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BGH · vi zr 192/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 192/64

Die Beklagte hat bestritten, daß der beschädigte Weg der Klägerin gehöre und durch Fahrzeuge der Arbeitsgemeinschaft beschädigt worden sei; auch der Höhe nach hat sie den Schaden bestritten. 2. Daß die Verjährung zwischenzeitlich durch Anerkenntnis unterbrochen worden sei (§ 208 BGB), hat das Berufungsgericht verneint. April 1965 - V ZR 272/62 -LM Ur. 3 zu § 208 BGB mit weiteren Nachweisen) • Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann solchenfalls ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch schon dann gegeben sein, wenn es sich nur auf den Grund des Anspruchs bezieht (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Ein Anerkenntnis dieser Art ist aber nach der rechtsirrtuns-freien Ansicht des Berufungsgerichts in dem Schreiben der VHV vom 10. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es nicht schon die Anerkennung einer'Ersatzpflicht bedeutet, wenn sich der Versicherer des Schädigers wie hier die VHV bei den Geschädigten danach erkundigt, mit welcher Abfindung er sich vergleichsv/eise zufrieden geben würde. Wenn ihr nach der Schiußbemerkung ihres Schreibens die erbetene Erläuterung dazu dienen sollte, sich darüber schlüssig zu werden, ob noch eine Verhandlung erforderlich sei, so brachte sie •auch damit nicht zu dem Ausdruck daß sie sich zu einer A Schadenstragung für verpflichtet hielt, sondern ließ es von der erbetenen Erläuterung abhängig sein, ob sie sich ohne eine Verhandlung zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages bereit finden v/erde- Der Revision kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 10. Die Revision weist darauf hin,, daß nach der Schadensmeldung der Klägerin der beschädigte Weg im Frühsommer I960 in Anwensenheit eines Vertreters der VHV besichtigt und zur Klärung von Zweifeln über die Festigkeit der beschädigten Betonplatten sodann ein Gutachten des Niedersächsischen Materialprüfungsamtes in Hannover eingeholt worden ist. Auch wenn hierdurch, wie die Revision meint, der Grund des Schadensersatzanspruchs der Klägerin hinreichend dargelegt und belegt gewesen sein sollte, ergab sich hieraus aber nicht, daß das Schreiben der VHV vom 10. Die Revision greift darauf zurück, daß die Klägerin behauptet hatte, der Baustellenleiter Sülter der Arbeitsgemeinschaft habe zu dem Gemeindedirektor der Klägerin gesagt, die Gemeinde solle lieber das Geld nehmen - wobei an etwa 15.000 DM gedacht worden sei - als auf Instandsetzung der Straße zu bestehen. Die Revision tritt dem entgegen und beanstandet insbesondere, daß Sdpl vom Berufungsgericht nicht als Zeuge vernommen worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts besteht hiernach zu Recht, daß die Verjährung nicht unterbrochen worden ist. 3« Ras Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt, daß' sich die Erhebung der* Verjährungseinrede durch die Beklagte als unzulässige Rechtsausübung darsteile und es der Beklagten daher verwehrt sei, sich auf Verjährung zu berufen. 3} hat es bei der Beurteilung dieser Frage darauf abgestellt, ob die Klägerin durch die Beklagte oder die Haftpflichtversicherer der von ihr und der Firma gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten worden ist. August 1961 damit gerechnet haben möge, daß es zu einer Einigung über den Ersatz des eingetretenen Schadens kommen v/erde, so sei doch seit diesem Zeitpunkt bis zu dem Eintritt der Verjährung Ende Juli 1962 nichts geschehen, was die Klägerin zu der Annahme habe berechtigen können, daß sie den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zu beachten brauche und die von ihr geltend gemachte Schadenssumme gezahlt werden würde. Sie leidet nicht darunter, daß das Berufungsgericht bei ihr nicht auch die oben bereits erwähnten Vorgänge erörtert hat, die mit der Schadensmeldung der Klägerin, der Besichtigung des Weges im Frühsommer I960 und der Einholung eines Gutachtens über die Festigkeit der beschädigten Betonplatten dem Schreiben vom 10. August 1961, dem Antwortschreiben der Klägerin vom 23- August 1961 und der Mitteilung der VHV von* 13* September 1961 geführt hatte, daß die Bearbeitung der Sache auf die Securitas übergegangen sei. Mit Hecht i$t das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Klägerin bei der Sachlage, wie sie sich nunmehr ergeben hatte, darauf bedacht sein mußte, die Verjährungsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen, wenn sie sich nicht der Einrede der Verjährung aussetzen wollte. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht durch die Beklagte oder die Versicherungsgesellschaften von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten wurde, ist hiernach rechtlich nichts einzuwenden. Was in der Zeit von August 1962 bis zur Einreichung der Klage noch v/eiter geschehen ist, konnte an der inzwischen eingetretenen Verjährung nichts ändern und die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung nicht daran hindern, sich auf die Verjährung su berufen.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBVHVVerjährungBerufungsgerichtAnerkenntnisSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

