* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 192/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 192/53

Der Vermieter ist verpflichtet, im Balle eines Ver-kauf8 des Grundstücks unverzüglich die Firma SchJHHH zu benachrichtigen und die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den neuen Erwerber des Grundstücks zu übertragen. "Der Mietzins ist monatlioh im voraus spätestens am Dritten des Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen unter Berücksichtigung der zwischen Pa. I, A* SchBBMfc, und dem Vermieter ge- Diese hat mit der Klage außer dem durch Teilurteil erledigten Betrag für die Monate Oktober 1951 bis März 1952 von dem Beklagten die andere Hälfte der Miete, insgesamt 195 DM, verlangt. Der Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits den geforderten Betrag zugunsten der Klägerin und der Fa« Sct^HP ■■■beim Amtsgericht Braunschweig unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Es handele sich dabei um eine Voraus Verfügung über den Mietzins, die sie als Ersteherin des’ Grundstücks nach § 57 ZVG in Verbindung mit §§ 575» 574 BGB nicht binde, weil sie in die Darlehensschuld ihrer Voreigentümer nicht eingetreten sei. Ferner hat der Beklagte im ersten Rechtszug gegenüber dem Zablungsverlangen Minderungsansprüqhe geltend gemacht und die Ansicht vertreten, bei den von SchBBBbgelei-staten Zahlungen habe es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Mietvorauszahlung gehandelt, die die Klägerin «ach § 57 ZVG, 571 BGB gegen sich gelten lassen müsse, weil sie in den bestehenden Mietvertrag eingetreten sei. Diese ist dem Beklagten beigetreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, die streitige Hälfte der Monatsmieten stehe ihr zu. Ein Antrag des Beklagten, ihn mit Rücksicht euf den Beitritt der Pa. SchMBB aus dem Rechts streit su entlassen, ist zurückgewiesen worden. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte vorgebracht, er vertrete nicht mehr die Ansicht, daß der Anspruch auf die streitige Hälfte des Mietzinses der Pa. ScbBHBi zustehej er wolle zu der Präge, wer Anspruch darauf habe, keine Stellung nehmen und halte abweichendes Vorbringen aus dem ersten Rechtszug nicht ahfrecht. Hai 1952 durch die Hinterlegung zu dem Ausdruck gebracht,' daß er der Klägerin den Anspruch auf die zweite Hälfte des Mietzinses nicht streitig mache. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts- richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er Abweisung der Peststellungsklage erstrebt. Pie Klägerin hat ursprünglich nur den fälligen Mietzins eingeklagt und den Antrag, festzustellen, daß die zwischen dem Beklagten und den Eheleuten HflflBl vereinbarte Verrechnung des von der Fa.ScbHMBV gegebenen Baudarlehens auf den vom Beklagten geschuldeten Mietzins ihr gegenüber unwirksam sei, erst in der mündlichen Verhandlung Mai 1952 gestellt, nachdem der Beklagte sich zu seiner Rechts Verteidigung nicht mehr allein auf sein Recht zur Minderung des Mietzinses wegen Fehler der Mietsache berufen, sondern im Verlauf des Rechtsstreits weiterhin .vorgebracht hatte, der von der Fa.SchflHBP gezahlte Baukostenzuschuß sei eine Mietvorauszahlung gewesen und die Klegeforderung daher getilgt. Paß der Beklagte im Mai 1952 den eingeklagten Betrag zugunsten der Klägerin und der Fa.SolMHHHPunter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und erklärt hat, er werde auch weiterhin bei Fälligkeit den halben Mietzins an die Klägerin zahlen und die andere Hälfte hinterlegen, hat auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage keinen Einfluß, denn die Hinterlegung hatte entgegen der Ansicht der Revision keine schuldtilgende Wirkung, weil' es an den für eine wirksame Hinterlegung notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen fehlte (§§ 372, 3.78 3GB). Der Beklagte hat seine Befugnis zur Hinterlegung damit begründet, daß er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit habe erfüllen könnenr Biese Voraussetzung war aber bei dem festgcstell-ten Sachverhalt nicht gegeben. Hach § 372 BGB ist der Schuldner hinterlegungsbereohtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Bas würde zur Folge haben, daß der Schuldner sich nach Hinterlegung des geschuldeten Betrages gegenüber mehreren nach Grund und Gegenstand verschiedenen Ansprüchen auf die nach § 378 BGB eintretjende Schuldbefreiung berufen könnte. Eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers der eingeklagten Mietzinsforderung würde allerdings bestehen, wenn der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und geltend gemacht hätte, die'Klägerin habe ihre Mietzinsforderungen zur Hälfte an die Fa« Scbfl abgetreten. Aus diesem Grunds könnte der Beklagte aber keine Befugnis zur Hinterlegung herleiten, denn § 