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BGH · VI ZR 192/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 192/58

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. .Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Minderung oder ein Wegfall der Haftung der Beklagten nach § 1 HpflG den Nachweis der höheren Gewalt - die hier ersichtlich nicht in Präge kommt - oder eines mitwirkenden eigenen Verschuldens des Getöteten erfordert. Zu Recht ist bei einem solchen Unfall auch nicht der Bev/eis des ersten Anscheins für ein schuldhaft mitwirkendes Verhalten des Sp® bejaht worden. während Sp® sich auf dem Abort beiänfc 'ifie sich aus den von derJBeklagten überreichten Fotografieh"?Ergibt, war bei geöffneter-Wagentür der Boden neben der Abofftür teilweise nach aussen geschwenkt. Vor allem bei einem mehr seitwärtigen Verlassen des Ab%ris konnte ohne Verschulden übersehen werden, daß die V/agentür5 geöffnet War. Da sich der Abort im Verhältnis zu der möglicherweise offenen Tür zur Fahrtrichtung befand, wurde ein den Abort verlassender Benutzer auch nicht durch entgegenkommend en Fahrtwind. Ist also Sp9, der hach 'den Feststellungen offenbar einen Abort auf gesucht hat, beim Verlassen desselben durch die in-zwisehen geöffnete Wagentür hinäusgsstürzt, so trifft ihn kein mitwirkendes Verschulden. Es hat hierzu ausgeführt, die Wagentttr könne nicht von jemand anders geöffnet worden sein, weil dies sonst bei dem Fahrtwind des mit etwa 85 km/st fahrenden Zuges notwendig dazu geführt hätte, daß der Betreffende mit hinausgerissen und getötet oder schwer Ein derartiger weiterer Unfall habe sich in dem betreffenden Bereich der Bahn aber nichts ereignet, Biese Y/ürdigung verstößt <gfegen die Lebenserfahrung, Zwar öffnete sich die neben dem Abort ^befindliche Wägentür mit deV damaligen Fahrt richtung des Zuges, Wird eine solche Tür v/ährend schneller Fahrt geöffnet, so wird] säe durch den Wind sofort aü'fgerissen und offen gehalten. Es ist aber nicht zwingend, daß derjenige, der die Tür während der:Fahrt - sei es auch irrtümlich - Öffhet, mit der Tür hinausgerissen wird,* Dies Kann zwar geschehen, wenn der Betreffende den Türgriff festhält. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht auch im übrigen ohne Hechteirrtum alle Fälle eines für Sp4P schuldlosen Unfalls ausgeschlossen hat, braucht nicht eingegangen zu werden.

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Volltext der Entscheidung

VI ZR 192/58
2219 089
Verkündet am 22. Januar I960 Kricgl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der
Allgemeine
 Verwaltung - vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br. flfllfl -
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flfllflfll -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hane-beck, Heinrich Meyer und Br. Graf
%
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11. Juli 1956 aufgehoben.
Bie Berufung der Beklagten gegen das Zwischen-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
gegen
 vertreten durch die ■^fl, SflNtraße fl
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Monteur Anton Spflpaus	wollte	am	0.	1956
nach Hause zurückreisen» Er bestieg deshalb den um 22.11 Uhr von abfahrenden Zug D 0. Etwa 15 km von	entfernt
 stürzte er aus dem' Zug und wurde tot aufgefunden.
■	'	,	.	Tr' ■#	‘	*	f-	b	,
Mit der Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten den gemäß § '1542' ÖVO auf sie Ubergegangenen Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen des Anton Spgfc iniHöhe ihrer Lel-stungen an diese geltend* Sie verlangt Erstattung ^der bereits geleisteten und ier*1 noch zu leistenden Beträge. Das i»andg<e-richt hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach' für gerechtfertigt erklärt, "das Berufungsgericht hat ihn äbgewi esen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den AnspfÜch weiter. Die Be-
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klagte beantragt,'"die Revision zurückzuweisen;
' *
Entscheidungsgründe.:
Die Revision der Klägerin muß zur^Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führen. .Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Minderung oder ein Wegfall der Haftung der Beklagten nach § 1 HpflG den Nachweis der höheren Gewalt - die hier ersichtlich nicht in Präge kommt - oder eines mitwirkenden eigenen Verschuldens des Getöteten erfordert. Zu Recht ist bei einem solchen Unfall auch nicht der Bev/eis des ersten Anscheins für ein schuldhaft mitwirkendes Verhalten des Sp® bejaht worden. Von einem typischen auf einem Verschulden des Getöteten beruhenden Sachver-
 
