Rechtsanwalt Dr Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Während des Berufungsverfahrens heiratete die Beklagte das Mitglied der Klägerin. Daraufhin hat diese zunächst ein klagabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, dann aber Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und - einseitig - die Hauptsache des Rechtsstreits für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen, sondern auf Abweisung der Klage bestanden. Das Oberlandesgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagten gemäB § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit sie nicht durch die Säumnis der Klägerin veranlaßt waren. Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit der Ansicht des Landgerichts der Auffassung, bis zur Heirat der Beklagten sei die Klage begründet gewesen. Die Beklagte habe aber auch keine Umstände vorgetragen, aus denen der Schluß auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht möglich sei. Überdies sei zweifelhaft, ob die Beklagte nicht sogar grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt habe, so daß auch schon deswegen ein stillschweigender Haftungsverzicht nicht in Betracht komme. Die Eheschließung sei als ein die Hauptsache dieses Rechtsstreits erledigendes Ereignis anzusehen, da es der Klägerin als Sozialversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG nunmehr verwehrt sei, von der Beklagten Ersatz zu verlangen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch noch die Hauptsache, da die Beklagte gegenüber der von der Klägerin abgegebenen Erledigungserklärung ihren Klagabweisungsantrag aufrechterhalten hat (BGHZ 37» 137» 142). b) Die Beklagte durfte auch weiterhin auf ihrem Klq&abweisungsantrag mit der Begründung bestehen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen (vgl. a) Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, daß im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Abmachung über das Fahren eines Kraftfahrzeugs - jedenfalls für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit - auch aa) Es ist deshalb zutreffend, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß für sich allein weder die enge Freundschaft zwischen der Beklagten und dem Geschädigten noch das Gefälligkeitsmoment einen zureichenden Anhaltspunkt für einen stillschweigend verabredeten Haftungsausschluß liefert (vgl. Auch beim Zusammentreffen von Gefälligkeitsfahrt und nahen Beziehungen ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keineswegs ohne weiteres ein Haftungsverzicht anzunehmen (vgl. bb) Dem Berufungsgericht ist schließlich auch insoweit beizupflichten, als es sagt, aus der Tatsache, daß das Bestehen eines Heftpflicht-Versicherungen sehutzes für den Schädiger gegen einen stillschweigenden Haftungsausschluß spricht (vgl. Der Senat hat bereits ausgesprochen» daß in dem Führen eines fremden Fahrzeugs, in dem sich dessen Halter als Insasse befindet, dann ein ungewöhnliches Risiko liegt, wenn - wie dies der Fall war, als die Beklagte das Steuer des Kraftwagens ihres Bekannten übernahm - hinsichtlich dessen Verletzungen die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers durch §11 Nr. 3 AKB a.F. vollkommen ausgeschlossen war (vgl. Allenfalls konnten Familienangehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, auf eine solche Abrede verzichten, weil sie infolge entsprechender Anwendung des dem § 67 Abs. 2 WG zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO (vgl. b) Doch wird auch dieser Umstand in Verbindung mit einem Gefälligkeitserweis es noch nicht rechtfertigen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung die Abmachung über das Führen eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem mitfahrenden Halter mit einem Haftungsverzieht zu versehen (vgl. ein besonderes Interesse daran, daß die Beklagte an seiner St.alle auf der Rückfahrt von jener Veranstaltung das Fahrzeug fuhr, weil er sich, wie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig ist, wegen seines Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig fühlte und deswegen ausdrücklich die Beklagte bat, das Fahrzeug zu steuern. Der Senat hat bereits in ähnlichen Fällen, in denen ein besonderes Interesse des Halters daran bestand, daß einer der Mitfahrer das Steuer übernahm, einen stillschweigenden Haftungsausschluß des Fahrers gegenüber dem Halter bejaht oder für möglich gehalten (vgl. Für die Frage, ob besondere Umstände die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nahelegen können, ist es ohne Bedeutung, daß diese mangelnde Fahrpraxis möglicherweise mit ausschlaggebend für den