372 BGB erfordert weiterhin, daß die Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Von einer schuldlosen Ungewißheit könnte in diesem Falle keine Rede seih, weil sich einwandfrei aus dem Gesetz (§§ 573 Satz 1 BGB, 57 ZVG) ergibt, daß eine Abtretung künftiger Mietzineforderungen gegenüber dem Er Steher in der Zwangsversteigerung unwirksam ist. klagte hat auch gar nicht versucht, seine Hinterlegung mit dem Hinweis auf eine Abtretung der Mietzinsforderung zu rechtfertigen. Schließlich hat auch die im Berufungsrechts zug abgegebene Erklärung des Beklagten, er wolle zu der Frage, wer Anspruch auf den von ihm geschuldeten Betrag habe, keine Stellung mehr nehmen, für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedeutung* Da die hier vorliegende Zwischenfeststellungsklage des § 280 ZPO im Gegensatz zur Feststellungsklage nach § 256 ZPO über das stets zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis hinaus nicht erfordert, daß der Kläger ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hat, kam es schon aus diesem Grunde nicht darauf an, ob der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Recht der Klägerin noch bestritten hat. 1 • In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin als Erst ehe rin des Grundstücke nach § 57 ZVG in Verbindung mit § 571 BGB an Stelle der Voreigentümer HflBBlln die Hechte und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag eingetreten ist, den die Eheleute HMBBk über die vom Beklagten benutzte Wohnung abgeschlossen haben. dem Landgericht angenommen, daß nicht die Pa, sondern der Beklagte Mieter dieser Wohnung ist. Zu dieser Annahme ist das Berufungsgericht auf Grund einer Auslegung der zwischen BflRHI und SclMHHBi sowie zwischen HflBBHPund dem Beklagten abgeschlossenen Verträge gelangt. Das Berufungsgericht hat in der Verrechnung des Mietzinses mit dem von der Fa» SchHHHgegebenen Baudarlehen eine Verfügung über den Mietzins gesehen, die für die hier in Betracht kommende Beit nach der Beschlagnahme des Grundstücks nach §§ 573 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 57, 57 b ZVG der Klägerin gegenüber unwirksam sei. Daher ist daB Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der im Urteil ausgesprochenen Feststellung gelangt, daß die zwischen den Eheleuten HflüPund der Fa.ScUpHHp vereinbarte Verrechnung des Mietzinses auf das von der Fa.SchflBHHl gegebene Baudarlehen der Klägerin gegenüber unwirksam sei. Da in beiden Bällen der Wert des Grundstücks durch die mit Hilfe des Baukostenzuschusses geleisteten Arbeiten erhöht und die Sicherung des Hypothekengläubigers daher nicht vermindert werde, müsse es auch in diesem Falle zulässig sein, daß die Miete mit bindender Wirkung für den Ersteher mit dem Baukostenzuschuß verrechnet werde. Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin als Ersteherin des Grundstücks an eine von dem Voreigentümer getroffene Vereinbarung gebunden wäre, die zu dem Inhalt gehabt hätte, daß der Baukostenvorschuß eine Mietvorauszahlung sei, durch die für eine bestimmte Zeit die Miete ganz oder teilweise getilgt wird. Es hat sich in dieser Frage aber ersichtlich die Erwägungen des Landgeribhts zu eigen gemacht, das hierzu folgendes ausgeführt hat: Aus den Verträgen vom 13* Januar und 24* März 1930 ergebe sich die Verpflichtung des Franz ENMH die von der Fa.ScbflHP mizur Verfügung gestellten 4.400 EM zurückzuzahlen. Gewiß kann sich, wie die Hevision zutreffend hervorhebt, auch dann, wenn der Baukostenzuschuß als Barlehen bezeichnet worden ist, aus dem Zusammenhang der getroffenen Vereinbarungen ergeben, daß die Leistung als eine Mietvorauszahlung anzusehen ist (vgl das schon erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 3* Juni 1953). Bei dieser Sachund Rechtslage kann entgegen der Ansicht der Revision nicht gesagt werden, es ergebe sich zwingend aus dem Sirin und Zweck der Verträge, insbesondere aus dem Zusammenhang mit dem Mietvertrag, daß der Baukostenzuschuß als Mietvorauszahlung für den Beklagten behandelt werden sollte. ten hat (§ 3 des Vertrages vom 24* März 1950) und SchBfc schusses durch die Fa.Schi um ein dem Beklagten ge- Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin trots der im Mietvertrag ausgesprochenen Bezugnahme auf die Verträge vom 13. Somit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangt, daß die Verfügung über den Mietzins durch den Voreigentümer hinsichtlich der Zeit, für die sie die Miete für sich in Anspruch nimmt, ihr gegen-: Uber keine Wirkung hat (§§ 573 Satz 1 BGB, 57, 57 b ZVG)*

Zitierte Normen: § 57 ZVG § 280 ZPO § 372 BGB § 280 ZPO § 571 BGB § 57 ZVG § 573 BGB § 97 ZPO
BGBFirmaBaukostenzuschußVermieterKlägerinMietzinsMieterRevision

Volltext der Entscheidung

'	23E2	021	•	Vv
 Par das Haohaohlagewerk!
Dicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* BGB 5 372
Rechtssatz! § 372 Satz 2 Balbsatz 2 setzt voraus» daß ea sich um eine bestimmte Verbindlichkeit handelt und nur zweifelhaft ist, wer Gläubiger dieser Verbindlichkeit ist. Stehen mehrere Verbindlichkeiten in Präge» deren Erfüllung mehrere Gläubiger .aus verschiedenen Rechtegründen fordern, so berechtigt ein schuldloser Zweifel des Schuldners, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist» nicht'zur Hinterlegung (Bestätigung von RG2 103» 283)«
Aktenzeichen* VI ZR 192/53 Urt. d. BGH. v. 15. Dezember 1954
OLG' Braunschweig
XL 2ft 122^1
YerkUndet am 15. Dezember 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts* stelle
I mH amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 deB Angestellten Hans
W|
tr.1
Beklagten, Berufungsklägers und Revislonaklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Alice
 geb.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionabeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivileenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeok, Br. Bode und Dr. Haufi
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 25- Juni 1953 wird zurückgewiesen.
#ie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Iter Beklagte ist seit 1. April 1950 Mieter einer aus zwei Zimmern bestehenden Wohnung im Hause iMBztraßefll in BflHBHHHl das damals dem Bauunternehmer Franz BHÜ VRund dessen Ehefrau gehörte« Die Klägerin hat das Haus am 15. März 1951 im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Die Arbeitgeberin des Beklagten, Fa.	hatte dem
 früheren Miteigentümer Franz SMB zu dem Wiederaufbau des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hauses einen Baukostenzuschuß von 4-400 DM zur Verfügung gestellt, von denen 2.000 DM an ^Hlund die restlichen 2.400 DM unter der Verwaltung des Beklagten an Handwerker und Lieferanten für die Wohnung bezahlt wurden. Franz BflHHk hatte sich verpflichtet, der Fa. SchflHH für ein Belegschaftsmitglied eine aus zwei Zimmern bestehende Wohnung zu überlassen, deren Mietzins monatlich 65 DM betragen sollte. Als zunächst nur 4.000 DM Baukostenzuschuß vorgesehen waren, hatten fiflBBBIund die Fa- SchflHHk*m Vertrag vom 13* Januar 1950 folgende Vereinbarungen getroffen:
Das unverzinslich gewährte Baudarlcbsn wird dadurch amortisiert, daß jeweils monatlich DM 32,50 der Miete von dem Vermieter an die Firma ScbfltflBl abgeführt werden. SchMlHHfcist berechtigt, vom Mieter diesen Teil der Miete direkt einzuziehen.
Dieser Vertrag ist für den Vermieter solange unkündbar, bis das gewährte Darlehen voll zu4.ückgezahlt ist.
JLiL
Der Vermieter ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages die eben näher bezeichnete Wohnung
~ 3 -

SchHHH anzubieten, falls der von Sc nannte Mieter die Wohnung verläßt.
ge-
Die Hntervermintung eines Baumes ist gestattet; ebenso ist SchHHH bereohtigt, seine Beohte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
JLL
Der Vermieter ist verpflichtet, im Balle eines Ver-kauf8 des Grundstücks unverzüglich die Firma SchJHHH zu benachrichtigen und die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den neuen Erwerber des Grundstücks zu übertragen. Anderenfalls tritt der Vermieter schon jetzt in Höhe des Darlehens rest es seine Forderung gegen den neuen Erwerber des Grundstücks aus der Veräußerung . anSclAHHHfe hiermit ab. In. diesem Falle erklärt ScHI ■Hi schon jetzt die Annahme der Abtretung.