halt kann nicht ausgegangen werden (BGH VI ZR 181/53 - Urteil vom 7- Juli 195A * VRS 1954 Bd. 7 So 260 ■ VersR 1954, 495)•
Bas Berufungsgericht glaubt einen Sfturz aus dem Zug ohne mitv/irkendes Verschulden des Sp® aus schließen zu müssen. Insoweit können die* Ausführungen nicht gebilligt werden* Bas Berufungsgericht“hat zwar richtig erkannt, daß ein schuldloser Sturz dann möglich gewesen ist, wenn die neben der Aborttür befindliche Waigentifö ..gbüftoet' worden, ist,.- während Sp® sich auf dem Abort beiänfc 'ifie sich aus den von derJBeklagten überreichten Fotografieh"?Ergibt, war bei geöffneter-Wagentür der Boden neben der Abofftür teilweise nach aussen geschwenkt. Eine den Abort verlassende Person konnte daher bereits bei dem ersten kleinen Schritt *ih den Gan^ durch diese Aussparung zu fall kommen und hinäuss^rzen. Vor allem bei einem mehr seitwärtigen Verlassen des Ab%ris konnte ohne Verschulden übersehen werden, daß die V/agentür5 geöffnet War. Da sich der Abort im Verhältnis zu der möglicherweise offenen Tür zur Fahrtrichtung befand, wurde ein den Abort verlassender Benutzer auch nicht durch entgegenkommend en Fahrtwind. auf eine offene Wagentür hingewiesen. Ist also Sp9, der hach 'den Feststellungen offenbar einen Abort auf gesucht hat, beim Verlassen desselben durch die in-zwisehen geöffnete Wagentür hinäusgsstürzt, so trifft ihn kein mitwirkendes Verschulden.
Bas Berufungsgericht, meint nun aber, diese Möglichkeit eines für Sp^ß schuldlosen, Sturzes sei auszuschalten.' Es hat hierzu ausgeführt, die Wagentttr könne nicht von jemand anders geöffnet worden sein, weil dies sonst bei dem Fahrtwind des mit etwa 85 km/st fahrenden Zuges notwendig dazu geführt hätte, daß der Betreffende mit hinausgerissen und getötet oder schwer
 
verletzt worden wäre. Ein derartiger weiterer Unfall habe sich in dem betreffenden Bereich der Bahn aber nichts ereignet, Biese Y/ürdigung verstößt <gfegen die Lebenserfahrung, Zwar öffnete sich die neben dem Abort ^befindliche Wägentür mit deV damaligen Fahrt richtung des Zuges, Wird eine solche Tür v/ährend schneller Fahrt geöffnet, so wird] säe durch den Wind sofort aü'fgerissen und offen gehalten. Es ist aber nicht zwingend, daß derjenige, der die Tür während der:Fahrt - sei es auch irrtümlich - Öffhet, mit der Tür hinausgerissen wird,* Dies Kann zwar geschehen, wenn der Betreffende den Türgriff festhält. Keineswegs muß aber dieser Erfolg eintreten. Daher hat die Folgerung des Berufungsgerichts keinen Bestand, daß die Tür unmöglich von dritter Seite geöffnet worden sein könne.
Damit ist aber eine vom Berufungsgericht selbst zu Hecht aufgezeigte Möglichkeit eines schuldlosen Sturzes des Spgp zu Unrecht verneint worden, infolgedessen fehlt es an dem Nachweis eines schuldhaften mitwirkenden Verhaltens des Sp9* Es kommt nicht darauf an, welche Möglichkeit mehr oder weniger wahrscheinlich ist. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht auch im übrigen ohne Hechteirrtum alle Fälle eines für Sp4P schuldlosen Unfalls ausgeschlossen hat, braucht nicht eingegangen zu werden.
 
Die Beklagte muß daher nach § 1 HpflG für den unfallbedingten Schaden in vollem Umfang einstehen. Daher war die landgerichtliche Entscheidung zu bestätigen.
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Die Kö s t en ent sehe i dung beruht auf § 97v ÄPO.
Dr. Kleineweiers f:!r > Dr.K.E.Meyer	Hanebeck
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