Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. sen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 115 Abs. 1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90 Abs. 2, 3 SGB XII) zu demutbar ist. 2 Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraus- 43.000 € ist unter diesen Umständen aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht mehr über ein Vermögen verfügen will, welches sie in die Lage versetzt, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen.
VI ZR 192/14 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2014 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 115 Abs. 1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90 Abs. 2, 3 SGB XII) zu demutbar ist. 2 Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraus- setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht (§118 Abs. 2 ZPO). Nach den vorgelegten Unterlagen hat sie am 16. Januar 2008 nach dem von ihr geführten Bau-Prozess einen Betrag in Höhe von 230.000 € erhalten. Ihr mangelhaftes Haus hat sie am 31. Oktober 2008 als Abrissgrundstück für 7.500 € verkauft. Auch bei Berücksichtigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung zu dem Preis von ca. 43.000 € ist unter diesen Umständen aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht mehr über ein Vermögen verfügen will, welches sie in die Lage versetzt, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2012 -60 4/09 -KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2014 - 20 U 66/13 -