Fahrfehler war. Daher erscheint es auch im vorliegend zu entscheidenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, die Abmachung zwischen ihm und der Beklagten über das Führen des Kraftfahrzeugs in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht des V. c) Das Berufungsgericht 1st der Ansicht, ein stillschweigender HaftungsausschluB koue von vornherein nicht in Betracht, wenn der Fahrer, der aus Gefälligkeit die Führung des Wagens übernommen hat, durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursachte. Februar 1955 (VI ZR 26/54 « VersR 1955, 278 * VRS 8, 324), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, liefert für diese Auffassung indes keine Stütze. In diesem Urteil hat der Senat sogar ausdrücklich der damaligen Revision zugegeben, daß durch Vertrag die Haftung für .jede Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, also unter besonderen Umständen auch für grobe Fahrlässigkeit. Im Streitfälle kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 191/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. Januar 1980 Walz Justizhauptsekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Roswitha Straße MI» geh. RflHM, Bekla gtenund Revisionsklägerin> Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Innungskrankenkasse ttraße 4P, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1978 aufgehoben. Das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 2. Hai 1978 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Am 14. März 1976 begleitete die Beklagte ihren damaligen Bekannten V. in dessen Pkw zu einer Veranstaltung nach K., in deren Verlauf dieser alkoholische Getränke zu sich nahm. Da er sich nach Veran-staltungsSchluß nicht mehr fahrtüchtig fühlte, bat er die Beklagte, die seit drei Monaten im Besitz der Fahrerlaubnis war, auf der Rückfahrt seinen Pkw zu steuern. Die Beklagte entsprach diesem Wunsch. Während dieser Fahrt gelang es ihr infolge eines Fahrfehlers nach dem Überholen eines Radfahrers nicht, den Pkw in einer Linkskurve abzufangen, so daß dieser von der Fahr bahn abkam und gegen einen Baum prallte. V. wurde dabei erheblich verletzt. Die Klägerin erbrachte ale gesetzlicher Krankenversicherer V*s. für diesen Leistungen in Höhe von 7.852,87 DM, deren Ersatz sie, gestützt auf § 1542 RVO, von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Berufungsverfahrens heiratete die Beklagte das Mitglied der Klägerin. Daraufhin hat diese zunächst ein klagabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, dann aber Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und - einseitig - die Hauptsache des Rechtsstreits für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen, sondern auf Abweisung der Klage bestanden. Das Oberlandesgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagten gemäB § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit sie nicht durch die Säumnis der Klägerin veranlaßt waren. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit der Ansicht des Landgerichts der Auffassung, bis zur Heirat der Beklagten sei die Klage begründet gewesen. Ihre Haftung sei (was die Revision nicht angreift) weder durch einen ausdrücklichen Haftungs J7 verzieht noch durch ein Nitverschulden ihres jetzigen Ehemannes ausgeschlossen oder eingeschränkt gewesen. Die Beklagte habe aber auch keine Umstände vorgetragen, aus denen der Schluß auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht möglich sei. Überdies sei zweifelhaft, ob die Beklagte nicht sogar grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt habe, so daß auch schon deswegen ein stillschweigender Haftungsverzicht nicht in Betracht komme. Die Eheschließung sei als ein die Hauptsache dieses Rechtsstreits erledigendes Ereignis anzusehen, da es der Klägerin als Sozialversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG nunmehr verwehrt sei, von der Beklagten Ersatz zu verlangen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift verbiete es jedoch nicht, der Beklagten die Kosten des erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit diese nicht durch die Säumnis der Klägerin veranlaßt wurden. II. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. 