<11
BUNDESGERICHTSHOF 2O69 q94
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 192/64 URTEIL
Verkündet am
1. Februar 1966 Kriegl,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde L direktor,
 vertreten durch den Gemeinde
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma. Carl Unter den
 aus B
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Br.
Prof. Br
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Ir. Ha.uß, Heinr. Meyer und Br. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Tie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Celle vom 26. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte war in den Jahren 1958/1959 gemeinsam mit der Firma	mit der sie sich zu diesem Zweck
 zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hatte, an den Arbeiten zu dem Bau der Weserstaustufe Landesbergen beteiligt. Bei diesen Arbeiten wurden in der Zeit von Februar bis Juli 1959 erhebliche Schäden an der betonierten Straße entlang des Geesthanges angerichtet.
Die Klägerin hat behauptet, die Schäden seien durch schwere Planierraupen und Kipperfahrzeuge der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere der Beklagten, verursacht worden. Sie hat, nachdem v/egen des Ersatzes dieser Schäden einige Jahre hindurch schleppende Verhandlungen mit den beiden Versicherungsgesellschaften der Beklagten und der Firma PflHk» nämlich mit der	und	der	V<
 
(VHV) sowie mit der Beklagten selbst geführt worden waren, mit. der am 23. November 1963 eingereichten und am 7. Dezember 1963 zugestellten Klage die Beklagte auf, Zahlung von 24.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1962 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der beschädigte Weg der Klägerin gehöre und durch Fahrzeuge der Arbeitsgemeinschaft beschädigt worden sei; auch der Höhe nach hat sie den Schaden bestritten. Sie hat vor allem eingewendet, der Klageanspruch sei verjährt.
Die Klägerin hat entgegnet, bei den Verhandlungen seien für die Beklagte Erklärungen abgegeben worden, die ein Anerkenntnis ihrer Ersatzpflicht zu dem Ausdruck gebracht hätten; die Verjährung sei hierdurch unterbrochen worden; zu dem mindesten sei es eine unzulässige Hechtsausübung, die Verjährungseinrede zu erheben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Klageanspruchs abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
D^s Berufungsgericht hat ebenso v/ie das Landgericht den Klageanspruch für verjährt gehalten. Das wird von der Revision erfolglos angegriffen*
 
* I
1.	Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß für das Klagebegehren als Anspruchsgrundlage nur unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) in Betracht kommt und daher die dreijährige Verjährung nach § 852 BGB Platz greift. Der eigenen Sachdarstellung der Klägerin hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Klägerin spätestens i£nde Juli 1959 von den angerichteten Schäden und der Urheberschaft der Beklagten Kenntnis erlangt hat. Unangefochten ist das Berufungsgericht demzufolge davon ausgegangen, daß die Verjährung Ende Juli 1959 zu laufen begann. Bevor noch die Klage am 23* November 1963 eingereicht wurde, waren also weit mehr als 3 Jahre verstrichen.
2.	Daß die Verjährung zwischenzeitlich durch Anerkenntnis unterbrochen worden sei (§ 208 BGB), hat das Berufungsgericht verneint.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß in dem Schreiben der VHV vom 10. August 1961, auf das sich die Klägerin in erster Linie berufen hat, kein Anerkennt" nis im Sinne des § 208 BGB liegt. Jie Versicherungsgesellschaft brachte in diesem Schreiben zu dem Ausdruck, ihr sei übermittelt v/orden, daß sich die Klägerin bereitfinden würde, die beschädigte Betonstraße in dem Zustand abzunehmen, in dem sie sich zur Zeit befände, sofern ihr eine Pauschalabfindung gezahlt werde; sie bat die Klägerin, ihr mitzuteilen, welcher Betrag ihr hierbei vorschwebe, und den erbetenen Vorschlag hinsichtlich der Pauschalabfindung näher zu erläutern, "damit wir uns darüber schlüssig werden können, ob noch eine Verhandlung erforderlich ist." Bei der Würdigung dieses Schreibens hat sich das Berufungs-
 
