Sie sind der Meinung, die Klägerin müsse ein Drittel des entstandenen Gesamtschadens tragen, weil die Betriebsgefahr der Eisenbahn aus verschiedenen Gründen erhöht gewesen sei und die von dem Lastkraftwagen ausgegangene Betriebsgefahr bei weitem überstiegen habe. Seine Sicht nach rechts auf die Bahnstrecke sei wegen des Abstellplatzes der Firma der voll von Lastkraftwagen gestanden habe, und durch das daneben stehende Haus erheblich eingeschränkt gewesen. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht angenommen, daß die Klägerin von beiden Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangen kann* von der Erstbeklagten nach § 7 StVG, weil der Unfall sich bei dem Betriebe ihres Lastkraftwagens ereignet hat und der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt ist, und von dem 2weitbeklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, weil er schuldhaft die Verkehrspflichten verletzt hat, die ihm als Kraftfahrer bei der Annäherung an den unbeschrankten Bahnübergang oblagen. Sie wendet sich mit ihren Angriffen nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche der Klägerin trotz der erhöhten Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht zu kürzen seien. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht die Hauptursache des Unfalls in dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Zweitbeklagten gesehenEr mußte bei der Annäherung an den Bahnübergang besondere Aufmerksamkeit anwenden ($ 3 a Abs.6 StVO) und durfte die vorgeschrie-bene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st nicht überschreiten (§ 3 StVO).'Beide Pflichten hat. Wie das Be-rufungsgericht feststeilt, hätte der Zweitbeklagte bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit den herankommenden Zug bemerken müssen, als der Lastkraftwagen in Höhe der Nordwand des Gorschlüterschen Hauses, also noch gut 20 m von der Schiehen?age der Bahn entfernt war. Von hier aus konnte, der Wagen, wenn er die zulässige Geschwindigkeit von 20 km/st einhielt, auch, bei Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa einer Sekunde auf eine Entfernung von 10 m,also noch gut 10 m vor den'Schienen zu dem Stehen gebracht werden. Im weiteren, hat das Berufungsgericht dargeiegt, daß die Angestellten der Klägerin (Lokführer, und Heizer) den Zusammenstoß nicht verhindern konnten. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführtt Für die Klägerin läge, wenn ihre Gleisanlage eine Straße, und ihr Zug ein Omnibus gewesen wäre, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vor, so daß in einem solchen.Falle die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte. verwertet und nicht gegen Rechtssätze verstoßen oder die Grenzen verletzt .hat, die' seiner Entscheidung durch die Denk-gesetze und Erfahrungssätze gezogen sind» Nur wenn in dieser Hinsicht Rechtsfehler vorliegen und die Abwägung des Berufungsgerichts beeinflußt haben, kann sie mit der Revision erfolgreich angegriffen werden» dessen Sfeadensersatzpflicht im Gesetz an andere Voraussetzungen geknufft ist, beim Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses ohne weiteres von der Haftung freizustellen« Die Haftung des Bahnunternehmers scheidet nach dem Haft- die im Rahmen des § 17 StVG zu berücksichtigen sind, für die Abwägung von Bedeutung sein* Diese..Tatsache kann aber allein noch nicht die Annahme rechtfertigen,' daß der Bahnunternehmer nicht an der Schadenstragung zu beteiligen ist* Bei seiner Hilfserwägung hat das Berufungsgericht die Tatsache, daß der Unfall von den Angestellten der Klägerin nicht verhindert werden konnte, zutreffend im Zusammenhang mit den übrigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände 1 * Die Revision irrt mit, ihrer Meinung, das, Berufungsgericht habe dem Zweitbeklagten das Überhören der Pfeif-und Läutsignale der Bahn als Verschulden im Sinne des\§ 823 BGB angerechnet* Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nichts zu entnehmen', was einen solchen Schluß so langsam fahren müssen, daß der Zug auf Sichtweite habe , angehalten Werden können» Mit dieser Forderung überspannt die Revision die Anforderungen, die an das Lokpersonal gestellt werden können» Sie übersieht, daß den Gefahren, die