Bach der Erhöhung des Zuschusses um 400 DM wurde im Nachtrag vom 24. März 1930 wegen dieseB Betrages folgendes bestimmt:
J-2-
Die Rückzahlung dieses Baukostenzuschusses erfolgt in der Art, daß bis zur Abtragung dieser DM 400.- nicht diaHälfte der Miete » 32.50 vom Mieter an SciHB Hl abgeführt werden, sondern die gesamte Miete in Höhe von 65,-? so daß also nach 13 Monatsraten dieser zusätzliche Baukostenzuschuß restlos abgetragen ist,
JL2L
Der Vermieter tritt auf Grund des vorstehenden Sachverhalts hiermit die künftigen Mieten in voller Höhe an die Firma ScbHHHftab. Diese Abtretung kann vom Vermieter erat widerrufen werden, nachdem das von Sc zusätzlich erhaltene Baudarlehn getilgt ist.
erklärt hiermit die Annahme der Abtretung.
Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben, soweit nicht durch diesen Nachtrag geändert, unberührt.
• W
 
Die Pa, ScJbfHHHhiet in Höhe von 4*000 DM hypothekarisch gesichert.worden, mit ihrer Hypothek aber in der Zwangsversteigerung ausgefallen.
Auf Grund des Mietvertrages vom 1« April 1950 überließen die Eheleute HflHBMdem Beklagten als Angestellten der ?a. SchflHBldie vorgesehene Wohnung. Ober den Mietzins, der auf monatlich 65 DM festgesetzt wurde, enthält der Mietvertrag in § 4 folgende Bestimmung*
"Der Mietzins ist monatlioh im voraus spätestens am Dritten des Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen unter Berücksichtigung der zwischen Pa. I, A* SchBBMfc,	und	dem Vermieter ge-
schlossenen Verträge vom 13* Januar und 24. März 1950".
/
Der Beklagte zahlte für die Monate April 1950 bis März 1951 monatlich 65 DM an die Fa. SchflHHfcund für die Monate April, Mai und Juni 1951 monatlioh 65 DM an die Klägerin. Für die folgenden Monate Juli, August und September 1951 ist er im Jetzigen Verfahren durch Teilurteil rechtskräftig verurteilt worden, an die Klägerin die volle Miete zu zahlen. Seit 1 • Oktober 1951 zahlt der Beklagte an die Klägerin monatlich 52,50 DM. Diese hat mit der Klage außer dem durch Teilurteil erledigten Betrag für die Monate Oktober 1951 bis März 1952 von dem Beklagten die andere Hälfte der Miete, insgesamt 195 DM, verlangt.
Der Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits den geforderten Betrag zugunsten der Klägerin und der Fa« Sct^HP ■■■beim Amtsgericht Braunschweig unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Er hinterlegt seitdem die zweite Hälfte des Mietzinses in gleicher Weise.
 
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die vereinbarte Monatsmiete von 65 IM in voller Höhe beanspruchen. Die in § 4 des Mietvertrages und in den Verträgen zwischen W und SchBBBB getroffenen Vereinbarungen über die Zahlung des Mietzinses seien ihr gegenüber unwirksam. Es handele sich dabei um eine Voraus Verfügung über den Mietzins, die sie als Ersteherin des’ Grundstücks nach § 57 ZVG in Verbindung mit §§ 575» 574 BGB nicht binde, weil sie in die Darlehensschuld ihrer Voreigentümer nicht eingetreten sei.
Neben ihrem Zahlungsbegehren (195 DM) hat die Klägerin beantragt, *
festzustellen, daß die zwischen dem Beklagten und den Eheleuten HflÜBbim Mietvertrag vom 1. April 1950 vereinbarte Verrechnung des von der Firma SchBB ■PAG. gewährten Baudarlehene in Höhe von 4*400,- DM auf den von dem Beklagten geschuldeten Mietzins der Klägerin gegenüber unwirksam sei.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe kein Rechtschutzinteresse an der begehrten Feststellung, da sie sich mit der Fa. SchBBB darüber aus einandersetzen müsse, wem die hinterlegten Beträge zuständen. Gegen ihn könne die Klägerin allenfalls auf Zahlung klagen.
Ferner hat der Beklagte im ersten Rechtszug gegenüber dem Zablungsverlangen Minderungsansprüqhe geltend gemacht und die Ansicht vertreten, bei den von SchBBBbgelei-staten Zahlungen habe es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Mietvorauszahlung gehandelt, die die Klägerin «ach § 57 ZVG, 571 BGB gegen sich gelten lassen müsse, weil sie in den bestehenden Mietvertrag eingetreten sei.
' Ts.
V"
tfY
Eigentlich aei die Pa. SchMflHB.Mieterin der Betriebewoh-nung; sie übe ihre Rechte nur durch den Beklagten aus. Die Klägerin habe, bo hat der Beklagte weiter vorgetragen, die von den Voreigentümern abgeschlossenen Aufbauverträge gekannt und habe sie daher bei ihrem Gebot in der Zwangsversteigerung berücksichtigen können.
Der Beklagte hat der Pa. SchflHHBden Streit verkündet. Diese ist dem Beklagten beigetreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, die streitige Hälfte der Monatsmieten stehe ihr zu. Ein Antrag des Beklagten, ihn mit Rücksicht euf den Beitritt der Pa. SchMBB aus dem Rechts streit su entlassen, ist zurückgewiesen worden.
Das Landgericht hat duroh Tellurteil die von der Klägerin erötrabte Peststellung getroffen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte vorgebracht, er vertrete nicht mehr die Ansicht, daß der Anspruch auf die streitige Hälfte des Mietzinses der Pa. ScbBHBi zustehej er wolle zu der Präge, wer Anspruch darauf habe, keine Stellung nehmen und halte abweichendes Vorbringen aus dem ersten Rechtszug nicht ahfrecht. Er habe bereits vor der Verlesung des Peststellungsantrages vom 27. Hai 1952 durch die Hinterlegung zu dem Ausdruck gebracht,' daß er der Klägerin den Anspruch auf die zweite Hälfte des Mietzinses nicht streitig mache. Daher habe es von Anfang an für den Peatstel-lungsantrag an einem rechtlichen Interesse gefehlt.
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts- richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er Abweisung der Peststellungsklage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgrftpde;
Pie Revision i*t nicht begründet,
X> Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Zulässigkeit der Feststellungsklage.
Pie Klägerin hat ursprünglich nur den fälligen Mietzins eingeklagt und den Antrag, festzustellen, daß die zwischen dem Beklagten und den Eheleuten HflflBl vereinbarte Verrechnung des von der Fa. ScbHMBV gegebenen Baudarlehens auf den vom Beklagten geschuldeten Mietzins ihr gegenüber unwirksam sei, erst in der mündlichen Verhandlung
%	9	*
vom 27. Mai 1952 gestellt, nachdem der Beklagte sich zu seiner Rechts Verteidigung nicht mehr allein auf sein Recht zur Minderung des Mietzinses wegen Fehler der Mietsache berufen, sondern im Verlauf des Rechtsstreits weiterhin .vorgebracht hatte, der von der Fa. SchflHBP gezahlte Baukostenzuschuß sei eine Mietvorauszahlung gewesen und die Klegeforderung daher getilgt. Hiernach war der Featstel-lungsantrag schon naoh § 280 ZPO zulässig, denn die Entscheidung des Rechtsstreits und.auch der Bestand der künftig fällig werdenden Mietzinsraten hing nunmehr von der Klärung des im'Feststellungsbegehren erwähnten Rechtsverhältnisses ab.
Paß der Beklagte im Mai 1952 den eingeklagten Betrag zugunsten der Klägerin und der Fa. SolMHHHPunter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und erklärt hat, er werde auch weiterhin bei Fälligkeit den halben Mietzins an die Klägerin zahlen und die andere Hälfte hinterlegen, hat auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage keinen Einfluß, denn die Hinterlegung hatte entgegen der Ansicht der Revision keine schuldtilgende Wirkung, weil' es an
 den für eine wirksame Hinterlegung notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen fehlte (§§ 372, 3.78 3GB). Der Beklagte hat seine Befugnis zur Hinterlegung damit begründet, daß er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit habe erfüllen könnenr Biese Voraussetzung war aber bei dem festgcstell-ten Sachverhalt nicht gegeben. Ber Beklagte hielt es für zweifelhaft, ob er die streitigen Beträge der Klägerin als Mietzins oder der Fa. SchflHBi aus Barlehen schul- ■ dete. Bas ist aber kein Hinterlegungsgrund. Hach § 372 BGB ist der Schuldner hinterlegungsbereohtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Babei wird vorausgesetzt, daß eine bestimmte Verbindlichkeit in Streit ist und nur Zweifel darüber besteht, wer der Gläu- . biger dieser bestimmten Verbindlichkeit ist. Stehen wie hier mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Bechtagründen von dem Schuldner verlangen, so berechtigt ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners darüber, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des Mietzinses.
