Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hane beck, Dr<> Hauß, Heinrich Meyer, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Erstkläger den künftigen Un-fallschaden zu 2/5 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen. Io Das Berufungsgericht erachtet ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Beklagten nicht als erwiesen und verneint daher eine Haftung aus § 823 BGB» Es hält zwar das Vorbringen des Beklagten für widerlegt, am rechten Fahrbahnrande habe ein die Sicht versperrender Personenwagen gehalten, hinter dem der Erstkläger plötzlich hervorgekommen sei«. Trotzdem konnte es sich nicht davon überzeugen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können« Seine Würdigung wird von der Revision der Kläger vergeblich angogriffon«, Der Erstklager hat sich, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, auf seinem Fahrrad fahrend oder dieses neben sich herschiebend, ohne Rücksicht auf den aus der Bundesstraüe 8 einbiegenden Fährverkehr auf die Fahrbahn begeben, und zwar nicht etwa auf dem Fußgängerüberweg, sondern unweit dahinter« Das Berufungsgericht glaubt nicht ausschließen zu können, daß der Erstkläger, für dessen Geh-, Lauf- oder Fahrgeschwindigkeit keinerlei nähere Anhaltspunkte gegeben seien, die 5 m breite Fahrbahn bis zur Nagellinie (Trennlinie der Fahrspuren der Hauptstraße in beiden Richtungen) in etwa 2 Sekunden zurücklegen konnte« Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte vor dem Betreten oder Befahren der Fahrbahn durch den Erstkläger aus dessen Verhalten auf dem Bürgersteig eine ent- daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch rechtzeitiges Bremsen den Unfall hätte vermeiden können; denn dem durch das grob verkehrsv/idrige Verhalten des Erstklägers überraschten Beklagten verblieb nach Ablauf der ihm zuzubilligenden Schreck-? der Beklagte habe bei seiner Geschwindigkeit von 20-25 km/st den sich 20 m vor ihm zur Straßenüberquerung anschickenden Erstkläger 5?6 Sek» vor dem Unfall sehen und beobachten können? daß der Beklagte vor dem Betreten oder Befahren der Fahrbahn durch den Erstkläger aus dessen Verhalten auf dem Bürgersteig eine entsprechende Absicht hätte erkennen können» Es konnte keinerlei Feststellungen darüber treffen? daß sich der Erstkläger in einem Zeitpunkt und in einer Weise zur Straßenüberquerung angeschickt hat, daß der Beklagte bereits im Zeitpunkt seines Einbiegens in die Hauptstraße seine Absicht hätte erkennen können» Es darf hierbei nicht außer Betracht gelassen werden? unmittelbar vor ihm fahrenden Mopedfahrer sowie auf den Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich richten mußte» Hechts-irrtumsfrei hat daher das Berufungsgericht es dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht«, daß er das Überquerungsvorhaben des Erstklägers nicht bereits mit der Erlangung der Sichtmöglichkeit in die Hauptstraße und nicht vor Betreten oder Befahren der Fahrbahn durch den Erstkläger erkannte* Von dem letzteren Zeitpunkt an standen dem Beklagten aber, wie dargelegt, möglicherweise nur mehr 2 Sekunden zur Verfügung, die das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend zur Vermeidung des Unfalls hält. Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten offenstehenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht für erbracht, weil, wie sich aus seinen Ausführungen zu dem Verschulden des Beklagten ergebe, hinsichtlich seiner Fahrweise und des Verhaltens des Erstklägers so vieles unaufgeklärt geblieben sei, daß der Beklagte den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht führen könne. Die Anschlußrevision beanstandet, die Ausführungen des Berufungsgerichts ergäben keinen möglichen Sachverhalt, bei dessen Unterstellung die äußerste Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht gewahrt sei; das Berufungsgericht habe auch nicht dargelegt, durch welche andere Fahrweise als die angewandte der Beklagte bei äußerster Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können„ Die Rügen gehen fehl* Die Ausführungen des Berufungsgericht lassen u„a» die Möglichkeit offen, daß der Erst-kläger bei einer Eigengeschwindigkeit von etwa 5 km/st zur Überquerung der Fahrspur des Beklagten etwa 5?6 Sekunden benötigt hat» Der Beklagte muß sich andererseits an der von ihm selbst angegebenen eigenen Fahrgeschwindigkeit von 15-20 km/st festhalten lassen«, Lag aber seine Geschwindigkeit nur wenig über 15 km/st = 4,2 m/sec«,, so benötigte er zur Zurücklegung der Strecke von 20 m auf der Hauptstraße bis zur Unfallstelle mehr als 4 