Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebcck, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und•Sonnabend für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Dezember 1965 zu dem Nachteil der Klägerin geändert und die Klägerin unter völliger Zurückweisung ihrer Berufung mit der Klage in Höhe von 1 346,02 BM: nebst 4 Zinsen seit den 1. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 673,01 DM nebst Zinsen verurteilt. §§ 533 f RVO) nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatz-pflichtig, Sic hat dazu im einzelnen vorgetragens Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, binnen 3 Wochen die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, als sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz ergeben habe, daß das Vermögen der Kommanditgesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt habe. Von jenem Zeitpunkt an hätten sich die Schulden der beiden Firmen bis zur Konkurseröffnung auf rund 2,7 Millionen Di erhöht. Der Ehefrau des Beklagten zu 2) sei am 15o August I960 unentgeltlich eine Grundschuld von 550.000 DM auf einem firmeneigenen Grundstück eingeräumt worden. Am 9« Januar 1961 habe der Beklagte zu 2) die wertvollsten Maschinen der Kommanditgesellschaft zu dem Preise von 230.000 DM an seine Bruder veräußert, nachdem er sie diesem bereits am 20. Dio Hälfte der eingeklagten Beträge hätten die Beklagten auch wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 533 f RVO zu ersetzen, selbst wenn sic ihre versicherungsrechtlichen Pflichten auf Stellvertreter übertragen haben sollten; sie hätten nämlich die angeblichen Vertreter weder mit der erforderlichen Sorgfalt ausgcwählt noch beaufsichtigt. Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, er habe seine vcrsicherungsrechtlichcn Pflichten durch eine mit dem Beklagten zu 2) vereinbarte Ausschließung von der Geschäftsführung auf diesen übertragen; die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung seiner Vertreter habe er erfüllt. Entschcidungsgrundos ....I. Das Berufungsgericht hat den Klagcanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes, gegen § 64 GmbH-Gesetz rechtsirrtuci3frci für unbegründet gehalten« Bas Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 64 GmbH-Gesetz ein Schutzgcsetz im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB zu Gunsten der Gesellschafttsgläubigcr darstellt, dessen Sinn und Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaftsgläubigcr vor Ausfällen zu bewahren, die durch Verringerung des vorhandenen Ge-sellschaftsvernögens infolge Verzögerung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eintreten können» Dieser Schutz gilt auch für neue Gläubiger, die ihre Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft erlangt haben; er geht aber nicht weiter, als daß auch sic keinen Nachteil durch eine Verringerung der vorhandenen Vermögenswerte während der fortdauernden Verzögerung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens erleiden sollen, Bas hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 29? Ohne eine Aufklärung darüber für erforderlich zu halten, v/ann die Konkursreife der Kommanditgesellschaft und GmbH eingetreten ist, hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht angenommen, daß die Klägerin m. § 64 GmbH-Gesctz beanspruchen könnte, wenn das verfügbare Vermögen der Gesellschaften nach Entstehen ihrer Forderung verringert und die Bcfriodigungsmüglichkcitcn der Klägerin hierdurch verkümmert worden wären, Baß dies der Fall sei, hat das Berufungsgericht jedoch nicht für dargetan gehalten; es weist darauf hin, daß die behaupteten Vermögensverschiebungen der Beklagten vor dem Zeitpunkt gelegen haben, zu dem die Klägerin für die Januarbeiträge