Bie Fa. Scl^BIHBtverlangt nach der Barstellung des Beklagten von ihm die Rückzahlung des Barlehens. Es handele sich also um zwei nach Grund und Gegenstand verschiedene Ansprüche der als Gläubiger auf tretenden Personen und dementsprechend um zwei ebenso verschiedene Verbindlichkeiten des Beklagten. Hinsichtlich der Mietzinsforderung der Klägerin kann nur zweifelhaft sein, ob sie durch eine Mietvorauszahlung .teilweise getilgt ist. Dieser Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit berechtigt aber nicht zur
« 9 -
Hinterlegung, denn die Person des Gläubigers der einge-klsgten Uietzinsforderung ist nicht ungewiß«
Pie Auffassung des erkennenden Senats steht im Ein- * klang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in RGZ 103 , 283 in einem ähnlichen Pall in diesem Sinne entschieden hat. Per erkennende Senat hat kein Bedenken, sich der Ansicht des ReiohsgerichtB anzuschlieien. Bei der weittragenden Wirkung, die § 378 BGB einer unter Verzicht auf die Rücknahme erfolgten Hinterlegung zuschreibt, ist es nicht gerechtfertigt, §§ 372, 378 BGB über ihren Wortlaut hinaus auch auf Pälle auszudehnen, in denen mehrere Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Bas würde zur Folge haben, daß der Schuldner sich nach Hinterlegung des geschuldeten Betrages gegenüber mehreren nach Grund und Gegenstand verschiedenen Ansprüchen auf die nach § 378 BGB eintretjende Schuldbefreiung berufen könnte. Baß dies vom Gesetzgeber beabsichtigt war, 1st dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers der eingeklagten Mietzinsforderung würde allerdings bestehen, wenn der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und geltend gemacht hätte, die'Klägerin habe ihre Mietzinsforderungen zur Hälfte an die Fa« Scbfl abgetreten. Aus diesem Grunds könnte der Beklagte aber keine Befugnis zur Hinterlegung herleiten, denn § 372 BGB erfordert weiterhin, daß die Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Von einer schuldlosen Ungewißheit könnte in diesem Falle keine Rede seih, weil sich einwandfrei aus dem Gesetz (§§ 573 Satz 1 BGB, 57 ZVG) ergibt, daß eine Abtretung künftiger Mietzineforderungen gegenüber dem Er Steher in der Zwangsversteigerung unwirksam ist. Per Be-
 
klagte hat auch gar nicht versucht, seine Hinterlegung mit dem Hinweis auf eine Abtretung der Mietzinsforderung zu rechtfertigen. Das ist-verständlich, denn damit wäre angesichts der §§ 573 Satz 1 BGB,'* 57 ZVG seine Verteidigung gegenüber der Klageforderung nicht mehr schlüssig gewesen.
Hatte hiernach die Hinterlegung durch den Beklagten keine schuldtilgende Wirkung, so hat sie weder den Bestand des Zahlungsanspruchs noch die Zulässigkeit der * Feststellungsklage beeinträchtigt.
Schließlich hat auch die im Berufungsrechts zug abgegebene Erklärung des Beklagten, er wolle zu der Frage, wer Anspruch auf den von ihm geschuldeten Betrag habe, keine Stellung mehr nehmen, für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedeutung* Da die hier vorliegende Zwischenfeststellungsklage des § 280 ZPO im Gegensatz zur Feststellungsklage nach § 256 ZPO über das stets zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis hinaus nicht erfordert, daß der Kläger ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hat, kam es schon aus diesem Grunde nicht darauf an, ob der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Recht der Klägerin noch bestritten hat.
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht die Zuj^ssigkeit der Feststellungsklage bejaht.
II. 1 • In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin als Erst ehe rin des Grundstücke nach § 57 ZVG in Verbindung mit § 571 BGB an Stelle der Voreigentümer HflBBlln die
11 -
Hechte und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag eingetreten ist, den die Eheleute HMBBk über die vom Beklagten benutzte Wohnung abgeschlossen haben. Es hat in Übereinstimmung mit. dem Landgericht angenommen, daß nicht die Pa, sondern der Beklagte Mieter dieser Wohnung ist. Zu dieser Annahme ist das Berufungsgericht auf Grund einer Auslegung der zwischen BflRHI und SclMHHBi sowie zwischen HflBBHPund dem Beklagten abgeschlossenen Verträge gelangt. Biese Auslegung läßt keinen Hechtsirrtum erkennen und bindet daher den erkennenden Senat. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die in § 4 des Mietvertrages in Bezug genommenen Verträge mit der Ha. SchtfflBHVvom 15- Januar 1950 und 24. März 1950 seien zwar auch Inhalt des Mietvertrages geworden. Bamit sei aber nicht gesagt, daß die Klägerin in die mit SohMHBi abgeschlossenen Verträge im ganzen, insbesondere in die Verpflichtung zur Rückzahlung des Barlehens eingetreten sei. § 571 BGB schreibe den Eintritt in die Rechte und Bf lichten des Vermieters aus dem Mietverhältnis vor. Bas seien aber nur solche Rechte und Pflichten, die mit dem Hechtsinstitut der Miete, also mit dem Gebrauch der Mietsache, ihrer Rückgabe und der Gegenleistung zusammenhingen. Die mit der Pa« Scl4flHHb geschlossenen Verträge bezögen sich dagegen auf die Hingabe einer Geldsumme und ihre Rttckgewährung. Bas habe mit dem Begriff der Miete nichts zu tun. Zwar ständen diese Vereinbarungen in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der wiederherzustellenden Wphnung; auch'seien sie mit Rücksicht auf die spätere Vermietung dieser Wohnung getroffen worden. Biese wirtschaftliche Verbindung allein mache diese Vereinbarungen jedoch noch nicht zu dem Bestandteil des Mietvertrages • •
• s
12 -
Das Berufungsgericht hat in der Verrechnung des Mietzinses mit dem von der Fa» SchHHHgegebenen Baudarlehen eine Verfügung über den Mietzins gesehen, die für die hier in Betracht kommende Beit nach der Beschlagnahme des Grundstücks nach §§ 573 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 57, 57 b ZVG der Klägerin gegenüber unwirksam sei.