Sekunden» Es bleibt somit die Möglichkeit offen, daß ihm vor dem Unfall reichlich Zeit zur Verfügung stand, sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 15 km/st, die er nicht ausschließen kann, vor Erreichen des Erstklägers zu dem Halten zu bringen» Von einem Vorbehalt des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO oder § 67 VVG hat das Berufungsgericht abgesehen;, weil kein Anhalt für einen solchen Rechtsübergang in der Person des Zweitklügers gegeben sei* Die Revision beanstandet das und macht geltend, zu demindest hinsichtlich des zuerkannton Peststellungsanspruchs sei nicht abzusehen, ob nicht ein Sozialversicherungsträger leistungspflichtig werde» Bezüglich der geltend gemachten Heilbehandlungskosten habe sich der Zweitkläger auf ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten und eine Auflage des Landgerichts, anzugeben, ob eine Versicherung diese Kosten übernommen habe, nicht geäußert, obwohl bei ihm als Landwirt von der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen sei; das habe das Berufungsgericht übersehen» Hinsichtlich des Zweitklägers kann entgegen der Meinung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß er als selbständiger Landwirt einer gesetzlichen Krankenversicherung angehört» Dem Umstand allein, daß er sich auf die Auflagen des Landgerichts nicht geäußert hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß er privat oder kraft Gesetzes krankenversichert sei» Das Berufungsgericht legt dem zur Unfallzeit 11-jährigen Erstkläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last* weil er 3ich ohne Beachtung des Fährverkehrs vom Bürgersteig auf die Fahrbahn begeben habe* dazu noch unweit des Fußgängerüberweges .
2065 o:o IH BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES M-Uä/Sl URTEIL Verkündet am 3o Juni 1966 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schülers Hans-Werner K _____ 1948, Gut Ri vertreten durch seine Eltern., di Magdalena L des Landwirts Josef R eh» , gesetzlich heleute Josef und Gut Gut Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte 5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Handelsvertreter Emil H Straße Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr — 0 Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hane beck, Dr<> Hauß, Heinrich Meyer, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21» Mai 1964 werden zurückgewiesen» Jedoch gilt die im Urteilsspruch getroffene Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der künftigen Unfallschäden des Erstklägers nur, soweit kein Rechtsubergang auf einen öffentlichen Versicherungsträger eingetreten ist«, Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 25/40 dem Erstkläger, zu 8/40 dem Zweitkläger und zu 7/40 dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand; Am 10» April 1959 gegen 18,30 Uhr geriet der damals elfjährige Erstkläger in Langenfeld auf der Bundesstraße 229 beim Überqueren der Fahrbahn unter die Bäder eines Ford-Kombiwagens (1487 com), dessen Halter und Fahrer der Beklagte war, und erlitt schwere Verletzungen» Beide Kläger machen den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar» Der Beklagte fuhr zur angegebenen Zeit aus Richtung Opladen über die Eundesstraße 8 in Richtung Düsseldorf» In Langenfeld hielt er vor der Einmündung der Hauptstraße (Eundesstraße 229) an und bog bei grünem Licht nach rechts in die Hauptstraße (Kichtung Solingen) ein« Hach Überfahren des dort befindlichen Fußgängerüberwegs erfaßte er etwa 20 m von der Kreuzung der beiden Bundesstraßen entfernt den Erstkläger und überfuhr ihn«. Dieser hatte sich mit oinem Fahrrad von dem für den Beklagten rechten Bürgersteig auf die Fahrbahn begeben«. In diesem Zeitpunkt war der auf der Hauptstraße aus Richtung Solingen entgegenkommende Verkehr durch rotes Ampellicht vor dem Fußgängerüberweg gesperrte Es hielt dort eine Fahrzeugschlange? an der Spitze ein Lastzug«, Die Fahrspur für den in Richtung Solingen fahrenden Verkehr war 5 m breit« Die Kläger werfen dem Beklagten vor? er habe den Unfall durch sein verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet« Seine Sicht sei nicht behindert gewesen« Er könne daher nur infolge Unachtsamkeit den Erstkläger zu spät gesehen oder sich verspätet auf die Gefahrenlage eingestellt haben; er habe nicht einmal den vor ihm fahrenden Mopedfahrer gesehen, dem es noch gelungen sei? durch Ausweichen nach links vor dem Erstkläger vorbeizufahren« Der Beklagte sei auch unnötig weit links gefahren« Zu den Unfallfolgen haben die Kläger vorgetragen? das dem