ihre Gläubigerstcllung erlangt hat. Bie Revision meint demgegenüber, bei der Klägerin handele es sich nicht um einen Heugläubiger, sondern um' einen "Baucrgläubiger"; die Beitragspflicht bestehe, fortlaufend für jedes Arbeitsverhältnis, so daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Beiträge von vornherein seit Beginn des Arbeitsverhältnisoes bestanden habe, Baran ist zwar richtig, daß die Vcrsichcrungs-pflicht mit Aufnahme der in ihren Bereich fallenden Arbeit eingesetzt hat; die Beitragsforderungen der Sozialvorsicherungoträgcr sind aber nicht schon mit Beginn des Arbcitcvcrhältnioocs für jede spätere Zeit der voroicherungspflichtigen Tätigkeit entstanden, Ba die Beiträge mit zu dem Lohn gehören, entstehen die Beitragsforderungen vielmehr erst in den gleichen Zeitabschnitten, in denen auch die jeweiligen Lohnforderungen entstehen (vgl. Weiterführung des Unternehmens führt im Falle der Überschuldung nicht notwendig zu einer weiteren Verringerung des Betriebsvermögens, vielmehr kann ein Unternehmen auch in diesem Stadium durchaus mit Gewinn arbeiten* Baß sich das Gcsollschaftovermögen in der Zeit seit Entstehen der Beitragsforderung der Klägerin für Januar 1961 vermindert habe, hätte von der Klägerin vielmehr des näheren dargelegt werden müssen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagten gegen §83 GmbH-Gesctz, § 239 KO hat das Berufungsgericht den Klageanspruch im Ergebnis zutreffend für nicht begründet erachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zu beanstanden ist, die Klägerin habe cs, insbesondere im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Vermögcnsverschicbungcn, an der notwendigen Darlegung fehlen lassen, daß durch die Vermögensverschiebungen die zur Verfügung der Gläubiger stehende Masse im Ergebnis vermindert worden sei. schon aus einem anderen.Grunde nicht aus» Die Klägerin hat lediglich behauptet, die Beklagten hätten Vermögensverschiebungen vorgenommen, die sich zu dem Schaden der Gläubiger der GmbH und Kommandit-Gescllschaft ausgewirkt hätten« Sic hat indessen nicht darzutun vermocht, daß sie mit ihren Forderungen im Konkursverfahren nicht ausgefallen wäre, wenn die Beklagten die von ihr behaupteter Transaktionen nicht vorgenommen hätten. Ohne darüber zu befinden, ob'die Beklagten die ihnen nach der Reichsversicherungsordnung obliegenden Pflichten in wirksamer Weise auf ■Stellvertreter übertragen und ob sic diese mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgcv/ählt und beauf- -sichtigt haben, hat das Berufungsgericht, soweit die Januar-Beiträge in Betracht kommen, eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen der Ausfälle darum für unbegründet gehalten, weil die Ar.bcitnchmorontcilc durch die geleisteten Zahlungen als getilgt und die Rückstände daher nur als Arbeitgeberanteile anzusehen seien. Es stellt sich hier daher nicht die Frage, ob bei fristgerechter Zahlung ein Betrag, der zur Deckung der Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteile insgesamt nicht ausreicht, beim Fehlen einer Bestimmung des Arbeitgebers auf den einen oder anderen^, dieser Anteile zu verrechnen ist. Erst im Wege der Zwangsvollstreckung und - in Höhe von 2 800 DM - durch Zahlung des Vergleichsverwalters hat die Klägerin nachträgliche Eingänge auf die unbezahlt Der objektive Tatbestand -des § 533 RVO war also verwirklicht, ohne daß die späteren Eingänge und ihre Verrechnung daran etwas zu ändern vermochten. Das Berufungsgericht meint weiter, jedenfalls spiele cs für die Strafverfolgung und Strafzu demessung eine gewichtige Rolle, wenn der Schaden nachträglich ausgeglichen^ werde. Indessen kann auch dieser Gesichtspunkt die Klägerin in der ihr gegebenen recht- , liehen Möglichkeit