1• Die Revision der Beklagten unterliegt keinen prozessualen Bedenken. a) Das Rechtsmittel ist zulässig. Ihm steht insbesondere nicht § 99 Abs. 1 ZPO entgegen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch noch die Hauptsache, da die Beklagte gegenüber der von der Klägerin abgegebenen Erledigungserklärung ihren Klagabweisungsantrag aufrechterhalten hat (BGHZ 37» 137» 142). b) Die Beklagte durfte auch weiterhin auf ihrem Klq&abweisungsantrag mit der Begründung bestehen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1968 - VII ZR 72/66 - NJW 1969, 237). Ein besonderes rechtliches Interesse an einem solchen verfahrensrechtlichen Verhalten ist im Zivilprozeß nicht erforderlich. Der II. Zivilsenat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1979 (II ZR 15/79 - WM 1979t 1128) dargelegt, daß das Bundesarbeitsgericht seinen hiervon abweichenden früheren Standpunkt aufgegeben hat (vgl. dazu den Vorlagebeschluß vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 662/76 -, worin das BAG nach einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger ohne Erörterung eines besonderen rechtlichen Interesses zur sachlichen Begründetheit des Klageantrags Stellung nimmt; zur anderen Rechtslage im Verwaltungsstreitverfahren vgl. BVerfGE 20, 146, 155; 31, 318, 320 - NJW 1969, 1798; 56, 31, 55 « NJW 1978, 2609, 2612; vgl. dazu aber auch BGH, Urteil v. 14. Mai 1979 - II ZR 15/79 - aaO). 2. In der Sache ist der Revision darin zu folgen, daß die Klage von Anfang an unbegründet war. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem stillschweigenden Haftungsverzicht halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, daß im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Abmachung über das Fahren eines Kraftfahrzeugs - jedenfalls für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit - auch J7 ein Haftungsverzicht zugrundegelegt werden kann, an den bei AbschluB der Vereinbarung niemand gedacht hat (BGHZ 9, 273, 276). Es folgt der Rechtsprechung auch insoweit, als es mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse zwischen Insassen und Fahrer eines Kraftfahrzeugs sehr zurückhaltend ist (vgl. Hauß, VersR 1964, 470, 471; zuletzt Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78 « zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). aa) Es ist deshalb zutreffend, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß für sich allein weder die enge Freundschaft zwischen der Beklagten und dem Geschädigten noch das Gefälligkeitsmoment einen zureichenden Anhaltspunkt für einen stillschweigend verabredeten Haftungsausschluß liefert (vgl. BGHZ 41, 79, 81; 43, 72, 76). Auch beim Zusammentreffen von Gefälligkeitsfahrt und nahen Beziehungen ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keineswegs ohne weiteres ein Haftungsverzicht anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 • VersR 1966, 40, 41). bb) Dem Berufungsgericht ist schließlich auch insoweit beizupflichten, als es sagt, aus der Tatsache, daß das Bestehen eines Heftpflicht-Versicherungen sehutzes für den Schädiger gegen einen stillschweigenden Haftungsausschluß spricht (vgl. BGHZ 63, 51, 59), sei nicht ohne weiteres (umgekehrt) zu folgern, ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung müsse dann angenommen werden, wenn der Fahrer nicht durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wird. ~ 7 - Dennoch kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Der Senat hat bereits ausgesprochen» daß in dem Führen eines fremden Fahrzeugs, in dem sich dessen Halter als Insasse befindet, dann ein ungewöhnliches Risiko liegt, wenn - wie dies der Fall war, als die Beklagte das Steuer des Kraftwagens ihres Bekannten übernahm - hinsichtlich dessen Verletzungen die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers durch §11 Nr. 3 AKB a.F. vollkommen ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 « VRS 55, 7 - VersR 1978, 625). Ein verständiger Fahrer konnte dieses Risiko kaum übernehmen, ohne sich durch einen Haftungsverzicht des Halters abzusichern. Allenfalls konnten Familienangehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, auf eine solche Abrede verzichten, weil sie infolge entsprechender Anwendung des dem § 67 Abs. 2 WG zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO (vgl. BGHZ 41, 79 und BGH, Urt. v. 