dieser unbeschrankte Bahnübergang mit sich brachte, schon weitgehend durch Vorsichtsmaßnahmen Rechnung getragen war und daß ein aufmerksamer Kraftfahrer bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit einen herankommenden Zug auch dann rechtzeitig bemerken mußte, wenn er dessen akustische Signale nicht hörte» Neben denischon erwähnten Maßnahmen (amtliche Warnzeichen, Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 20 km/st) hatte die Klägerin auch für das Befahren dieses Übergangs durch ihre Züge eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/st festgesetzt;. Daß ihre Züge an diesem Übergang aus Rücksicht auf leichtsinnige Kraftfahrer noch langsamer fahren müßten, kann von der Klägerin nicht verlangt werden» 5» Bei Prüfung der Frage, ob- den Angestellten der Klägerin ein Verschulden zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht u»a» ausgeführtg Das Lokpersonal,' das nur zeitweise *md auf bestimmte Abschnitte Sicht auf den Langewanneweg- gehabt habe, habe darauf vertrauen können, daß die Verkehrsteilnehmer auf der Straße ihre Fahrweise vor dem. 4o Bas Berufungsgericht'-geht davon aus, daß die Loko- • motive beim Sichtbarwerden des Lastkraftwagens etwa 5 m von* .dem Übergang entfernt war. Biese Büge kann keinen Erfolg haben Es war Sache der Beklagten, ein Verschulden des Lokpersonals, hier also zu beweisen, daß Lokführer oder Heizer den Lastkraft wagen in einer.Entfernung hätten sehen können, in der es noch möglich war, den tlnfall zu vermeiden* Biesen Beweis sieht das Berufungsgericht auf .Grund der Aussagen des Zeugen R^H und geführt an* Nach den Aussagen dieser Zeugen war die Lokomotive, als der Lastkraftwagen sichtbar wurde, schon bis auf wenige Meteran den Übergang herangekommen und der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden,. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei .seiner Würdigung die Aussage "des übersehen hato Es hat sie zwar nicht ausdrücklich angeführt, hat sie aber ersichtlich angesichts der Aussagen der übrigen 2eugen und' des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht "fürausreichend erachtet, um aus ihr auf ein Verschulden, des^Lokführers öder des Heizers schließen zu können* Hiernach, ist kein Rechtsverstoß 5* Gegenüber der Hilfserwägung des Berufungsgerichts weist die 'Revision weiter darauf" hin, daß die Betriebsgefahr der Eisenbahn aus mehreren Gründen erhöht war« Sie meint, in einem solchen Ralle müsse auch der Bahnunternehmer mindestens zu dem*Teil zu dem Schadensausgleieh herangezogen werden« Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden, Baß die Betriebsgefahr der Eisenbahn hier in mehrfacher Hinsicht über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert war, hat auch das Berufungsgericht nicht*verkannt oder übersehen. Es hat.vielmehr ersichtlich in dieser Frage die Ausführungen des Landgerichts gebilligt und sich zu eigen>gemacht,,Hiernach war die Betriebsgefahr der Bahn erhöht, weil der Bahnübergang keine Schranken hatte, weil die* Sicht auf die Bahnstrecke behindert war und wall die Läute- und Pfeifsignale.der Lokomotive wegen des am Unfallmorgen herrschenden starken- Westwindes nicht zu hören waren.-Biese die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände waren durch die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (Warnzeichen, Warnkreuz und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Eisenbahn und Kraftfahrzeug) nur zu dem Teil ausgeglichen. All dies hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung berücksichtigt, denn es hat ersichtlich die Betriebsgefahr der Bahn ebenso wie das Landgericht in dem Maße herangezogen, in dem sie sich bei deiö Unfall äusgewirkt hat, Baß es gleichwohl mit Rücksicht auf,; das grob yerkehrswidrige'Verhalten des Zweitbeklagten und die dadurch erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Lastkraft\l|^ens der Klägerin ihren gesamten Schaden zugebilligt hat, lag im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen "Würdigung, Es gibt keinen Rechtssatz, der besagt, die erhöhte Betriebsgefahr der Eisenbahn müsse stets dazu führen, den Bahnunternehmer wenigstens mit einem Teil des Schadens zu belasten. Haben sich bei dem Unfall