gericht auf die Grundsätze der Entscheidung RGZ 113» 234,
238 bezogen, wonach für die Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses keine rechtsgeschäftliche Willenserklrung erforderlich ist, sondern jedes Vorhalten dem Gläubiger gegenüber genügt, aus dem sich dos Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen de3 Anspruchs unzweideutig ergibt (so auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil 'vom 12. Juli I960 - VI ZR 163/59 - VersR I960; 831 und oft; siehe auch BGH Urteil vom 6. April 1965 - V ZR 272/62 -LM Ur. 3 zu § 208 BGB mit weiteren Nachweisen) • Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann solchenfalls ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch schon dann gegeben sein, wenn es sich nur auf den Grund des Anspruchs bezieht (Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - VersR 1965, 1149).
Ein Anerkenntnis dieser Art ist aber nach der rechtsirrtuns-freien Ansicht des Berufungsgerichts in dem Schreiben der VHV vom 10. August 1961 nicht enthalten. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es nicht schon die Anerkennung einer'Ersatzpflicht bedeutet, wenn sich der Versicherer des Schädigers wie hier die VHV bei den Geschädigten danach erkundigt, mit welcher Abfindung er sich vergleichsv/eise zufrieden geben würde. Bas gilt in vorliegenden Falle umsomehr, als es nicht die VHV war, die einen Abfindungsvergleich anregte, sondern ihr Schreiben nur die Antwort.auf eine an sie herongetragene Anregung war, die sie näher zu erläutern bat. Wenn ihr nach der Schiußbemerkung ihres Schreibens die erbetene Erläuterung dazu dienen sollte, sich darüber schlüssig zu werden, ob noch eine Verhandlung erforderlich sei, so brachte sie
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•auch damit nicht zu dem Ausdruck daß sie sich zu einer A Schadenstragung für verpflichtet hielt, sondern ließ es von der erbetenen Erläuterung abhängig sein, ob sie sich ohne eine Verhandlung zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages bereit finden v/erde- Der Revision kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 10. August 1961 unter Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB fehlerhaft gedeutet habe.
Die Revision weist darauf hin,, daß nach der Schadensmeldung der Klägerin der beschädigte Weg im Frühsommer I960 in Anwensenheit eines Vertreters der VHV besichtigt und zur Klärung von Zweifeln über die Festigkeit der beschädigten Betonplatten sodann ein Gutachten des Niedersächsischen Materialprüfungsamtes in Hannover eingeholt worden ist. Auch wenn hierdurch, wie die Revision meint, der Grund des Schadensersatzanspruchs der Klägerin hinreichend dargelegt und belegt gewesen sein sollte, ergab sich hieraus aber nicht, daß das Schreiben der VHV vom 10. August 1961 entgegen seinem Wortlaut und Sinn als Anerkenntnis des Bestehens einer ErsatzVerpflichtung zu verstehen gewesen wäre. Das Berufungsgericht brauchte sich nicht für genötigt zu.halten, sich hierüber zu verbreiten.
Die Revision greift darauf zurück, daß die Klägerin behauptet hatte, der Baustellenleiter Sülter der Arbeitsgemeinschaft habe zu dem Gemeindedirektor der Klägerin gesagt, die Gemeinde solle lieber das Geld nehmen - wobei an etwa 15.000 DM gedacht worden sei - als auf Instandsetzung der Straße zu bestehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, v/eder sei näher angegeben, v/ann
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SW* eine solche Äußerung getan habe, noch könne in ihr, wenn sie gefallen sein sollte, ein gegen die Beklagte wirksames verj ähr ungunt erbrechend es Anerkenntnis erblickt werden; hierfür habe es S^|^ an der dazu nötigen Vertretungsbefugnis gefehlt.
Die Revision tritt dem entgegen und beanstandet insbesondere, daß Sdpl vom Berufungsgericht nicht als Zeuge vernommen worden ist.	konnte jedoch
 gar nicht- vernommen werden, da er tödlich verunglückt war. Das hat die Klägerin schon in der Klageschrift mitgeteilt. Die Rügen der Revision fallen daher in sich zusammen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts besteht hiernach zu Recht, daß die Verjährung nicht unterbrochen worden ist. Der Klageanspruch war Ende Juli 1962 verjährt.
3« Ras Berufungsgericht hat die Annahme abgelehnt, daß' sich die Erhebung der* Verjährungseinrede durch die Beklagte als unzulässige Rechtsausübung darsteile und es der Beklagten daher verwehrt sei, sich auf Verjährung zu berufen. Im Einklang mit den in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. RGZ 153* 101, 108;
BGrHZ 9, 1? 3} hat es bei der Beurteilung dieser Frage darauf abgestellt, ob die Klägerin durch die Beklagte oder die Haftpflichtversicherer der von ihr und der Firma	gebildeten	Arbeitsgemeinschaft,	sei es auch
 unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten worden ist. Es hat dies verneint. Wenn die Klägerin auch, so hat es erv/ogen, auf Grund des Schrei-
 