der Verrechnung nicht berühren, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden: Falle die Beklagten selbst zur Schadensausglciehung gar nichts : getan haben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich die Verneinung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung der §§ 533j 534 RVO mit Bezug auf die Januar-Beiträge daher nicht aufrecht erhalten. Soweit ec um die März-Beiträge geht, kommt eine Haftung der Beklagten nach §§ 533, 534 RVO in Verbindung mit § 823 Abo. 2 BGB nur infrage, wenn und soweit diese Beiträge vor Konkurseröffnung fällig geworden sind.' Die Brage, ob,auch von solchen Abschlags- ♦ Zahlungen Lohnabzüge zu machen sind, konnte das Berufungsgericht mit Recht offen lassen; denn es konnte die Larlegung der Beklagten, sie hätten ebensowenig wie der Verglcichsvorv/altcr die vorzeitige Balligkeit der Ar- beitnchmerantciTo gemäß § 402 RVO erkannt* ohne■Rechtsirr tum dahin würdigen, daß der erforderliche Vorsatz der Beklagten nicht festzustellen sei, Die den Arbeitnehmern einbehaltencn Beitrage zur Sozialversicherung sind der berechtigten Kasse vorenthalten, wenn der Arbeitgeber es unterläßt, die Beiträge zur Zeit ihrer Balligkeit an die Kasse abzuführen» Vorsatz umfaßt dabei neben dem Bewußtsein und Willen, die Zahlung an die Kasse zu unterlassen, die Kenntnis davon, daß der Anspruch der Kasse auf Zahlung der Beiträge fällig geworden ist» Es genügt also nicht die Kenntnis des Arbeitgebers, allgemein zur Abführung der Beiträge verpflichtet zu sein, sondern er muß auch konkret wissen, wann'"er die Beitrage abzuführen hot» Bei dem vom Berufungsgericht festgestcllten Sachverhalt ist in dieser Hinsicht der erforderliche Wille und das Bewußtsein, die geschuldete Leistung zu unterlassen,# nicht gegeben (vgl. In Ergebnis ist die Klägerin hiernach mit ihren : Schadenersatzansprüchen wegen der März-Beiträge (5 558599 DM) mit Recht abgewiesen worden. Bei ider erneuten Verhandlung wird gegebenenfalls noch zu klären sein, ob der Betrag von 1 200 DM, den der Konkursverwalter am 10* Februar 1966 gezahlt und den die Klägerin von der im Berufungsverfahren weiter verfolgten Gesamtforderung abgesetzt hat, auf die Januar- oder die Harz-Rückstände zu verrechnen ist»
Nachschlagewerks nein BGHZs nein RVO § 533 Zur Frage der Verrechnung von Leistungen auf Beitragsrückstände (Arbeitgeber- oder Arbeitnohmeranteile ?)„ BGH, Urto Vo llo Juni 1968 - VI ZR 191/66 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbaeh BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IL.M-.i3i/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Juni 1968 Kriegl, J us ti zhaupts elcr e tä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Innungskrankenkaosc vertreten durch ihren Geschäftsführer, K^B^straße - Prozeßbovollmüchtigter: Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsklägerin, Rcchtsanv/alt gegen den Kaufmann Lorenzji RefllBHBls tra ßo den Kaufmann Josef Pf traße Bh Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter zu 1); - Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Drc Rechtsanwalt Dr0 2 Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebcck, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und•Sonnabend für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Obcrlandcsgerichts Düsseldorf von.25. Oktober 1966 aufgehoben, soweit auf die Berufungen der Beklagten das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 1965 zu dem Nachteil der Klägerin geändert und die Klägerin unter völliger Zurückweisung ihrer Berufung mit der Klage in Höhe von 1 346,02 BM: nebst 4 Zinsen seit den 1. April 1961 abge-wiesen sowie verurteilt worden ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In diesen Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Pf^m^d^-Vcrwaltung3gesellschaft mb} in Diese Gesellschaft war die Kom- plementärin der Firma Josef & Go in einer Kommanditgesellschaft, deren Kommanditist* ebenfalls die Beklagten waren. An die Klägerin als forderungs- bzw. einziehungs-bercehtigtc Kasse waren die Sozialversicherungsbeiträge für die pflichtversicherten Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft abzuführen. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde am 17o Februar 1961 das Vergleichsverfahren und am 21 e Harz 1961 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Am 23« März 1961 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Bei Eröffnung der Konkursverfahren bestanden Rückstände an Sozialversicherungsbeitragen für Januar 1961 (einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren) in Höh von 17 851,41 DM. Auf diesen Beitragsrückstand gingen in der Folge - außer einem erst später zu nennenden Betrag -die nachstehenden Zahlungen ein; am 27» Februar 1961 4 0 675,26 DM am 9. März 1961 2.800,— DM am 13. März 1961 5.815,70 DM 3o214,43 DM insgesamt; 16.505,39 DM, so daß für Januar 1961 ein Betrag von 1.346,02 DM offen 4 blicb«, Für die Zeit von 1» bis 20. März 1961 blieben SozioIveroichorungsbciträge in Höhe von 5-558,99 DM unbezahlt. Von den Januar und Märzbeträgen entfiel jeweils die Hälfte auf Arbeitnehmerbeiträge, Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten die Zahlung der rückständigen Beiträge begehrt und beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.905,01 DM nebst 4 $ Zinsen seit 1. April 1961 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 673,01 DM nebst Zinsen verurteilt. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung von weiteren 6.232,- DM abzüglich am 10. Februar 1966 gezahlter 1.200 DM nebst 4 $ Zinsen von 6.905,01 DM für die Zeit vom 1. April 1961 bis 10. Februar 1966 und von 5.032 DM seit 11. Februar 1966 zu verurteilen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien wegen Verletzung von Schutzgesetzen (§ 64 GmbK-Gesetz, § 83 GnbH-Gcsetz, § 239 KO, §§ 533 f RVO) nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatz-pflichtig, Sic hat dazu im einzelnen vorgetragens Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, binnen 3 Wochen die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, als sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz ergeben habe, daß das Vermögen der Kommanditgesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt habe. Beide Gesellschaften seien schon seit 1959 überschuldet gewesen. Am 31» Juli 1959 habe die Bilanz der Kommandit- 5 gesellschaft bereits einen Verlust von 270«OOO DM ausgewiesen. Im Juli I960 habe die Gesellschaft allein bei der Bank in 990,000 DM Schulden gehabt. Ende Juli I960 habe eine bilanzmäßige Verschuldung von 1,5 Millionen DM Vorgelegen. Von jenem Zeitpunkt an hätten sich die Schulden der beiden Firmen bis zur Konkurseröffnung auf rund 2,7 Millionen Di erhöht. Die Konkursmasse reiche schon zur Deckung der Massekosten nicht aus. Die Beklagten hätten sich Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft angeeignet und an Angehörige verschoben. So habe der Beklagte zu 1) durch Vertrag vom 22. August I960 ein Gescllschaftsgrundstück unter Preis erworben. Der Ehefrau des Beklagten zu 2) sei am 15o August I960 unentgeltlich eine Grundschuld von 550.000 DM auf einem firmeneigenen Grundstück eingeräumt worden. Patente und Gebrauchsmuster seien am 27 * Juli I960 zu dem Schutz vor Gläubigerzugriffen auf den Beklagten zu 2) übertragen worden mit der Verpflichtung, sic der Kommanditgesellschaft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei Verwendung außerhalb der Gesellschaft den hälftigen Erlös an den