Umätähde aüsgewirkt,* die die Gefährlichkeit des Bahnbetriebes über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert haben, so sind sie bei der Abwägung nach § 17 StVG selbstverständlich mit heranzuziehen. Anspruch genommen und ver^teilt ..werden sei, könne ihr das Verschulden:des Zweitbeklagten bei der Abwägung nicht in vollem Umfang zur. habe aber nur nach dem Verschulden des Zweitbeklagten und der Betriebsgefahr der Eisenbahn abgewogen,, Diese Rüge geht eben-r | falls fehl» Zwar ha/igt die -Frage des Schadensausgleichs im Verhältnis der Klägerin zur Erstbeklagten vorwiegend von den Betriebsgefahren der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge m.a.wf davon ab, in welcher Weise und in welchem Umfang einerseits der Eisenbahnzug der Klägerin und andererseits der Lastkraftwagen der Erstbeklagten ah der Entstehung des -Unfalls ursächlich beteiligt waren» Daneben ist aber auch ein ursächliches Verschulden zu berücksichtigen» Bei der Gegenüberstellung der Betriebsgefahren von Bahn und Kraftfahrzeug fällt somit das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers eines der beiden Fahrzeuge*ebenfalls .ins Gewicht,denn hierdurch wird, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die allgemeine;! Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn erhöht (vgl» die von Gelhaar in DAR 1954, 265 [272] angeführten Entscheidungen) » Das Berufungsgericht konnte daher mit Rücksicht auf die erheblich erhöhte Betriebsgefahr des verkehrswidrig fahrenden Lastkraftwagens nach § 17 StVG zu dem Ergebnis kommen;] daß auch die Erstbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsge-setzes voll.für den Schaden der Klägerin einzustehen hat» Seine Ausführungen sind im Zusammenhang mit den Darlegungen des Landgerichts zu lesen.und nach dem Zusammenhang der Urteils^ gründe dahin zu verstehen, daß die Betriebsgefahr der Bahh gegenüber der erheblich erhöhten Betriebsgefahr des Lastkraft-' wagens so sehr zurücktritt, daß es gerechtfertigt ist, der Klägerin ihren vollen Schaden zuzubilligen» In diesem Sinne ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Abwägung gekommen ist* rechtlich nicht zu beanstanden,
yi ZE 192/57 verkünde t am 28. Oktober 1958 Romäcker, Just-Ang, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2338 074 Im Kamen des Volkes p In dem Rechtsstreit 1. 2. der Firma Arthur Gesellschafter- gatrrmani Istraße , KG, vertreten hn Arthur durch den alleinigen in des Kraftfahrers Frans PtfHi in H< weg jp, Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Br '* ,gegeft-. die IMlII^^BhBisenbahnen AG, vertreten durch den Vorstand in # • Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevolImächtigter? Rechtsanwalt Br, hat der VI*. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28- Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers,/Br. Engels., Br. K.38.Meyer, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 2. Juli 1957 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisiönsrechtszuges werden zu 1/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 2/3 dem Zweitbeklagten auferlegt* Von Rechts wegen 'r* 2 — Tatbestand % Am 17» September 1954 gegen 7*30 Uhr kam es auf dem Langewanneweg in Hamm an dem unbeschrankten schienengleichen Übergang der von der Klägerin betriebenen Eisenbahn zu einem Zusammenstoß zwischen einem Personenzug der Klägerin? der vom Bahnhof Hamm-Süd kam und in Richtung Hamm-Stadt fuhr, und einem Lastkraftwagen.der Erstbeklagten* Dieser Wagen wurde von dem Zweitbeklagten gesteuert und hatte, aus Richtung Berge kommend, den Langewanneweg in nördlicher Richtung be- fahren* Auf seiner Fahr strebe* ßiiiä et"wa 100 m vor dem Bahn-Übergang auf der rechten (^sÄicheh) Straßenseite an einem Pfosten zwei amtliche Verkehrszeichen angebracht, von denen eines auf den unbeschrankten Bahnübergang hinweist (Bild 6 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) und das andere eine Geschwindigkeit von über 20 km/st verbietet (Bild 21 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung)* Ferner ist unmittelbar an dem Bahnübergang das Warnkreuz für unbeschrankten mehrgleisigen Übergang (Bild 4 b der Anlage'zur Straßenverkehrsordnung) aufgestellt* Auf der rechten (östlichen) Seite der Straße liegt vor dem Bahnübergang ein Hof der Firma Gtj An ihn schließt sich ein Haus dieser Firma an, dessen nördliche Ecke 24 m von der Bahnstrecke entfernt ist* Von der Hausecke aus ist -die Bahnstrecke1 in Östlicher Richtung, also in der Richtung, aus Welcher der Zug der Klägerin kam, auf eine Entfernung von/60 bis 65 m einzüsehen« Der Lokomotivführer der Klägerin hatte schon bei.der Abfahrt des Zuges (Dampflokomotive mit vier.Personen- und einem Packwagen) in Hamm-Süd das Läutewerk der Lok ih Tätigkeit gesetzt« Ferner hatte er etwa 150 m vor dem Übergang Langewanneweg ein lang-gesogeries 'Pfeifsignal und etwa' 20 m vor dem Übergang noch einmal, ein Pfeifsignal gegeben* Als sich die Spitze des Zuges, der mit der zulässigen Geschwindigkeit von 15 km/st fuhr«, in unmittelbarer Nähe des Übergangs befand, bemerkte der die südliche Seite beobachtende Heizer den von links herankommenden Lastkraftwagen der Beklagten. Br rief dem Lokführer zu% "Auto fest!0 Bevor der Lokführer die Saugluft-’ brerase betätigen konnte? wurde er durch den Anprall der Lokomotive umgeworfen.' Nachdem er wieder aufgesprungen war und die Bremse bedient hatte? kam der Zug etwa 40 m hinter dem Bahnübergang zu dem Stehen. Die Lokomotive ist durch den Anprall des Lastkraftwagens aus den Schienen geworfen worden. Der Zweitbeklagte hatte? als er den Zug bemerkte? gebremst und den Lastkraftwagen nach links gelenkt. Der Wagen stieß nach einer Bremsspur von 15 m mit seiner rechten Vorderseite ' \ ' * * * , s gegen die Lokomotive und wurde noch etwa 30 m von dem Zuge mitgeschleift. Der Zweitbeklagte? eine im Lastkraftwagen mitfahrende Person urtd ein Reisender wurden verletzt. An der Lokomotive? an zwei Personenwagen und an dem Lastkraftwagen entstand Sachschaden? der zu dem feil erheblich ist. Die Klägerin hat vorgetragen % Der Zweitbelclagte sei ortskundig und habe es bei der Annäherung an den Bahnübergang an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Er habe die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 20 km/st nicht beachtet. Daß er mit einer viel zu hohen Geschwindigkeit an den Bahnübergang herangefahren sei? ergebe sich schon aus der 15 m langen Bremsspur des Lastkraftwagens. Die Klägerin ist der Ansicht? nicht zu dem Schadensausgleich verpflichtet zu sein? weil der Unfall allein auf das grobfahrlässige Vernalten des Zweitbeklagten zu demfckzuführen sei und die Betriebsgefahr der Eisenbahn daher na®t ins Gewicht feile. Sie hat ihren Schaden bis zur' Höhe von 5GQÖ DM von den Beklagten als Gesamtschuldner nach dem Straßenverkehrs- gesetz verlangt und hierauf, die von der Versicherungsgesellschaft der Beklagten gezahlten 3139?28 DM angerechnet, Ben darüber hinausgebenden Schaden von 4332,64 BM hat sie gegen den Zweitbeklagten nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen geltend gemacht, Bie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie sind der Meinung, die Klägerin müsse ein Drittel des entstandenen Gesamtschadens tragen, weil die Betriebsgefahr der Eisenbahn aus verschiedenen Gründen erhöht gewesen sei und die von dem Lastkraftwagen ausgegangene Betriebsgefahr bei weitem überstiegen habe. Zur Begründung dieser Ansicht haben sie vorgetragent , Der zweitbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st an den Bahnübergang herangefahren. Seine Sicht nach rechts auf die Bahnstrecke sei wegen des Abstellplatzes der Firma der voll von Lastkraftwagen gestanden habe, und durch das daneben stehende Haus erheblich eingeschränkt gewesen. Deshalb habe weder der Zweitbeklagte den herannahenden Zug noch der Heizer den Lastkraftwagen auf der Straße sehen können. Auch das Läutewerk der Lokomotive habe der Zweitbeklagte in dem fahrenden Wagen bei geschlossenen Fenstern nicht hören können, weil damals starker Westwind geherrscht habe, Ba er nicht bemerkt habe, daß,ein'Zug .sich näherte, habe der Zweitbeklagte geglaubt, den unbeschrankten Bahnübergang ohne weiteres überqueren zu können« ; V / ' \ * ' • ' ' ' ' ' X s ' ' ' x > ' ' % ' *S '» ' x ' ' ' ' ^ ' v " £ ' % Ferner haben die Beklagten geltendv gemacht, bei Berücksichtigung ihres eigenen Schadens von 5321,43 BM, mit dem ' ' ^ N ' ' ' ' ' sie gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt haben, und bei Berücksichtigung,ihrer Zahlung von 3139,28 BM sei die. «Klägerin bereits klaglos gestellt. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Hevision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht angenommen, daß die Klägerin von beiden Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangen kann* von der Erstbeklagten nach § 7 StVG, weil der Unfall sich bei dem Betriebe ihres Lastkraftwagens ereignet hat und der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt ist, und von dem 2weitbeklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, weil er schuldhaft die Verkehrspflichten verletzt hat, die ihm als Kraftfahrer bei der Annäherung an den unbeschrankten Bahnübergang oblagen. Daß die Beklagten schadensersatzpflichtig sind, zweifelt auch die Revision nicht an. Sie wendet sich mit ihren Angriffen nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche der Klägerin trotz der erhöhten Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht zu kürzen seien. Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand« Die Präge, ob und in welchem Umf.ang die Klägerin von. den Beklagten Schadensersatz verlangen kann, hängt nach § 17 StVG von den Umständen, vor allem davon ab, inwieweit der Entspheidungsgründe s Schaden vorwiegend von dem Eisenbahnzug der Klägerin oder von dem Lastkraftwagen der Beklagten verursacht worden ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht die Hauptursache des Unfalls in dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Zweitbeklagten gesehenEr mußte bei der Annäherung an den Bahnübergang besondere Aufmerksamkeit anwenden ($ 3 a Abs. 6 StVO) und durfte die vorgeschrie-bene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st nicht überschreiten (§ 3 StVO).'Beide Pflichten hat. der Zweitbeklagte verletzt, obwohl er schon von weitem durch die amtlichen Verkehrszeichen an ihre Beachtung gemahnt wurde und obwohl er die örtlichen . V' , ' ' '' A Verhältnisse kannte .und wu&fce/dkß der Übergang unbeschrankt und die Sicht auf die♦i3ahh$tfa.oke behindert war. Wie das Be-rufungsgericht feststeilt, hätte der Zweitbeklagte bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit den herankommenden Zug bemerken müssen, als der Lastkraftwagen in Höhe der Nordwand des Gorschlüterschen Hauses, also noch gut 20 m von der Schiehen?age der Bahn entfernt war. Von hier aus konnte, der Wagen, wenn er die zulässige Geschwindigkeit von 20 km/st einhielt, auch, bei Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa einer Sekunde auf eine Entfernung von 10 m,also noch gut 10 m vor den'Schienen zu dem Stehen gebracht werden. Im weiteren, hat das Berufungsgericht dargeiegt, daß die Angestellten der Klägerin (Lokführer, und Heizer) den Zusammenstoß nicht verhindern konnten. Es hat daher bei der Abwägung der Unfallursachen nur die Betriebsgefahr der Eisenbahn zu Lasten der Klägerin' in die Waagschale geworfen. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführtt Für die Klägerin läge, wenn ihre Gleisanlage eine Straße, und ihr Zug ein Omnibus gewesen wäre, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vor, so daß in einem solchen.Falle die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte. Es entspreche daher der Sachlage, daß sie sich auch im vorliegenden Pall die Betriebsgefahr ihre, Zuges nicht als einen ihren Anspruch mindernden Umstand anrechnen lassen müsse* Aber auch wenn man diesen Ausführungen nicht folge? entspreche es doch der Billigkeit«, bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Schädiger eine mitursächliche Betriebsgefahr, die nicht erheblich ins Gewicht falle? außer Betracht au lassen- Die für den Schadensausgleich wesentlichen Umstände festzustellen und zu würdigen? ist grundsätzlich dem Tatrichtet Vorbehalten* Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen? ob er alle Unterlagen ordnungsgemäß ermittelt, sie bei der Abwägung ■. verwertet und nicht gegen Rechtssätze verstoßen oder die Grenzen verletzt .hat, die' seiner Entscheidung durch die Denk-gesetze und Erfahrungssätze gezogen sind» Nur wenn in dieser Hinsicht Rechtsfehler vorliegen und die Abwägung des Berufungsgerichts