b) Dem Leasingvertrag ist eine weitgehende Verlagerung der Preisgefahr auf den Leasingnehmer eigentümlich. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Mai 1974 wird insoweit zurückgewiesen, als durch dieses Urteil der Anspruch auf Zahlung von Gewinnausfall (21.180 DM nebst Zinsen) abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 57 000 km hatte, stand im Eigentum der Firma GmbH MBH Die Klägerin benutzte ihn aufgrund eines Anfang 1968 unkündbar auf vier Jahre mit der Eigentümerin schriftlich geschlossenen "Leasing-Vertrages” für einen monatlichen ”Mietzins” von 590 DM. Aufgrund eines gleichartigen Vertrages erhielt sie alsbald nach dem Unfall von der Firma M^HHHiBa^s Ersatzwagen wiederum einen Mercedes 280 SE, und zwar für Ferner betrachtet sie die höheren Kosten des neuen Leasingfahrzeugs als unfallbedingten Schaden, da damals ein dem zerstörten Fahrzeug genau entsprechender Wagen auf absehbare Zeit nicht hätte beschafft werden können. Auf ihre Ansprüche läßt sich die Klägerin die Zahlung der Kaskoversicherung anrechnen, die den Fahrzeugschaden ohne Selbstbeteiligving gedeckt hat. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Gewinnausfall, soweit dieser nicht den nicht mehr streitigen Anteil des Komplementärs betrifft. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist bei der als solcher nicht betriebsbezogenen Ver letzung einer betriebswichtigen Person (BGHZ aaO) oder selbst des Inhabers (BGH Urt. v. Daß sich, wie die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz ausführt, aus dem Se-natsurteil vom 13. Hinsichtlich der auf die Beschädigung des Kraftwagens gestützten Ansprüche ist das angefochtene Urteil Jedoch nicht durchweg bedenkenfrei. Daher kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die Firma noch einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte, nachdem sie vom Kaskoversicherer der Klägerin wegen des Zeitwerts des Fahrzeugs befriedigt war, nicht an. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Erklärung habe sich nur auf Ansprüche bezogen, die der Klägerin damals schon zugestanden hätten und bezüglich der deren Aktivlegitimation den Beklagten bzw. Aber auch die tatrichterliche Feststellung, daß sich die Klägerin insoweit nicht auf einen Vertrauensschütz berufen kann, hat Bestand. Denn nach ausdrücklicher Feststellung des Berufungsgerichts ist die Klägerin, die insoweit keine Tatbestandsberichtigung betrieben hat, auf die bestehenden Bedenken hingewiesen worden (BU S. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten habe die Klägerin an der den höheren Mietzins bedingenden Sonderausstattung ihres nunmehr im Wege des neuen Leasingvertrages genutzten Wagens Gefallen gefunden und damit entsprechende Sondervorteile genossen. Nach der richtig verstandenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision auch nicht angreift, hatte die Klägerin entgegen der in der Klagschrift des Vorprozesses gegebenen Darstellung für die Gebrauchsvorteile der besseren Sonderausstattung Verwendung und hat diese Vorteile billigend genutzt. b) Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der nach ihrer Auffassung weiterhin geschuldeten Leasingraten für den beschädigten Wagen - ob sie diese bereits bezahlt hat, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen - lehnt das Berufvingsgericht ebenfalls ab. Es meint, nach dem Leasingvertrag sei die Klägerin nicht zur Weiterzahlung von ”Mietbeträgen" für das ihr nicht aa) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit dieser Beurteilung dem Wesen des Leasingvertrags nicht gerecht wird. Denn Jedenfalls ist der besonderen Vertragsgestaltung des"Leasing" eine weitgehende Überwälzung auch der Preisgefahr auf den Leasingnehmer eigentümlich (Senatsurteil vom 13. Angesichts dessen wäre die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Leasingvertrag geben will, rechtlich nur vertretbar, wenn es positiv festgestellt hätte, daß die Vertragsparteien ausnahmsweise die Preisgefahr nicht auf den Leasingnehmer hätten überwälzen wollen (vgl. bb) Ob diese Vertragsbedingungen