*
Es hat eine Mietvorauszahlung, eine Mietminderungsabrede oder eine Aufrechnungsvereinbarung nicht für vorliegend erachtet und angenommen, die hierzu ergangenen Entscheidungen könnten auch keine Berücksichtigung finden, weil es sich dort um den Interessengegensatz zwischen Erst eher und Mieter und um die Frage handele, ob der Mieter den vertragsgemäß vorausentrichteten Mietzins noch einmal entrichten müsse» Hier stehe dagegen der Widerstreit zwischen Brsteher und einem Dritten im Mittelpunkt.. Es handele sich nicht um eine Vereinbarung, die mit Bücksicht auf vom Mieter gegebene Bau^elder über die Bemessung oder die Fälligkeit des Mietzinses getroffen worden sei, sondern um den Hinweis auf die Zahlungsweise des MietzinseB in Anpassung an eine außerhalb des Mietvertrages mit einem Dritten getroffene Verfügung, durch die weder die Höhe noch die Fälligkeit des Mietzinses beeinträchtigt werde* •
Daher ist daB Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der im Urteil ausgesprochenen Feststellung gelangt, daß die zwischen den Eheleuten HflüPund der Fa. ScUpHHp vereinbarte Verrechnung des Mietzinses auf das von der Fa. SchflBHHl gegebene Baudarlehen der Klägerin gegenüber unwirksam sei.
~ 13 -
2* Entgegen der Ansicht der Hevision sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, jedenfalls im Ergebnis, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision verweist auf die Rechtsprechung des V. und VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die entschieden haben, daß der Konkursverwalter und der Zwangsverwalter Mietvorauszahlungen, die als Baukostenzuschuß geleistet werden, gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 6, 202 und Urteil vom 3. Juni 1953 - VI ZR 223/52 - MDR 1953*
473 « Betriebsberater 1953».515 « Der Betrieb 1953» 551 und Leitsatz in HJW 1953» 1183)* Sie meint, es könne keinen Untersohied machen, ob der Baukostenzuschuß von dem Mieter selbst oder wie hier von einem Britten gegeben werde. Da in beiden Bällen der Wert des Grundstücks durch die mit Hilfe des Baukostenzuschusses geleisteten Arbeiten erhöht und die Sicherung des Hypothekengläubigers daher nicht vermindert werde, müsse es auch in diesem Falle zulässig sein, daß die Miete mit bindender Wirkung für den Ersteher mit dem Baukostenzuschuß verrechnet werde.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin als Ersteherin des Grundstücks an eine von dem Voreigentümer getroffene Vereinbarung gebunden wäre, die zu dem Inhalt gehabt hätte, daß der Baukostenvorschuß eine Mietvorauszahlung sei, durch die für eine bestimmte Zeit die Miete ganz oder teilweise getilgt wird. Das gleiche müßte gelten, wenn die Miete von vornherein durch eine Aufrechnungsve.r-einbarung getilgt worden wäre (BGHZ 6, 202	In
 beiden Fällen würde es auch, wis die Revision zutreffend hervorhebt, keinen Unterschied machen, ob die als Baukostenzuschuß geleisteten Beträge aus dem vorhandenen Vermögen des Mieters selbst stammen oder ihm von einem Dritten zur Verfügung gestellt worden sind. Eine solche
- 14
Vereinbarung liegt aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht vor.
Bas Berufungsgericht hat seine* Annahme, eine Mietvorauszahlung, eine Mietminderungsabrede oder eine Aufrech nungsvereinbarutig sei nicht gegeben, zwar im einzelnen nicht näher begründet.• Es hat sich in dieser Frage aber ersichtlich die Erwägungen des Landgeribhts zu eigen gemacht, das hierzu folgendes ausgeführt hat: Aus den Verträgen vom 13* Januar und 24* März 1930 ergebe sich die Verpflichtung des Franz ENMH die von der Fa. ScbflHP mizur Verfügung gestellten 4.400 EM zurückzuzahlen. Babel handele 9S sich unzweifelhaft um ein Barlehen, da diese Summe nach § 3 des ersten und § 2 des zweiten Vertrages an den Barlehensgeber zurückzuzahlen sei. An keiner Stelle sei davon die Hede, daß der Betrag abwohnbar oder eine Vorauszahlung auf den Mietzins sei.
Soweit die Hevision sich gegen diese Auslegung der Verträge wendet, können ihre Rügen keinen Erfolg haben.
Gewiß kann sich, wie die Hevision zutreffend hervorhebt, auch dann, wenn der Baukostenzuschuß als Barlehen bezeichnet worden ist, aus dem Zusammenhang der getroffenen Vereinbarungen ergeben, daß die Leistung als eine Mietvorauszahlung anzusehen ist (vgl das schon erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 3* Juni 1953). War das, was die Parteien erstrebten, darauf gerichtet, den Mieter die Baukosten abwohnen zu lassen oder ihm bis zur Abtragung der Baukosten einen ermäßigten Mietzins zu gewähren, so wird sogar, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine andere Beurteilung erfordern, meist eine Mietvorauszahlung angenommen werden können, denn in einem solchen Falle geht der Parteiwille in der Hegel dahin,.
 
daß der Mieter kein in Geld zurückzahlbares Barlehen gewähren wollte, sondern daß er für seine Leistung für eine
 ermäßigten Mietzins erhalten sollte (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1954 - VI ZR 236/52 - MJW 1954# 673 = MBB 1954, 283). He Anwendung dieser Auslegungsregel könnte auch hier in Betracht kommen, wenn festetän-
Weise für den Beklagten gezahlt hätte, daß dieser und
 zur Rückzahlung übernommen. Zudem hat er, wie unstreitig ist, auch zur Sicherung seiner Fprderung eine- Hypothek auf dem Grundstück erhalten. Mit der Annahme der Vorin-
HMB gegebenes Pariehen gehandelt hat, steht auch in
VBanschließend berechtigt sein sollte, monatlich 32,50 DM von dem Beklagten einzuziehen (§ 3 des Vertrages vom 13* Januar 1950). Dieser Vereinbarungen hätte es nicht bedurft, wenn es sich bei der Bezahlung des Baukostenzu-
gebenes Darlehen gehandelt hätte, denn in diesem Falle wäre dieser schon aus dem Darlehensvertrag zur Rückge-
Bei dieser Sachund Rechtslage kann entgegen der Ansicht der Revision nicht gesagt werden, es ergebe sich zwingend aus dem Sirin und Zweck der Verträge, insbesondere aus dem Zusammenhang mit dem Mietvertrag, daß der Baukostenzuschuß als Mietvorauszahlung für den Beklagten behandelt werden sollte. Vielmehr ist die Auslegung des
' bestimmte oder bestimmbare Zeit ein Mietrecht zu einem
 de, daß die Fa. Sc!
den Baukostenzuschuß in der
 Einklang, daß hMHB seine Mietzinaforderung für die ersten dreizehn Monate voll an die Fa.	abgetre-
ten hat (§ 3 des Vertrages vom 24* März 1950) und SchBfc
 schusses durch die Fa. Schi
 um ein dem Beklagten ge-
währ an Sc
 verpflichtet gewesen
i
— 16 —

Berufungsgerichts, daß keine Mietvoraus Zahlung und keine Aufrechnungsvereinbarung vorliege, rechtlich möglich und, da sie keinen Rechtsfehler erkennen läßt, für den Senat bindend. -	'
Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin trots der im Mietvertrag ausgesprochenen Bezugnahme auf die Verträge vom 13. Januar und 24* März 1950 nach §§57 ZVG, 571 BGB nicht in die von HflIBP eingegangene Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, sondern nur in die aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vermieters eingetreten ist, weil die zwischen beiden Geschäften bestehende wirtschaftliche Verbindung allein die Verpflichtungen aus dem Darlehensgeschäft noch nicht zu dem Bestandteil des Mietverhältnisses macht. Diese Auffassung steht im Sinklang mit der Rechtsprechung des Reichsgeriohts (RG in HHR 1939 Mr 139) und wird auoh von der Revision nicht bekämpft.
Somit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangt, daß die Verfügung über den Mietzins durch den Voreigentümer hinsichtlich der Zeit, für die sie die Miete für sich in Anspruch nimmt, ihr gegen-: Uber keine Wirkung hat (§§ 573 Satz 1 BGB, 57, 57 b ZVG)*
~ 17 -
0
t '
Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO 2«rüok2uweisen.
Dr. Kleinewefers Dr.K.B.Meyer Hanebeck Dr. Bode	Dr.	Hauß