Die Gleise, auf denen beide Züge ankommen, liegen unmittelbar zwischen zwei - nicht erhöhten - Bahnsteigen nebeneinander, so dass in die Züge von verschiedenen Bahnsteigen einzusteigen ist/ Der Erstkläger geriet gegen den einfahrenden Gegenzug und wurde nach Abfahrt der beiden Züge bewusstlos mit schweren Verletzungen zwischen den Gleisen gefunden. Der Erstkläger hat vorgetragen,, er habe die Plattform eines Wagens des Zuges P 36o4 von dem ordnungsmässigen Bahnsteig bestiegen und sei von .nachdrängenden Pahrgästen in dem bei diesem Zug üblichen Gedränge nach der dem anderen Gleis zugewandten Seite, hinabgestossen worden. Die Zweitklägerin hat dem bei ihr pflichtversicherten Kläger Versorgungsieistungen gewährt und unter Berufung auf den gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVO Erstattung von 5 919>1o DH gefordert. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, der Erstkläger sei unter dem stehenden Zug P 36o4 hindurchgekrochen, um von der anderen Seite - also zwischen den Gleisen - in den Zug einzusteigen und so die bessere Aussicht auf Erlangung eines Sitzplatzes zu haben. Jedenfalls könne nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, der auf das Eigenversehuiden des Klägers hinweise. Es stehe nämlich fest, dass die Sperrvorrichtungen der Plattformen des Zuges P 36o4 auf der dem Bahnsteig abgewandten Seite nicht gesichert gewesen seien und dass beim Einsteigen in diesen Zug ein "fürchterliches” Gedränge geherrscht habe« Daher’ könne es durchaus- sein, dass der Erstkläger von nachdrängenden Fahrgästen von der Plattform herabgedrängt und hierbei unter den einfahrenden Zug gekommen sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen die voile Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes bejaht. dass die Erfahrung des Lebens nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertige, der Unfall sei in der von der Beklagten behaupteten Weise entstanden, zu demal ein solcher Unfallhergang bislang nicht beobachtet wor-. den ist* Die Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, .dass die Beklagte trotz ihrer Beweislast nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines auf das Verschulden des Erstklägers hindeutenden Geschehensablaufs darzutun brauche und dass für die Annahme eines MitVerschuldens die Peststellung dieser - von den Gegnern zu entkräftenden - Wahrscheinlichkeit genüge« Damit wird jedoch das Wesen des Beweises des ersten Anscheins verkannt, der keineswegs dazu bestimmt ist, die Regeln . dass der Erstkläger von den nachdrängenden Mitreisenden zur anderen Seite der Plattform gedrängt und hierbei zu Pall gekommen isto Zu einem solchen Sturz kann es auch ohne ein Verschulden des Erstklägers gekommen sein. Pa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Bechtsmangel erkennen lässt, musste die Bevision, ohne dass es eines Eingehens auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts bedurfte, als unbegründet zurückgewiesen werden.
VI ZR 192/55
Verkündet am 21. September 1956 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2353 017
Im Hamen- des V o lkes
In dem Rechtsstreit
der B{
der Bundesbahndirektion
1, vertreten durch den Präsidenten
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
2, die
den Schlosser Albert K in B(
Eisen- uh* Stahl-Berufsgenossenschaft in , vertreten, durch ihren VorsfÄd,
Kläger, Berufungsbeklagte, und Revisionsbeklagte9 - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hahebeck, Br. Bode,
Dr, Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenat in Barm-stadt - vom 31. März 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. • Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erstkläger wollte am 14. November 195o wie gewöhnlich vom Bahnhof Bürstadt aus mit dem um 5o45 Uhr ab fa hr enden. Personen zug P 36o4 nach Mannheim fahren, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Etwa gleichzeitig mit diesem von-Biblis kommenden Zug traf der Gegenzug P 3611 Hannheim-Biblis im Bahnhof Bürstadt ein.' Die Gleise, auf denen beide Züge ankommen, liegen unmittelbar zwischen zwei - nicht erhöhten - Bahnsteigen nebeneinander, so dass in die Züge von verschiedenen Bahnsteigen einzusteigen ist/ Der Erstkläger geriet gegen den einfahrenden Gegenzug und wurde nach Abfahrt der beiden Züge bewusstlos mit schweren Verletzungen zwischen den Gleisen gefunden.
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Der Erstkläger hat vorgetragen,, er habe die Plattform eines Wagens des Zuges P 36o4 von dem ordnungsmässigen Bahnsteig bestiegen und sei von .nachdrängenden Pahrgästen in dem bei diesem Zug üblichen Gedränge nach der dem anderen Gleis zugewandten Seite, hinabgestossen worden. Er hat mit der Klage 2 741,85 DM' Schadensersatz und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu .ersetzen hat. Die Zweitklägerin hat dem bei ihr pflichtversicherten Kläger Versorgungsieistungen gewährt und unter Berufung auf den gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVO Erstattung von 5 919>1o DH gefordert.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, der Erstkläger sei unter dem stehenden Zug P 36o4 hindurchgekrochen, um von der anderen Seite - also zwischen den Gleisen - in den Zug einzusteigen und so die bessere Aussicht auf Erlangung eines Sitzplatzes zu haben. Hierbei sei er mit dem Gegenzug in Berührung gekommen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung unter dem Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes beschränkt .
Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe s
1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Erwägung zugrunde gelegt, dass die Beweisaufnahme eine Aufklärung über die Entstehung des Unfalls nicht gebracht habe. Ein Anwendungsfall des Beweises des ersten Anscheins liege nicht vor, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne weiteres eine Unfallerklärung in der von der Beklagten behaupteten Art nahe liege* Zwar seien in Bürstadt häufiger Fahrgäste unter dem Zug durchgekrochen, um auf der anderen Seite einsteigen zu können. Auch der Kläger habe dies früher mindestens einmal getan. Bislang seien aber hierdurch Unfälle in der Art des vorliegenden Unfalls nicht entstanden. Es seien auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass der Kläger am Unfalltage unter dem Zug durchgekrochen sei. Jedenfalls könne nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, der auf das Eigenversehuiden des Klägers hinweise. Wolle man aber entgegen dieser Ansicht einen typischen Geschehensablauf annehmen, so besteße^dfe^Öglichkeit, dass der Un-
fall • . in-der vom Kläger geschilderten Art geschehen
sein könne. Es stehe nämlich fest, dass die Sperrvorrichtungen der Plattformen des Zuges P 36o4 auf der dem Bahnsteig abgewandten Seite nicht gesichert gewesen seien und dass beim Einsteigen in diesen Zug ein "fürchterliches” Gedränge geherrscht habe« Daher’ könne es durchaus- sein, dass der Erstkläger von nachdrängenden Fahrgästen von der Plattform herabgedrängt und hierbei unter den einfahrenden Zug gekommen sei.
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Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen die voile Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes bejaht.
2* Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt mitRecht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises Verneint. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1956 -, LM 13. zu § 1 HaftpflG « VersR 1956, 194 - des näheren ausgeführt, dass die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins die Annahme eines Verschuldens des Reisenden nicht rechtfertigen können, der beim Aussteigen aus einem haltenden Zug aus nicht geklärter Ursache einen Unfall erleidet. Der Senat.hat dabei unter Hinweis auf .seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben, dass der Beweis des ersten Anscheins Tatbestände voraussetzt, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache Hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen. Es muss, sich also um sogenannte, typi-I sehe Geschehensabläufe handeln, bei denen nicht erst die besonderen konkreten Umstände des Einzelfalles für die Würdigung entscheidende Bedeutung haben. Was in der
damaligen Entscheidung für den Pall des Aussteigens aus einem haltenden Zug gesagt ist, gilt in entsprechender Weise fUr den hier vorliegenden Pall des Einsteigens in einen haltenden Zug«
Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt«. dass die Erfahrung des Lebens nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertige, der Unfall sei in der von der Beklagten behaupteten Weise entstanden, zu demal ein solcher Unfallhergang bislang nicht beobachtet wor-. den ist* Die Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, .dass die Beklagte trotz ihrer Beweislast nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines auf das Verschulden des Erstklägers hindeutenden Geschehensablaufs darzutun brauche und dass für die Annahme eines MitVerschuldens die Peststellung dieser - von den Gegnern zu entkräftenden - Wahrscheinlichkeit genüge« Damit wird jedoch das Wesen des Beweises des ersten Anscheins verkannt, der keineswegs dazu bestimmt ist, die Regeln . über die .Beweisführung in der-Weise zu lockern, dass Lücken der Beweisführung durch blosse Vermutungen aus-gefüllt werden (RGZ 130, 357, /35S>7; 163, 21 /ST/;
BGH IM Nr 1 zu § 1 BatG; Urteil vom 5. Mai 1954 - VI ZR 48/53 - ).
Greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht ein, so entziehen sich die Erwägungen*des Berufungsgerichts über die Würdigung der Beweisaufnahme weitgehend der Überprüfung des Revisionsgerichts. Dass diese Ausführungen des Beruf ungsurteils unzureichend seien oder dass gegen Sätze der Erfahrung verstossen werde, kann der Revision nicht zugegeben werden. Angesichts des festgestellten grossen Gedränges ist es durchaus möglich,
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dass der Erstkläger von den nachdrängenden Mitreisenden zur anderen Seite der Plattform gedrängt und hierbei zu Pall gekommen isto Zu einem solchen Sturz kann es auch ohne ein Verschulden des Erstklägers gekommen sein.
Pa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Bechtsmangel erkennen lässt, musste die Bevision, ohne dass es eines Eingehens auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts bedurfte, als unbegründet zurückgewiesen werden.
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Pr« Kleinewefers Hanebeck Pr. Bode Pr. Hauß Erbel