Erstkläger gebührende Schmerzensgeld sei angesichts der starken? lebensgefährlichen Verletzungen mit Dauerfolgen auf mindestens 7 000 bis 8 000 DM zu veranschlagen; wegen der Dauerfolgen müsse auch die Ersatzpflicht für künftigen Schaden festgestellt werden; dem Zweitkläger (Vater des Erstklägers) seien Auslagen für Krankenhaus? Kurmittel, Ärzte, ferner Fahrtkosten? Schäden an seinem Fahrrad sowie ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 4 477?70 DM entstanden« Ay K» iji « Die Kläger haben mit der Klage die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Erstkläger sowie eines Betrages von 4 477»70 DM nebst Zinsen an den Zweitkläger verlangt» Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte dem Erstkläger allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Unfall sei für ihn infolge des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Erstklägers imabwendbar gewesen. Dieser sei plötzlich aus der Ausfahrt eines Lokals oder sönstwoher hinter einem rechtsparkenden Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn gefahren, ohne auf den Verkehr zu achten. Trotz sofortigen Bremsens und sachgemäßen Linksauswei-chens habe der Beklagte den Unfall nicht vermeiden können. Der Beklagte hat außerdem die Höhe des Schadens in Zweifel gezogen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Unfall für unabwendbar i.S. des § 7 Abs. 2 StVG gehalten. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Erstkläger den künftigen Un-fallschaden zu 2/5 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen. Den Zahlungsanspruch des Zweitklägers hat es in demselben Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf vollen Schadenersatz weiter. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite. Entocheidungsgründe^ Io Das Berufungsgericht erachtet ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Beklagten nicht als erwiesen und verneint daher eine Haftung aus § 823 BGB» Es hält zwar das Vorbringen des Beklagten für widerlegt, am rechten Fahrbahnrande habe ein die Sicht versperrender Personenwagen gehalten, hinter dem der Erstkläger plötzlich hervorgekommen sei«. Trotzdem konnte es sich nicht davon überzeugen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können« Seine Würdigung wird von der Revision der Kläger vergeblich angogriffon«, Die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten, die das Berufungsgericht unangefochten mit höchstens 20-25 km/st annimmt, war nach den Verkehrsverhältnissen nicht übersetzt« Bas zieht auch die Revision nicht in Zweifel« Der Erstklager hat sich, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, auf seinem Fahrrad fahrend oder dieses neben sich herschiebend, ohne Rücksicht auf den aus der Bundesstraüe 8 einbiegenden Fährverkehr auf die Fahrbahn begeben, und zwar nicht etwa auf dem Fußgängerüberweg, sondern unweit dahinter« Das Berufungsgericht glaubt nicht ausschließen zu können, daß der Erstkläger, für dessen Geh-, Lauf- oder Fahrgeschwindigkeit keinerlei nähere Anhaltspunkte gegeben seien, die 5 m breite Fahrbahn bis zur Nagellinie (Trennlinie der Fahrspuren der Hauptstraße in beiden Richtungen) in etwa 2 Sekunden zurücklegen konnte« Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte vor dem Betreten oder Befahren der Fahrbahn durch den Erstkläger aus dessen Verhalten auf dem Bürgersteig eine ent- sprechende Absicht oder Möglichkeit hätte erkennen können? haben sich nach Auffassung des Berufungsgerichto nicht ergeben» Unter diesen Umständen sieht sich das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum zu der Feststellung außerstande? daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch rechtzeitiges Bremsen den Unfall hätte vermeiden können; denn dem durch das grob verkehrsv/idrige Verhalten des Erstklägers überraschten Beklagten verblieb nach Ablauf der ihm zuzubilligenden Schreck-? Reaktions- und Bremsansprechzeit möglicherweise nicht mehr hinreichend Zeit? sein Fahrzeug aus einer möglichen Geschwindigkeit von 25 km/st derart abzubremsen? daß der Zusammenstoß mit dem Kläger vermieden werden konnte» Ohne Erfolg beanstandet die Revision? das Berufungsgericht habe zu dem Vorbringen der Kläger? der Beklagte habe bei seiner Geschwindigkeit von 20-25 km/st den sich 20 m vor ihm zur Straßenüberquerung anschickenden Erstkläger 5?6 Sek» vor dem Unfall sehen und beobachten können? das beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen» In fehlerfreier tatsächlicher Würdigung hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen? daß der Beklagte vor dem Betreten oder