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BGH · VI ZR 191/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 191/82

BGB § 122; ZVG § 72 Ficht bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Meistbietende, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein Gebot wegen Irrtums an, und wird auf seine sofortige Beschwerde der Zuschlag versagt, so hat er einem anderen Beteiligten, der auf die Wirksamkeit des Meistgebots vertraut und diesem deshalb nicht widersprochen hat, gemäß § 122 Abs. 1 BGB den Vertrauensschaden zu ersetzen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Da sie auf die Wirksamkeit des Übergebotes der Beklagten vertraut und diesem deshalb nicht widersprochen habe, sei ihr ein Schaden von 17.098,84 DM entstanden. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §122 Abs. 1 BGB zu, da sie nicht "Dritte" im Sinne Februar 1980 und dessen spätere Anfechtung einen Schaden erlitten habe; dieser Schaden sei aber nicht dadurch entstanden, daß sie auf die Gültigkeit des Gebots der Beklagten vertraut habe. Die Klägerin sei nämlich gar nicht in der Lage gewesen, durch einen Widerspruch nach § 72 ZVG den Zuschlag an die Beklagte zu verhindern. Dabei könne davon ausgegangen werden, daß die Beklagte,wenn ihr Irrtum rechtzeitig aufgedeckt worden wäre, ihr Gebot sogleich angefochten hätte und in diesem Fall der Zuschlag auf das zweithöchste Gebot hätte erfolgen können. Das wäre dann aber allein durch die Aufklärung der Beklagten Uber ihren Irrtum und nicht durch den Widerspruch der Klägerin bewirkt worden. 1. Nach dem rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kann der Gläubiger des Eigentümers eines zwangsversteigerten Grundstücks von einem Bieter gemäß § 122 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn dieser sein Gebot später mit Erfolg anficht und der Gläubiger im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Gebotes eine Handlung vorgenommen oder unterlassen und dadurch einen Schaden erlitten hat. 2. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts greift die Vorschrift des § 122 BGB nicht nur dann ein, went ein Gläubiger im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Gebotes Verbindlichkeiten eingegangen ist und deswegen durch die Anfechtung des Gebots einen Schaden erleidet. Der zu ersetzende Schaden umfaßt nach Wortlaut und Zweck des § 122 Abs. 1 BGB vielmehr alle Vermögens-nachteile, die dem Geschädigten dadurch entstanden sind, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut und sich bei seinem weiteren Verhalten danach gerichtet hat (RGZ 170, 281, 284; Krüger-Nieland in BGB-RGRK 12. a) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin hätte diese, wenn sie nicht auf die Wirksamkeit des Ubergebots der Beklagten vertraut hätte, diesem Gebot nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG sofort widersprochen. In diesem Fall wäre entweder der Irrtum der Beklagten festgestellt, ihr Gebot nach erfolgter Anfechtung gemäß § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen und der Zuschlag dem nächst niedrigeren Bieter erteilt, oder es wäre zwar das Übergebot der Beklagten zugelassen worden, aber aufgrund des Widerspruchs der Klägerin nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG mit der Folge, daß auch das zweithöchste Gebot bestehen geblieben wäre. Hätte dann die Beklagte bis zur Erteilung des Zuschlags die Anfechtung erklärt, das Versteige» rungsgericht diese für begründet und ihr Gebot deshalb für unwirksam erachtet, so hätte es den Zuschlag dem nächst niedrigeren Bieter erteilen müssen (RGZ 54, 308, 310; OLG Düsseldorf OLG Rspr. Aber selbst wenn die Beklagte vor der Erteilung des Zuschlags noch keine Anfechtung erklärt oder das Versteigerungsgericht diese nicht für durchgreifend erachtet und den Zuschlag deshalb der Beklagten erteilt hätte, wäre das zweithöchste Gebot aufgrund der von der Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde weiter bestehen Auf dieses Gebot wäre dann vom Beschwerdegericht, da es dem Rechtsmittel der Beklagten stattgegeben hat, nach § 101 Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu den früheren Versteigerungsbedingungen zu erteilen gewesen (Steiner/ Riedel aaO § 101 Bern. In keinem Fall wäre somit, wie jetzt, das zweithöchste Gebot trotz nachträglich festgestellter Unwirksamkeit des Übergebots der Beklagten nach § 72 Abs. 1 ZVG erloschen und ein weiterer Versteigerungstermin mit einem geringeren Erlös durchgeführt worden. Ist der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden, so beruht dieser folglich darauf, daß sie auf die Wirksamkeit des Übergebots der Beklagten vertraut und diesem nicht widersprochen hat. b) Bei der hiernach gegebenen Haftung der Beklagten kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht nicht erwogen hat - die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht auch deshalb nicht mehr in Frage stellen kann, weil sie diese in dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 15. Darauf kann es aber schon deshalb nicht entscheidend ankmmmen, weil dieses Gebot durch widerspruchslose Zulassung des Übergebots der Beklagten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG erloschen war und damit aus der Sicht der Frau 0. ohne das Übergebot der Beklagten ihr Gebot angefochten und diese Anfechtung Erfolg gehabt hätte, so daß auch ihr der Zuschlag nicht hätte erteilt werden können.