Beklagten zu 1) abzuführen. Andere vom Beklagten zu 2) in die Kommanditgesellschaft eingcbrachte Patente seien durch einen am 27o Juli I960 abgeschlossenen, auf den 1. Februar 1959 zurückdatierten sogenannten Leihvertrag dem Vermögen des Beklagten zu 1) zugewiesen worden. Am 9« Januar 1961 habe der Beklagte zu 2) die wertvollsten Maschinen der Kommanditgesellschaft zu dem Preise von 230.000 DM an seine Bruder veräußert, nachdem er sie diesem bereits am 20. Dezember I960 für ein Darlehen von 100.000 DM zur Sicherung übereignet habe. 6 Dio Hälfte der eingeklagten Beträge hätten die Beklagten auch wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 533 f RVO zu ersetzen, selbst wenn sic ihre versicherungsrechtlichen Pflichten auf Stellvertreter übertragen haben sollten; sie hätten nämlich die angeblichen Vertreter weder mit der erforderlichen Sorgfalt ausgcwählt noch beaufsichtigt. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die Befriedigungs-möglichkeitcn der Klägerin seien nach Intstehen ihrer Forderungen bis zur Eröffnung.: des Konkursverfahrens nicht mehr vermindert worden. Die Zahlungen, die auf die für Januar 1961 bestehende Beitrogsschuld geleistet worden seien, habe die Klägerin in erster Linie auf die Arbeitnehmeranteile anrechnen müssen, so daß die Rückstände von 1.346,02 DM nur Arbcitgeberontcile beträfen. Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, er habe seine vcrsicherungsrechtlichcn Pflichten durch eine mit dem Beklagten zu 2) vereinbarte Ausschließung von der Geschäftsführung auf diesen übertragen; die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung seiner Vertreter habe er erfüllt. Der Beklagte zu 2) hat-: darauf hingewiesen, daß die Abführung der Beiträge der Buchhaltung obgclegen habe, der er aufgegeben habe, die Beitragsschulden in erster Linie zu befriedigen. Bas Oberlandesgcricht hat auf die Berufungen der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat cs zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag aus dem Berufungsrechtszuge weiter. Entschcidungsgrundos .... I. Das Berufungsgericht hat den Klagcanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes, gegen § 64 GmbH-Gesetz rechtsirrtuci3frci für unbegründet gehalten« Bas Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 64 GmbH-Gesetz ein Schutzgcsetz im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB zu Gunsten der Gesellschafttsgläubigcr darstellt, dessen Sinn und Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaftsgläubigcr vor Ausfällen zu bewahren, die durch Verringerung des vorhandenen Ge-sellschaftsvernögens infolge Verzögerung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eintreten können» Dieser Schutz gilt auch für neue Gläubiger, die ihre Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft erlangt haben; er geht aber nicht weiter, als daß auch sic keinen Nachteil durch eine Verringerung der vorhandenen Vermögenswerte während der fortdauernden Verzögerung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens erleiden sollen, Bas hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 29? 100, an denen auch gegenüber den Bemerkungen von?Lambsdorff Gilles NJV/ 1966, 1551 fcstzuhaltcn ist, zutreffend ausgeführt. Ohne eine Aufklärung darüber für erforderlich zu halten, v/ann die Konkursreife der Kommanditgesellschaft und GmbH eingetreten ist, hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht angenommen, daß die Klägerin 8 wegen der Januarrückständc nur dann Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. Verb. m. § 64 GmbH-Gesctz beanspruchen könnte, wenn das verfügbare Vermögen der Gesellschaften nach Entstehen ihrer Forderung verringert und die Bcfriodigungsmüglichkcitcn der Klägerin