nach Treu und Glauben insoweit eine Einschränkung erfahren müßten, als dem Leasinggeber die Leistung der Kaskoversicherung oder eines Dritten zugeflossen ist und der Leasingnehmer, wie hier, überdies alsbald einen Ersatzvertrag abschließt, ist eine andere Frage. Denn die Klägerin hätte, wie das Berufungsgericht nebenbei richtig bemerkt, die Leasingraten ohnehin bis zu dem Ablauf des Vertrages entrichten müssen. Unmittelbar geschädigt ist die Klägerin als Besitzerin nur um die entgangenen Gebrauchsvorteile des Wagens, deren Wert im allgemeinen nicht höher liegen kann, als der Zeitwert des Fahrzeugs, für den die Beklagten ohnehin aufzukommen haben. Zu einer solchen Prüfung gibt aber die derzeitige Schadensberechnung der Klägerin, die - abgesehen von dem oben erörterten Mehrpreis - nur auf den Aufwand für den ersten Leasing-Vertrag abstellt, keinen Anlaß. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin dadurch abgehalten wurde, solche Vermögensschäden darzulegen, die sich tatsächlich als Folge des Unfalls darstellen könnten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §§ 249 Bb, Hd, 537 a) Schadensersatzanaprüche bei Zerstörung eines Leasingfahrzeugs durch einen Dritten. b) Dem Leasingvertrag ist eine weitgehende Verlagerung der Preisgefahr auf den Leasingnehmer eigentümlich. BGH, Urt. v. 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 191/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. November 1976 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma J. und H. H _ _ BHBstraße vertreten durch den tenden Gesellschafter Heinrich _ KG, persönlich haf- Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. 2. die Firma Karl Co., straße vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl den Kraftf Auf dem er Karl Wilhelm Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1974 wird insoweit zurückgewiesen, als durch dieses Urteil der Anspruch auf Zahlung von Gewinnausfall (21.180 DM nebst Zinsen) abgewiesen worden ist. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 21. Januar 1969 wurde bei einem Verkehrsunfall ein von der klagenden Gesellschaft gehaltener Personenkraftwagen Mercedes 280 SE schwer beschädigt. Als Insasse wurde der einzige Komplementär der Klägerin, der Kaufmann H., verletzt und war infolgedessen einige Wochen arbeitsunfähig. Den Unfall hat der bei der Erstbeklagten als Lastwagenfahrer beschäftigte Zweitbeklagte verursacht. Über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht kein Streit mehr. Die Schadensersatzansprüche des H. sind in einem Vorprozeß erledigt worden, dabei auch die unfallbedingte Minderung seines Gewinnanteils als Gesellschafter. Der Kraftwagen, der eine Fahrleistung von rd. 57 000 km hatte, stand im Eigentum der Firma GmbH MBH Die Klägerin benutzte ihn aufgrund eines Anfang 1968 unkündbar auf vier Jahre mit der Eigentümerin schriftlich geschlossenen "Leasing-Vertrages” für einen monatlichen ”Mietzins” von 590 DM. In den Vertragsbedingungen heißt es: "Nr. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Die Kosten hierfür, sowie Betriebs-, Unterhalts- und Erhaltungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist in keinem Falle, insbesondere nicht bei Störungen an der Mietsache oder Betriebsstörungen berechtigt, Mietraten ganz oder teilweise einzubehalten oder gegen diese aufzurechnen (Vorleistungspflicht des Mieters). Nr. 11. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Mietsache trägt der Mieter, der sich gegen diese Gefahren zu versichern hat. Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle Rechte aus den Sachversicherungsverträgen, die aufgrund dieses Mietvertrages abgeschlossen sind, unwiderruflich ab.” Die Klägerin hat den schwer geschädigten Wagen nicht reparieren lassen. Er wurde zu dem Schrottwert von 1.546,58 DM verkauft. Aufgrund eines gleichartigen Vertrages erhielt sie alsbald nach dem Unfall von der Firma M^HHHiBa^s Ersatzwagen wiederum einen Mercedes 280 SE, und zwar für einen monatlichen Mietzins von 699 DM, also für 109 DM mehr, was für die Zeit bis Januar 1972 insgesamt 3*815 DM ausmacht. Die Klägerin fordert mit der Klage einmal Ersatz des Schadens, der ihr über den eigenen Schaden des H. hinaus durch Gewinnminderung wegen dassen zeitweiligem Ausfall entstanden ist. Außerdem sind noch aus Anlaß der Beschädigung des Kraftwagens die folgenden Ansprüche der Klägerin im Streit: Unter Berufung auf eine ihr durch die Firma MflS-■BH erteilte Abtretung beansprucht sie zunächst Ersatz des dieser durch die Beschädigung des Kraftwagens (angeblich ein Wirtschaftlicher Totalschaden”) entstandenen Schadens. Ferner begehrt sie aus eigenem Recht Ersatz der noch bis zu dem 15. Januar 1972 offenen Mietraten, die sie nach ihrer Darstellung aufgrund des Leasingvertrages trotz Zerstörung des Fahrzeugs an die Firma I4HM zu entrichten hat. Ferner betrachtet sie die höheren Kosten des neuen Leasingfahrzeugs als unfallbedingten Schaden, da damals ein dem zerstörten Fahrzeug genau entsprechender Wagen auf absehbare Zeit nicht hätte beschafft werden können. Auf ihre Ansprüche läßt sich die Klägerin die Zahlung der Kaskoversicherung anrechnen, die den Fahrzeugschaden ohne Selbstbeteiligving gedeckt hat. Das Landgericht hat die Klage (bis auf einige nicht mehr im Streit befindliche kleinere Posten) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. Sie verfolgt ihre Ansprüche mit der Revision weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Gewinnausfall, soweit dieser nicht den nicht mehr streitigen Anteil des Komplementärs betrifft. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit es um die dem H. zugefügte Körperverletzung geht, ist die Klägerin nur mittelbar Geschädigte. Da die Sondervorschriften der §§ 844, 845 BGB nicht zu ihren Gunsten eingreifen, steht ihr ein Ersatzanspruch nicht zu (BGHZ 7, 30, 37; 56, 40, 45; 56, 251, 254). Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist bei der als solcher nicht betriebsbezogenen Ver letzung einer betriebswichtigen Person (BGHZ aaO) oder selbst des Inhabers (BGH Urt. v. 14. April 1954 - VI ZR 107/52 - LM BGB § 823 /B§7 Nr. 4) mangels Betriebsbezogen heit zu verneinen. Auch das entspricht gesicherter höchst richterlicher Rechtsprechung. Daß sich, wie die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz ausführt, aus dem Se-natsurteil vom 13. November 1973 (BGHZ 61, 380) etwas anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Diese Entscheidung bewegt sich allein im schadensrechtlichen Bereich, denn sie befaßt sich mit der Frage, inwieweit Verluste der Gesellschaft das Vermögen des unmittelbar geschädigten Alleingesellschafters mindern. II. Hinsichtlich der auf die Beschädigung des Kraftwagens gestützten Ansprüche ist das angefochtene Urteil Jedoch nicht durchweg bedenkenfrei. 6 X 1. Soweit die Klagansprüche auf Abtretung durch die Firma gestützt werden, hat sie das Berufungs- gericht allerdings fehlerfrei deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung ist, daß insoweit die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreife. Daher kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die Firma noch einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte, nachdem sie vom Kaskoversicherer der Klägerin wegen des Zeitwerts des Fahrzeugs befriedigt war, nicht an. a) In der Tat waren, da die Klage erst am 20.April 1972 eingekommen ist und das Schadensereignis allen Beteiligten alsbald bekannt geworden war, alle streitbefangenen Ansprüche schon bei Klagerhebung verjährt. Indessen hatte die Haftpflichtversicherung der Beklagten für diese mit Schreiben vom 23. September 1971 (Bl. 16) erklärt, daß sie der Klägerin gegenüber die Verjährungseinrede zunächst bis zu dem 30. Juni 1972 nicht geltend machen werde. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Erklärung habe sich nur auf Ansprüche bezogen, die der Klägerin damals schon zugestanden hätten und bezüglich der deren Aktivlegitimation den Beklagten bzw. deren Versicherer bereits bekannt gewesen sei. Jedenfalls an dieser Kenntnis habe es den Beklagten gefehlt, denn erstmals mit Schriftsatz vom 10. Juli 1972, also nach Ablauf der der Klägerin nachgelassenen Frist, habe die Klägerin ihnen gegenüber die Abtretung behauptet. Es komme daher auf den Zeitpunkt der (bisher bestrittenen) Abtretung nicht an. b) Dies läßt keinen Rechtsirrtum erkennen Eine vom Haftpflichtigen gegebene Zusage der hier in Rede stehenden Art hat in der Regel nur die Wirkung, daß ihm die Berufung auf die desungeachtet eingetretene Verjährung insoweit versagt wird, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch setzen würde (so zuletzt wieder Senatsurteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863 unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung). Das konnte das Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Tatbestands fehlerfrei verneinen. Die Rüge der Revision geht daher schon im Ausgangspunkt insofern fehl, als sie meint, die angeblich abgetretenen Ansprüche seien tatsächlich nicht verjährt. Aber auch die tatrichterliche Feststellung, daß sich die Klägerin insoweit nicht auf einen Vertrauensschütz berufen kann, hat Bestand. Der Meinung, daß sich hier eine Schadensliquidation im Drittinteresse habe aufdrängen müssen, kann nicht gefolgt werden. Denn der als Eigentümerin unmittelbar geschädigten Firma standen eigene Ansprüche gerade zu. Die Feststellung, daß der Versicherer den Beklagten bei seiner Zusage vom 23. September 1971 sich abgetretener Ansprüche nicht habe bewußt sein müssen, kann die Revision auch nicht mit einer Rüge aus §139 ZPO angreifen. Denn nach ausdrücklicher Feststellung des Berufungsgerichts ist die Klägerin, die insoweit keine Tatbestandsberichtigung betrieben hat, auf die bestehenden Bedenken hingewiesen worden (BU S. 9). 2. Soweit es um die eigenen Ersatzansprüche der Klägerin geht, greift die Revision das Berufungsurteil mit Erfolg an. a) Den Schadensbetrag von 3*815 DM lehnt das Berufungsgericht mit folgender Begründung ab: Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten habe die Klägerin an der den höheren Mietzins bedingenden Sonderausstattung ihres nunmehr im Wege des neuen Leasingvertrages genutzten Wagens Gefallen gefunden und damit entsprechende Sondervorteile genossen. Abgesehen davon sei die Differenz schon dadurch ausgeglichen, daß der Unfallwagen eine Fahrleistung von 57 238 km gehabt habe, der Ersatzwagen aber fabrikneu gewesen sei. Hier mögen zwar bei richtigem Verständnis der Leasingkalkulation gegen die wohl hilfsweise beigegebene zweite Begründung Bedenken bestehen. Die erste hat indessen Bestand und wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Nach der richtig verstandenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision auch nicht angreift, hatte die Klägerin entgegen der in der Klagschrift des Vorprozesses gegebenen Darstellung für die Gebrauchsvorteile der besseren Sonderausstattung Verwendung und hat diese Vorteile billigend genutzt. Dann aber hat sich durch diese Mehraufwendungen ihr Vermögen nicht gemindert. Es kommt entgegen der Meinung der Revision nicht mehr darauf an, ob an sich auch ein Fahrzeug mit der früheren, einfacheren Ausstattung sofort oder später verfügbar gewesen wäre. b) Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der nach ihrer Auffassung weiterhin geschuldeten Leasingraten für den beschädigten Wagen - ob sie diese bereits bezahlt hat, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen - lehnt das Berufvingsgericht ebenfalls ab. Es meint, nach dem Leasingvertrag sei die Klägerin nicht zur Weiterzahlung von ”Mietbeträgen" für das ihr nicht mehr zur Verfügung stehende Fahrzeug verpflichtet gewesen. Nr. 11 des Vertrages betreffe nur die Sach-, nicht aber die Preisgefahr. Auch nach Gesetzesrecht (§ 323 BGB) sei die Klägerin von der Leistungspflicht freigeworden. Es wäre auch unbillig gewesen, wenn der Firma Mietdienst außer dem Kaskoversicherungsanspruch noch ein Anspruch auf weitere Mietraten zugestanden hätte. aa) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit dieser Beurteilung dem Wesen des Leasingvertrags nicht gerecht wird. Die unkündbare Überlassung eines Fahrzeugs für einen Zeitraum, der seiner Aufbrauchzeit immerhin nahekommt, ist in der Tat, wie die Revision ausführt, im wirtschaftlichen Erfolg bewußt einem Kauf auf Wechselzahlung angenähert. Dies gilt selbst abgesehen von der schließlichen Kaufoption des Leasingnehmers bezüglich des Fahrzeugs, deren ausdrückliche Vereinbarung das Berufungsgericht hier im Leasingvertrag vermißt, die aber nach Darstellung der Revision sich von selbst verstehen soll. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annäherung des "Leasing” an einem Mietkauf die wenigstens entsprechende Anwendung des § 446 BGB nahelegen kann. Denn Jedenfalls ist der besonderen Vertragsgestaltung des"Leasing" eine weitgehende Überwälzung auch der Preisgefahr auf den Leasingnehmer eigentümlich (Senatsurteil vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75 - VersR 1976, 943; Esser Schuldrecht 4. Aufl. § 74 Nr/* Plathe BB 1970, 601, 604; Flume Betr. 1972, 53, 56 ff; Palandt/Putzo 35. Aufl. Anm. 4 Einf. vor § 535 BGB). Angesichts dessen wäre die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Leasingvertrag geben will, rechtlich nur vertretbar, wenn es positiv festgestellt hätte, daß die Vertragsparteien ausnahmsweise die Preisgefahr nicht auf den Leasingnehmer hätten überwälzen wollen (vgl. auch BGH Urt. vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 - MDR 1976, 216). 10 bb) Ob diese Vertragsbedingungen nach Treu und Glauben insoweit eine Einschränkung erfahren müßten, als dem Leasinggeber die Leistung der Kaskoversicherung oder eines Dritten zugeflossen ist und der Leasingnehmer, wie hier, überdies alsbald einen Ersatzvertrag abschließt, ist eine andere Frage. Sie könnte Jedenfalls im Verhältnis zu einem dem Leasingnehmer ersatzpflichtigen Drittschädiger nicht anders beurteilt werden als zwischen den Vertragsparteien selbst. Doch bedarf dies derzeit keiner Vertiefung. Denn die Klägerin hätte, wie das Berufungsgericht nebenbei richtig bemerkt, die Leasingraten ohnehin bis zu dem Ablauf des Vertrages entrichten müssen. Damit stellen sie zwar keinen "reinen Vermögensschaden” dar, den die Beklagten zu ersetzen nicht verpflichtet wären, aber keinen Schaden, der sich ursächlich auf den von den Beklagten zu vertretenden Unfall zurückführen ließe. Unmittelbar geschädigt ist die Klägerin als Besitzerin nur um die entgangenen Gebrauchsvorteile des Wagens, deren Wert im allgemeinen nicht höher liegen kann, als der Zeitwert des Fahrzeugs, für den die Beklagten ohnehin aufzukommen haben. Auch dies hat der Senat schon in dem oben erwähnten Urteil vom 13. Juli 1976 ausgeführt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn aus bestimmten Gründen, etwa wegen bestehender Lieferschwierigkeiten, ein der Klägerin zu demutbarer Ersatz nur im Wege eines erneuten Leasing hätte beschafft werden können. Zu einer solchen Prüfung gibt aber die derzeitige Schadensberechnung der Klägerin, die - abgesehen von dem oben erörterten Mehrpreis - nur auf den Aufwand für den ersten Leasing-Vertrag abstellt, keinen Anlaß. 3. Die teilweise unrichtige rechtliche Beurteilung, die die Sache bisher erfahren hat, zwingt zunächst zur Aufhe- 11 bung der angefochtenen Entscheidung in dem zuletzt genannten Punkt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin dadurch abgehalten wurde, solche Vermögensschäden darzulegen, die sich tatsächlich als Folge des Unfalls darstellen könnten. In dieser Hinsicht könnte u.a. ein die geringfügige Abzinsung übersteigender Zinsverlust in Frage kommen, falls die Klägerin wirklich verpflichtet gewesen sein sollte, die an sich erst künftig fälligen "Mietraten" jetzt alsbald zu entrichten. Im übrigen nimmt der Senat auf die abschließenden Hinweise in seinem Urteil vom 13. Juli 1976 ergänzend Bezug. Angezeigt erscheint aber weiter eine Aufhebung des angefochtenen Urteils im übrigen, soweit es sich auf die auf den Fahrzeugschaden gestützten Ansprüche einschließlich der abgetretenen bezieht, weil sich derzeit Überschneidungen nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. Dr. Weber Dunz Dr.Steffen Dr.Kullmann Dr.Deinhardt