine sittenwidrige Schädigung des betroffenen Unternehmers darstellt, BGH, Urt. v. 14. November 1967 _ V1 ZR 192/65 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES YI ZR, 192/65 URTEIL Verkündet un 14 n November 1967 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wilhelm FflBstraße 0, 9 Beklagten, Berufungsklägerb An-schlußberufungstoeklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Firma B (HHP & Co;- KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Margot Klägerin, Berufungsbeklagte, An Schlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. / ✓ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr, Hauß und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1965 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte und die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, Margot waren bis zu dem 21. September 1962 die alleinigen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mit der Firma der Klägerin. Mit Wirkung von diesem Tage schied der Beklagte, der schon damals Mxtgeseilschafter der Firma Industrie-Gravuren FeflH) GmbH in war, durch den Verkauf seines Gesellschaftsanteils an den Fabrikanten O^HW aus der Klägerin aus, die danach ihre Rechtsform in die einer Kommanditgesellschaft änderte. Am Nachmittag des gleichen Tages kam es zu einer Zusammenkunft in der Gaststätte Schfp in Rhd^, bei der neben dem Beklagten und seiner Ehefrau mit Ausnahme von zwei auf Urlaub befindlichen Arbeitern 1 sämtliche Belegschaftsmitglieder der Klägerin anwesend waren. Bei dieser Besprechung erklärte sich der Beklagte bereit, alle Arbeiter der Klägerin in den von ihm auszubauenden Betrieb in KoBBBBBB 2U übernehmen. Sämtliche bei SehBP anwesenden Arbeiter reichten daraufhin ihre Kündigung ein mit Ausnahme des Betriebsmeisters üen die Klägerin im Zusammenhang mit den Vorgängen auf dieser Versammlung fristlos entließ. Auch der auf Urlaub befindliche Betriebsobmann SchrBB kündigte gleich nach seiner Rückkehr. Der ebenfalls auf Urlaub befindliche Arbeiter sah von einer Kün- digung ab; die Arbeiter Hoinkens und Klang konnte die Klägerin durch Lohnerhöhungenzur Rücknahme der Kündigung bewegen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Abwerbung von Arbeitskräften in Anspruch. Sie hat behauptet, die Besprechung bei SchB) habe auf Veranlassung des Beklagten stattgefunden. Dieser habe nach der Mitteilung seines Ausscheidens die Arbeiter zur Kündigung bestimmt, um dadurch den Betrieb der Klägerin zu dem Erliegen zu bringen. Er habe erklärt, wer zu ihm nach KoBBBBBB kommen wolle, der könne kommen. Sie müßten jedoch sofort kündigen; wer nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht gekommen sei* den könne er nicht mehr nehmen. Dadurch habe er die Arbeiter unter Druck gesetzt. Er habe ihnen auch Wohnungen in KoBBBIBHB versprochen; LohnerhÖhungeh;^habe er aus taktischen Gründen erst später zugesagt und diese dann auch gezahlt. Weiterhin habe der Beklagte erklärt, die Klägerin könne ihr Geschäft: höchstens noch";4rei Monate offen halten, da nr die Aufträge der Firma Industrie-Gravuren, für die die Klägerin bisher in erheblichem Umfang gearbeitet hatte, abziehen werde. In Kowööer die bisher von der Klägerin durchgeführten Arbeiten selbst verrichten wolle, sei ein auf Jahre sicherer Arbeitsplatz vorhanden. Den auf Urlaub befindlichen Betriebsobmann Schr^^Bfc habe er bei dessen Rückkehr durch einen Kollegen vom Bahnhof abholen lassen, um ihn in der Gaststätte in Khdl gleich- falls zur Kündigung zu veranlassen. Zum Grund und zur Höhe ihres Schaden© hat die Klägerin im einzelnen folgendes vorgetragen! 1. Sie habe den Arbeitern HflB und Kfl|^ eine Lohnerhöhung von 0,70 DM pro Stunde zugestehen müssen, um sie zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Die gleiche Lohnerhöhung habe sie später auch dem Arbeiter Bh^p gewähren müssen. Die Mehraufwendungen^- für Arbeitslohn und Soziallasten beliefen sich für die Zeit vom 21. September 1962 bis zu dem 30. Juni 1963 auf insgesamt 3 343,46 DM. 2, Der abgeworbene Dreher MeflBBl sei mit der Spezialanfertigung von Schieber-kammerringen beschäftigt gewesen. Seine Nachfolger hätten wegen der mangelnden technischen Kenntnisse die Arbeit nicht Sachgemäß weiterführen können. Ss seien durch Arbeitszeitverlust und durch Behlproduktion Schäden in Höhe von 5 145,14 DM entstanden. 3. 50BP der nach Abgang des Stamm personals eingestellte Ersatzkräfte hätten sich als ungeeignet erwiesen und nach zwei Wochen wieder entlassen werden müssen. Der für die Ersatzkräfte aufgewandte Arbeitslohn in Höhe von 1 430,— DM sei ohne betrieblichen Nutzen gewesen. 4. Wegen fehlender Arbeitskräfte hätten in der Zeit vom 6. Oktober 1962 bis zu dem 11. März 1963 zwei Dreherbänke nicht besetzt werden können, obwohl genügend Aufträge Vorgelegen hätten. Dadurch sei ein Gewinnaus-fall in Höhe von 6 102,— DM entstanden. Von diesen Schadönsposten hat die Klägerin im ersten Rechtszug nur Teilbeträge geltend gemacht (zu 1; 3 300 DM, zu 2: 5 100 DM, zu 3: 1 400 DM, zu 4? 2 700 DM5 insgesamt 12 500 DM). Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat bestritten, daH die Initiative zu der Versammlung von ihm ausgegangen sei. Er hat vorgetragen, der Betriebsmeister bMHBP habe ihn, nachdem er von seinem Ausscheiden gehört habe, angerufen und im Namen aller Arbeiter um genauere Auskunft gebeten. Erst daraufhin habe er, der Beklagte, sich bereit erklärt, nach Feierabend in der Gaststätte SchpB der Belegschaft Auskunft zu geben. Auf die Mitteilung von seinem Ausscheiden > hätten die Arbeiter spontan erklärt, sie wollten nicht länger in RhBB bleiben, und gefragt, ob er sie nicht mit nach K nehmen könne. Dazu habe er sich J 6 M bereit erklärt. Er habe den Arbeitern aber von einer beabsichtigten fristlosen Kündigung abgeraten und ihnen freigestellt, ob sie zu ihm kommen oder bei der Klägerin bleiben wollten. Weil in KoflBHB schon anderweitige Bewerbungen Vorgelegen hätten, habe er den Arbeitern gesagt, wer kommen wolle, müsse bis zu dem Ablauf der Kündigungsfrist kommen. Die Arbeiter hätten sich cchon vorher mit Kündigungsgedanken getragen, da sich die Gesellschafterin Margot als kaufmännische Leiterin- nicht um den Betrieb gekümmert habe. Die Arbeiter hätten zu ihm ein größeres Vertrauen gehabt, was auch daher rühre, daß er mit ihnen als technischer Betriebsleitor-sehr verbunden gewesen sei. Den Arbeitern sei der Arbeitsplatz in KoHBHBi für die Zukunft sicherer erschienen als der bisherige Arbeitsplatz in Rhflp. Der Beklagte hat sodann vorgetragen, er habe die Klägerin nicht schädigen wollen. Vielmehr sei es ihm darum gegangen, die Interessen der Firma Industrie-Gravuren zu wahren, deren Gesellschafter an Rachemaßnahmen gegen die Klägerin gänzlich uninteressiert gewesen seien. Gegen eine Schädigungsabsicht spreche schon, daß er vernünftigerweise mit einer Abwerbung kaum begonnen haben würde, bevor er in Besitz der 110 000 DM für den Verkauf seines Gesellschaftsanteils gewesen wäre. Wenn die Klägerin sich damals wirklich geschädigt gefühlt haben würde, so hätte es für sie nur nahegelegen, sofort Gegenschritte zu unternehmen und den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil zurück-zulialton. In Wirklichkeit sei die Klägerin damals über die Verringerung der Lohnkosten froh gewesen, da die Fortführung des Betriebs zunächst sehr zweifelhaft gewesen sei. Ein Schaden sei der Klägerin allenfalls i L dadurch entstanden, daß er als der maßgebliche Techniker des Betriebs ausgeschieden sei und daß durch den Abzug der Aufträge der Firma Industrie-Gravuren 95 # des Auftragvolumens entfallen seien. Bor Beklagte hat schließlich geltend gemacht, daß der Anspruch der Klägerin verwirkt sei und daß die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem behaupteten Schaden treffe. Sie habe sich von der Firma Industrie-Gravuren Arbeiter ausleihen können. Das Landgerichte::.: o" hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin mit der Anschlußberufung auch den bisher nicht eingeklagten Teil der Ersatzforderungen rechtshängig gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16 025,60 DM nebst 5 vom Hundert Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auch den mit der Anschlußberufung geltend gemachten weitergehenden Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. n 1 - 8 Ent s c he i d ung sgr Und ez_ € I. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Abwerben von Arbeitskräften eines anderen Gewerbebetriebes an sich noch nicht eine gegen die guten Sitten, verstoßende Handlungsweise darstellt (vgl, BGH NJW 1961, 1308; BAG Betr 1962, 1700). Wenn dem Beklagten der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gemacht worden ist, so sind die besonderen Umstände des,Balle für diese Beurteilung maßgebend gewesen (vgl. zu dem sittenwidrigen Abwerben von Arbeitskräften den Aufsatz von Bufft HJW 1961, 2000 und die dort angeführte Rechtsprechung). Einmal war das Unternehmen des Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts darauf angelegt, der Klägerin alle oder doch die meisten ihrer Arbeiter abspenstig zu machen, so daß der Bestand ihres Betriebs ernstlich gefährdet wurde. Sodann hat der Beklagte die Arbeiter der Klägerin, die in Sorge um ihren Arbeitsplatz waren, dadurch unter einen gewissen Druck gesetzt, daß er ihnen die Lage der Klägerin ale ungünstig darstellte und ihnen nur bei einem sofortigen Entschluß zur Kündigung de.f Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin eine neue Stelle in KoUHHHHMl anbot. Ohne dieses Drängen auf einen raschen Entschluß hätte es nahegelegen, daß die Arbeiter zunächst einmal abgewartet hätten, wie sich der Betrieb der Klägerin nach Eintritt eines neuen, kapitalkräftigen Gesellschafters entv/ickeln würde. Gerade wenn für die Klägerin nach dem Ausscheiden des technischen Betriebsleiters gev/isse Übergangsschwierigkeiten unvermeidlich v/aren, durfte der Beklagte diese Schwierigkeiten nicht dadurch ausnützen und vergrößern, daß er der Klägerin, ohne mit ihren Gesellschaftern Fühlung aufzunehmen, ihre Arbeiter abspenstig machte und sie für einen von ihm auszubauenden Betrieb zu gewinnen suchte. Ein solches Verhalten steht mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden in schroffem Widerspruch, woran nichts ändert, daß zwischen dem Beklagten und der Belegschaft aus der betrieblichen Zusammenarbeit gewisse Vertrauensbeziehungen bestanden. Der Beklagte hätte jedenfalls zunächst einmal abwarten müssen, wie sich der Betrieb der Klägerin v/eiter entwickelte. Das Berufungsgericht hat einwandfrei festgestellt, daß der Beklagte mit nachteiligen Folgen seiner Handlungsweise für die Klägerin gerechnet hat. Es liegt daher der objektive und subjektive Tatbestand des § 826 BGB vor. Außerdem hat dö* Beklagte gegen eine fortwirkende Treuepflicht aus seinem Gesellschaftsvertrag verstoßen. Wie das Berufungsgericht feststellt, sollte das Unter-: nehmen der Gesellschaft, deren Identität durch die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft nicht berührt wurde, nach dem Ausscheiden des Beklagten fortgesetzt werden. Das war dem Beklagten bewußt. Aus dem Kaufpreis, den OflHIB für den Erwerb des Gesellschaftsanteils des Beklagten zahlte, entnimmt das Berufungsgericht, daß der innere Wert des Betriebes mit einem erheblichen Betrag veranschlagt wurde. Mit Treu und Glauben ist es unter diesen Umständen schlechthin unvereinbar, daß der Beklagte am Tage seines Ausscheidens aus der Klägerin dieser alle oder die meisten Arbeiter zu entziehen und sie für seine Zwecke oder für die Zwecke der Firma Industrie-Gravuren Fe^^B GmbH zu gewinnen suchte. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich daher ferner aus der schuldhaften Verletzung einer dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Treuepflicht. Diese verbot es ihm auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Klägerin unter Ausnutzung seiner erworbenen Beziehungen in einer den j 10 /<r Bestand ihres Unternehmens gefährdenden Weise zu schädigen (vgl, BGH - II ZR 51/58 vom 11. Februar I960 = IM BGB § 242 B££ Nr. 7 - BB I960, 505 = Betr I960, 352; ferner Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3. Auflage § 29 II 6b). Der Schwerpunkt der Revisionsangriffe liegt auf dem Versuch, die Feststellungen des Berufungsurteils mit Verfahrensrügen zu erschüttern. Der Versuch kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten und das Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend gewürdigt. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die vom Beklagten benannten Arbeiter, die das Landgericht eingehend vernommen hatte, noch einmal zu hären. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses konnte sich das Berufungsgericht die Überzeugung bilden, daß der Ablauf der Dinge so gewesen ist, v/ie ihn das Berufungsgericht feststellt. Der Senat hält es nicht für erforderlich, auf Einzelheiten einzugehen, da die Revisionsangriffe in der Sache auf das tatrichterliche Gebiet übergehen und die vom Tatrichter getroffene Würdigung beanstanden. Die Vorschrift des § 286 ZFO ist in keinem Funkt verletzt Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ohne weitere Aufklärungen und Feststellungen die gesamte Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären dürfen. Besteht eine Klage-forderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen, so setzt ein Zwischenurteil über den Guund des Anspruchs gemäß II worden III 11 § 304 ZPO allerdings die Feststellung voraus, daß bei jedem Einzelanspruch mit Wahrscheinlichkeit ein erstattungsfähiger Betrag in Betracht komme. Anderseits kann die Klärung der Berechtigung einzelner Schadensposten dem Höheverfahren überlassen werden (vgl. RGZ 158, 345,36; WarnRspr 1913 Nr. 122; HG HRR 1935 Nr. H53). Soweit die Klägerin geltend gemacht hatte, sie sei infolge der Aktion des Beklagten zu Lohnerhöhung ^o-zwungen gewesen, hat das Berufungegericht einen vom Beklagten verursachten Schaden der Klägerin festgestellt. Die Lohnerhöhung wäre den Arbeitern sonst nicht in diesem Zeitpunkt zugestanden worden. Soweit die Klägerin aus nachteiligen Rückwirkungen des Abzuges von Arbeitskräften auf die Produktion und den Ertrag Schadensersatz begehrt, handelt es sich - unbeschadet der Aufgliederung dieser Forderung - um einen einheitlichen Anspruch. Schon nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, daß der plötzliche Weggang mehrerer technisch eingearbeiteter Faohkräfte schädigende‘Auswirkungen für ein Unternehmen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die abgeworbenen Arbeiter wenigstens noch eine gewisse Zeit bei der Klägerin geblieben wären* wenn ihnen der Beklagte nicht die Stelle in Ange- boten hätte. Ferner ist in dem Berufungsurteil im einzelnen dargelegt, aua welchen Gründen es durch den plötzlichen Wegfall mehrerer Arbeiter zu Schäden für die Klägerin kommen mußte. Die Klärung darüber, in welchen Produktionab^eichen^ Schäden eingetreten sind >und wie sich gerade der Ausfall einer einzelnen Arbeitskraft ausgewirkt hat, konnte dem Höheverfahren überlassen bleiben. Insoweit handelte es sich um die genaue Festlegung einzelner Positionen der Schadensrechnung. 12 - IV. Aus rechtlich zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten zurückgewiesen, die Klägerin habe ihren Anspruch verwirkt. Ebenfalls ist der Einwand aus § 254 BGB ohne Rechtsirrtum als unbegründet erklärt worden. Die Revision des Beklagten mußte daher zurückgewiesen werden. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretz schner