hierdurch verkümmert worden wären, Baß dies der Fall sei, hat das Berufungsgericht jedoch nicht für dargetan gehalten; es weist darauf hin, daß die behaupteten Vermögensverschiebungen der Beklagten vor dem Zeitpunkt gelegen haben, zu dem die Klägerin für die Januarbeiträge ihre Gläubigerstcllung erlangt hat. Bie Revision meint demgegenüber, bei der Klägerin handele es sich nicht um einen Heugläubiger, sondern um' einen "Baucrgläubiger"; die Beitragspflicht bestehe, fortlaufend für jedes Arbeitsverhältnis, so daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Beiträge von vornherein seit Beginn des Arbeitsverhältnisoes bestanden habe, Baran ist zwar richtig, daß die Vcrsichcrungs-pflicht mit Aufnahme der in ihren Bereich fallenden Arbeit eingesetzt hat; die Beitragsforderungen der Sozialvorsicherungoträgcr sind aber nicht schon mit Beginn des Arbcitcvcrhältnioocs für jede spätere Zeit der voroicherungspflichtigen Tätigkeit entstanden, Ba die Beiträge mit zu dem Lohn gehören, entstehen die Beitragsforderungen vielmehr erst in den gleichen Zeitabschnitten, in denen auch die jeweiligen Lohnforderungen entstehen (vgl. Gunkel, SozVers. 1950, 153? Schmidt, JR 1961, 369, 370). Bie Revision ist weiter der Ansicht,eineVeminderurg der Vorhandenen Vermögenswerte habe schon in der Fortführung der Geschäfte trotz bestehender Überschuldung gelegen. Auch das trifft nicht ohne weiteres zu. Eine Weiterführung des Unternehmens führt im Falle der Überschuldung nicht notwendig zu einer weiteren Verringerung des Betriebsvermögens, vielmehr kann ein Unternehmen auch in diesem Stadium durchaus mit Gewinn arbeiten* Baß sich das Gcsollschaftovermögen in der Zeit seit Entstehen der Beitragsforderung der Klägerin für Januar 1961 vermindert habe, hätte von der Klägerin vielmehr des näheren dargelegt werden müssen. Daran hat sie es fehlen lassen. Was die Beiträge für März betrifft, so ist die Forderung der Klägerin hierauf erst entstanden, nachdem , am '17. Februar 1961 das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft bereits eröffnet worden war. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kommt hinsichtlich dieser Beträge eine Scha--densersatzpflieht der BeklagtenWegen Verstoßes gegen § 64 GmbH-Gesctz daher nicht in Betracht. II. ... ' • ' Auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagten gegen §83 GmbH-Gesctz, § 239 KO hat das Berufungsgericht den Klageanspruch im Ergebnis zutreffend für nicht begründet erachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zu beanstanden ist, die Klägerin habe cs, insbesondere im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Vermögcnsverschicbungcn, an der notwendigen Darlegung fehlen lassen, daß durch die Vermögensverschiebungen die zur Verfügung der Gläubiger stehende Masse im Ergebnis vermindert worden sei. Denn zur Begründung ihrer Ersatzforderung reicht das Vorbringen der Klägerin 10 schon aus einem anderen.Grunde nicht aus» Die Klägerin hat lediglich behauptet, die Beklagten hätten Vermögensverschiebungen vorgenommen, die sich zu dem Schaden der Gläubiger der GmbH und Kommandit-Gescllschaft ausgewirkt hätten« Sic hat indessen nicht darzutun vermocht, daß sie mit ihren Forderungen im Konkursverfahren nicht ausgefallen wäre, wenn die Beklagten die von ihr behaupteter Transaktionen nicht vorgenommen hätten. Die Klägerin könnte nach den hier in Rede stehenden Bestimmungen Schadensersatz allenfalls in der Höhe.verlangen, in der sic, falls die behaupteten VermögensverSchiebungen \ unterblieben wären, wegen ihrer Forderung im Konkurs. . befriedigt worden wäre. Insoweit fehlt es aber an jeglicher Darlegung der Klägerin.;- . 7 III. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der. Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. m. §§ 533? V 534 RVO gleichfalls verneint. Ohne darüber zu befinden, ob'die Beklagten die ihnen nach der Reichsversicherungsordnung obliegenden Pflichten in wirksamer Weise auf ■Stellvertreter übertragen und ob sic diese mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgcv/ählt und beauf- -sichtigt haben, hat das Berufungsgericht, soweit die Januar-Beiträge in Betracht kommen, eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen der Ausfälle darum für unbegründet gehalten, weil die Ar.bcitnchmorontcilc durch die geleisteten Zahlungen als getilgt und die Rückstände daher nur als Arbeitgeberanteile anzusehen seien. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken» 11 Dio Arbeitnehmcranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sind im Sinne dos§/533 RVO dem Sozial-vorsichcrungsträger unberechtigt vorenthalten, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten die Beitragsteile bei der Lohnzahlung vom Barlohn abgesogen und sic an dem festgesetzten Zahltag (vgl. § 393 RVO) nicht an den Sosialversicherungcträgcr abgeführt hat. Unstreitig sind die Januar-Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt-worden. Es stellt sich hier daher nicht die Frage, ob bei fristgerechter Zahlung ein Betrag, der zur Deckung der Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteile insgesamt nicht ausreicht, beim Fehlen einer Bestimmung des Arbeitgebers auf den einen oder anderen^, dieser Anteile zu verrechnen ist. Vielmehr geht es nur darum, wie die später eingegangenen Beträge auf die unbezahlt gebliebenen Januar-Beiträge zu verrechnen waren. Die Klägerin hat sie auf die Arbeitgeberanteile verrechnet, während die Beklagten sie auf die Arbeitnehmeranteile verrrechnot wissen möchten. Das Berufungsgericht hat diese Ansicht für gerechtfertigt gehalten. Es meint, für die Strafbarkeit des Arbeitgebers könne es bil-. = •'/ ligerweise nicht bestimmend sein, Wenn er es versäumt habe, bei der Leistung der SozialVersicherungsbeiträge darüber zu bestimmen, ob die-entrichteten Beträge auf die Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile zu verrechnen seien. Für eine solche Erwägung ist hier jedoch schon darum kein Raum, weil im vorliegenden Falle nicht lediglich eine derartige Verrechnung^ -bestimmung versäumt wurde, sondern die ordnungsmäßige Leistung der Beiträge überhaupt unterblieben ist. Erst im Wege der Zwangsvollstreckung und - in Höhe von 2 800 DM - durch Zahlung des Vergleichsverwalters hat die Klägerin nachträgliche Eingänge auf die unbezahlt 12 gebliebenen Beiträge,erlangt. Der objektive Tatbestand -des § 533 RVO war also verwirklicht, ohne daß die späteren Eingänge und ihre Verrechnung daran etwas zu ändern vermochten. Das Berufungsgericht meint weiter, jedenfalls spiele cs für die Strafverfolgung und Strafzu demessung eine gewichtige Rolle, wenn der Schaden nachträglich ausgeglichen^ werde. Indessen kann auch dieser Gesichtspunkt die Klägerin in der ihr gegebenen recht- , liehen Möglichkeit der Verrechnung nicht berühren, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden: Falle die Beklagten selbst zur Schadensausglciehung gar nichts : getan haben. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, sind auf die Verrechnung von Zahlungen, die auf rückständige Beitragsleistungcn zur Sozialversicherung geleistet werden, die §§ 366, 367 BGB .: entsprechend.anwendbar (vgl» Urteile vom 7.November 1961 - VI ZR 5/61 - VersR 1962, 24, 2-7i vom 7. Juni 1963 - VI SR 144/62 - VersR 1963> 1034). Danach würden die’ achuldiggcbliobcncn Arbcitnchmcrantcilc durch die nachträglichen Eingänge als getilgt anzusehen sein, / wenn dieser Teil der gesamten Ecit rags schuld gegenüber,: dem Arbeitgeberanteil für die Klägerin die geringere Sicherheit geboten hätte.. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht angenommen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich die Verneinung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung der §§ 533j 534 RVO mit Bezug auf die Januar-Beiträge daher nicht aufrecht erhalten. Die Sache bedarf zu diesem Ersatzvorlangen der Klägerin weiterer . tatrichterlichcr Feststellungen und erneuter Entscheidung. IV. Soweit ec um die März-Beiträge geht, kommt eine Haftung der Beklagten nach §§ 533, 534 RVO in Verbindung mit § 823 Abo. 2 BGB nur infrage, wenn und soweit diese Beiträge vor Konkurseröffnung fällig geworden sind.' Ist Balligkeit nicht vor Konkurseröffnung eingetreten, entfällt die Haftung der Beklagten, da sie nach diesen Zeitpunkt nicht mehr über die Masse verfügen durften. Der Bälligkcitszcitpunkt ergibt sich in der Regel aus der Satzung der Kasse (§393 RVO). Dies war hier unstreitig der 8. Tag des auf die Lohnzahlung folgenden Monats. Eine vorzeitige .Zahlungspflicht des Arbeitgebers ist nach § 402 RVO gegeben. Ifaeh dieser . Vorschrift sind die Lohnabzüge spätestens binnen 3 Tagen abzuführen, wenn sich der Arbeitgeber in einem Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erv/iosen hat. Hach dem Vorbringen der BeklagtenWurden die Löhne und Gehälter an die Arbeiter und Angestellten monatlich gezahlt und erhielten die Arbeiter wöchentlich Abschlagszahlungen in Höhe von etwa 75 $ des verdienten Lohnes« Die Lohnabzüge sind bei der Lohnzahlung vorzunehmen? das gilt auch für Teilzahlungen auf bereits fälligen Lohn; auch solche Teilzahlungen sind als Lohnzahlungen anzuschcn (vgl. auch § 395 Abs. 5 RVO).' Im vorliegenden Balle hat es sich aber um Abschlagszahlungen im Sinne von Vorauszahlungen auf künftig fällig werdenden Lohn gehandelt. Die Brage, ob,auch von solchen Abschlags- ♦ Zahlungen Lohnabzüge zu machen sind, konnte das Berufungsgericht mit Recht offen lassen; denn es konnte die Larlegung der Beklagten, sie hätten ebensowenig wie der Verglcichsvorv/altcr die vorzeitige Balligkeit der Ar- beitnchmerantciTo gemäß § 402 RVO erkannt* ohne■Rechtsirr tum dahin würdigen, daß der erforderliche Vorsatz der Beklagten nicht festzustellen sei, Die den Arbeitnehmern einbehaltencn Beitrage zur Sozialversicherung sind der berechtigten Kasse vorenthalten, wenn der Arbeitgeber es unterläßt, die Beiträge zur Zeit ihrer Balligkeit an die Kasse abzuführen» Vorsatz umfaßt dabei neben dem Bewußtsein und Willen, die Zahlung an die Kasse zu unterlassen, die Kenntnis davon, daß der Anspruch der Kasse auf Zahlung der Beiträge fällig geworden ist» Es genügt also nicht die Kenntnis des Arbeitgebers, allgemein zur Abführung der Beiträge verpflichtet zu sein, sondern er muß auch konkret wissen, wann'"er die Beitrage abzuführen hot» Bei dem vom Berufungsgericht festgestcllten Sachverhalt ist in dieser Hinsicht der erforderliche Wille und das Bewußtsein, die geschuldete Leistung zu unterlassen,# nicht gegeben (vgl. RGSt 50, 153, 134)» V. In Ergebnis ist die Klägerin hiernach mit ihren : Schadenersatzansprüchen wegen der März-Beiträge (5 558599 DM) mit Recht abgewiesen worden. Im übrigen war das Berufungsurteil jedoch aus den oben unter III. erörterten Gründen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Bei ider erneuten Verhandlung wird gegebenenfalls noch zu klären sein, ob der Betrag von 1 200 DM, den der Konkursverwalter am 10* Februar 1966 gezahlt und den die Klägerin von der im Berufungsverfahren weiter verfolgten Gesamtforderung abgesetzt hat, auf die Januar- oder die Harz-Rückstände zu verrechnen ist» Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Engels Hanobeck Dr». Weber Dr0 Küßgens Sonnabend