beeinflußt haben, kann sie mit der Revision erfolgreich angegriffen werden» Nun gibt zwar die Erwägung, mit der dlas Berufungsgericht in erster Linie seine Schadensverteilung begründet? Anlaß zu rechtlichen Bedenken» Hiervon wird das Berufungsiurteil aber in seinem Ergebnis nicht beeinträchtigt, denn die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht. zu beanstanden und rechtfertigen die ergangene Entscheidung* Die Tatsache? daß ein Kraftfahrer beim Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses von der Haftung befreit ist (§ 7 Abs« 2 StVG), kann nicht stets ausreichen? um auch den Bahnunternehmer? dessen Sfeadensersatzpflicht im Gesetz an andere Voraussetzungen geknufft ist, beim Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses ohne weiteres von der Haftung freizustellen« Die Haftung des Bahnunternehmers scheidet nach dem Haft- Pflichtgesetz nicht schon beim Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses.» sondern erst dann aus,, wenn der'Unfall durch höhere (Jewalt verursacht worden ist* Kommt also, wie im vorliegenden Palle, höhere Gewalt als Unfallursache nicht in Betracht, so ist die Haftung des Bahnunternehmers grundsätzlich zu bejahen* Baß der Unfall für ihn und seihe Leute ein , unabwendbares Ereignis war, mag.zwar als einer der Umstände, ♦ ' * / ♦ die im Rahmen des § 17 StVG zu berücksichtigen sind, für die Abwägung von Bedeutung sein* Diese..Tatsache kann aber allein noch nicht die Annahme rechtfertigen,' daß der Bahnunternehmer nicht an der Schadenstragung zu beteiligen ist* Bei seiner Hilfserwägung hat das Berufungsgericht die Tatsache, daß der Unfall von den Angestellten der Klägerin nicht verhindert werden konnte, zutreffend im Zusammenhang mit den übrigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände ' * * gesehen und gewertet* Die Angriffe,*welche die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils -erhebt, sind nicht begründet* 1 * Die Revision irrt mit, ihrer Meinung, das, Berufungsgericht habe dem Zweitbeklagten das Überhören der Pfeif-und Läutsignale der Bahn als Verschulden im Sinne des\§ 823 BGB angerechnet* Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nichts zu entnehmen', was einen solchen Schluß . ■ . ' . . ,r zuließe* „ .... 2* Soweit das Berufungsgericht den Nachweis für ein Verschulden des Lokomotivführers und des Heizers nicht als erbracht ansieht, gehört,seine Würdigung überwiegend dem tatsächlichen Gebiet an* Sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Die Revision meint, das Lokpersonäl habe berücksichtigen, müssen, daß man die akustischen Signale.bei den bestehenden Wetterverhältnissen nicht habe hören können und habe'deshalb so langsam fahren müssen, daß der Zug auf Sichtweite habe , angehalten Werden können» Mit dieser Forderung überspannt die Revision die Anforderungen, die an das Lokpersonal gestellt werden können» Sie übersieht, daß den Gefahren, die dieser unbeschrankte Bahnübergang mit sich brachte, schon weitgehend durch Vorsichtsmaßnahmen Rechnung getragen war und daß ein aufmerksamer Kraftfahrer bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit einen herankommenden Zug auch dann rechtzeitig bemerken mußte, wenn er dessen akustische Signale nicht hörte» Neben denischon erwähnten Maßnahmen (amtliche Warnzeichen, Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 20 km/st) hatte die Klägerin auch für das Befahren dieses Übergangs durch ihre Züge eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/st festgesetzt;. Daß ihre Züge an diesem Übergang aus Rücksicht auf leichtsinnige Kraftfahrer noch langsamer fahren müßten, kann von der Klägerin nicht verlangt werden» 5» Bei Prüfung der Frage, ob- den Angestellten der Klägerin ein Verschulden zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht u»a» ausgeführtg Das Lokpersonal,' das nur zeitweise *md auf bestimmte Abschnitte Sicht auf den Langewanneweg- gehabt habe, habe darauf vertrauen können, daß die Verkehrsteilnehmer auf der Straße ihre Fahrweise vor dem. Bahnübergang entsprechend der Beschilderung einrichten würden Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, der Vertrauensgrundsatz sei hier nicht anzuwenden, weil maßvolle. Geschwindigkeitsüberschreitungen an der Tagesordnung seien. Die Feststellungen ’des Landgerichts - und des Berufungsgerichts haben nichts dafür‘ergeben, daß der'Zweitbeklagte die vorgeschriebene dg^hstgeschwindigkeit von 20 km/st.nur mäßig überschritten habe» Das Berufungsgericht hat ?war nicht ausdrücklich fe'stgesteilt, von welcher Geschwindigkeit es ausgehtw Es hat sich aber ersichtlich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens mindestens $0 kra/s/fc betragen hato Jedenfalls ist es erkennbar davon ausgegangen, daß .der Lastkraftwagen bei der Länge der Bremsspur und der Wucht des Zusammen stoßes die' zulässige Geschwindigkeit nicht nur maßvoll, sondern erheblich überschritten haben muß* Nimmt man hinzu, daß der Zweitbeklagte es auch an der nötigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, so ist die Annahme dis Berufungsgerichts zu billigen, daß das Lokpersonal der Klägerin mit solch groben Verkehrswidrigkeiten eines Kraftfahrers nicht zu rechnen ' ' . 4 brauchteo ♦ 4o Bas Berufungsgericht'-geht davon aus, daß die Loko- • motive beim Sichtbarwerden des Lastkraftwagens etwa 5 m von* .dem Übergang entfernt war. Hierzu; rügt die Revision, das. Berufungsgericht habe sich nicht mit-der Aussage des Zeugen auseinandergesetzt. Biese Büge kann keinen Erfolg haben Es war Sache der Beklagten, ein Verschulden des Lokpersonals, hier also zu beweisen, daß Lokführer oder Heizer den Lastkraft wagen in einer.Entfernung hätten sehen können, in der es noch möglich war, den tlnfall zu vermeiden* Biesen Beweis sieht das Berufungsgericht auf .Grund der Aussagen des Zeugen R^H und geführt an* Nach den Aussagen dieser Zeugen war die Lokomotive, als der Lastkraftwagen sichtbar wurde, schon bis auf wenige Meteran den Übergang herangekommen und der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden,. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei .seiner Würdigung die Aussage "des übersehen hato Es hat sie zwar nicht ausdrücklich angeführt, hat sie aber ersichtlich angesichts der Aussagen der übrigen 2eugen und' des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht "fürausreichend erachtet, um aus ihr auf ein Verschulden, des^Lokführers öder des Heizers schließen zu können* Hiernach, ist kein Rechtsverstoß 11' darin zu ersahen, daß das Berufungsgericht sich mit der Aussage des nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BGHZ 3, 162 [175]). 5* Gegenüber der Hilfserwägung des Berufungsgerichts weist die 'Revision weiter darauf" hin, daß die Betriebsgefahr der Eisenbahn aus mehreren Gründen erhöht war« Sie meint, in einem solchen Ralle müsse auch der Bahnunternehmer mindestens zu dem*Teil zu dem Schadensausgleieh herangezogen werden« Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden, Baß die Betriebsgefahr der Eisenbahn hier in mehrfacher Hinsicht über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert war, hat auch das Berufungsgericht nicht*verkannt oder übersehen. Es hat.vielmehr ersichtlich in dieser Frage die Ausführungen des Landgerichts gebilligt und sich zu eigen>gemacht,,Hiernach war die Betriebsgefahr der Bahn erhöht, weil der Bahnübergang keine Schranken hatte, weil die* Sicht auf die Bahnstrecke behindert war und wall die Läute- und Pfeifsignale.der Lokomotive wegen des am Unfallmorgen herrschenden starken- Westwindes nicht zu hören waren.-Biese die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände waren durch die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (Warnzeichen, Warnkreuz und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Eisenbahn und Kraftfahrzeug) nur zu dem Teil ausgeglichen. All dies hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung berücksichtigt, denn es hat ersichtlich die Betriebsgefahr der Bahn ebenso wie das Landgericht in dem Maße herangezogen, in dem sie sich bei deiö Unfall äusgewirkt hat, Baß es gleichwohl mit Rücksicht auf,; das grob yerkehrswidrige'Verhalten des Zweitbeklagten und die dadurch erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Lastkraft\l|^ens der Klägerin ihren gesamten Schaden zugebilligt hat, lag im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen "Würdigung, Es gibt keinen Rechtssatz, der besagt, die erhöhte Betriebsgefahr der Eisenbahn müsse stets dazu führen, den Bahnunternehmer wenigstens mit einem Teil des Schadens zu belasten. Allerdings,ist. für das ähnlich liegende Verhältnis zwischen demr verletzten Fahrgast und der V ' Bahn versucht worden, aus dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember. 