Befahren der Fahrbahn durch den Erstkläger aus dessen Verhalten auf dem Bürgersteig eine entsprechende Absicht hätte erkennen können» Es konnte keinerlei Feststellungen darüber treffen? wie sich der Erstkläger vor dem Verlassen des Bürgersteiges verhalten hat» Bas Berufungsgericht konnte im besonderen nicht feststellen? daß sich der Erstkläger in einem Zeitpunkt und in einer Weise zur Straßenüberquerung angeschickt hat, daß der Beklagte bereits im Zeitpunkt seines Einbiegens in die Hauptstraße seine Absicht hätte erkennen können» Es darf hierbei nicht außer Betracht gelassen werden? daß der Beklagte beim Abbiegen auf der verkehrsreichen Kreuzung seine Aufmerksamkeit zunächst eine kurze Zeitspanne auf die Fahrbahn? den ~ 7 - unmittelbar vor ihm fahrenden Mopedfahrer sowie auf den Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich richten mußte» Hechts-irrtumsfrei hat daher das Berufungsgericht es dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht«, daß er das Überquerungsvorhaben des Erstklägers nicht bereits mit der Erlangung der Sichtmöglichkeit in die Hauptstraße und nicht vor Betreten oder Befahren der Fahrbahn durch den Erstkläger erkannte* Von dem letzteren Zeitpunkt an standen dem Beklagten aber, wie dargelegt, möglicherweise nur mehr 2 Sekunden zur Verfügung, die das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend zur Vermeidung des Unfalls hält. Zur Beurteilung der Frage, ob der Erstkläger die Strecke von der Bordkante bis zur Unfallstelle laufend oder auf dem Fahrrad fahrend in 2 Sekunden zurücklegen konnte, brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zuzuziehen«, Konnte der Beklagte das Vorhaben des Erstklägers erst 2 Sekunden vor dem Unfall erkennen, so hat es ihm das Berufungsgericht mit Recht auch nicht als Fahrlässigkeit angelastet, daß er sich in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeitspanne zu einem Ausweichen nach links - weg von der Gefahr - entschlossen und nicht versucht hat, rechts hinter dem Erstkläger Vorbeizufahren„ Die gegenteilige Meinung der Revision beruht auf ihrer als unbewiesen gekennzeichneten Annahme, der Beklagte habe die Gefahrenlage bereits 3*6 Sekunden vor dem Unfall erkennen können. II o Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten offenstehenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht für erbracht, weil, wie sich aus seinen Ausführungen zu dem Verschulden des Beklagten ergebe, hinsichtlich seiner Fahrweise und des Verhaltens des Erstklägers so vieles unaufgeklärt geblieben sei, daß der Beklagte den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht führen könne. *7 Die Anschlußrevision beanstandet, die Ausführungen des Berufungsgerichts ergäben keinen möglichen Sachverhalt, bei dessen Unterstellung die äußerste Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht gewahrt sei; das Berufungsgericht habe auch nicht dargelegt, durch welche andere Fahrweise als die angewandte der Beklagte bei äußerster Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können„ Die Rügen gehen fehl* Die Ausführungen des Berufungsgericht lassen u„a» die Möglichkeit offen, daß der Erst-kläger bei einer Eigengeschwindigkeit von etwa 5 km/st zur Überquerung der Fahrspur des Beklagten etwa 5?6 Sekunden benötigt hat» Der Beklagte muß sich andererseits an der von ihm selbst angegebenen eigenen Fahrgeschwindigkeit von 15-20 km/st festhalten lassen«, Lag aber seine Geschwindigkeit nur wenig über 15 km/st = 4,2 m/sec«,, so benötigte er zur Zurücklegung der Strecke von 20 m auf der Hauptstraße bis zur Unfallstelle mehr als 4 Sekunden» Es bleibt somit die Möglichkeit offen, daß ihm vor dem Unfall reichlich Zeit zur Verfügung stand, sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 15 km/st, die er nicht ausschließen kann, vor Erreichen des Erstklägers zu dem Halten zu bringen» Zu Unrecht rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Beklagte den Entlastungsbeweis nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises erbracht habe« Es ist im vorliegendem Falle kein typischer Geschehensablauf ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Regeln des Anscheinsbeweises auf das Verhalten dos Beklagten anzuwenden (vgl» Senatsurteil vom 15» Oktober 1965 - VI ZR 199/62 - VersR 1964, 48)* Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum die Haftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht» III. Von einem Vorbehalt des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO oder § 67 VVG hat das Berufungsgericht abgesehen;, weil kein Anhalt für einen solchen Rechtsübergang in der Person des Zweitklügers gegeben sei* Die Revision beanstandet das und macht geltend, zu demindest hinsichtlich des zuerkannton Peststellungsanspruchs sei nicht abzusehen, ob nicht ein Sozialversicherungsträger leistungspflichtig werde» Bezüglich der geltend gemachten Heilbehandlungskosten habe sich der Zweitkläger auf ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten und eine Auflage des Landgerichts, anzugeben, ob eine Versicherung diese Kosten übernommen habe, nicht geäußert, obwohl bei ihm als Landwirt von der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen sei; das habe das Berufungsgericht übersehen» Die Rüge hat nur teilweise Erfolg» Bei dem Erstkläger liegt es in der Tat nicht fern, daß seine etwaigen künftigen Ersatzansprüche aus Gesundheitsschäden einem Rechtsübergang nach § 1542 RVO unterliegen werden» Demgemäß muß dem Peststellungsausspruch der Vorbehalt des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO hinzugefügt werden» Hinsichtlich des Zweitklägers kann entgegen der Meinung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß er als selbständiger Landwirt einer gesetzlichen Krankenversicherung angehört» Dem Umstand allein, daß er sich auf die Auflagen des Landgerichts nicht geäußert hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß er privat oder kraft Gesetzes krankenversichert sei» A// - io -IV o Das Berufungsgericht legt dem zur Unfallzeit 11-jährigen Erstkläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last* weil er 3ich ohne Beachtung des Fährverkehrs vom Bürgersteig auf die Fahrbahn begeben habe* dazu noch unweit des Fußgängerüberweges . Bei der Schadensabwägung wirft es zu Lasten der Kläger das Verschulden und das grob Verkehrswidrige Verhalten des Erstklägers ein, durch das der Unfall überwiegend verursacht worden sei» Das Verschulden des Erstklägers, so erwägt es weiter, werde allerdings durch sein jugendliches Alter gemindert, das ihn veranlaßt haben möge, außer Acht zu lassen, daß bei Rotlicht auf der Hauptstraße der Einbiegeverkehr aus der kreuzenden Bundes-straße 229 nicht gesperrt war« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die auch im Rahmen des § 254 BGB erforderliche Prüfung unterlassen, ob der jugendliche Erstkläger die Fähigkeit besessen habe, seine Verantwortlichkeit gegen sich selbst als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (§ 828 BGB); es habe außerdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit im Hinblick auf das jugendliche Alter des Erstklägers nicht geprüft » Die Rüge ist nicht begründet» Weder aus dem festge-oteilten Sachverhalt noch aus dem Parteivorbringen ergeben sich Anhaltspunkte, die geeignet wären, dio gesetzliche Vermutung der Einsichtsfähigkeit des Erstklägers in das Gefährliche seines Tuns zu widerlegen» Ein 11-jähriger Junge kann ohne weiteres erkennen, daß er sich selbst gefährdet, wenn er ohne Beachtung des Fährverkehrs, dazu unweit eines Fußgängerüberweges, eine verkehrsreiche Bundes-otraßo überquert» - 11 Die Frage der Fahrlässigkeit des Erstklägers hat das Berufungsgericht ausdrücklich erörtert und eine - durch das jugendliche Alter geminderte - Fahrlässigkeit rechtsirrturasfrei bejahte Nach seiner Auffassung, die sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, war es dem Erstkläger auch bei Berücksichtigung seines jugendlichen Alters durchaus möglich und zu demutbar, sich ins Bewußtsein zu rufen, daß bei Rotlicht auf der Hauptstraße der Ein-biegeverkehr aus der kreuzenden Bundesstraße 8 nicht gesperrt war; dies umsomehr, als er nach seiner eigenen Angabe im polizeilichen Ermittlungsverfahren unmittelbar vor dem Unfall aus der Bundesstraße 8 bei Grünlicht in die Hauptstraße eingebogen war - ebenso wie kurz darauf der Beklagte mit seinem Fahrzeug0 Der Erstkläger konnte 3omit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die konkrete Gefahr erkennen, die ihm aus seinem Vorhaben drohte, und es war ihm auch bei Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zuzu demuten, sein Verhalten entsprechend einzurichteno Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht überspannt hat» Die gleiche Handlungsweise eines Erwachsenen bei der gegebenen Verkehra-lage müßte als grob fahrlässig bezeichnet werden« A7 Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen«, Die Schadensver-teilung ist daher für das Revisionsgericht bindend<> Die Revision erweist sich danach als unbegründet <> Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 979 92 ZPO« Hanebeck Dro Hauß Meyer Dro Pfretzschner Dro Rüßgens