bens der VHV vom 10. August 1961 damit gerechnet haben möge, daß es zu einer Einigung über den Ersatz des eingetretenen Schadens kommen v/erde, so sei doch seit diesem Zeitpunkt bis zu dem Eintritt der Verjährung Ende Juli 1962 nichts geschehen, was die Klägerin zu der Annahme habe berechtigen können, daß sie den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zu beachten brauche und die von ihr geltend gemachte Schadenssumme gezahlt werden würde. Nachdem die Klägerin auf das Schreiben vom 10. ‘ugust 1961 am 23• August 1961 geantwortet habe, daß sie 18.000 DM fordere, habe ihr dieVHV am 13* September 1961 mitgeteilt, daß die Bearbeitung der Sache inzwischen an die Securitas, die Versicherungsgesellschaft der Beklagten, übergegangen sei. fn diese habe sich die Klägerin erst am 20. Juni 1962, also nach mehr als 9 Monaten, gewandt, ohne von ihr eine Antwort zu erhalten. Auch die Beklagte selbst, an die die Klägerin in weiten Abständen am 18. Januar und 23* Mai 1962 geschrieben habe, habe ihr lediglich am 30. Mai 1962 mitgeteilt, daß sie die Schreiben an die Securitas weitergegeben habe. Weder die Arbeitsgemeinschaft noch die Versicherer beider Firmen hätten also etv/as getan, was die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung habe abhalten können und die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässig erscheine!, lasse .
Biese Würdigung läßt keinen Hechtsfehler erkennen.
Sie leidet nicht darunter, daß das Berufungsgericht bei ihr nicht auch die oben bereits erwähnten Vorgänge erörtert hat, die mit der Schadensmeldung der Klägerin, der Besichtigung des Weges im Frühsommer I960 und der Einholung eines Gutachtens über die Festigkeit der beschädigten Betonplatten dem Schreiben vom 10. August 196i
 
voraufgegangen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorgänge für die Stellungnahme der Klägerin zur Präge einer. Klageerhebung noch von Bedeutung gev/esen sein könnten, nachdem die Entwicklung der Dinge zu dem Schreiben der VHV vom 10. August 1961, dem Antwortschreiben der Klägerin vom 23- August 1961 und der Mitteilung der VHV von* 13* September 1961 geführt hatte, daß die Bearbeitung der Sache auf die Securitas übergegangen sei. Mit Hecht i$t das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Klägerin bei der Sachlage, wie sie sich nunmehr ergeben hatte, darauf bedacht sein mußte, die Verjährungsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen, wenn sie sich nicht der Einrede der Verjährung aussetzen wollte. Mochte die Klägerin der Securitas auch zunächst Zeit lassen wollen, sich in den Sachverhalt einzuarbeiten, so erklärt sich damit doch nicht der weite Aufschub, zu dem sie es hat kommen lassen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht durch die Beklagte oder die Versicherungsgesellschaften von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten wurde, ist hiernach rechtlich nichts einzuwenden.
r
Was in der Zeit von August 1962 bis zur Einreichung der Klage noch v/eiter geschehen ist, konnte an der inzwischen eingetretenen Verjährung nichts ändern und die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung nicht daran hindern, sich auf die Verjährung su berufen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargdegt.
Mit Hecht ist hiernach die Klage abgewiesen worden
 
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen*
Engels	Hanebeck	Br.	Hauß
 Bundesriehter
Heinrich Meyer	Br.	Nüßgens
 ist erkrankt.
Engels