1950 (- III ZR 94/50 - • ' * ' « NcXW 1950, 110 Nr. 3) den Grundsatz abzuleiten, eine Fahrlässigkeit des Verletzten, auch wenn sie noch so groß sei, .könne die vom Bauunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr nicht völlig ausschalten. Einen Solchen Rechtssatz gibt es aber nicht $ er ist auch in dem Urteil dea III. Zivilsenats nicht ausgesprochen. Diese Entscheidung. ist. vielmehr ausdrücklich auf den zu.entscheidende# Fall abgestellt. Haben sich bei dem Unfall Umätähde aüsgewirkt,* die die Gefährlichkeit des Bahnbetriebes über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert haben, so sind sie bei der Abwägung nach § 17 StVG selbstverständlich mit heranzuziehen. Es jlst der Revision. t • ' auch zuzugeben, daß der Bahnünterhehmer in vielen Fällen dieser Art an-der Schadenstragung zu beteiligen sein wird* Aber\ auch hier kann, vor allem wenn de» am Unfall beteiligten Kraftfahrer ein grobes Verschulden trifft und daher aüch die. Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugserheblich erhöht war/ die Abwägung in dem Sinne Ausfallen,- daß Halter und .Fahrer * . des Kraftfahrzeugs den .yolleh.;Bchadeh/der la£h zu.trhgen , -haben (vgl.* Bode VersR 1957? ‘'VV.VV ' *• " < . 6. Schließlich macht die Revision .unter Hinweis auf das Urteil BGHZ .12, 213 noch geltend s. Die - gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten habe abgestuft werden müsse#. Da die Erstbeklagte-nur äusdem Straßenverkehrsgesetz in. Anspruch genommen und ver^teilt ..werden sei, könne ihr das Verschulden:des Zweitbeklagten bei der Abwägung nicht in vollem Umfang zur. Last gelegt ;werdefc, sondern* nur" im Rahmen Ser Betriebsgefahr des Lastkraftwagens. Das Berufungsgericht -13- habe aber nur nach dem Verschulden des Zweitbeklagten und der Betriebsgefahr der Eisenbahn abgewogen,, Diese Rüge geht eben-r | falls fehl» Zwar ha/igt die -Frage des Schadensausgleichs im Verhältnis der Klägerin zur Erstbeklagten vorwiegend von den Betriebsgefahren der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge m.a.wf davon ab, in welcher Weise und in welchem Umfang einerseits der Eisenbahnzug der Klägerin und andererseits der Lastkraftwagen der Erstbeklagten ah der Entstehung des -Unfalls ursächlich beteiligt waren» Daneben ist aber auch ein ursächliches Verschulden zu berücksichtigen» Bei der Gegenüberstellung der Betriebsgefahren von Bahn und Kraftfahrzeug fällt somit das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers eines der beiden Fahrzeuge*ebenfalls .ins Gewicht,denn hierdurch wird, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die allgemeine;! Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn erhöht (vgl» die von Gelhaar in DAR 1954, 265 [272] angeführten Entscheidungen) » Das Berufungsgericht konnte daher mit Rücksicht auf die erheblich erhöhte Betriebsgefahr des verkehrswidrig fahrenden Lastkraftwagens nach § 17 StVG zu dem Ergebnis kommen;] daß auch die Erstbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsge-setzes voll.für den Schaden der Klägerin einzustehen hat» Seine Ausführungen sind im Zusammenhang mit den Darlegungen des Landgerichts zu lesen.und nach dem Zusammenhang der Urteils^ gründe dahin zu verstehen, daß die Betriebsgefahr der Bahh gegenüber der erheblich erhöhten Betriebsgefahr des Lastkraft-' wagens so sehr zurücktritt, daß es gerechtfertigt ist, der Klägerin ihren vollen Schaden zuzubilligen» In diesem Sinne ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Abwägung gekommen ist* rechtlich nicht zu beanstanden, . i * . • t »■ i ; . i, v. ; ,f‘'4 - H - Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechts-fehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen, * ‘ * Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Beklagten in verschiedenem Umfang an der Revision beteiligt sind (§§ 91f 100 Abs, 2.ZPO), Dr, Kleinewefers Engels Meyer . Br, Bode He ihr, Meyer