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 m.w.Nachw. - VersR 1972, 764) oder Dienstherrn nach § 87 a BBG (vgl. BGHZ 43» 72) und auch privater Arbeitgeber nach § 4 LFZG (vgl. BGHZ 66, 104) in gewisser Weise geschützt waren. b) Doch wird auch dieser Umstand in Verbindung mit einem Gefälligkeitserweis es noch nicht rechtfertigen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung die Abmachung über das Führen eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem mitfahrenden Halter mit einem Haftungsverzieht zu versehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 * aaO; vgl. aber auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 276/62 » VersR 1964, J 239). Jedoch kann das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall für die Annahme eine? Haftungsverzichts sprechen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 « aaO; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 * VRS 56, 113 « VersR 1979, 136 und vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78). Solche Umstände waren im Streitfall, was das Berufungsgericht verkennt, gegeben. aa) Hier hatte der Halter V. ein besonderes Interesse daran, daß die Beklagte an seiner St.alle auf der Rückfahrt von jener Veranstaltung das Fahrzeug fuhr, weil er sich, wie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig ist, wegen seines Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig fühlte und deswegen ausdrücklich die Beklagte bat, das Fahrzeug zu steuern. Er mußte nämlich mit Recht fürchten, sich strafbar zu machen, wenn er in diesem Zustand mit seinem Vagen fuhr bzw. daß gegen ihn ein Fahrverbot verhängt oder ihm sogar die Fahrerlaubnis entzogen würde. Zudem war er es, der die Verantwortung für die Rückfahrt hatte, da außer der Beklagten noch weitere drei Personen bei der Rückfahrt mitfahren sollten. Der Senat hat bereits in ähnlichen Fällen, in denen ein besonderes Interesse des Halters daran bestand, daß einer der Mitfahrer das Steuer übernahm, einen stillschweigenden Haftungsausschluß des Fahrers gegenüber dem Halter bejaht oder für möglich gehalten (vgl. die soeben erwähnten Senatsurteile vom 14. Februar 1978 und vom 14. November 1978). Dieses besondere Interesse des Halters V. spricht auch im Streitfall für einen Haftungsausschluß. Es wird nicht dadurch ausgeschlossen. dad die Beklagte darauf angewiesen war, selbst mit dem Pkw wieder nach Hause zurückzukommen. Das wäre dann anders, wenn sie daran interessiert gewesen wäre, einmal den Wagen zu steuern. Darauf hat sich Jedoch die Klägerin nicht berufen. Hinzukommt für die Beklagte ein erhöhtes Haftungsrisiko, da sie erst seit wenigen Monaten die Fahrerlaubnis besaß und nur ganz geringe Fahrpraxis hatte. Außerdem war sie offensichtlich mit dem Fahrzeug nicht vertraut. Für die Frage, ob besondere Umstände die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nahelegen können, ist es ohne Bedeutung, daß diese mangelnde Fahrpraxis möglicherweise mit ausschlaggebend für den Fahrfehler war. bb) Bei Würdigung aller dieser Umstände wäre es angesichts der Tatsache, daß V. bei einem etwa durch die Beklagte verschuldeten Unfall den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung genoß, schlechterdings nicht vertretbar gewesen, wenn dieser, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, auf einer Haftung der nicht versicherten Beklagten bestanden hätte. Er hätte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abrede durch die Beklagte billigerweise nicht versagen können. Daher erscheint es auch im vorliegend zu entscheidenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, die Abmachung zwischen ihm und der Beklagten über das Führen des Kraftfahrzeugs in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht des V. zu versehen. 10 - J7 c) Das Berufungsgericht 1st der Ansicht, ein stillschweigender HaftungsausschluB koue von vornherein nicht in Betracht, wenn der Fahrer, der aus Gefälligkeit die Führung des Wagens übernommen hat, durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursachte. Das Senatsurteil vom 16. Februar 1955 (VI ZR 26/54 « VersR 1955, 278 * VRS 8, 324), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, liefert für diese Auffassung indes keine Stütze. In diesem Urteil hat der Senat sogar ausdrücklich der damaligen Revision zugegeben, daß durch Vertrag die Haftung für .jede Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, also unter besonderen Umständen auch für grobe Fahrlässigkeit. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Im Streitfälle kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt hat. Selbst wenn ihr ein objektiv schwerer Fahrfehler zur Last zu legen wäre, hätte sie nur dann grob fahrlässig gehandelt, wenn sie sich über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hätte, die sich jedem aufdrängen mußten (Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 21/72 • VersR 1974, 569). Dafür besteht aber kein Anhaltspunkt. L - 11 III. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte der Senat abschließend in der Sache dahingehend erkennen, daß das vom Berufungsgericht erlassene Versäumnisurteil aufrecht erhalten wird, es somit bei der Abweisung der Klage verbleibt. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr.Deinhardt