Zitierte Normen: § 72 ZVG § 122 BGB § 72 ZVG § 122 BGB § 565 ZPO § 72 ZVG
BGBAnfechtungZuschlagKlägerinGebotSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BüHZ:	nein
BGB § 122; ZVG § 72
Ficht bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Meistbietende, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein Gebot wegen Irrtums an, und wird auf seine sofortige Beschwerde der Zuschlag versagt, so hat er einem anderen Beteiligten, der auf die Wirksamkeit des Meistgebots vertraut und diesem deshalb nicht widersprochen hat, gemäß § 122 Abs. 1 BGB den Vertrauensschaden zu ersetzen.
BGH, Urt. v. 17. April 1984 - VI ZR 191/82 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 191/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 verkündet am 17. April 1984 Walz
 JustizhauptSekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 der Hflim SfBHR PflBHHMstraße ^
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Peter	und	Dr.	Eckart
r, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. Dr. flHHHB und
 gegen
Frau Dr. Ursula S( 01
straße

Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das
 Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Oldenburg vom 26. Mai 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ersteigerte am 4. Februar 1980 mit einem Meistgebot von 255.000 IM ein Grundstück des Fuhrunternehmers M., das u.a. mit einer Grundschuld von 40.000 IM zu Gunsten der Klägerin belastet war.
Am 5. Februar 1980 focht die Beklagte ihr Gebot wegen Irrtums an. Auf ihre zugleich eingelegte sofortige Beschwerde hob das Landgericht den ZuschlagsbeschluB vom 4. Februar 1980 auf und versagte den Zuschlag.
 
In dem erneuten Versteigerungstermin vom 6. Oktober 1980 wurde lediglich ein Erlös von 241.000 DM erzielt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, das Grundstück wäre am 4. Februar 1980 der zweithöchsten Bieterin 0. auf deren Gebot von 250.000 DM zugeschlagen worden, wenn die Beklagte diese nicht überboten hätte. Da sie auf die Wirksamkeit des Übergebotes der Beklagten vertraut und diesem deshalb nicht widersprochen habe, sei ihr ein Schaden von 17.098,84 DM entstanden.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 14.385,75 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensforderung der Klägerin gegen M. in gleicher Höhe stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die auf Zahlung von 17.098,84 194 nebst Zinsen abzüglich zwischenzeitlich erhaltener 135,34 DM gerichtete Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §122 Abs. 1 BGB zu, da sie nicht "Dritte" im Sinne
 
dieser Vorschrift sei. Zwar sei es möglich, daß die Klägerin durch das Übergebot der Beklagten vom 4. Februar 1980 und dessen spätere Anfechtung einen Schaden erlitten habe; dieser Schaden sei aber nicht dadurch entstanden, daß sie auf die Gültigkeit des Gebots der Beklagten vertraut habe. Die Klägerin sei nämlich gar nicht in der Lage gewesen, durch einen Widerspruch nach § 72 ZVG den Zuschlag an die Beklagte zu verhindern. Dabei könne davon ausgegangen werden, daß die Beklagte,wenn ihr Irrtum rechtzeitig aufgedeckt worden wäre, ihr Gebot sogleich angefochten hätte und in diesem Fall der Zuschlag auf das zweithöchste Gebot hätte erfolgen können.
Das wäre dann aber allein durch die Aufklärung der Beklagten Uber ihren Irrtum und nicht durch den Widerspruch der Klägerin bewirkt worden.
II.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
1.	Nach dem rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kann der Gläubiger des Eigentümers eines zwangsversteigerten Grundstücks von einem Bieter gemäß § 122 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn dieser sein Gebot später mit Erfolg anficht und der Gläubiger im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Gebotes eine Handlung vorgenommen oder unterlassen und dadurch einen Schaden erlitten hat. Das entspricht einhelliger Auffassung (vgl. OLG Dresden Sachs.Arch. 8, 3^9, 350 f; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. § 71 Bern. 9 (7); Jaeckel/GUthe, Zwangsversteigerungsgesetz 7. Aufl. §§ 71, 72 Anm. 14). Es wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
 
2.	Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts greift die Vorschrift des § 122 BGB nicht nur dann ein, went ein Gläubiger im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Gebotes Verbindlichkeiten eingegangen ist und deswegen durch die Anfechtung des Gebots einen Schaden erleidet.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt nach Wortlaut und Zweck des § 122 Abs. 1 BGB vielmehr alle Vermögens-nachteile, die dem Geschädigten dadurch entstanden sind, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut und sich bei seinem weiteren Verhalten danach gerichtet hat (RGZ 170, 281, 284; Krüger-Nieland in BGB-RGRK 12. Aufl. §122 Rdn. 7; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl.
§122 Rdn. 6 f; vgl. auch Motive IS. 194, Protokolle I S. 98 f, 117). So erstreckt sich der Vertrauensschaden nach allgemeiner Auffassung außer auf nutzlose Aufwendungen u.a. auch auf den Gewinn, der dem Geschädigten dadurch entgangen ist, daß er den Abschluß eines anderen Geschäfts unterlassen hat (RG Wam.Rspr. 1933 Nr. 173; Staudinger /Dil aaO Rdn. 7). Für die Ersatzpflicht des Anfechtenden kommt es deshalb allein darauf an, ob sich die Vermögenslage des Geschädigten durch Maßnahmen verschlechtert hat, die er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Erklärung getroffen oder unterlassen hat. Ist dies der Fall so ist der Geschädigte nach § 122 BGB wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen.
 
a) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin hätte diese, wenn sie nicht auf die Wirksamkeit des Ubergebots der Beklagten vertraut hätte, diesem Gebot nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG sofort widersprochen. In diesem Fall wäre entweder der Irrtum der Beklagten festgestellt, ihr Gebot nach erfolgter Anfechtung gemäß § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen und der Zuschlag dem nächst niedrigeren Bieter erteilt, oder es wäre zwar das Übergebot der Beklagten zugelassen worden, aber aufgrund des Widerspruchs der Klägerin nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG mit der Folge, daß auch das zweithöchste Gebot bestehen geblieben wäre. Im letzteren Fall hätte das Versteigerungsgericht darüber entscheiden müssen, ob es den Zuschlag der Beklagten oder dem nächst niedrigeren Bieter erteilte (allg. Ansicht, vgl. u.a. Jaeckel/Güthe aaO Anm. 16; Steiner/Riedel aaO § 72 Bern. 2 (4), § 81 Bern. 2 (3) und 3 (2); Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts 2. Aufl. § 42 II a S. 503). Hätte dann die Beklagte bis zur Erteilung des Zuschlags die Anfechtung erklärt, das Versteige» rungsgericht diese für begründet und ihr Gebot deshalb für unwirksam erachtet, so hätte es den Zuschlag dem nächst niedrigeren Bieter erteilen müssen (RGZ 54, 308, 310; OLG Düsseldorf OLG Rspr. 19, 190 f; Korintenberg/Wenz, Zwangsversteigerung und ZwangsVerwaltung 6. Aufl. § 81 Anm. 1).
Aber selbst wenn die Beklagte vor der Erteilung des Zuschlags noch keine Anfechtung erklärt oder das Versteigerungsgericht diese nicht für durchgreifend erachtet und den Zuschlag deshalb der Beklagten erteilt hätte, wäre das zweithöchste Gebot aufgrund der von der Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde weiter bestehen
 
geblieben (Steiner/Riedel aaO § 72 Bern. 2 (4)). Auf dieses Gebot wäre dann vom Beschwerdegericht, da es dem Rechtsmittel der Beklagten stattgegeben hat, nach § 101 Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu den früheren Versteigerungsbedingungen zu erteilen gewesen (Steiner/ Riedel aaO § 101 Bern. 2 (2); Zeller, ZVG 11. Aufl.
§ 72 Rdn. 4 Abs. 3, § 101 Rdn. 2 Abs. 3 und 5). In keinem Fall wäre somit, wie jetzt, das zweithöchste Gebot trotz nachträglich festgestellter Unwirksamkeit des Übergebots der Beklagten nach § 72 Abs. 1 ZVG erloschen und ein weiterer Versteigerungstermin mit einem geringeren Erlös durchgeführt worden. Ist der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden, so beruht dieser folglich darauf, daß sie auf die Wirksamkeit des Übergebots der Beklagten vertraut und diesem nicht widersprochen hat. Gemäß § 122 Abs. 1 BGB hat ihr deshalb die Beklagte diesen Schaden zu ersetzen.
b) Bei der hiernach gegebenen Haftung der Beklagten kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht nicht erwogen hat - die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht auch deshalb nicht mehr in Frage stellen kann, weil sie diese in dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 15. Dezember 1980 (GA 34) dem Grunde nach anerkannt hat.
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3.	Ob der Klägerin wegen des am 6. Oktober 1980 erzielten geringeren Erlöses tatsächlich ein Schaden entstanden ist und auf welchen Betrag sich dieser beläuft, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, weil es aus seiner Sicht darauf nicht ankam. Das bedarf noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen.
Bei der erneuten Verhandlung wird u.a. folgendes zu beachten sein: Nach dem Vorbringen der Beklagten war auch das zweithöchste Gebot der Frau 0. am 4. Februar 1980 irrtümlich abgegeben und wäre deshalb angefochten worden.
Die Klägerin hat einen Irrtum der Frau 0. zuletzt nicht mehr bestritten (GA 192), sondern allein darauf abgestellt, daß insoweit eine Anfechtung nicht erfolgt sei. Darauf kann es aber schon deshalb nicht entscheidend ankmmmen, weil dieses Gebot durch widerspruchslose Zulassung des Übergebots der Beklagten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG erloschen war und damit aus der Sicht der Frau 0. für eine Anfechtung kein Bedürfnis mehr bestand.
Das Berufungsgericht wird deshalb durch Erhebung des
 angebotenen Beweises festzustellen haben, ob Frau 0. ohne das Übergebot der Beklagten ihr Gebot angefochten und diese Anfechtung Erfolg gehabt hätte, so daß auch ihr der Zuschlag nicht hätte erteilt werden können.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Hiddemann
 Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann